Spruch:
Die außerordentliche Revision der drittbeklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hatte (u.a.) mit in nichtöffentlicher Sitzung gefaßtem Beschluß die Berufung des Drittbeklagten wegen Nichtigkeit, mit der die mangelnde Prozeßfähigkeit der Klägerin geltend gemacht wurde, zurückgewiesen. Es berief sich zur Begründung auf die beiden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs EvBl 1972/104 und 6 Ob 72/75, wonach § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozeßunfähigen Partei darstelle, weshalb der Nichtigkeitsgrund nur von dieser, nicht aber vom Prozeßgegner geltend gemacht werden könne. Soweit sich nun der Revisionswerber gegen die Annahme einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinn des § 502 ZPO in diesem Punkt wendet und überdies die Unrichtigkeit der zitierten Entscheidungen geltend macht, ist durchaus einzuräumen, daß die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in der Lehre kritisiert wurde (Fasching, Komm IV 486, Böhm in Anm zu KG Wels ZfRV 1971, 47) und auch im Gegensatz zu dem Grundsatz steht, daß Nichtigkeitsgründe ohne Rücksicht auf ihre Auswirkung im Einzelfall sogar von Amts wegen aufgegriffen werden müssen (Kodek in Rechberger Rz 2 zu § 477, Ballon, Streitiges Verfahren6 Rz 361; Rechberger/Simotta, Erkenntnisverfahren4 Rz 831; Fasching LB**2 Rz 1753). Die Frage braucht im vorliegenden Verfahren aber nicht entschieden zu werden, weil es dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist, sei es von Amts wegen oder über Revision, eine angebliche Prozeßunfähigkeit der Klägerin im erst- oder zweitinstanzlichen Verfahren aufzugreifen.
Jedenfalls dann, wenn das Berufungsgericht - sei es nach Geltendmachung in der Berufung oder von Amts wegen - das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes verneint hat, liegt insoweit ein Beschluß desselben vor, der gemäß § 519 ZPO unanfechtbar ist (SZ 68/195; 3 Ob 90/94; 1 Ob 30/97m; zuletzt 7 Ob 8/97w; Kodek aaO Rz 2 zu § 503; Rechberger/Simotta aaO Rz 858; Fasching aaO Rz 1905). Im vorliegenden Fall hat nun das Berufungsgericht zwar in erster Linie die Rechtsmittellegitimation des Revisionswerbers, was die Prozeßunfähigkeit der Klägerin angeht, verneint, zugleich aber auch unzweideutig zum Ausdruck gebracht, daß seiner Ansicht nach keine begründeten Bedenken bezüglich der Prozeßfähigkeit der Klägerin bestünden. Aus denselben Erwägungen hat es auch ein Vorgehen nach § 6 ZPO abgelehnt. Damit liegt aber auch insoweit ein unanfechtbarer und somit auch dem Obersten Gerichtshof bindender Beschluß des Berufungsgerichtes (§ 7 Abs 2 ZPO) betreffend die Prozeßfähigkeit der Klägerin im Berufungsverfahren vor, sodaß auch dessen Nichtigkeit nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann (vgl nur Fasching aaO Rz 1905 mN).
Da die Klägerin in Südtirol wohnt und auch sonst die Voraussetzungen des § 110 JN nicht vorliegen (vgl SZ 69/67), kam, wie schon das Berufungsgericht erkannt hat, eine Verständigung des Pflegschaftsgerichtes nach § 6a ZPO keinesfalls in Frage. Soweit es sich aber um nicht der inländischen Pflegschaftsgerichtsbarkeit unterliegende Personen handelt, kann ungeachtet der mit dem SachwG eingeführten Bestimmung des § 6a ZPO die Rechtsprechung aufrecht erhalten werden, wonach dann, wenn die Unterinstanzen in den Entscheidungsgründen die Prozeßfähigkeit einer Partei bejaht haben, obgleich ein formeller Antrag des Gegners vorlag, den Mangel der Prozeßfähigkeit festzustellen, eine bindende Entscheidung über die Frage der Prozeßfähigkeit vorliegt (RZ 1976, 220; EvBl 1979/160; zuletzt 6 Ob 1/84).
Da nun aber der Gegner derjenigen Partei, welche eine außerordentliche Revision erhebt, im Verfahren darüber in keiner Weise beteiligt ist (sofern nicht die Freistellung einer Revisionsbeantwortung erfolgt), und die Zurückweisung einer außerordentlichen Revision die Rechtskraft des Berufungsurteils bewirkt, daß keine Prozeßhandlungen der obsiegenden Partei mehr in Frage kommen, die ein gesetzlicher Vertreter genehmigen könnte, besteht für den Obersten Gerichtshof kein Anlaß, nunmehr von Amts wegen eine Überprüfung der Prozeßfähigkeit der Klägerin durchzuführen. Es ist daher nicht erforderlich, auf die Umstände einzugehen, die für oder gegen das Vorliegen dieser Prozeßvoraussetzungen sprechen.
Der Revisionswerber vermag aber auch keine materiell-rechtliche Frage aufzuzeigen, die die Zulässigkeit der Revision begründen würde. Bei seinen Ausführungen zur Frage der Verjährung der Klagsforderung nach österreichischem Recht übersieht er offenbar, daß das Berufungsgericht - ohne daß dies mit einem Wort bekämpfen würde - der Rechtsansicht des Erstgerichtes ausdrücklich beigepflichtet hat, wonach auf die Klagsforderung deutsches Recht anzuwenden sei. Auf die Einwände des Revisionswerbers gegen die bloß hilfsweise vorgenommene Alternativbegründung auch nach österreichischem Recht ist daher nicht weiter einzugehen, weil es sich um keine die Entscheidung tragenden Gründe handelt. Auch diesbezüglich fehlt es daher den aufgeworfenen Rechtsfragen an der erforderlichen Präjudizialität. Das Fehlen einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu nach den kollisionsrechtlichen Normen anzuwendenden ausländischen Sachnormen ist aber für die Frage der Rechtserheblichkeit im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO ohne Bedeutung (8 Ob 28/87; 10 Ob 1502/87 uva; zuletzt 5 Ob 538/95). Daß eine im ursprünglichen Geltungsbereich des maßgeblichen fremden Rechtes in Rechtsprechung und Lehre gefestigte Ansicht hintangesetzt worden wäre (10 Ob 1502/87; 5 Ob 538/95) wurde weder vorgebracht noch ist dies für den erkennenden Senat ersichtlich.
Soweit sich der Revisionswerber auch auf einen angeblichen Verzicht der Klägerin beruft, übersieht er, daß er einen solchen in erster Instanz gar nicht behauptet hat, lediglich die vierte und der fünfte Beklagte, gegen die der Prozeß rechtskräftig erledigt ist, haben ein derartiges Vorbringen erstattet. Demnach kann auch diesbezüglich von einem sekundären Feststellungsmangel keine Rede sein. Die Frage, ob im Zusammenhang mit der von den Unterinstanzen angenommenen Übereinkunft über die Aufteilung der Leibrentenraten 2:2:8 zu Lasten des Drittbeklagten bloße Scheinbegründungen erfolgt sind, fällt in den Bereich der tatsächlichen Feststellungen, sodaß, weil der Oberste Gerichtshof keine Tatsacheninstanz ist, darauf nicht eingegangen werden kann.
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