OGH 3Ob515/95

OGH3Ob515/9514.6.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Kellner, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Florian G***** als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der ***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr.Johannes Hock sen. und Dr.Johannes Hock jun., Rechtsanwälte in Wien, wegen S 4,762.780,30 sA, infolge Rekurses der beklagten Partei (Rekursinteresse S 3,873.400 sA) gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 11.Jänner 1995, GZ 17 R 268/94-49, womit infolge der Berufungen der klagenden und der beklagten Parteien das Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 17.Juni 1994, GZ 20 Cg 69/93-42, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. den

Beschluß

gefaßt:

Die angefochtene Entscheidung wird insoweit als nichtig aufgehoben, als das Ersturteil damit in seinem Pkt. 2.) auch in Ansehung der Abweisung des Klagebegehrens auf Bezahlung der 12 % p.a. aus S 2,770.000 seit 1.2.1989 übersteigenden Zinsen (6 7/8 %) aufgehoben wurde;

II. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß das erstgerichtliche Teilurteil - teilweise wiederhergestellt und teilweise abgeändert und unter Einschluß seines mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsenen Teiles - wie folgt zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 2,553.400 samt 4 % Zinsen seit 1.2.1989 binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Dagegen wird das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei einen weiteren Betrag von S 928.000 samt 18 7/8 % Zinsen p.a. aus S 216.600,-, 12 % p.a. übersteigende Zinsen (6 7/8 %) aus S 2,553.400 und 8 % Zinsen p.a. aus S 711.400,- jeweils seit 1.2.1989 binnen 14 Tagen zu bezahlen, abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten;"

III. den weiteren

Beschluß

gefaßt:

1. Im übrigen wird dem Rekurs in Ansehung der auf den Zuspruch von S 392.000 samt 4 % Zinsen seit 1.2.1989 und die Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens" bezogenen Aufhebung des erstgerichtlichen Teilurteils - abgesehen von dem sich aus den Pkt.I. und II. Abs 3 dieser Entscheidung ergebenden erledigten Teil des Zinsenbegehrens - nicht Folge gegeben;

2. die bisherigen Kosten des Verfahrens zweiter Instanz und die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz.

Text

Entscheidungsgründe:

Die beklagte Partei erteilte am 26.August 1986 einer Arbeitsgemeinschaft den Werkauftrag, ein Bauprojekt in Wien fertigzustellen. Gesellschafter der Arbeitsgemeinschaft waren damals zwei Kapitalgesellschaften. Als über das Vermögen der einen Gesellschafterin das Konkursverfahren eröffnet worden war, schied diese aus der Arbeitsgemeinschaft aus. Ab diesem Zeitpunkt war die andere Gesellschaft als Generalunternehmerin alleinige Vertragspartnerin der beklagten Partei, errichtete das Bauprojekt "zum Großteil" und übergab es der beklagten Partei im Juli/August 1988; es waren nur mehr "geringe Arbeiten ausständig". Nach Eröffnung des bereits erwähnten Konkursverfahrens waren die von der nunmehrigen Generalunternehmerin beauftragten Subunternehmer "aufgrund der fehlenden Sicherheiten nicht mehr bereit", weiter zu arbeiten; die Generalunternehmerin vereinbarte deshalb mit der beklagten Partei, "daß die Bezahlung der Subunternehmer direkt von der beklagten Partei vorgenommen werden sollte," um jenen die Sicherheit eines liquiden Schuldners zu geben. Die Generalunternehmerin hatte die von den Subunternehmern gelegten Rechnungen zu prüfen und deren Richtigkeit als Zahlungsvoraussetzung zu bestätigen; die von der beklagten Partei an die Subunternehmer geleisteten Beträge waren von den Forderungen der Generalunternehmerin abzuziehen. Auf Ansprüche der Subunternehmer, die keine Deckung in Forderungen der Generalunternehmerin gegen die beklagte Partei fanden, sollten von letzterer keine Zahlungen erfolgen. Die Abwicklung sollte in der Weise stattfinden, daß die Generalunternehmerin der beklagten Partei "die unwiderrufliche Anweisung erteilt, diese Zahlungen direkt an die Professionisten zu tätigen, die entsprechenden Firmen namhaft macht und bekannt gibt, auf welches Konto anzuweisen ist". Die Subunternehmer hatten "laut Vereinbarung direkt an die beklagte Partei" Rechnung zu legen; diese übermittelte gelegte Rechnungen sodann der Generalunternehmerin "zur Prüfung". Die Rechnungen der Subunternehmer "waren mit den Generalunternehmerleistungen und deren Verrechnungen vorzulegen, sodaß auch die Auszahlung" an die Generalunternehmerin "nur nach erfolgter Prüfung der Subunternehmerrechnungen erfolgen sollte". Gegenüber den Subunternehmern "erfolgten von seiten der beklagten Partei keine Vereinbarungen oder Zusagen; die Subunternehmer wußten jedoch von der Direktzahlung durch die beklagte Partei zum Zwecke der bevorzugten Sicherstellung".

Mit Wirksamkeit vom 9.September 1988 wurde über das Vermögen der Generalunternehmerin das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser trat am 30.Jänner 1989 gemäß § 21 KO von dem zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei bestehenden Bauvertrag zurück. Mit dem Vertragsrücktritt wurde "die Schlußrechnung vorgenommen". Im Zeitpunkt der Eröffnung des Konkursverfahrens "waren noch geringfügige Arbeiten am Gebäude sowie die Schlußrechnung....offen". Die beklagte Partei ließ die "ausständigen Restarbeiten" wegen ihres geringen Umfanges durch eigene Leute verrichten. Aus der Schlußrechnung ist "jedenfalls noch ein dem gegenständlichen Klagebegehren entsprechender Betrag" unbezahlt.

Die beklagte Partei zahlte infolge von erteilten Anweisungen an verschiedene Subunternehmer der Generalunternehmerin vor Eröffnung des Konkursverfahrens ab 12.Juli 1988 insgesamt S 1,320.000; nach Eröffnung des Konkursverfahrens bezahlte die beklagte Partei aufgrund erteilter Anweisungen an verschiedene Subunternehmer der Gemeinschuldnerin insgesamt noch S 2,553.400. Die Zahlungen "erfolgten fast ausschließlich erst nach Überprüfung der Rechnungen durch die Bauleiter der späteren Gemeinschuldnerin". Lediglich Zahlungen vom 12.Juli 1988 im Betrag von S 166.000 und vom 24.August 1988 im Betrag von S 226.000 lagen keine "entsprechenden Prüfungen" zugrunde und die beklagte Partei veranlaßte Überweisungen "ohne Prüfungsvermerke auf den Rechnungen".

Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte eine Bank offene Forderungen von mindestens S 3 Millionen gegen die Gemeinschuldnerin, weshalb diese "eine Zession aller Forderungen aus dem gegenständlichen Bauvorhaben gegen die beklagte Partei" an jene durchgeführt hatte; "zum Zwecke der Klagsführung wurde die Forderung jedoch an die Masse rückzediert".

Der Kläger begehrte zuletzt noch den Zuspruch von S 4,762.780,30 sA (ON 37 Seite 3) und brachte - soweit für das vom Erstgericht gefällte Teilurteil von Interesse - im wesentlichen vor: Insofern die beklagte Partei auch noch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin ohne Zustimmung des Masseverwalters Zahlungen an Subunternehmer geleistet habe, sei sie von ihrer Schuld gegenüber der Masse gemäß § 3 Abs 2 KO nicht befreit worden. Gemäß § 26 Abs 1 KO komme es mit Eröffnung des Konkursverfahrens zum Erlöschen aller "vom Gemeinschuldner erteilten Aufträge". Der Begriff "Auftrag" sei weit auszulegen und umfasse auch "Ermächtigungen, Vollmachten und Anweisungen". Die der beklagten Partei erteilte "unwiderrufliche Anweisung" habe daher jedenfalls ab 9.September 1988 keine Wirkung mehr gehabt. Könne gemäß § 3 Abs 2 KO nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Gemeinschuldner bezahlt werden, gelte das umso mehr für Leistungen an andere Personen. Eine der beklagten Partei von der Generalunternehmerin erteilte Anweisung wäre durch Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen nur dann nicht unwirksam geworden, hätte "die beklagte Partei den Professionisten gegenüber eine entsprechende Verpflichtung oder Bestätigungserklärung abgegeben"; derartiges sei jedoch unterblieben. Im übrigen würden die von der beklagten Partei an Subunternehmer innerhalb der letzten 60 Tage vor Eröffnung des Konkursverfahrens geleisteten Zahlungen gemäß § 30 Abs 1 Z 1 KO angefochten.

Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung und wendete im wesentlich ein: Sie habe von der Generalunternehmerin "keine einseitigen Aufträge", sondern unwiderrufliche Anweisungen "im Rahmen eines dreipersonalen Rechtsverhältnisses" erhalten; letzteres habe "ohne Zustimmung der Professionisten nicht geändert werden" können. Hätten die Professionisten nur Zahlungen von der Generalunternehmerin zu erwarten gehabt, wären sie von vornherein nicht bereit gewesen, an dem Werk weiterzuarbeiten. Gerade deshalb habe die Generalunternehmerin "mit den jeweiligen Professionisten eine Direktzahlung" ihrer Rechnungen durch die beklagte Partei vereinbart. Die beklagte Partei sei gegenüber der "Gemeinschuldnerin" bereit gewesen, "diese Zahlungsmodalität, nämlich die Anweisung der Gemeinschuldnerin auf direkte Zahlung an ihre Subunternehmer zu akzeptieren, wobei die Subunternehmer in diese Vereinbarung mit der Gemeinschuldnerin eingebunden" gewesen seien. Es handle sich bei diesen Anweisungen daher "nicht um einseitige Aufträge der Gemeinschuldnerin, die durch Konkurseröffnung erloschen" seien. Auszugehen sei von Anweisungen gemäß § 1400 ABGB, "mindestens aber" von "Aufträgen zugunsten der Dritten (Subunternehmer)", welche durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin nicht beseitigt worden seien, "nachdem die Dritten die Anweisungen bzw Aufträge zu ihren Gunsten angenommen" hätten. Die "Bestätigung der Anweisung" sei durch das Schreiben der beklagten Partei an die Generalunternehmerin vom 3.Oktober 1986 erfolgt. Diese habe sodann mit Schreiben an die "Professionisten erklärt, daß eine Vereinbarung über die Besicherung so erfolgt" sei, "daß die von den Professionisten gelegten und von der Gemeinschuldnerin überprüften Rechnungen unwiderruflich von der MA 24 zur Anweisung gebracht" würden. Alle aufgrund von Anweisungen an Subunternehmer geleisteten Zahlungen hätten daher im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin schuldbefreiende Wirkung gehabt. Soweit der Kläger sein Begehren auf § 30 Abs 1 Z 1 KO stütze, könne nur der Zahlungsempfänger, aber nicht die beklagte Partei als Angewiesene Anfechtungsgegnerin sein.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Teilurteil betreffend S 3,873.400 samt 4 % Zinsen seit 1.Februar 1989 statt und wies "das Zinsenmehrbegehren" ab. Es vertrat im wesentlichen die Ansicht: Die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Anweisungen an die beklagte Partei seien als solche "auf Schuld" anzusehen. Da die beklagte Partei an Subunternehmer in zwei Fällen - entgegen dem Inhalt der erteilten Anweisungen - ohne eine entsprechende Rechnungsprüfung durch die Gemeinschuldnerin bezahlt habe, könne diesen Leistungen jedenfalls keine schuldbefreiende Wirkung zukommen. Sonst hätten jedoch die Subunternehmer von der beklagten Partei das erhalten, was ihren Ansprüchen gegen die Gemeinschuldnerin entsprochen habe. Die Zahlungen der beklagten Partei hätten allerdings den "Aktivstand der Masse vermindert". Den Subunternehmern als bevorzugten Gläubigern gerade die "nach § 30 KO verpönte bevorzugte Sicherstellung und Befriedigung zu gewährleisten", sei "geradezu der Zweck der dem Anweisungsverhältnis zugrunde liegenden Vereinbarung zwischen der Gemeinschuldnerin und der beklagten Partei" gewesen. Sämtliche Zahlungen, denen der Kläger schuldbefreiende Wirkung abspreche, seien innerhalb von 60 Tagen vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin bzw nach Konkurseröffnung erfolgt. Wenn auch strittig sei, ob der Angewiesene Anfechtungsgegner sein könne, sei der von einem Großteil der Lehre und Rechtsprechung vertretenen Ansicht zu folgen, daß auch dem Angewiesenen die Passivlegitimation in einem Anfechtungsprozeß zukomme. Der anfechtbare Sachverhalt lasse sich nämlich "mitunter nicht aus einer einzigen Rechtshandlung ableiten", sondern ergebe sich "aus einer Kette von Handlungen"; der wirtschaftlichen Zweckausrichtung des Anfechtungsrechtes entspreche es daher, den "Gesamtsachverhalt" als anfechtbare Rechtshandlung anzusehen. Die Begünstigung eines Gläubigers könne nämlich mittelbar dadurch eintreten, daß der Schuldner nicht direkt, sondern durch einen Dritten bezahle. Erfolge diese Leistung auf Kosten der Masse, sei sie anfechtbar. Für die Anfechtbarkeit einer mittelbaren Zahlung sei ausschlaggebend, daß diese nur einen bestimmten Gläubiger voll befriedige, obwohl sie sonst der Masse zugeflossen wäre. Diese Ansicht entspreche auch einer gleichmäßigen Aufteilung des Insolvenzrisikos; derjenige, dem letztlich der "vollendete Erfolg, nämlich das Bauwerk" zur Verfügung stehe, solle das Insolvenzrisiko ebenso mittragen müssen. Soweit die Masse durch Zahlungen der beklagten Partei von ungesicherten Forderungen der Empfänger befreit worden sei, bestehe deren Vorteil nur in Höhe der gegenüber den Zahlungsempfängern zu leistenden Konkursquote. Gemäß § 41 Abs 1 KO habe die Masse daher nur den ihr verschafften Nutzen herauszugeben. § 26 KO sei im vorliegenden Fall unanwendbar, da im Verhältnis zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen nur dann Auftragsregeln anzuwenden seien, wenn zwischen diesen kein anderes Schuldverhältnis bestehe; hier liege jedoch im Deckungsverhältnis ein Werkvertrag vor. Dem Kläger seien nur 4 % Verzugszinsen zuzuerkennen gewesen, weil gemäß § 58 Z 1 KO "die seit Konkurseröffnung laufenden Zinsen" nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden könnten. Stünden aber den Gläubigern der Gemeinschuldnerin keine Ansprüche auf Verzugszinsen zu, so könne auch letzterer oder der Masse "ein Schaden in diesem Sinne....nicht rechtmäßig entstanden" sein.

Das Berufungsgericht hob über Berufungen beider Parteien dieses Teilurteil auf, verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Es bestehe noch Aufklärungsbedarf in Ansehung der vom Erstgericht "als nicht geprüft angenommenen Zahlungen" vom 17.Juli und 24.August 1988. Überdies sei entscheidungswesentlich, "ob die Anweisung auch angenommen" worden sei. Habe der Angewiesene die ihm vom Gemeinschuldner erteilte Anweisung vor Konkurseröffnung weder angeommen noch erfüllt, bestehe kein Anfechtungsbedürfnis, habe die Konkursmasse doch dann allein durch die Anweisung noch keine Beeinträchtigung erfahren. In der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung liege dagegen eine Sicherstellung des Anweisungsempfängers. Nach deren Annahme könne die Anweisung vom Anweisenden nicht mehr widerrufen werden. Eine nicht angenommene Anweisung werde dagegen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Anweisenden unwirksam. Befolge der Angewiesene jedoch eine unwirksame Anweisung auf Schuld, sei er gemäß § 3 Abs 2 KO nur zu schützen, wenn ihm die Konkurseröffnung nicht bekannt gewesen sei und seine Unkenntnis nicht auf einer Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt beruhe. Sei die Anweisung aber durch deren Annahme vor Konkurseröffnung auch danach wirksam, erfülle der wirksam Angewiesene seine Verpflichtung durch die Zahlung an den Empfänger und werde daher von seiner Schuld befreit, auch wenn das Konkursverfahren über das Vermögen des Anweisenden bereits eröffnet worden sei. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht demnach zu prüfen haben, "ob die erteilte Anweisung von der beklagten Partei auch angenommen" worden sei. Nicht zu folgen sei der vom Erstgericht vertretenen Ansicht, es sei auch allein die "Zahlung" anfechtbar. Eine Anfechtungsmöglichkeit bestehe nämlich nur gegenüber einem befriedigten Gläubiger, nicht jedoch gegenüber einem zahlenden Schuldner des Gemeinschuldners. Da keine "gesicherte eindeutige Judikatur zu dem hier strittigen Problem" vorliege, erscheine es gerechtfertigt, den Rekurs an den Obersten Gerichtshof gegen den Aufhebungsbeschluß zuzulassen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig und, weil teilweise Entscheidungsreife vorliegt, in diesem Umfang auch berechtigt.

Zu Punkt I.:

Die klagende Partei begehrte zuletzt den Zuspruch von S 4,762.780,30 samt 18 7/8 % Zinsen p.a. aus S 2,770.000 und 8 % Zinsen p.a. aus S 1,992.780,30 jeweils seit 1.Februar 1989 (ON 37 S.3).

Das Erstgericht erkannte mit seinem Teilurteil vom 17.Juni 1994 über den Betrag von S 3,873.400 samt Anhang; es sprach den genannten Kapitalbetrag samt 4 % Zinsen seit 1.Februar 1989 zu und wies "das Zinsenmehrbegehren" ab.

Die klagende Partei erhob gegen die Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens" Berufung, jedoch nur insoweit, als das Erstgericht nicht 12 % Zinsen p.a. zuerkannte; sie beantragte daher, "daß dem Zinsenmehrbegehren in Höhe von 12 % Zinsen seit 1.2.1989 stattgegeben" werde (ON 44).

Das Berufungsgericht gab diesem Rechtsmittel Folge und hob das angefochtene Teilurteil auch in seinem Pkt.2.) (Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens") zur Gänze auf. Unbeachtet blieb dabei, daß die durch das Erstgericht ausgesprochene Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens" - mangels Anfechtung - in Ansehung von 6 7/8 % Zinsen p.a. aus S 2,770.000 seit 1.Februar 1989 in Rechtskraft erwachsen war. Die Nichtbeachtung der Rechtskraft bewirkt aber Nichtigkeit (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 1 zu § 477), was aus Anlaß des Rekurses der beklagten Partei wahrzunehmen war.

Zu Punkt II.:

Nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zedierte "die Gemeinschuldnerin" alle aus dem "gegenständlichen Bauvorhaben gegen die beklagte Partei" bestehenden Forderungen an eine Bank; "zum Zwecke der Klagsführung wurde die Forderung jedoch an die Masse rückzediert". Es ist also zunächst auf diesen Aspekt der Aktivlegitimation des Klägers einzugehen.

Unter dem von der Zivilprozeßlehre entwickelten Begriff der Prozeßstandschaft versteht man eine Prozeßführung im eigenen Namen über fremdes Recht. Eine gewillkürte Prozeßstandschaft ist unzulässig, weil die Klagebefugnis als unverzichtbarer öffentlich-rechtlicher Anspruch nicht ohne den ihr zugrunde liegenden materiellrechtlichen Anspruch abgetreten werden kann (SZ 53/2; EvBl 1975/52; SZ 45/47; SZ 42/105; zuletzt mit ausführlicher Begründung: 3 Ob 522/95). Eine Trennung der Klagebefugnis vom materiellrechtlichen Anspruch liegt jedoch im Falle einer Zession des Anspruches zum Inkasso nicht vor. Der Inkassozessionar kann also - auch aufgrund einer Rückzession - klagen (SZ 42/105; Fucik in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 4 zu § 1).

Aus den hier zu beurteilenden, oben wiedergegebenen Feststellungen folgt aber eine Rückzession zum Inkasso. Die beklagte Partei bestritt in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 21.September 1992 bis zum Vorliegen der Rückzessionserklärung die Aktivlegitimation der klagenden Partei. Mit Schriftsatz ON 29 legte die klagende Partei die Rückzessionserklärung des Kreditinstitutes vom 19.Dezember 1988 (./N) vor. Nach dem Inhalt dieses Schreibens erfolgte die Rückzession mit der Auflage, daß die klagende Partei dem Kreditinstitut "die Erlöse aus der weiteren Verfolgung dieser Angelegenheit.... anschaffen" werde. Die beklagte Partei gab die Übereinstimmung mit dem echten Original zu, zur Richtigkeit verwies sie auf ihr Prozeßvorbringen (ON 37 S 7). Die Aktivlegitimation der klagenden Partei ist daher zu bejahen.

Erfüllung im Sinne des § 1424 ABGB ist grundsätzlich nur die Leistung des Schuldners an den Gläubiger. Leistet der Schuldner an einen anderen als den Gläubiger, wird er nur dann von seiner Verbindlichkeit befreit, wenn dieser Dritte Vertreter oder ermächtigte Empfangsperson des Gläubigers ist oder wenn der Gläubiger den Schuldner ermächtigte, an den Dritten zu leisten. Ein zum Empfang geeigneter Machthaber im Sinne des § 1424 ABGB liegt also nicht nur dann vor, wenn ihm der Gläubiger Vollmacht zur Empfangnahme der Leistung erteilte, sondern auch, wenn der Gläubiger einen Dritten ermächtigte, die Zahlung im eigenen Namen anzunehmen (1 Ob 535/93; HS X/XI/2; 7 Ob 645/81). Im Konkurs des Gläubigers wird der Verpflichtete durch die Zahlung einer Schuld an jenen nach der Konkurseröffnung gemäß § 3 Abs 2 KO nicht befreit, es sei denn, daß das Geleistete der Konkursmasse zugewendet wurde oder dem Verpflichteten die Konkurseröffnung im Zeitpunkt der Leistung nicht bekannt war und dessen Unkenntnis nicht auf einer Vernachlässigung der gehörigen Sorgfalt beruht. Der Verpflichtete trägt die Beweislast dafür, daß die Leistung der Masse zukam oder ihm die Konkurseröffnung weder bekannt war noch bekannt sein mußte (1 Ob 535/93; SZ 56/170). Eine vor Konkurseröffnung vom späteren Gemeinschuldner erteilte, vom Angewiesenen bis zur Konkurseröffnung gegenüber dem Anweisungsempfänger gemäß § 1403 Abs 1 ABGB nicht angenommene Anweisung wird durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Anweisenden in analoger Anwendung des § 26 Abs 1 KO in Verbindung mit § 1024 ABGB unwirksam (1 Ob 535/93 [insoweit veröffentlicht in: JUS Z 1994/1625; Koziol in Avancini/Iro/Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht I Rz 6/117 ff mN auch zum Meinungsstand nach der Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland; ders, Der Überweisungsauftrag im Konkurs des Überweisenden, GS Schönherr [1986] 305 [308 f]; Fink, Anweisung auf Schuld und Anfechtung, ÖJZ 1985, 433 [436]). Befolgt der Angewiesene nach Konkurseröffnung - wie im vorliegenden Fall - eine bis zur Konkurseröffnung nicht angenommene und durch jene unwirksam gewordene Anweisung auf Schuld, so hat dessen Zahlung gegenüber der Konkursmasse nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn ihm die Konkurseröffnung ohne sein Verschulden unbekannt blieb oder die Zahlung der Konkursmasse zugute kam (1 Ob 535/93; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/121; Fink aaO 436). Der Angewiesene wird also mangels Vorliegens der in § 3 Abs 2 KO normierten Ausnahmen von seiner Verbindlichkeit nicht befreit, es steht ihm und nicht dem Anweisenden ein Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger zu (1 Ob 535/93 [insoweit veröffentlicht in: JUS Z 1994/1625]; SZ 56/186; SZ 54/162; SZ 54/2; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/122). Eine vom Gemeinschuldner erst nach Konkurseröffnung erteilte Anweisung ist gemäß § 3 Abs 1 KO gegenüber den Konkursgläubigern ebenso unwirksam.

Nur wenn der Angewiesene die Anweisung gegenüber dem Anweisungsempfänger gemäß § 1403 Abs 1 ABGB bereits vor der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Anweisenden annahm, bleibt diese auch nach Konkurseröffnung wirksam. Im Falle einer angenommenen Anweisung auf Schuld erfüllt der wirksam Angewiesene seine durch den Anweisenden nicht mehr widerrufbare Verpflichtung durch die Zahlung an den Anweisungsempfänger und wird daher - auch wenn das Konkursverfahren über das Vermögen des Anweisenden bereits eröffnet wäre - von seiner Schuld befreit (Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO 6/119 f; ders, GS Schönherr 309; Fink aaO 437 f). Für die zuletzt beschriebenen Wirkungen einer Anweisung auf Schuld kommt es also - wie das Berufungsgericht grundsätzlich richtig erkannte - auf eine Annahmeerklärung des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger an. Soweit aber das Berufungsgericht dem Erstgericht im angefochtenen Beschluß den Auftrag erteilte, im fortgesetzten Verfahren werde zu prüfen sein, ob die beklagte Partei die erteilte Anweisung auch angenommen habe, blieb folgendes unbeachtet:

Die beklagte Partei behauptete im Verfahren erster Instanz gar nicht, sie habe die erteilten Anweisungen im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern je angenommen. Die Rede war vielmehr davon, "die Dritten" hätten "die Anweisungen bzw Aufträge zu ihren Gunsten angenommen" (ON 27 Seite 3 f) und "die Einbindung der Professionisten in das dreipersonale Verhältnis" sei durch Erklärungen der Gemeinschuldnerin diesen gegenüber und "aufgrund mündlicher Absprache" - offenbar ebenso im Verhältnis zwischen der Generalunternehmerin und den Subunternehmern - erfolgt (ON 37 Seite 4 f). Nachdem der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 15.September 1993 ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, maßgebend sei nicht, "wie die Gemeinschuldnerin ihr Verhältnis zur Beklagten gegenüber den Professionisten dargestellt habe, sondern, ob die beklagte Partei den Professionisten gegenüber eine entsprechende Verpflichtung oder Bestätigungserklärung abgegeben" habe, erhob die beklagte Partei nach wie vor nicht den Einwand, sie habe die erteilten Anweisungen auf Schuld im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern angenommen (ON 40 Seite 2). Die auf bestimmte Urkunden gestützte Behauptung, die "Professionisten" seien "in das dreipersonale Verhältnis" - nämlich durch die Annahme der "Anweisungen von diesen Subunternehmern" - eingebunden worden, läßt sich nicht anders als so verstehen, daß eine Ermächtigung der Anweisungsempfänger erfolgt sei, die Leistung als solche des Anweisenden - also auf dessen Rechnung - entgegenzunehmen (vgl zu der die Anweisung charakterisierenden doppelten Ermächtigung zB: ÖBA 1988, 926; Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/118; Koziol/Welser10 I 317). Die beklagte Partei vertrat aber auch noch in der Berufung die Ansicht, "die Professsionisten" seien von der Gemeinschuldnerin über die erteilte Anweisung verständigt und dadurch in das Anweisungsverhältnis einbezogen worden (ON 43 Seite 5 und 8).

Abgesehen davon, daß die beklagte Partei im Verfahren erster Instanz nicht behauptete, sie habe die erteilten Anweisungen gegenüber den Anweisungsempfängern angenommen, traf das Erstgericht die im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen, daß "gegenüber den Subunternehmen....von seiten der beklagten Partei keine Vereinbarungen oder Zusagen" erfolgten, "die Subunternehmer ....jedoch von der Direktzahlung durch die beklagte Partei zum Zwecke der bevorzugten Sicherstellung" wußten. Der Auftrag des Berufungsgerichtes zur Verfahrensergänzung hat somit nicht nur einen im Verfahren erster Instanz gar nicht vorgebrachten Sachverhalt zum Gegenstand, sondern läßt auch jene vom Erstgericht getroffenen und im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Feststellungen unbeachtet, die - entsprechend den Prozeßbehauptungen des Klägers - eine Annahme der erteilten Anweisungen im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern ausschließen.

Erst im Rekurs an den Obersten Gerichtshof versucht nun die beklagte Partei - abweichend von ihrem Prozeßvorbringen im Verfahren erster Instanz und den im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen, vorhin erwähnten Feststellungen - die Sachlage so darzustellen, als hätte sie die erteilten Anweisungen im Verhältnis zu den Anweisungsempfängern jeweils angenommen. Aber selbst der Rekurs läßt noch eine ausreichende Klarheit dazu vermissen, wem gegenüber die beklagte Partei die Annahme der erfolgten Anweisungen zu erklären gehabt hätte, um als Folge dessen mit schuldbefreiender Wirkung an die Anweisungsempfänger leisten zu können; in Punkt 4. des Rechtsmittels ist nämlich wieder die Rede davon, "die Annahme" der beklagten Partei sei "eben bereits mit der generellen Verpflichtungserklärung vom 3.10.1986 Beilage ./12 (Anmerkung: ein Schreiben der beklagten Partei an die Generalunternehmerin) erfolgt" und habe "keiner weiteren individuellen Annahmeerklärung" bedurft.

Soweit die Rekursausführungen nun als Beweisrüge eines im Berufungsverfahren unbekämpft gebliebenen Sachverhalts zu verstehen sind und außerdem auch über das von der beklagten Partei im Verfahren erster Instanz erstattete Prozeßvorbringen hinausgehen, bedürfen sie daher keiner weiteren Erörterung.

Es mag durchaus sein, daß der Angewiesene seine empfangsbedürftige Annahmeerklärung im Verhältnis zum Anweisungsempfänger nicht persönlich abgeben muß, sondern auch der Anweisende als Bote oder Stellvertreter einschreiten kann (SZ 27/260; Ertl in Rummel, ABGB2 Rz 1 zu § 1402 mwN), dies ist aber im vorliegenden Fall zum einen aus den bereits dargestellten Gründen, zum anderen aber auch deshalb nicht näher zu erörtern, weil selbst der im Ersturteil festgestellte wesentliche Inhalt des Schreibens der beklagten Partei an die Generalunternehmerin vom 3.Oktober 1986 nicht als Annahmeerklärung des Angewiesenen gegenüber den Anweisungsempfängern gedeutet werden kann, die vom Anweisenden als Boten des Angewiesenen den Anweisungsempfängern mit Begleitschreiben wie zB jenem vom 24.März 1988 (Beilage ./19 Seite 2) mitgeteilt worden wäre.

Nicht zu überzeugen vermag auch der Versuch der beklagten Partei, ihre nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin an Subunternehmer geleisteten Zahlungen über die Rechtsfigur eines echten Vertrages zugunsten Dritter anfechtungsfest zu machen. Die beklagte Partei war bisher selbst immer richtig vom Vorliegen einer Anweisung auf Schuld ausgegangen. Gemäß § 881 Abs 2 ABGB ist ein echter Vertrag zugunsten Dritter im Zweifel nur dann anzunehmen, wenn die Leistung hauptsächlich dem Dritten zum Vorteil gereichen soll (vgl zu entsprechenden Sachverhalten zB: SZ 53/25; SZ 51/82). Die beklagte Partei meint nun, es liege auf der Hand, daß die von ihr Dritten (Subunternehmern) zugesicherten und schließlich auch geleisteten Zahlungen hauptsächlich diesen zum Vorteil gereicht hätten. Wie der Kläger richtig darlegt, ist aber nach dem zu beurteilenden Sachverhalt evident, daß der rechtsgeschäftliche Wille der Beteiligten auf ein Anweisungsverhältnis bezogen war. Ebensowenig trifft das Rekursargument zu, die von der beklagten Partei zugesicherten Zahlungen hätten hauptsächlich den Subunternehmern zum Vorteil gereicht. Durch die Leistungen der beklagten Partei sollte ja auch diese von einer Schuld im Deckungsverhältnis und die Gemeinschuldnerin von einer solchen im Valutaverhältnis befreit werden. Das entspricht in typischer Weise einer Anweisung auf Schuld und nicht einem echten Vertrag zugunsten Dritter, der "hauptsächlich" nur dem Dritten zum Vorteil gereicht.

Soweit also die beklagte Partei nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin Zahlungen an Subunternehmer leistete, hatten diese im Deckungsverhältnis keine schuldbefreiende Wirkung, weil die erteilten Anweisungen auf Schuld aus den dargelegten Gründen durch die Konkurseröffnung unwirksam geworden waren und auch keiner der im § 3 Abs 2 KO normierten Ausnahmetatbestände verwirklicht wurde.

Nach vom Erstgericht unbekämpft getroffenen Feststellungen leistete die beklagte Partei daher nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Generalunternehmerin insgesamt S 2,543.400 an Subunternehmer, ohne von ihrer gegenüber der Masse bestehenden Schuld in dieser Höhe befreit worden zu sein. Insofern war also das Ersturteil zum Nachteil der beklagten Partei - im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluß der vorliegenden Art gilt kein Verschlechterungsverbot (Kodek in Rechberger, Kommentar zur ZPO Rz 5 zu § 519 mwN) - wiederherzustellen, ohne daß es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedurfte.

Anders verhält es sich dagegen mit einem Teil der von der beklagten Partei vor Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen. Es entspricht herrschender Ansicht, daß nicht nur unmittelbare, das Massevermögen verkürzende Rechtshandlungen des späteren Gemeinschuldners, sondern auch mittelbare Zuwendungen anfechtbar sind (ÖBA 1992, 1113; ÖBA 1991, 215; König, Die Anfechtung nach der Konkursordnung2 Rz 25;

Koziol, Anweisung und Gläubigeranfechtung im Konkurs des Anweisenden, JBl 1985, 586 [589]; Petschek/Reimer/Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 291; Bartsch/Pollak, Konkursordnung I 160, 202;

Lehmann, Kommentar zur Konkursordnung 323; zur insoweit gleichen deutschen Rechtslage vgl zB: Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung11 Rz 18 ff; Hess, Kommentar zur Konkursordnung4 Rz 24 f zu § 29). Fraglich ist nur, ob bei einer mittelbaren Vermögensverschiebung außer dem Zahlungsempfänger auch der Leistende als Anfechtungsgegner in Anspruch genommen werden kann. Koziol lehrt (in: Avancini/Iro/Koziol aaO 6/132; JBl 1985, 593), daß die Zahlung des Angewiesenen weder gemäß § 30 noch gemäß § 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO anfechtbar sei; die Anfechtungsmöglichkeit bestehe vielmehr nur gegenüber dem befriedigten Gläubiger, nicht jedoch gegenüber einem zahlenden Schuldner des späteren Gemeinschuldners. Nur die Leistung, die der Empfänger erlangt habe, sei im Sinne des § 39 KO dem Vermögen des späteren Gemeinschuldners entgangen, da jene sonst dem Anweisenden erbracht werden hätte müssen. Im Anfechtungsrecht ist es zwar grundsätzlich geboten, Vereinbarungen und Vorgänge nach dem wirtschaftlichen Zweck, dem sie dienten, zu beurteilen (SZ 59/79; ÖBA 1987, 193; König aaO Rz 52; ders, Anweisung und Anfechtung im Konkurs, ÖJZ 1982, 228 [229]), wobei gerade auch in Ansehung der Anweisung der "Gesamtsachverhalt" oder "Gesamttatbestand" die anfechtbare Rechtshandlung darstellt (ÖBA 1991, 215; ÖBA 1992, 1113:

"Zusammengehörige Kette von Handlungen"; König, Anfechtung2 Rz 52;

ders, ÖJZ 1982, 230; Fink, ÖJZ 1985, 438 f [insbesondere 439 FN 82];

aM Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO 6/125); allein damit läßt sich aber noch nicht begründen, daß auch der Angewiesene wegen seiner Zahlung an den Anweisungsempfänger als Anfechtungsgegner legitimiert sei.

Eine Passivlegitimation des Zahlenden verneinte der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung EvBl 1973/182. Soweit dort von einem Überweisungsauftrag an ein Kreditinstitut die Rede ist, von einem Konto des späteren Gemeinschuldners Geldbeträge zugunsten eines seiner Gläubiger abzubuchen, handelt es sich offenbar um eine Anweisung auf Schuld. Die Entscheidung ÖBA 1991, 215, die den die Masse verringernden "Gesamttatbestand" als anfechtbar bezeichnet, hält zur passiven Klagslegitimation der Anweisungsempfängerin fest, Anfechtungsgegner sei derjenige, "zu dessen Gunsten die anfechtbare Rechtshandlung gesetzt wurde und der aus dieser einen Vorteil erlangt hat". Das bezieht sich also auf den durch die anfechtbare Rechtshandlung Begünstigten.

König (ÖJZ 1982, 230 f) kommt im Fall der Anweisung einer Bank auf Kredit gegen Einräumung eines Absonderungsrechtes am Vermögen des späteren Gemeinschuldners für die dem Anweisungsempfänger ausgezahlte Kreditvaluta zum Ergebnis, ein Anfechtungsanspruch gegen die Bank als Anfechtungsgegnerin müsse die Beseitigung des zu ihren Gunsten begründeten Absonderungsrechtes zum Gegenstand haben. Dem liegt der Gedanke zugrunde, daß der Angewiesene als Mittelsmann nur dann als Anfechtungsgegner in Frage kommt, wenn auch er und nicht bloß der Anweisungsempfänger als Dritter einen Vorteil erlangte (so für die insofern vergleichbare deutsche Rechtslage: Kuhn/Uhlenbruck aaO Rz 18 c; Hess aaO Rz 26).

Der Kläger ficht nun allein "die Zahlungen der beklagten Partei an die Subunternehmer" an (ON 24 Seite 3). Leistet aber der Angewiesene nach einer gegenüber dem Anweisungsempfänger nicht angenommenen Anweisung auf Schuld, ohne dafür - wie im vorliegenden Fall - vom späteren Gemeinschuldner einen besonderen und daher allenfalls anfechtbaren Vermögensvorteil eingeräumt erhalten zu haben, so überzeugt die dargestellte und auf solche Fälle bezogene Lehre Koziols, die eine Anfechtbarkeit der Zahlung des Angewiesenen gegenüber diesem als Anfechtungsgegner verneint. Auch Holzhammer (Österreichisches Insolvenzrecht4 92) vertritt, daß allein der Empfänger der anfechtbaren Leistung als Anfechtungsgegner in Frage kommt. Fink betont für die Erfüllung einer Anweisung auf Schuld als anfechtbare Rechtshandlung ebenso, daß der Anweisungsempfänger "tauglicher Anfechtungsgegner" sei (ÖJZ 1985, 439); vom Angewiesenen als Anfechtungsgegner ist dagegen nicht die Rede.

Soll für die Wahrung der Anfechtungsfrist genügen, "wenn der letzte Akt des Gesamtsachverhalts fristgerecht erfolgt" (König, Anfechtung2 Rz 52), wie zB im Falle der Zahlung des auf Schuld Angewiesenen, so ist das im Verhältnis zu dem auf Kosten der Masse begünstigten Zahlungsempfänger als Anfechtungsgegner sachgerecht; nicht zu billigen ist dieses Ergebnis allerdings im Verhältnis zum Angewiesenen, wenn dieser durch seine Zahlung als bloße Ausführungshandlung keinen besonderen Vorteil gegenüber der Masse erlangte und die Leistung nur den Zahlungsempfänger im Verhältnis zu anderen Konkursgläubigern begünstigte. Gegenteiliges wird auch nicht von König (Anfechtung2 Rz 56) vertreten, der einen auf Kredit Angewiesenen nur in dem bereits referierten Sonderfall als möglichen Anfechtungsgegner ansieht. Wäre die bloße Ausführung einer gegenüber dem Zahlungsempfänger nicht angenommenen Anweisung auf Schuld anfechtbar, könnte sich der Angewiesene als Schuldner innerhalb der kritischen Frist überhaupt nicht befreien, ohne nach der Konkurseröffnung noch einmal zahlen zu müssen. Deshalb wird nach der insoweit vergleichbaren deutschen Rechtslage eine Anfechtbarkeit der Ausführung einer Anweisung auf Schuld selbst dann abgelehnt, wenn dem Angewiesenen die Krise des späteren Gemeinschuldners im Zeitpunkt der Zahlung bereits bekannt war (Henckel in Jaeger, Konkursordnung9 Rz 146 zu § 30). Das muß umso mehr für den auf Schuld Angewiesenen gelten, dem im Zeitpunkt seiner Zahlung die Krise des späteren Gemeinschuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte. Dieser könnte nämlich jedenfalls nicht mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 1425 ABGB gerichtlich hinterlegen (vgl zu dieser Problemstellung im Falle der dem Angewiesenen bekannten Absicht des Anweisenden auf Gläubigerschädigung: Koziol in Avancini/Iro/Koziol aaO Rz 6/126).

Der Oberste Gerichtshof kommt daher zum Ergebnis, daß die auf Schuld angewiesene beklagte Partei für ihre vor Konkurseröffnung geleisteten Zahlungen an Anweisungsempfänger im Gesamtbetrag von S 928.000 als Anfechtungsgegnerin nicht legitimiert ist.

Soweit auch noch im Rekurs die Ansicht vertreten wird, ein nach der Konkursordnung erhobenes Anfechtungsbegehren müsse bei sonstiger Unschlüssigkeit jedenfalls auch "auf Unwirksamerklärung der Rechtshandlung" gerichtet sein, weil die Anfechtungsklage eine Rechtsgestaltungsklage sei, läßt die beklagte Partei die Entwicklung in der neueren Rechtsprechung unbeachtet; danach muß eine Anfechtungsklage insoweit, als ein Leistungsbegehren - wie im vorliegenden Fall - möglich ist, nicht auch noch ein Rechtsgestaltungsbegehren enthalten (ÖBA 1991, 215; ÖBA 1988, 1129; SZ 59/216 ua).

Zu Punkt III.:

Was die Zahlungen vom 17.Juli und 24.August 1988 im Gesamtbetrag von S 392.000 betrifft, konnte die beklagte Partei - nach den getroffenen Vereinbarungen - mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Generalunternehmerin nur leisten, soweit diese die Rechnungen der Subunternehmer prüfte und deren Richtigkeit gegenüber der beklagten Partei bestätigte. Hätte es in Ansehung der erwähnten Zahlungen an diesen Voraussetzungen gefehlt, müßte die beklagte Partei neuerlich an die Masse leisten.

Soweit das Berufungsgericht aufgrund seiner zu diesem Thema richtigen Rechtsansicht als letzte Tatsacheninstanz noch zusätzliche Sachverhaltsaufklärungen für erforderlich hielt, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (Kodek in Rechberger aaO mwN). Insoweit war also dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Was die Aufhebung der Abweisung des "Zinsenmehrbegehrens" betrifft, gab das Gericht zweiter Instanz - abgesehen vom nichtigen Teil seiner Entscheidung - zwar auch der Berufung der klagenden Partei Folge, ohne jedoch in seiner Begründung auch nur mit einem Wort darauf einzugehen, von welcher anderen als der im Teilurteil vom 17.Juni 1994 vertretenen Rechtsansicht das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auszugehen haben werde.

Das Erstgericht wies das 4 % übersteigende Zinsenbegehren mit der Begründung ab, die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen könnten gemäß § 58 Z 1 KO nicht als Konkursforderungen geltend gemacht werden. Das bedeute, daß auch die Gläubiger der Gemeinschuldnerin keine "solchen Ansprüche auf Verzugszinsen" gegen die Masse hätten; "ein Schaden in diesem Sinn" sei daher "der Gemeinschuldnerin bzw der Masse nicht rechtmäßig entstanden".

Die klagende Partei tritt als Inkassozessionarin der Forderung einer - wie sie behauptet (ON 26) - Absonderungsgläubigerin auf. Für einen Absonderungsgläubiger hat aber die Bestimmung des § 58 Z 1 KO keine Bedeutung; dieser darf sich daher aus dem Absonderungsgegenstand zunächst wegen der Zinsen - auch in Ansehung der erst während des Konkurses erwachsenen - befriedigen und einen allenfalls verbleibenden Kapitalausfall auf die Masse abladen (SZ 65/150 mwN).

Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren noch Feststellungen zu treffen haben, die - im Sinne der oben dargestellten Rechtslage - eine abschließende Beurteilung des noch unerledigten Zinsenbegehrens der klagenden Partei ermöglichen.

Da ein vom Erstgericht gefälltes Teilurteil Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens war, bilden auch die Kosten des Rekursverfahrens weitere Kosten des Verfahrens erster Instanz (§ 52 Abs 2 ZPO).

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