Spruch:
Aussonderungsrecht des Gläubigers auf Grund eines Devisenüberweisungsauftrages des Gemeinschuldners an eine Bank, wenn sowohl hievon als auch von der Annahmeerklärung der Bank der Gläubiger vor der Konkurseröffnung verständigt wurde.
Entscheidung vom 14. Oktober 1954, 2 Ob 504/54.
I. Instanz: Landes- als Handelsgericht Graz; II. Instanz:
Oberlandesgericht Graz.
Text
Das Erstgericht hat festgestellt, daß der seitens der Österreichischen Länderbank in Wien zu 9 Nc 60/53 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien gemäß § 1425 ABGB. erlegte Betrag von 24.853 S nicht zum Vermögen des Gemeinschuldners Georg S. bzw. zur Konkursmasse in S 28/53 des Landesgerichtes f. ZRS. Graz gehöre, und hat den Masseverwalter zur Erteilung seiner Zustimmung zur Ausfolgung des obgenannten Betrages an die Klägerin und zur Zahlung von 5% Zinsen aus 24.853 S ab 7. Oktober 1953 an die Klägerin verurteilt. Es hat ausgeführt, daß die Klägerin und Georg S. (der jetzige Gemeinschuldner) nach einverständlicher Stornierung des Kaufvertrages am 4. Mai 1953 die umgehende Rückerstattung des Fakturenbetrages vereinbart haben, u. zw. auf demselben Wege, wie er dem Gemeinschuldner zugekommen sei, der sich übrigens nach den bestehenden Zahlungsverkehrsmöglichkeiten zwischen Österreich und England von selbst verstehe. Damit habe die Klägerin die Überschickungsart genehmigt und der Gemeinschuldner sei im Sinne dieser genehmigten Überschickungsart auch verfahren. Er habe den auf sein Konto bei der Sparkasse R. überwiesenen Betrag nicht übernommen und ihn am 5. Mai 1953 an die Länderbank rücküberwiesen, da er am 7. Mai 1953 den Auftrag erteilte, den Fremdwährungsbetrag von 419 Pfund Sterling als Rücküberweisung eines Exporterlöses der Klägerin zu überweisen. Die Österreichische Länderbank sei daher unmittelbar darauf, jedenfalls aber noch vor Konkurseröffnung (30. Juni 1953) im Besitze des als Exporterlös rückzuüberweisenden klagsgegenständlichen Schillingbetrages gewesen. Unter Hinweis auf § 429 ABGB. hat das Erstgericht ferner ausgeführt, daß die Klägerin somit noch vor der Konkurseröffnung ihr Eigentum am klagsgegenständlichen Geld wieder erlangt habe, trotzdem es ihr selbst tatsächlich noch nicht ausgefolgt wurde, u. zw. selbst dann, wenn Georg S. in der Zwischenzeit durch die Überweisung auf sein Konto bei der Sparkasse R. trotz seiner Nichtannahmeerklärung Eigentum erlangt haben sollte. Da somit das Geld zur Zeit der Konkurseröffnung dem Gemeinschuldner nicht gehört habe, könne es auch nicht zur Konkursmasse gehören.
Der Berufung der beklagten Partei hat das Berufungsgericht in der Hauptsache keine Folge gegeben und ausgeführt, daß sich durch die von ihm auf Grund der vorliegenden Urkunden getroffenen ergänzenden Feststellungen ergebe, daß die Feststellungen des Erstgerichtes nicht ganz den Tatsachen entsprochen hätten. Das Berufungsgericht gehe auf Grund der vorliegenden unbestrittenen Urkunden von diesen ergänzenden Feststellungen aus. In rechtlicher Hinsicht sei die Frage von Bedeutung, ob die Firma S. infolge Vermengung gemäß § 371 ABGB. Eigentum am strittigen Geldbetrag erworben habe, bzw. im Zeitpunkte der Konkurseröffnung noch Eigentümer dieses Geldbetrages gewesen sei. Georg S. sei Eigentümer dieses Geldbetrages gemäß § 371 ABGB. geworden und habe diesen Betrag insofern weitergegeben, als er nach einverständlicher Stornierung des Kaufvertrages die Rücküberweisung des Geldbetrages an die Länderbank durchführte und dieser den Auftrag gab, dieses Geld in Pfund Sterling an die Klägerin auf demselben Wege zurückzuüberweisen, wie es nach Österreich gelangt sei. Ein anderer Weg sei mit Rücksicht auf die Devisengesetzgebung derzeit gar nicht möglich. S. habe bei der Länderbank sonst über kein Geld verfügt und noch kein Konto unterhalten. Der Geldbetrag habe sich daher im Zeitpunkte der Konkurseröffnung abgesondert vom übrigen Vermögen auf einem Konto der Länderbank in Wien befunden. Die von S. noch vor der Konkurseröffnung aufgetragene Rücküberweisung an die Klägerin konnte nicht erfolgen, weil inzwischen eine Änderung des Kurswertes eingetreten war und S. infolgedessen um zirka 5000 S mehr an die Länderbank hätte überweisen müssen. Man könne allerdings vielleicht nicht sagen, daß durch diesen Überweisungsauftrag und durch die Genehmigung der Überschickungsart seitens der Klägerin diese an diesem Geldbetrage bereits Eigentum erworben habe. Im Sinne der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejahe jedoch das Berufungsgericht entgegen der Lehre Bartsch - Pollaks ein Aussonderungsrecht der Klägerin in diesem Falle, weil der Geldbetrag vom Gemeinschuldner von seinem übrigen Vermögen abgesondert worden sei, der Klägerin an diesem Geldbetrag ein Anspruch gemäß § 1435 ABGB. zustehe und daher nach diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Klägerin dieser Betrag als Aussonderungsanspruch zuerkannt werden müsse.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Masseverwalters der beklagten Konkursmasse nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Gemäß § 44 Abs. 1 KO. ist dann, wenn sich in der Konkursmasse Sachen befinden die dem Gemeinschuldner ganz oder zum Teile nicht gehören, das dingliche oder persönliche Recht auf Aussonderung nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Ein derartiges Aussonderungsrecht in Bezug auf den von der Österreichischen Länderbank A. G. gemäß § 1425 ABGB. zu Gericht erlegten Betrag von 24.853 S hat nun die Klägerin geltend gemacht und haben beide Vorinstanzen für gegeben erachtet. Dabei ist das Berufungsgericht den Gründen der erstgerichtlichen Entscheidung mit Recht nicht gefolgt. Denn der Anwendung des § 429 ABGB. steht bereits der Umstand entgegen, daß eine Bargeldübermittlung nicht vorliegt. Was aber die Begründung der zweiten Instanz betrifft, so ist das Berufungsgericht im wesentlichen den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 12. März 1918, Amtl. Slg. Nr. 1907, und vom 19. Dezember 1928, SZ. X/356 bzw. ZBl. 1929, Nr. 100, gefolgt, welche Entscheidungen aber in der Rechtslehre abgelehnt worden sind (vgl. Ehrenzweig, Sachenrecht, 1923, S. 234, Fußnote 38; Bartsch in Bartsch - Pollak, Kommentar, 3. Aufl., II/S. 252, sowie Durig in der Besprechung der Entscheidung vom 19. Dezember 1928, 1 Ob 1014/28 im ZBl. 1929, S. 287 f.). Selbst wenn der Kritik der erwähnten Entscheidungen zu folgen wäre, wäre aber für den Standpunkt des Revisionswerbers im Ergebnis nichts gewonnen, so daß die Erörterung dieser Fragen entfallen kann. Denn der Revisionswerber übersieht, daß das Aussonderungsbegehren der Klägerin jedenfalls im Gründe des Devisen-Überweisungsauftrages des Georg S. an die Österreichische Länderbank A. G. vom 7. Mai 1953 und der daran anschließenden Vorgänge begrundet ist. Das Tatsachenvorbringen der Parteien vor dem Erstgericht und die von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen, die auf Grund der in Echtheit und Richtigkeit nicht bestrittenen beiderseits vorgelegten Urkunden vorgenommen worden sind, reichen zur rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens in diesem Sinne hin. Wesentlich ist, daß Georg S. die Österreichische Länderbank unter dem 7. Mai 1953 beauftragt hat, zu Lasten seines Kontos folgende Überweisung brieflich durchzuführen: "Fremdwährungsbetrag Pfund 419. Begünstigter. (die Klägerin) ... Zahlungsgrund: Rücküberweisung eines Exporterlöses. Anmerkungen: Wir bitten Sie, den Begünstigten von dieser Auftragserteilung in Kenntnis zu setzen ..." Mit Schreiben vom 18. Mai 1953 hat Gegor S. die Klägerin verständigt, daß sein Sohn die Rücküberweisung der 419 Pfund bei der Österreichischen Länderbank in Auftrag gegeben habe und daß dies von der Länderbank akzeptiert worden sei. Dieses Schreiben ist der Klägerin am 21. Mai 1953 zugekommen. Im Schreiben an Georg S. vom 29. Mai 1953 hat die Österreichische Länderbank zum Auftrag vom 7. Mai 1953 Stellung genommen und unter Hinweis auf den neuen Abrechnungskurs von 73.02 S für ein Pfund erklärt, daß ihr S. die Differenz von 5790.60 S noch anschaffen müsse. Später heißt es in diesem Schreiben noch: "Wir bleiben Ihre Weisungen hinsichtlich der weiteren Behandlung dieser Angelegenheit erwartend und bemerken noch, daß wir ein Aviso an die Londoner Firma bisher nicht abgesandt haben." Darauf hat der Beklagte bereits in der Klagebeantwortung hingewiesen und dazu noch vorgebracht, daß die Österreichische Länderbank einem späteren Auftrag des Georg S. auf Überweisung des Betrages zugunsten der A. reg. G. m. b. H. in Graz, mit der Begründung nicht nachgekommen sei daß Georg S. mit Schreiben vom 7. Mai 1953 den Auftrag auf Rücküberweisung des Pfundbetrages an die Klägerin gegeben, dieser eine Abschrift dieses Schreibens übermittelt habe und daß die Bank daher einer neuerlichen Verfügung nicht entsprechen könne.
Jeder Anspruch gegen den Gemeinschuldner kann Aussonderungscharakter erlangen, wenn sein Gegenstand widerrechtlich in die Konkursmasse einbezogen wird und darin eine Verletzung des Anspruchs gelegen ist (vgl. Bartsch, a. a. O., II/253). Dabei ist zwischen der Aussonderung von Sachen und der Aussonderung von Rechten, worunter auch Forderungen zu zählen sind, zu unterscheiden. Forderungen sind Gegenstand der Aussonderung, wenn sie als nicht dem Gemeinschuldner zustehend in Anspruch genommen werden, wobei der Inhalt der Forderung gleichgültig ist, so daß also nicht nur Herausgabeansprüche, sondern auch Verschaffungsansprüche ausgesondert werden können (vgl. Bartsch, a. a. O., Anm. 32 zu § 21 AO., welche Ausführungen nach der Systematik des Kommentars auf die Probleme des § 44 KO. entsprechend anzuwenden sind). Bei dem oben dargestellten Sachverhalte ist also zu prüfen, ob die Forderung gegen die Österreichische Länderbank, die dem klagsgegenständlichen Erlage zugrunde liegt, als nicht dem Gemeinschuldner bzw. der Konkursmasse zustehend von der Klägerin in Anspruch genommen werden kann. Nun erlischt zwar ein vom Gemeinschuldner erteilter Auftrag mit der Konkurseröffnung (§ 26 Abs. 1 KO.; § 1024 ABGB.; vgl. Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisse, 1928 S. 563). Der Auftrag des Georg S. an die Österreichische Länderbank vom 7. Mai 1953 ist aber nach den Grundsätzen über die Verträge zugunsten Dritter (§ 881 ABGB.) zu beurteilen und ist infolge der der Klägerin am 21. Mai 1953 zugekommenen Verständigung durch die Konkurseröffnung über den Mandanten Georg S. (30. Juni 1953) nicht berührt worden. Das Recht der durch diesen Auftrag begünstigten Klägerin ist nämlich mit der erwähnten Benachrichtigung entstanden und unwiderruflich geworden. Dies ist im Sinne der herrschenden Lehre (vgl. Ehrenzweig a. a. O., S. 198) und der Rechtsprechung (GlUNF. Nr. 4805) aus dem Zwecke des zwischen Georg S. und der Österreichischen Länderbank geschlossenen Vertrages abzuleiten. Die Forderung gegen die Österreichische Länderbank hat im kritischen Zeitpunkte nicht mehr dem Gemeinschuldner zugestanden, welche Ansicht auch die Österreichische Länderbank nach dem Vorbringen in der Klagebeantwortung vertreten hat.
Zum selben Ergebnis gelangt man, wenn der Auftrag des Georg S. an die Länderbank unter Anwendung der Bestimmungen der §§ 1400 ff. ABGB. beurteilt wird. Denn wenn auch dieser Auftrag, an die Klägerin für Rechnung des Auftraggebers eine Leistung zu bewirken, nicht unbedingt als Anweisung im Sinne der genannten Bestimmungen zu werten ist (vgl. die Ausführungen Wolffs in Klangs Kommentar, 2. Aufl., VI/S. 326, sowie Pisko, Lehrbuch des Österreichischen Handelsrechtes, 1923, S. 313 f.; der letztgenannte Autor spricht von "einem Zahlungsmandat, richtigerweise einer Zahlungsaufforderung"), ist doch die genannte Zahlungsaufforderung hinsichtlich ihrer Wirkungen wie eine Anweisung zu beurteilen (vgl. Löbl in Staub - Pisko, Kommentar zum AHGB., 3. Aufl., II/S. 167 f., und Pisko, a. a. O., S. 313 f., sowie den in Ob II 996/22, Rechtspr. 1923, S. 145 ff., behandelten Fall). Nun erlischt aber die Anweisung keineswegs durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anweisenden (sinngemäß für den vorliegenden Fall: des Georg S.). Nur kann der Angewiesene (sinngemäß: die Österr. Länderbank) die von ihm noch nicht angenommene Anweisung, wenn ihm die Konkurseröffnung über das Vermögen des Anweisenden bekannt ist oder bekannt sein muß, nicht mehr für Rechnung des Anweisenden annehmen oder bezahlen (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 291 f., sowie Pisko, a. a. O., S. 320 f.). Im Falle der Annahme der Anweisung vor Konkurseröffnung wird also der Anspruch des Anweisungsempfängers (sinngemäß der Klägerin) durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Anweisenden nicht berührt (vgl. Bartsch, a. a. O., I/S. 151 f.). Gemäß § 1400 Satz 2 ABGB. erlangt nun der Assignatar einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Assignaten aus der Anweisung erst dann, wenn ihm die Erklärung über die Annahme zugekommen ist. Die Annahme kann mündlich oder schriftlich erklärt werden und wirkt nicht nur dann zugunsten des Anweisungsempfängers, wenn sie diesem gegenüber erklärt wird. Auch eine dem Anweisenden gegenüber erklärte Annahme verpflichtet den Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger, sobald diesem die Annahmeerklärung zugekommen ist, z. B. dadurch daß der Anweisende den Anweisungsempfänger von der Annahmerklärung verständigt (vgl. Pisko a. a. O., S. 317, und Ehrenzweig, a. a. O., S. 288, sowie die bereits oben in einem anderen Zusammenhange zitierte Entscheidung Ob II 996/22). Unter sinngemäßer Anwendung dieser Grundsätze auf den dargestellten Sachverhalt ist der Aussonderungsanspruch der Klägerin auch unter diesem Gesichtspunkte begrundet. Denn die Annahmeerklärung der Österreichischen Länderbank hinsichtlich des Betrages von 24.923 S wird in ihrem Schreiben vom 29. Mai 1953, abgestellt auf den Zeitpunkt 7. Mai 1953, wiederholt, nur hinsichtlich des für die Anschaffung von 419.1.10 noch erforderlichen Betrages von 5790.60 S ist aus Beilage 2 ein Vorbehalt zu entnehmen, wie sich denn die Durchführung des Geschäftes nur wegen der Änderung des Verrechnungskurses verzögert hat, und die Klägerin ist bereits am 21. Mai 1953 von der Annahmeerklärung der Österreichischen Länderbank verständigt worden, nämlich durch das Schreiben des Georg S. Es ändert also an der Beurteilung nichts, daß die Österreichische Länderbank laut ihrem Schreiben vom 29. Mai 1953 "ein Aviso an die Londoner Firma (bisher) nicht abgesandt hat". Der spätere Auftrag des Georg S. an die Österreichische Länderbank, den Betrag zugunsten der Firma A. zu überweisen, ist aber für die Entscheidung auch unter dem Gesichtspunkte des Anweisungsrechtes bedeutungslos, weil der Widerruf der Anweisung nach ihrer Annahme durch den Assignatar unwirksam ist (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 291; Pisko, a. a. O., S. 320, sowie Wolff, a. a. O., VI/S. 333).
Bei der Geldübermittlung, die nicht Bargeldübermittlung ist, verursachen die "Anweisungen" und "Überweisungen" verschiedener Art Zweifelsfragen (vgl. für das Anwendungsgebiet des DBGB.: Danckelmann in Palandts Beckschem Kurz-Kommentar zum BGB. 12. Aufl. S. 255 f.). Da aber eine Giro-Anweisung nicht vorliegt (vgl. Wolff, a. a. O., VI/S. 328), ist die Beurteilung des Überweisungsauftrages des Georg S. vom 7. Mai 1953 und der weiteren Vorgänge unter den obigen Österreichischen Gesichtspunkten gerechtfertigt. Was insbesondere die Stellung der Österreichischen Länderbank bei dieser Transaktion betrifft, ist noch zu bemerken, daß sie Schuldnerin des Georg S. hinsichtlich des Betrages von 24.923 S durch die Rückzahlung seitens der Sparkasse R. geworden war. Georg S. hat der Österreichischen Länderbank die Anweisung mit Beziehung auf diese Schuld erteilt, so daß es sich um eine "Anweisung auf Schuld" handelt (vgl. Ehrenzweig, a. a. O., S. 287). Die Annahmeerklärung der Österreichischen Länderbank hat sich nach dem Zusammenhange nur auf jenen Betrag bezogen, der zwischen der Klägerin und der Konkursmasse des Georg S. nunmehr nach dem gerichtlichen Erlage seitens der Länderbank strittig ist, wenn auch die Anweisung auf 419 gelautet hat, weil ja die Österreichische Länderbank dem Georg S. Kredit nicht gewährt hat. Entscheidend ist, daß die Klägerin infolge dieser Annahmeerklärung, die ihr nach den obigen Ausführungen vor der Konkurseröffnung zugekommen ist, den Betrag von 24.853 S für sich in Anspruch nehmen kann, während bezüglich des Angewiesenen zu bemerken ist, daß dieser, da die vor der Konkurseröffnung über das Vermögen des Anweisenden angenommene Anweisung eine solche auf Schuld ist, selbst durch die nachher an den Assignatar bewirkte Leistung in deren Höhe von der Schuld befreit wird (vgl. Löbl, a. a. O., II/S. 172). Dasselbe gilt sinngemäß, wenn der Auftrag vom 7. Mai 1953 als Vertrag zugunsten Dritter qualifiziert wird (vgl. Löbl, a. a. O., II/S. 167 f.), da der Klägerin als der dadurch Begünstigten die Benachrichtigung hievon vor der Konkurseröffnung zugekommen ist und der Beauftragte volle Deckung seitens des Auftragsgebers vor der Konkurseröffnung hatte.
Die Forderung gegen die Österreichische Länderbank, die Grundlage des streitgegenständlichen Erlages, ist also unter jedem der beiden Gesichtspunkte im kritischen Zeitpunkte nicht mehr dem Gemeinschuldner, sondern der Klägerin zugestanden, so daß das Klagebegehren auf Aussonderung schon aus diesen Erwägungen als berechtigt anzusehen ist und es sich erübrigt hat, auf die weiteren Ausführungen in der Rechtsrüge einzugehen, weil der Revision im Ergebnis der Erfolg auch dann zu versagen wäre, wenn, wie bereits ausgeführt, der rechtlichen Beurteilung der Vorinstanz im einzelnen nicht beizupflichten wäre.
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