OGH 5Ob597/87

OGH5Ob597/8717.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler, Dr. Jensik, Dr. Zehetner und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge H***, Hilfsarbeiterin, 2222 Pirawarth Nr.262, vertreten durch Dr. Erich Heiger, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei R*** H***-P*** reg.Genossenschaft mit

beschränkter Haftung, 2223 Hohenruppersdorf 320, vertreten durch Dr. Heinrich Koth, Rechtsanwalt in Gänserndorf, wegen Löschung von Pfandrechten (Streitwert 169.667 S) infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 30. Juni 1987, GZ 13 R 62/87-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 10. November 1986, GZ 2 Cg 117/86-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der außerordentlichen Revision wird nicht Folge gegeben. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 6.793,05 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 617,55 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist seit längerer Zeit Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ 2956 des Grundbuches der Katastralgemeinde Pirawarth. Nach der am 27. August 1984 erfolgten Scheidung ihrer Ehe mit Theobald H*** unterbreiteten die Klägerin und ihr geschiedener Mann am 20. 12. 1984 dem Bezirksgericht Gänserndorf im Aufteilungsverfahren F 8/84 ihre Vereinbarung vom 30. November 1984, wonach Theobald H*** der Klägerin die ihm gehörige (zweite) Hälfte der Liegenschaft EZ 2956 KG Pirawarth überträgt und diese sämtliche im Lastenblatt dieser Liegenschaft einverleibten Pfandrechte (die damals mit etwa 35.000 S aushafteten) zur Alleinzahlung übernimmt. Im April und Mai 1985 erwirkte die Beklagte gegen Theobald H*** Versäumungsurteile über 28.779,84 S und 99.840,86 S je samt Nebenforderungen und dafür im Exekutionsverfahren Pfandrechte ob der noch für Theobald H*** einverleibt gewesenen Liegenschaftshälfte (COZ 34 und 33). In diesen Verfahren war die Beklagte durch Rechtsanwalt Dr. Dietrich K*** vertreten. In der Tagsatzung vom 20. Dezember 1984 im Aufteilungsverfahren F 8/84 des Bezirksgerichtes Gänserndorf war für die nunmehrige Klägerin als Substitut ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. Karl K*** Dr. Dietrich K*** ingeschritten. Erst nach Verbücherung der Pfandrechte wurde die Übertragung der Liegenschaftshälfte Theobald H*** auf die Klägerin im Grundbuch durchgeführt.

Mit der am 12. Juni 1986 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte Inge H*** die Löschung der ob der Liegenschaft EZ 2956 KG Pirawarth unter COZ 33 und COZ 34 für die Beklagte einverleibten Pfandrechte im Betrag von 99.840,86 S samt Anhang und 28.779,84 S samt Anhang. Durch den Vergleich im Aufteilungsverfahren habe sie auch an der anderen Liegenschaftshälfte "außerbücherliches Eigentum" erworben. Dies sei Dr. Dietrich K*** bekannt gewesen. Ende Jänner 1985 habe sie dem Geschäftsführer der Beklagten die Vergleichsausferitigung gezeigt. Erst danach habe die Beklagte die Versäumungsurteile über die genannten Beträge erwirkt und dafür trotz Kenntnis des "außerbücherlichen Eigentums" der Klägerin ob der ihrem geschiedenen Mann damals noch zugeschrieben gewesenen Liegenschaftshälfte Pfandrechte zwangsweise begründen lassen. Sie habe daher die Eintragungen im Grundbuch schlechtgläubig veranlaßt und trotz Aufforderung eine Löschung nicht durchführen lassen.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Schulden Theobald H*** stammten aus älteren Kreditverträgen, von denen die Klägerin Kenntnis gehabt habe. Es sei nicht richtig, daß sie von der Klägerin Ende 1985 von dem rechtskräftigen Vergleich verständigt worden sei. Nicht sie sei schlechtgläubig, sondern die Klägerin, die in Kenntnis der gegenständlichen Schulden ihres geschiedenen Mannes dessen Hälfteanteil möglichst günstig habe erwerben wollen. Sie habe den Hälfteanteil ja nicht um einen angemessenen Preis gekauft, sondern den Anteil gegen eine äußerst geringfügige Gegenleistung, nämlich Übernahme einer Schuld im Betrag von 35.243,75 S erhalten. Sie wäre daher auch der Beklagten gegenüber ungerechtfertigt bereichert. Im Vergleich sei der Klägerin auch keineswegs eine lastenfreie Übergabe zugesagt worden. Schließlich erklärte die Beklagte, den von der Klägerin mit ihrem geschiedenen Mann im Zuge des Aufteilungsverfahrens geschlossenen Vergleich anzufechten, weil die Klägerin arglistig, nämlich in der Absicht gehandelt habe, dadurch eine grundbücherliche Sicherstellung alter Forderungen zu unterbinden.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Zur Zeit des Abschlusses der Vereinbarung im Aufteilungsverfahren wußte die Klägerin zwar von den grundbücherlich sichergestellten Schulden, von weitergehenden Verbindlichkeiten ihres geschiedenen Mannes war ihr aber nichts Konkretes bekannt. Die Klägerin befürchtete zwar, daß noch irgendwelche Schulden auftauchen könnten, weshalb sie daran interessiert war, die Liegenschaftshälfte ihres geschiedenen Mannes möglichst rasch in ihr Eigentum übertragen zu erhalten. Ihre Befürchtung beruhte auf dem Umstand, daß dieser im Jahre 1984 ein 1981 ererbtes Vermögen von 450.000 S bereits verbraucht und sein Gehaltskonto praktisch immer überzogen hatte. Theobald H*** informierte die Klägerin nie über Geldtransaktionen oder allfällige Verbindlichkeiten seinerseits. Von den den Versäumungsurteilen zugrunde liegenden Forderungen der Beklagten gegen ihren geschiedenen Mann wußte die Klägerin nichts. Gerhard S***, der Geschäftsführer der Beklagten, sprach im Jahre 1984 die Klägerin einmal dahingehend an, daß man "über die Schulden reden müsse", wobei er aber nur die grundbücherlich sichergestellten Schulden meinte, zumal er von anderen Schulden Theobald H*** die Klägerin nie informiert hatte. Im Dezember 1984 teilte die Klägerin dem Geschäftsführer der Beklagten im Zuge eines Gespräches mit, daß sie die Liegenschaftshälfte ihres geschiedenen Mannes übertragen bekommen werde. Im Jänner oder Februar 1985 kam die Klägerin auf Ersuchen des Geschäftsführers der Beklagten in deren Geschäftsräume; dabei wurde ihr von Gerhard S*** mitgeteilt, Theobald H*** hätte ihm gegenüber erklärt, er zahle keine Schulden mehr zurück, das würde alles die Klägerin machen. Die Klägerin zeigte hierauf Gerhard S*** den im Aufteilungsverfahren geschlossenen Vergleich, aus dem Gerhard S*** bewußt wurde, daß Theobald H*** seinen Hälfteanteil an der genannten Liegenschaft der Klägerin ins Eigentum übertragen hatte. S*** las den Vergleich durch und meinte, daß er sich "das ohnehin gedacht" habe. Bei diesem Gespräch wurde die Übertragung der Liegenschaftshälfte weder von der Klägerin noch von S*** ausdrücklich erwähnt. Die grundbücherliche Durchführung der Eigentumsübertragung aufgrund des Vergleiches wurde erst am 15. November 1985 durchgeführt. Nach Erwirkung der genannten Versäumungsurteile beauftragte Gerhard S*** Dr. Dietrich K***, im Grundbuch Nachschau zu halten, ob die Eigentumsübertragung schon durchgeführt worden sei. Als sich herausstellte, daß dies nicht der Fall sei, erteilte er namens der Beklagten Dr. Dietrich K*** den Auftrag, hinsichtlich der Forderungen aus den Versäumungsurteilen die zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu beantragen. Die Klägerin war hinsichtlich der den Versäumungsurteilen zugrunde liegenden Forderungen, die aus der Überziehung des Gehaltskontos Theobald H*** und aus einer Kreditschuld stammten, nie Schuldnerin. Am

18. und 19. Juni 1985 langten die Gesuche der Beklagten um Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung hinsichtlich der Liegenschaftshälfte des geschiedenen Mannes der Klägerin bei Gericht ein. Im August 1985 sprach Gerhard S*** die Klägerin einmal in den Räumlichkeiten der Beklagten an und teilte ihr mit, daß die Beklagte sich "ins Grundbuch habe eintragen lassen". Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch nicht als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.

Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, daß die Klägerin mit dem Vergleich im Aufteilungsverfahren außerbücherliches Eigentum an der Liegenschaftshälfte ihres geschiedenen Mannes erworben habe. Im Hinblick auf die Gespräche zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten sei die Beklagte beim Erwerb der Pfandrechte nicht redlich gewesen; sie habe nicht mehr im Vertrauen auf das Grundbuch handeln dürfen. Da die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens bei Berücksichtigung des ganzen Vergleichsinhaltes nicht in der Absicht erfolgt sei, einen Gläubiger zu schädigen, könne keine Rede davon sein, daß die Klägerin beim Erwerb der Liegenschaftshälfte zum Nachteil der Beklagten gehandelt hätte. Die von der Beklagten erwirkten zwangsweisen Pfandrechtsbegründungen seien daher unwirksam und sei die Klägerin damit berechtigt, die Löschung dieser Eintragungen zu begehren. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten auf der Grundlage der als Ergebnis eines unbedenklichen Beweisverfahrens zur Gänze übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies, wobei es aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zulässig sei. In Erledigung der in der Berufung erhobenen Rechtsrüge führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

Zutreffend verweise die Berufungswerberin darauf, daß der auf den Erwerb eines dinglichen Rechtes gerichtete Vertrag (hier die Aufteilungsvereinbarung) bloß einen Titel gewähre, solang das Erwerbungsgeschäft nicht in die öffentlichen Bücher eingetragen worden sei (§§ 431, 451 und 481 ABGB). Eine vor bücherlicher Eintragung des vertragsmäßig erworbenen Rechtes gegen den bisher bücherlich Berechtigten auf die verbücherte Liegenschaft geführte Exekution werde daher durch die spätere Bucheintragung des Erwerbers nicht berührt, möge dieser auch schon vor der Einleitung der Exekution einen Titel zum Erwerb erlangt haben. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn der Pfandrechtserwerb auf einem Vertrag beruhe. Der Pfandgläubiger sei gegen den Löschungsanspruch des außerbücherlichen Erwerbers nicht nur dann geschützt, wenn er im Vertrauen auf den Buchstand gehandelt habe, sondern auch dann, wenn er von der vertraglichen Einräumung bücherlicher Rechte zugunsten eines Dritten Kenntnis gehabt habe (JB 186, EvBl 1986/206, SZ 48/63, SZ 55/191 = JBl 1984, 42 ua). Lehre und Rechtsprechung hätten zwar bei der Doppelveräußerung einer Liegenschaft dem Ersterwerber, dessen durch den Besitz verstärktes Forderungsrecht für den zweiten Erwerber deutlich erkennbar gewesen sei, einen auf Schadenersatz beruhenden Restitutionsanspruch gegenüber dem zweiten Erwerber gewährt (vgl. EvBl 1981/156; JBl 1981, 535 mwN). Dieser Naturalschadenersatzanspruch wegen schuldhafter Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte sei in der Folge auch dem noch nicht verbücherten Erwerber einer Liegenschaft gegenüber jenem Dritten eingeräumt worden, der nach Abschluß des Erwerbsgeschäftes über die Liegenschaft mit dem Liegenschaftsveräußerer vertraglich ein Pfandrecht begründet habe und dieses vor Einverleibung des Eigentumsrechtes des Liegenschaftserwerbers verbüchern lasse. Dazu sei aber erforderlich, daß der Dritte im Rahmen der Vertragsbegründung gezielt auf den Willen des Schuldners eingewirkt habe, um ihn zum Bruch seines Vertrages mit dem Gläubiger zu verleiten, oder mit dem Schuldner bewußt zum Nachteil des Gläubigers gehandelt habe (vgl. SZ 55/191 = JBl 1984, 42; zuletzt 1 Ob 613/86). Dieselben Überlegungen hätten auch dann zu gelten, wenn der Dritte ein ihm vertraglich nicht zustehendes Pfandrecht im Zusammenwirken mit dem Schuldner bewußt zum Nachteil dessen Vertragspartners im Klageund Exekutionsweg begründe. Solche Behauptungen habe die Klägerin aber nicht aufgestellt. Klage und Exekution aufgrund eines vom Schuldner nicht erfüllten Vertrages alllein reichten aber für einen Naturalersatzanspruch der Klägerin selbst dann nicht aus, wenn die Beklagte von deren obligatorischem Anspruch auf Einverleibung des Eigentums Kenntnis hatte. Dem Löschungsbegehren der Klägerin fehle daher die Berechtigung. Die Nichtzulassung der Revision begründete das Berufungsgericht damit, daß es die entscheidenden Rechtsfragen entsprechend der angeführten Judikatur des Obersten Gerichtshofes gelöst habe. Gegen diese Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Sinne der Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte machte von dem ihr eingeräumten Recht, eine Revisionsbeantwortung einzubringen, Gebrauch und beantragte, der außerordentlichen Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz schon deshalb zulässig, weil zur Frage ob Klage und Exekutionsführung aufgrund eines vom Schuldner nicht erfüllten Vertrages trotz Kenntnis des obligatorischen Anspruches eines Dritten auf Erwerb der Sache dem Dritten einen Naturalersatzanspruch ebenso gewährt wie das bewußte Zusammenwirken von Schuldner und Gläubiger im Rahmen der Vertragsbegründung zum Nachteil eines Dritten, eines anderen Gläubigers des Schuldners, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht vorliegt. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Die Klägerin räumt in ihrer Revision nun vorerst selbst ein, daß für den derivativen Erwerb des Eigentums an Grundstücken (unter Lebenden) die Eintragung des Erwerbsgeschäftes in das Grundbuch erforderlich ist und der Titel allein kein dingliches Recht, sondern nur einen obligatorischen Anspruch auf Einverleibung gibt. Wenn die Revisionswerberin weiters meint, der Beklagten sei hier keine Schutzwürdigkeit zuzuerkennen, sie hätte iS der Entscheidung SZ 34/169 nur dann geschützt werden können, wenn sie im Vertrauen auf den Buchstand erworben hätte, was hier aber nicht gegeben gewesen sei, so kann ihr nicht gefolgt werden.

Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß eine vor der bücherlichen Eintragung des vertragsmäßig erworbenen Rechtes gegen den bisherigen bücherlichen Berechtigten auf das Buchobjekt geführte Exekution durch den späteren Bucheintrag des Berechtigten nicht berührt wird, mag der Berechtigte auch schon vor der Einleitung der Exekution einen Titel zum Erwerb erlangt haben (JB 186 alt; ebenso in der neueren Rechtsprechung EvBl 1969/206, RZ 1980/26; SZ 55/191) und der Pfandgläubiger gegen den Löschungsanspruch des außerbücherlichen Erwerbers nicht nur dann geschützt ist, wenn er im Vertrauen auf den Buchstand gehandelt hat, sondern auch in dem Fall, daß er von der Einräumung bücherlicher Rechte an einen Dritten Kenntnis hatte (SZ 10/82; SpR 59 alt; Ehrenzweig System2 I/2, 242). Das Berufungsgericht hat auch zutreffend erkannt, daß nach der heute herrschenden Lehre und Rechtsprechung auch eine nur schuldrechtliche Beziehung zwischen zwei Personen gegen Eingriffe Dritter zu schützen ist. Dritte dürfen das Recht des Gläubigers auf obligationsmäßige Willensrichtung des Schuldners nicht beeinträchtigen. Ein gezieltes Einwirken auf den Willen des Schuldners, um ihn zum Vertragsbruch zu verleiten, oder ein arglistiges Zusammenwirken mit dem Vertragspartner bewußt zum Nachteil des Schuldners begründet eine Schadenersatzpflicht (SZ 41/45; SZ 49/75; JBl 1973, 524; SZ 50/24; JBl 1981, 535; SZ 55/170; Gschnitzer österreichisches Sachenrecht 105, Bydlinski in Klang2 IV/2, 117; Koziol, Beeinträchtigung fremder Forderungsrechte 152 ff, 174 ff; Koziol, Haftpflichtrecht2 II, 41). Dem Berufungsgericht ist weiters darin beizupflichten, daß auch in der Begründung eines vertraglich nicht berechtigten Pfandrechtes durch Zusammenwirken des Schuldners mit einem Dritten im Prozeß- und Exekutionsweg ein Verhalten liegen kann, das als "bewußtes Mitwirken in Kenntnis der wahren Sachlage zum Nachteil des (geschädigten) anderen Gläubigers" (§ 1301 ABGB; 5 Ob 134/68; 5 Ob 521/76; 8 Ob 527/79; 5 Ob 158/86 ua) dem Geschädigten Anspruch auf Naturalersatz gewähren könnte. Von einem solchen bewußten Zusammenwirken zwischen der Beklagten und dem geschiedenen Mann der Klägerin zum Zwecke der Schädigung der Klägerin kann aber nach der für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage keine Rede sein. Denn eine weitere Willensbetätigung des geschiedenen Mannes der Klägerin aus der im Zuge des Aufteilungsverfahrens geschlossenen Vereinbarung, auf die die Beklagte hätte Einfluß nehmen können, kam nicht in Frage; die Beklagte hat auch nur ihre offenen Ansprüche gegen ihren Vertragspartner gerichtlich geltend gemacht und sichern lassen. In einer derartigen Rechtsverfolgung allein kann aber keine schadenersatzbegründende Beeinträchtigung des Rechtes der Klägerin auf obligationsmäßige Willensrichtung ihres geschiedenen Mannes erblickt werden. War aber diese Rechtsverfolgung der Beklagten berechtigt, so fehlt es auch an der für den aufrechten Bestand jedes Schadenersatzanspruches erforderlichen objektiven Rechtswidrigkeit des von der Klägerin der Beklagten vorgeworfenen Verhaltens. Die Entscheidung des Berufungsgerichtes entspricht daher der Sach- und Rechtslage.

Der Revision konnte somit kein Erfolg beschieden sein. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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