OGH 2Ob3/87

OGH2Ob3/8710.2.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik, Dr.Melber, Dr.Huber und Dr.Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinrich B***, Prüfer, 6812 Meiningen, Herrengasse 25, vertreten durch Dr.Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagten Parteien 1. Wolfgang B***, Kraftfahrer, 6840 Götzis, Bulitta Nr. 34, 2. Norbert S***, 6840 Götzis, Am Bach Nr. 10, 3. E*** A*** V***-AG,

1011 Wien, Brandstätte 7-9, sämtliche vertreten durch Dr.Leonhard Lindner, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen 481.058,66 S s.A., infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14.Juli 1986, GZ 2 R 94/86-50, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 20.Dezember 1985, GZ 7 a Cg 4511/83-42, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit 18.563,10 S (darin 960 S Barauslagen und 1.600,28 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 19.Oktober 1980 gegen 0,30 Uhr ereignete sich in Rankweil-Brederis in der Schweizer Straße (L 52) auf Höhe des Hauses Nr. 129 ein Verkehrsunfall zwischen dem Kleinmotorrad, polizeiliches Kennzeichen V 140.630, dessen Halter und Lenker der Kläger war, und dem PKW, polizeiliches Kennzeichen V 41.975, dessen Lenker der Erstbeklagte, dessen Eigentümer und Halter der Zweitbeklagte und dessen Haftpflichtversicherer die Drittbeklagte waren. Der Kläger erlitt durch diesen Unfall schwerste Verletzungen mit Dauerfolgen, darunter eine Querschnittlähmung.

Unter Anrechnung von Teilzahlungen der Drittbeklagten im Gesamtbetrag von 700.000 S begehrte der Kläger mit dem teils eingeschränkten, teils ausgedehnten Klagebegehren, die Zahlung eines weiteren Betrages von 481.058,66 S sowie die mit insgesamt 303.000 S bewertete Feststellung, daß ihm die Beklagten zur ungeteilten Hand für alle Auslagen, Ansprüche, Kosten und Folgen Ersatz zu leisten hätten, welche er als Folge des angeführten Unfalles erlitten habe, wobei die Haftung der Drittbeklagten mit der Versicherungssumme für den PKW V 41.975 im Zeitpunkt des Unfalles beschränkt sei. In den vom Kläger behaupteten Schäden ist ein Teilbetrag von 900.000 S an Schmerzengeld enthalten, der neben der Frage des Mitverschuldens des Klägers im Rechtsmittelverfahren allein noch umstritten ist. Der Kläger behauptete im ersten Rechtsgang das Alleinverschulden des Erstbeklagten an dem Unfall und brachte vor, daß der Erstbeklagte infolge Unaufmerksamkeit und wegen Betätigung seines Autoradios (Suchen eines Senders) über die Fahrbahn hinaus auf das Bankett geraten sei. Er sei mit dem Fahrzeug ins Schleudern gekommen und in der Folge über der Fahrbahnmitte mit dem entgegenkommenden Fahrzeug des Klägers zusammengestoßen. Im Zeitpunkt des Zusammenstoßes habe sich der Erstbeklagte mit der gesamten Wagenbreite über der Fahrbahnmitte auf der Fahrbahnhälfte des Klägers befunden. Der Erstbeklagte sei unaufmerksam und mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren und habe nicht die äußerste rechte Fahrbahnseite eingehalten.

Die Beklagten anerkannten das Feststellungsbegehren im Ausmaß von 2/3, beantragten im übrigen Klagsabweisung und wendeten ein, daß dem Erstbeklagten lediglich vorzuwerfen sei, daß er auf das am Fahrzeug des Klägers eingeschaltete Fernlicht nicht früher mit einer Geschwindigkeitsverminderung reagiert habe. Der Kläger habe bei der Begegnung das Fernlicht eingeschaltet gelassen und den Erstbeklagten dadurch auf der regennassen, spiegelnden Fahrbahn so stark geblendet, daß er mit dem rechten Räderpaar des PKWs auf das Straßenbankett geraten sei. Beim Zurücklenken auf die Fahrbahn sei er über die Fahrbahnmitte hinausgeraten und mit dem fast in Straßenmitte fahrenden Kläger zusammengestoßen. Der Kläger sei zum Zeitpunkt der Kollision zumindest 2,3 bis 2,4 m vom rechten Fahrbahnrand entfernt gefahren. Wäre er rechts gefahren, so wäre die Kollision bei gleichem Fahrverhalten des Erstbeklagten unterblieben. Im ersten Rechtsgang gab das Erstgericht mit Teilurteil dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt. Infolge Berufung der Beklagten hob das Berufungsgericht dieses Urteil mit Beschluß hinsichtlich des dritten Drittels der Haftung der Beklagten auf (2/3 der Haftung wurden nicht bekämpft) und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf. Im zweiten Rechtsgang brachte der Kläger vor, daß die Verwendung des Fernlichtes durch ihn nicht unfallskausal gewesen sei. Eine Blendung habe nicht stattgefunden. Der Erstbeklagte sei allein wegen des Hantierens am Radio über den rechten Fahrbahnrand hinaus und in weiterer Folge in einer Schleuderbewegung auf die linke Fahrbahnhälfte geraten. Ab dem Abkommen auf das Bankett und dem Zurücklenken auf die Fahrbahn sei der PKW des Erstbeklagten nicht unter Kontrolle zu bringen gewesen. Das Fernlicht am Fahrzeug des Klägers sei sehr schwach gewesen und habe in seiner Lichtintensität höchstens dem Abblendlicht eines normalen PKWs entsprochen. Der Erstbeklagte habe das Fahrzeug des Klägers über größere Distanz (13 Sekunden vor der Kollision) wahrgenommen. Er sei dabei nicht geblendet worden. Eine allfällige Blendwirkung trete nicht plötzlich ein, sondern wachse bei Annäherung, sei aber von Anfang an vorhanden. Der Erstbeklagte habe mit dem entgegenkommenden Kläger nicht Kontakt aufgenommen, um ihn darauf hinzuweisen, daß er durch eine allfällige Blendung behindert werde. Der Kläger habe daher darauf vertrauen dürfen, daß der Erstbeklagte durch sein Fernlicht nicht behindert würde. Die Kollisionsstelle selbst sei nicht objektivierbar. Auf Grund der vom Beklagtenfahrzeug nach der Kollision abgezeichneten Bremsspuren seien keine zwingenden Schlüsse auf den Seitenabstand des Klägers im Kollisionszeitpunkt möglich. Seitens der Beklagten wurde vorgebracht, es sei auszuschließen, daß die Spuren des Beklagtenfahrzeuges weiter nach links als die gedachte Verlängerung der abgezeichneten Bremsspuren nach rückwärts geraten sein können.

Mit Teilurteil vom 7.Mai 1985 gab das Erstgericht dem Feststellungsbegehren (unter Einbeziehung der in Rechtskraft erwachsenen Feststellung der Haftung der beklagten Parteien im Ausmaß von zwei Dritteln) zur Gänze Folge. Diese Entscheidung ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit dem Endurteil vom 20.Dezember 1985 erkannte das Erstgericht die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Betrag von 467.803,43 S s.A. zu bezahlen, und wies das Mehrbegehren von weiteren 13.255,23 S s.A. (unbekämpft) ab. Im stattgebenden Teil ist das begehrte Schmerzengeld von 900.000 S (auch unter entsprechender Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlungen) voll berücksichtigt. Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wendet sich die Revision der Beklagten aus den Anfechtungsgründen nach § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Im Revisionsverfahren sind nur mehr die Frage eines Mitverschuldens des Klägers an dem Unfall und die Höhe des Schmerzengeldes strittig.

Das Erstgericht führte anstelle von Tatsachenfeststellungen über den Unfallshergang aus, daß mit rechtskräftigem Teilurteil vom 7.Mai 1985 bereits über eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach abgesprochen worden sei. Dieses Teilurteil werde zur Begründung der Haftung der Beklagten herangezogen. Die im Teilurteil getroffenen Feststellungen, die Ausführungen zur Beweiswürdigung und die anschließende rechtliche Beurteilung würden aus dem Teilurteil übernommen und diesem Urteil gleichfalls zugrundegelegt. Von einer Wiedergabe des Teilurteiles werde ausdrücklich abgesehen. Es würden jedoch die Feststellungen im Teilurteil samt den anschließenden Ausführungen als Bestandteil auch dieses Urteiles angesehen. In jenem Teilurteil hatte das Erstgericht zum Unfallshergang im wesentlichen folgend Feststellungen getroffen:

Der Kläger fuhr am 19. Oktober 1980 gegen 0,30 Uhr auf der Schweizer Straße mit dem Kleinmotorrad V 140.630 von Feldkirch in Richtung Meiningen. Zumindest seit dem Verlassen des Ortsgebietes von Feldkirch hatte der Kläger an seinem Kleinmotorrad das Fernlicht eingeschaltet. Bis zur Unfallsstelle legte er auf diese Weise eine Strecke von 3 bis 4 km zurück, wobei er auch Gegenverkehr hatte. Von keinem der entgegenkommenden Lenker wurde er durch entsprechende Signale darauf aufmerksam gemacht, daß er das Fernlicht wegen Blendwirkung umschalten solle. Der Erstbeklagte fuhr von Meiningen kommend in Richtung Feldkirch. Im Unfallsbereich verläuft die Schweizer Straße in der Anfahrtrichtung des Klägers über etwa 500 m völlig gerade und übersichtlich. Sie ist im Unfallbereich 6,6 m breit. In beiden Fahrtrichtungen war eine Geschwindigkeit von 70 km/h zulässig. In Fahrtrichtung des Klägers schließt sich im Unfallbereich an die Fahrbahn ein Gehsteig und in der Folge das Betriebsareal der Firma K*** an. In Fahrtrichtung des Erstbeklagten mündet vor der Kollisionsstelle in rechtem Winkel der Untere Paspelweg in die Schweizer Straße ein. Im Anschluß an die Asphaltfahrbahn befinden sich vor und nach dem Einmündungstrichter dieser Straße ein Straßenbankett und daran anschließend Hausgärten. Anschließend an die Asphaltfahrbahn sind in Fahrtrichtung des Erstbeklagten rechts Plastikbegrenzungssäulen mit roten Rückstrahlern angebracht. Zur Unfallszeit herrschten schlechte Sichtverhältnisse. Es war dunkel, der Himmel war bewölkt, es regnete. Die asphaltierte Fahrbahn war regennaß.

Der Kläger hielt eine Geschwindigkeit von ca. 60 km/h ein, der Erstbeklagte eine solche von etwa 63 km/h. Der Erstbeklagte konnte auf Grund des geraden Straßenverlaufes das aus der Gegenrichtung herankommende mit Fernlicht fahrende Fahrzeug des Klägers bereits 13,4 Sekunden vor der Kollision wahrnehmen. Zu diesem Zeitpunkt waren die Fahrzeuge noch 440 m voneinander entfernt. Von dem eingeschalteten Fernlicht am Fahrzeug des Klägers ist keine Blendwirkung ausgegangen. Durch dieses Fernlicht war der Straßenverlauf für den Erstbeklagten weiterhin erkennbar. Trotz des eingeschalteten Fernlichtes waren für den Erstbeklagten die links befindliche Gehsteigkante, der Übergang der Asphaltfahrbahn zum rechts befindlichen Bankett, der an den links befindlichen Gehsteig anschließende Maschendrahtzaun und die Plastikbegrenzungssäulen mit Rückstrahlern gut sichtbar und erkannbar. Die vom Fernlicht des Fahrzeuges des Klägers ausgehende Lichtstärke war nicht stärker als jene eines mit Abblendlicht fahrenden PKWs. Da der Erstbeklagte auf das Fahrzeug des Klägers aus einer Entfernung von 440 m aufmerksam hätte werden können, wäre ihm genügend Zeit und auch eine ausreichende Wegstrecke zur Verfügung gestanden, um bei einer allfälligen von ihm empfundenen Blendwirkung sein Fahrzeug anzuhalten. Der Erstbeklagte gab dem Kläger wegen des eingeschalteten Fernlichtes keinerlei Signal, um so eine Umstellung auf Abblendlicht zu erwirken. Der Erstbeklagte setzte seine Geschwindigkeit auch nicht herab. Im Bereich des Mündungstrichters des Unteren Paspelweges drehte der Erstbeklagte am Autoradio, da er einen Sender suchte. Auf Grund dieses Herumdrehens am Autoradio geriet der Erstbeklagte, der zu diesem Zeitpunkt noch eine Geschwindigkeit von 63 km/h einhielt, auf das mit Gras bewachsene Straßenbankett und legte dort eine Wegstrecke von 12 m schleudernd zurück, geriet dann auf die linke Straßenseite, wo der Kläger frontal mit der linken vorderen Ecke des PKWs des Erstbeklagten zusammenstieß. Die Überdeckung betrug etwa 0,10 bis 0,15 m. Das Vorderrad des Mopeds des Klägers prallte gegen das linke vordere Eck des PKWs. Die Tatsache des eingeschalteten Fernlichtes am Fahrzeug des Klägers war keine Mitursache dafür, daß der Erstbeklagte auf die linke Straßenseite geriet. Er wurde durch das Fernlicht des klägerischen Fahrzeuges nicht geblendet. Der Erstbeklagte kam auf der völlig geraden Straße derart überraschend auf die linke Straßenseite, daß der Kläger keine Möglichkeit hatte, durch Abwehrmaßnahmen die Kollision zu vermeiden. Erst 3 Sekunden vor der Kollision war der Erstbeklagte mit seinem Fahrzeug nach rechts auf den angrenzenden Grünstreifen gekommen. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden Fahrzeuge noch etwa 88 m voneinander entfernt. 1,1 Sekunden vor der Kollision kam der Erstbeklagte im Zuge der Rücklenkbewegung mit dem rechten Vorderrad vom Grünstreifenbereich wieder auf die Asphaltfahrbahn. Etwa 0,5 Sekunden vor der Kollision überfuhr er die Leitlinie. Die Kollisionsstelle läßt sich in bezug auf die Fahrbahnbreite nicht mehr exakt, sondern nur annähernd bestimmen. Zur Kollision kam es auf der für den Erstbeklagten linken Fahrbahnhälfte. Der mit der Unfallsaufnahme befaßte Gendarmeriebeamte S*** hat auf der für den Erstbeklagten linken Fahrbahnhälfte 2 Bremsspuren in der Länge von 6,3 und 5,6 m festgestellt. Diese wurden maßstäblich vermessen. Der Abstand der 6,8 m langen Bremsspur zum Gehsteig vor dem Betriebsareal der Firma K*** betrug 1,3 bzw. 1,55 m. Diese Bremsspuren haben sich vom Beklagtenfahrzeug abgezeichnet, und zwar 8,8 m, bevor dieses Fahrzeug in die Endlage gekommen ist. Weiters fand der Gendarmeriebeamte S*** Spuren (gemeint Kotspuren) auf der für den Erstbeklagten linken Fahrbahnhälfte. Diese Kotspuren wurden von ihm jedoch nur in der Längsausdehnung, nicht jedoch in bezug auf die Straßenbreite vermessen. Diese Spuren wurden in die Unfallsskizze nicht maßstäblich eingezeichnet. Es ist möglich, daß diese Spuren in bezug auf die Straßenbreite von den eingezeichneten Kotspuren um etwa 0,5 m mehr oder weniger differieren. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß vor dem Eintreffen der Gendarmerie die Veränderungen durch vorbeifahrende Fahrzeuge bewirkt wurden. Geht man von den festgestellten Bremsspuren sowie den vom Gendarmeriebeamten S*** in der Skizze eingezeichneten Kotspuren und der Lage der Fahrzeuge nach dem Unfall aus, so ergibt sich, daß der Kläger im Zeitpunkt der Kollision einen Seitenabstand der Reifen zum rechten Fahrbahnrand von 2,1 bis 2,2 m einhielt. Der Kläger benützte an seinem Fahrzeug einen sogenannten Maxilenker, welcher 67 cm breit ist. Der Körper des Klägers ragte über diesen Maxilenker nicht hinaus. Unter Berücksichtigung der Hauptanstoßstelle am Beklagtenfahrzeug und des Lenkers am Fahrzeug des Klägers betrug der Seitenabstand des Klägers zum rechten Fahrbahnrand, wenn man von den nach rückwärts verlängerten Bremsspuren des Beklagtenfahrzeuges ausgeht, 1,87 m. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Spuren des Beklagtenfahrzeuges weiter links oder rechts gelegen sein konnten als die gedachte Verlängerung der Bremsspuren. Da die Kotspur nicht maßstäblich vermessen und eingezeichnet wurde, muß für den angegebenen Wert von 1,87 m Seitenabstand eine Toleranz von 0,5 m nach links und nach rechts eingeräumt werden. Hätte der Kläger im Zeitpunkt der Kollision einen Seitenabstand zum rechten Fahrbahnrand von 1 m eingehalten, so wäre unter hypothetischer Annahme, daß die Fahrbahnlinie des Beklagtenfahrzeuges so verlaufen ist, wie sie sich aus dem Spurenbild der Gendarmerieskizze ergibt, die Kollision vermeiden worden. Versetzt man aber die Fahrlinie des Beklagtenfahrzeuges innerhalb der Toleranz um etwa 0,5 m weiter nach links (in Richtung des Erstbeklagten gesehen), dann wäre die Kollision auch bei Einhaltung eines Seitenabstandes von nur 1 m durch den Kläger nicht vermieden worden. Technisch ist es möglich, daß das Fahrzeug des Zweitbeklagten ausgehend von der gedachten Verlängerung der Bremsspuren zum Zeitpunkt der Kollision nach links oder nach rechts geraten sein konnte, wobei ein Ausmaß nicht feststellbar ist. Ob der Kläger in einem Seitenabstand von 1 m oder von 2 m vom rechten Fahrbahnrand mit eingeschaltetem Fernlicht gefahren ist, hat auf die Wirkung des Fernlichtes für entgegenkommende Fahrzeuge keinen Einfluß. Der Erstbeklagte wurde wegen dieses Unfalles rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Zu den Verletzungsfolgen des Klägers traf das Erstgericht im bekämpften Urteil im wesentlichen folgende Feststellungen: Der Kläger wurde bei diesem Unfall schwer verletzt. Er erlitt eine Gehirnerschütterung, eine Gehirnquetschung, eine Querschnittlähmung zwischen dem 12. Brustwirbelkörper und dem 1. Lendenwirbelkörper. Damit verbunden ist eine bleibende Bewegungslosigkeit der unteren Extremitäten mit Ausnahme einer Restbewegung für das Anheben des linken Oberschenkels bis 20 Grad. Eine weitere Folge der Querschnittlähmung ist eine Lähmung der Blase, sodaß diese nur durch Klopfentleerung Harn abgeben kann. Weiters ist es zu einer Lähmung des Mastdarmes gekommen, sodaß es zum secessus alvi kommt. Eine weitere Folge sind Libidoverlust und der Verlust der Potenz bei schmerzhaftem Priapismus. Ab dem 12. Brustwirbelkörper ist eine vollständige Gefühlslosigkeit vorhanden. Weiters erlitt der Kläger eine Schulterluxation links, einen offenen Unterschenkelbruch links, einen Zwerchfellriß sowie eine Fraktur des os frontale. Der Kläger wurde in das Landeskrankenhaus Feldkrich eingeliefert, wo er vom 19. Oktober bis 28.November 1980 stationär verblieb. Hierauf wurde er nach Bad Häring in das dortige Rehabilitationszentrum verlegt. Am 4. März 1981 wurde er erstmals aus dem Rehabilitationszentrum nach Hause entlassen. Später war er noch einmal im Rehabilitationszentrum. Insgesamt war der Kläger 10 Monate dort zur Nachbehandlung. Der Kläger erlitt insgesamt 90 Tage starke Schmerzen im Anschluß an den Unfall. Nach diesen 90 Tagen nach dem Unfall hat der Kläger ständig mittelstarke Schmerzen auch in Zukunft zu erleiden. In der Periode für starke Schmerzen waren nicht nur die körperlichen Schmerzen zu berücksichtigen, sondern der ganze, mit dem Erkennen der unheilbaren Lähmung verbundene seelische Schock. Dazu muß insbesondere bei einem jungen Menschen die lebenslange, kaum vorstellbare Behinderung berücksichtigt werden, die nebst der Lähmung und dem Gebundensein an einen Rollstuhl insbesondere auch durch die Störung der Blasen- und Mastdarmfunktion wie auch der Sexualfunktion gegeben ist. Die Erwerbsfähigkeit des Klägers ist eingeschränkt bis auf Tätigkeiten, die der Kläger mit den Händen allein bewerkstelligen kann, unter der Einschränkung, daß der Arbeitsplatz für ihn als Rollstuhlfahrer leicht erreicht werden und weiters, daß die erschwerte Verrichtung der Notdurft prompt und leicht vom Arbeitsplatz aus durchgeführt werden kann. Rechtlich führte das Erstgericht aus, daß das Verschulden des Erstbeklagten am Zustandekommen des Unfalls und die Tatsache, daß den Kläger kein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe, sich aus der Begründung des Teilurteils ergebe, welches von der Berufungsinstanz bestätigt worden sei. Ein Schmerzengeld von 900.000 S sei angemessen.

Das Berufungsgericht erachtete das erstgerichtliche Verfahren als mängelfrei, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Beurteilung. Der Revisionsgrund nach § 503 Abs 1 Z 2 ZPO liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs 3 ZPO). In der Rechtsrüge führen die Beklagten zunächst aus, daß im vorliegenden Falle in Wahrheit alle Feststellungen zum Unfallshergang fehlten, und damit auch der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung verwirklicht sei. Mit diesem Vorbringen machen die Beklagten jedoch nicht etwa auf unrechtlicher Beurteilung beruhende Feststellungsmängel geltend, sondern rügen vielmehr einen Verfahrensmangel des Erstgerichtes, den das Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete und der daher im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (vgl. SZ 27/4, SZ 41/8, EvBl 1968/344 uva).

Die Beklagten führen in der Revision weiter aus, mit einem Seitenabstand zum rechten Fahrbahn von 2,1 bis 2,2 m (gemessen von den Rädern) habe auch der Kläger gegen das Gebot des § 7 Abs 2 StVO verstoßen, wonach bei Gegenverkehr am rechten Fahrbahnrand zu fahren sei. Dieser Vorwurf bestehe auch dann noch zu Recht, wenn man gemäß den Urteilsfeststellungen im Teilurteil eine "Toleranz" bis zu 0,5 m einräume, weil dann der Seitenabstand des Klägers noch immer 1,6 m betragen habe. Auf der geraden und übersichtlichen Fahrbahn habe für den Kläger kein Anlaß bestanden, zum rechten Fahrbahnrand einen derart großen Abstand einzuhalten. Der Kläger habe auch weder behauptet noch bewiesen, daß er unverschuldet daran gehindert war, dem Rechtsfahrgebot zu entsprechen. Diesen Beweis hätte er aber erbringen müssen, weil § 1311 ABGB als Schutznorm anzusehen sei, die der Geringhaltung aller möglichen Risken des Straßenverkehrs diene, insbesondere auch dazu, jede Gefahr vom linken Fahrbahnrand zu verhindern. Den Kläger, der überdies vorschriftswidrig mit aufgeblendetem Scheinwerfer gefahren sei, treffe daher ein Mitverschulden, das mit einem Drittel zu bewerten sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes betrug der Seitenabstand der Reifen des Kleinmotorrades des Klägers zum rechten Fahrbahnrand im Zeitpunkt des Zusammenstoßes, wenn man von den vom Gendarmeriebeamten S*** nicht maßstäblich in die Unfallsskizze eingezeichneten Kotspuren und der Lage des Fahrzeuges des Klägers nach dem Unfall ausgeht, 2,1 bis 2,2 m, wenn man aber von den nach rückwärts verlängerten Bremsspuren des Fahrzeuges des Zweitbeklagten ausgeht, 1,87 m. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß die Spuren des Beklagtenfahrzeuges weiter links oder rechts gelegen sein konnten als die gedachte Verlängerung der Bremsspuren. Da die Kotspur nicht maßstäblich vermessen und eingezeichnet wurde, muß für den angegebenen Wert von 1,87 m Seitenabstand eine Toleranz von 0,5 m nach links und nach rechts eingeräumt werden. Da für das Vorliegen eines Mitverschuldens des Klägers die Beklagten beweispflichtig sind, kann nur die für den Kläger günstigste Feststellung als erwiesen gelten, nach welcher der Abstand der Räder des Fahrzeuges des Klägers zum rechten Fahrbahnrand auch nur 1,37 m betragen haben konnte und sich unter Abzug der halben Fahrzeugbreite von 0,34 m der Abstand auf 1,04 m verringerte. Soweit die Beklagten daher von einem Seitenabstand der Räder des Fahrzeuges des Klägers zm rechten Fahrbahnrand von 2,1 bis 2,2 m ausgehen, bringen sie die Rechtsrüge nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Ausgehend von einem Seitenabstand von 1,04 m zum rechten Fahrbahnrand bei einer Fahrbahnbreite von 6,6 m kann aber unter Bedachtnahme darauf, daß dem schwerwiegenden Verstoß des Erstbeklagten, der auf völlig gerader und übersichtlicher Strecke infolge seines Manipulierens am Autoradio derart unkonzentriert fuhr, daß er die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, höchstens ein allfälliger geringer Verstoß des Klägers gegen § 7 Abs 1 StVO gegenüberstehen. In der Auffassung, daß dieser Verstoß des Klägers soweit in den Hintergrund tritt, daß er vernachlässigt werden kann und kein Anlaß besteht, den Kläger im Sinne des § 11 Abs 1 EKHG zum Schadensausgleich heranzuziehen, kann somit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.

Soweit die Beklagten das Mitverschulden des Klägers auf dessen Fahren mit Fernlicht stützen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß nach den Feststellungen der Erstbeklagte durch das Fernlicht am Fahrzeug des Klägers nicht geblendet wurde und das Fernlicht keine Mitursache dafür war, daß der Erstbeklagte mit seinem PKW auf die linke Fahrbahnseite geriet. Damit ist aber, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, dem Kläger der Beweis gelungen, daß der Schade auch ohne seinen Verstoß gegen § 99 Abs 4 lit c KFG, welche Bestimmung eine Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB darstellt, in gleicher Weise und im gleichen Ausmaß eingetreten wäre. Auch soweit die Revision ein Schmerzengeld von nur 650.000 S für gerechtfertigt hält, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Schmerzengeld ist die Genugtuung für alles Ungemach, das der Geschädigte infolge seiner Verletzungen und ihrer Folgen zu erdulden hat. Es soll den gesamten Komplex der Schmerzempfindungen unter Bedachtnahme auf die Dauer und Intensität der Schmerzen nach ihrem Gesamtbild, auf die Schwere der Verletzung und auf das Maß der physischen und psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes abgelten, die durch die Schmerzen entstandenen Unlustgefühle ausgleichen und den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden und anstelle der ihm entzogenen Lebensfreude auf andere Weise gewisse Annehmlichkeiten und Erleichterungen zu verschaffen (E MGA ABGB 32 § 1325/46 uva). Hieraus folgt einerseits, daß bei der Bemessung des Schmerzengeldes auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, andererseits aber zur Vermeidung einer Ungleichmäßigkeit in der Rechtsprechung ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl. Jarosch-Müller-Piegler, Das Schmerzengeld in medizinischer und juristischer Sicht 4 156 ff, insbesondere 160; ZVR 1982/392 ua). Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet, erscheinen von den vor kürzerer Zeit entschiedenen Fällen am ehesten jene den Entscheidungen vom 8.Mai 1984, 2 Ob 26/84 und 2 Ob 23/84, und vom 29.Oktober 1985, 2 Ob 22/85, zugrundeliegenden vergleichbar. In der erstgenannten Entscheidung wurde einer im Zeitpunkt des Unfalles etwa 18-jährigen Klägerin, die infolge einer Querschnittlähmung an beiden Beinen gelähmt und dauernd an den Rollstuhl gefesselt war, ein Schmerzengeld von 850.000 S zuerkannt. In der Entscheidung 2 Ob 23/84 wurde einem Tischlerlehrling, bei dem eine komplette Querschnittlähmung im Bereich des 7. Halsmarksegmentes, eine komplette schlaffe Lähmung der unteren Gliedmaßen, gewisse Bewegungseinschränkungen aber auch bei den oberen Extremitäten vorlagen und der nach dem Unfall als Bürohilfskraft beschäftigt war, ein Schmerzengeld von 900.000 S zuerkannt. Derselbe Betrag wurde mit der Entscheidung 2 Ob 22/85 einem jungen Kfz-Mechaniker zuerkannt, der ebenfalls eine komplette Querschnittlähmung erlitten hatte und bei dem zusätzlich die Bewegungsmöglichkeit des Schultergelenkes endgradig eingeschränkt war und eine Atrophie der Armmuskulatur nach einem Bruch des rechten Oberarmes vorliegt, der, ebenso wie der Brustbein- und Schlüsselbeingelenksbruch links, in difformer Stellung verheilt war, der sich aber einer beruflichen Umschulung unterzog und einen PKW lenken konnte. Schließlich wurde mit der Entscheidung vom 27.Jänner 1987, 2 Ob 4/87, einer 46-jährigen Klägerin, die eine komplette Querschnittlähmung erlitten hatte und bei der auch die oberen Extremitäten in ihrer Verwendungsfähigkeit beträchtlich eingeschränkt waren, ein Schmerzengeld von 1,000.000 S zuerkannt. Bei vergleichsweiser Heranziehung dieser Fälle lann aber unter Bedachtnahme auf die überaus schweren Verletzungen des jetzt 23-jährigen Klägers und die andauernden äußerst belastenden Verletzungsfolgen (Lähmung der Blase, sodaß Harn nur durch Klopfentleerung abgegeben werden kann, Lähmung des Mastdarmes mit secessus alvi, Libidoverlust und Verlust der Potenz bei schmerzhaftem Priapismus - der Kläger ist verheiratet -) sowie der weiteren unmittelbaren Verletzungsfolgen (insbesondere offener Unterschenkelbruch, Zwerchfellriß, Schädelbruch am os frontale) in der Bemessung des Schmerzengeldes mit 900.000 S auch bei entsprechender Berücksichtigung der erfolgten Teilzahlungen keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes erblickt werden.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.

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