OGH 5Ob259/67

OGH5Ob259/6724.1.1968

SZ 41/8

Normen

ZPO §268
ZPO §268

 

Spruch:

Ausmaß der Bindung des Zivilrichters an ein verurteilendes Erkenntnis des Strafgerichtes nach § 268 ZPO. (Höhe des vom Strafgericht festgestellten Schadens).

Entscheidung vom 24. Jänner 1968, 5 Ob 259/67.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Unbestritten ist, daß der Beklagte mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. April 1963, gegen welches der Beklagte erfolglos die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, des Verbrechens der Untreue als Mitschuldiger nach §§ 5, 205c StG. schuldig erkannt wurde, weil er in den Jahren 1954 bis 1961 dadurch zu den Übeltaten des gleichzeitig wegen Verbrechens nach § 205c StG, verurteilten Franz L. Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen habe, daß er Provisionen von Kontrahenten der Klägerin zum Teil zur Weiterleitung an Franz L. zahlen ließ, die Kontrahenten der Klägerin Reinhard M., Richard P. und Johann D. zur Vorlage von Schein-, Doppel- und Planungskostenrechnungen sowie einer überhöhten Rechnung aufforderte, ihnen die detaillierte Verrechnungsweise aufzeigte und diese Rechnungen sodann zum Teil als richtig bestätigte. Er habe dadurch die Auszahlung von Beträgen in der Gesamthöhe von 3.979.577.42 S vorbereitet und ermöglicht. Mit dem gleichen Urteil wurde in bezug auf Franz L. auch ausgesprochen, daß durch dessen Übeltaten der Klägerin ein Vermögensnachteil in einem 10.000 S übersteigenden Betrag, nämlich in der Höhe von mindestens 3.979.577.42 S entstanden sei.

Ausschließlich gestützt auf dieses Urteil begehrte die Klägerin mit der am 27. Dezember 1965 eingebrachten Klage die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages ihres erlittenen Schadens von 500.000 S samt 5% Zinsen seit 1. Jänner 1963.

Der Beklagte wendete ein, daß die dem Klagsvertreter erteilte Vollmacht nicht von den zuständigen Funktionären der Klägerin ausgestellt worden sei und daß der zur Klageführung gegen den Beklagten als Funktionär der Klägerin nach § 25 (2) GenG. erforderliche Generalversammlungsbeschluß nicht vorliege. Die Verurteilung des Beklagten im Strafverfahren stelle keine geeignete Grundlage für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch dar. Insbesondere sei der Beklagte wegen Fakten verurteilt worden, durch die ein Schaden der Klägerin nicht eingetreten sei. Dies gelte insbesondere für die Geschäfte der Klägerin mit Richard P. Soweit die Klägerin durch die Geschäfte mit Reinhard M. und Johann D. Schaden erlitten habe, hafte der Beklagte erst sekundär, die Klägerin hätte jedoch ihren ganzen Schaden bei Reinhard M. und Johann D. hereinbringen können. Die Klägerin habe ihrer grundsätzlichen Rettungspflicht nicht entsprochen, wenn sie ihre Ansprüche gegen die zuletzt Genannten nicht verfolge. Schließlich machte der Beklagte Gegenforderungen bis zum Klagsbetrag für ihm von der Klägerin angeblich geschuldete Honorare aufrechnungsweise geltend. Ferner behauptete der Beklagte, daß der der Klägerin erwachsene Schaden in den Fakten M. und D. weit geringer sei, als das Strafgericht festgestellt habe. Außer Streit gestellt wurde, daß im Faktum Richard P. der Klägerin kein Schaden entstanden sei, obwohl dieser vom Strafgericht mit 328.000 S angenommen worden sei.

Das Erstgericht wies mit einem in sein Urteil aufgenommenen Beschluß die Einwendung des Mangels der gesetzlichen Vertretung der Klägerin ab, und erkannte im übrigen den Beklagten schuldig, der Klägerin den Betrag von 500.000 S samt 4% Zinsen seit 27. Dezember 1965 (Tag der Klagseinbringung) zu bezahlen. Das Mehrbegehren auf Zahlung von 4% Zinsen aus 500.000 S vom 1. Jänner 1963 bis 26. Dezember 1965 wurde abgewiesen. Über das weitere Zinsenbegehren von 1% aus 500.000 S seit 1. Jänner 1963 erging keine Entscheidung, ebenso fehlt im Urteilsspruch des Erstgerichtes die Entscheidung über den rechtlichen Bestand der Gegenforderung des Beklagten.

Das Urteil des Erstgerichtes wurde zusammenfassend wie folgt begrundet:

Außer dem hier eingangs wiedergegebenen Inhalt des Urteils des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. April 1963 sei unbestritten, daß der Klägerin im Faktum des Kontrahenten P. der vom Strafgericht festgestellte Schaden von 646.731.25 S nicht erwachsen sei, ebenso sei unbestritten, daß der Klägerin im Faktum M. ein Schaden von 3.099.975.80 S und im Faktum D. ein solcher von 267.664.88 S entstanden sei. Durch die Aussage des Zeugen Peter B., der ebenso wie der Beklagte vom Strafgericht mit dem schon erwähnten Urteil "mitverurteilt" worden sei, stehe fest, daß gegen diesen eine Schadenersatzklage wegen 132.000 S "gelaufen" sei, doch habe B. bisher nichts zur Schadensgutmachung geleistet. Ferner sei erwiesen, daß gegen Franz L. eine Klage auf Ersatz von 358.860 S und eine weitere auf Ersatz von 3.000.000 S anhängig seien. L. verantwortete einen Schaden von mindestens 1.200.000 S. Die Verträge mit den Kontrahenten der Klägerin seien von der Genossenschaft geschlossen worden, die ihrerseits Zahlung von den Genossenschaftern verlangen habe müssen.

Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht dahin, daß das Strafgericht mit bindender Wirkung für das Zivilgericht einen Schaden (ergänze: der Klägerin) festgestellt habe, der abgesehen vom Fall P. 1.000.000 S übersteige. Ebenso habe das Strafgericht mit bindender Wirkung für das Zivilgericht erkannt, daß auch die Tätigkeit des Beklagten zur Entstehung des Schadens geführt habe. Damit stehe fest, daß gegen den Beklagten selbst dann, wenn man annehme, daß ihm eine Honorarforderung von 500.000 S zustehe, die Klagsforderung begrundet sei. Die Klägerin habe ihrer Rettungspflicht genügt, da sie u. a. auch gegen L. und B. vorgegangen sei. Die Klägerin habe selbst mit den einzelnen Kontrahenten Provisionsverträge abgeschlossen, sie könne diese an sich üblichen und zulässigen Verträge daher nicht anfechten. Daß die Verträge nach § 24 WWG. anfechtbar wären, ergebe sich weder aus dem Strafurteil noch aus dem Vorbringen des Beklagten. Mangels konkreter Behauptungen des Beklagten habe daher seine Einwendung, daß die Klägerin ihre Rettungspflicht verletzt habe, keinen Bestand. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Beklagte die Verträge mit dem einzelnen Kontrahenten der Klägerin mitverantworte. Es sei jedenfalls auffallend, daß die Strafanzeige des Beklagten zur Aufdeckung der im Strafurteil geahndeten Vorgänge geführt habe, das ändere jedoch nichts an der Bindung des Zivilrichters an die Tatsachenfeststellungen des Strafgerichtes, soweit diese zur Begründung der Verurteilung herangezogen worden seien. Das Zivilgericht sei daher auch an die Feststellung, daß ein Schaden (ergänze: der Klägerin) eingetreten sei, gebunden. Auf künftige Schadensgutmachungen könne nur im Exekutionsverfahren Bedacht genommen werden. Der Beklagte hafte nicht nur nach § 24 (5) GenG., sondern auch nach § 1302 ABGB., solidarisch mit den übrigen (ergänze: strafgerichtlich) verurteilten Funktionären (ergänze: der Klägerin), da weder behauptet worden noch aus dem Strafurteil feststellbar sei, daß er nur einen bestimmten Anteil des Schadens verursacht habe.

Während die Klägerin das Urteil des Erstgerichtes unangefochten ließ und auch hinsichtlich des übergangenen Zinsenbegehrens keine Ergänzung dieses Urteiles beantragt wurde, erhob der Beklagte gegen beide Entscheidungen des Erstgerichtes Rechtsmittel. Das Erstgericht habe zu Unrecht seine Einwendung verworfen, daß die für die Klägerin handelnden Personen nicht ihre ordnungsgemäßen Organe seien und daß die erforderlichen Genehmigungen zur Prozeßführung nicht vorlägen. Es sei daher sowohl der angefochtene Beschluß verfehlt, als auch das Urteil mit Nichtigkeit behaftet. Als weitere Berufungsgrunde wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Das Berufungsgericht gab dem Rekurs des Beklagten nicht Folge, verwarf ferner seine Berufung, soweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab ihr auch im übrigen nicht Folge.

Zur Rechts- und Mängelrüge führte das Berufungsgericht aus: Das Zivilgericht sei an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden, insoweit er den strafbaren Tatbestand bilde. Aus dem vom Erstgericht bezeichneten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien gehe hervor, daß der Beklagte zu den Übeltaten des Franz L. dadurch Hilfe geleistet habe, daß er die ungerechtfertigte Auszahlung von Geldbeträgen in der Höhe von 3.979.577.42 S durch die Klägerin vorbereitete und ermöglichte. Daraus ergebe sich, daß der Beklagte zusammen mit Franz L. der Klägerin einen Schaden in dieser Höhe zugefügt habe. Das Strafgericht habe allerdings die Klägerin mit ihren im Strafverfahren geltend gemachten Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen, weil möglicherweise die Klägerin einen Teil ihres Schadens auf die Wohnungsinhaber abgewälzt habe. Selbst wenn die Beklagte solche Zahlungen erhalten habe, nütze dies dem Beklagten nichts, da die Klägerin diese Beträge den Wohnungsinhabern zurückerstatten müsse und deshalb eine zu berücksichtigende Vorteilsausgleichung nicht gegeben sei. Die Außerstreitstellung, daß im Falle P. der Klägerin kein Schaden erwachsen sei, müsse allerdings berücksichtigt werden. Es sei gleichgültig, ob sich diese Außerstreitstellung nur auf einen Betrag von 328.000 S beziehe, wie dies im Protokoll festgehalten worden sei, oder, wie das Erstgericht angenommen habe, auf den gesamten vom Strafgericht als Schaden der Klägerin festgestellten Betrag von 611.937.46 S, da der übrige Schaden jedenfalls den Betrag von 3.3 Millionen Schilling übersteige. Bei dieser Schadenshöhe sei es belanglos, aus welchem Rechtsgrund die Klägerin zu 40 Cg 86/62 des Erstgerichtes gegen den Beklagten eine Klage auf Zahlung des Betrages von 454.390.17 S angestrengt habe. Zur Kompensationseinrede des Beklagten enthalte die Berufung keine Ausführungen. Eine Kompensation sei auch nach § 1440 ABGB. unzulässig. Soweit der Beklagte die Klägerin vorsätzlich geschädigt habe, hafte er für den Schaden mit den übrigen Schädigern nach § 1302 ABGB. solidarisch. Der durch ein Verbrechen in seinem Vermögen Geschädigte könne sich in erster Linie an den vom Strafgericht Verurteilten halten. Es könne daher dahingestellt bleiben, gegen welche andere Personen die Klägerin Schadenersatzansprüche geltend gemacht habe. Da auch die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht vorlägen, sei der Berufung der Erfolg zu versagen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Soweit die Revision neuerlich die Unterlassung der Beischaffung der Strafakten gegen den Beklagten rügt, ist darauf nicht einzugehen, weil sich dieser vermeintliche Mangel auf das Verfahren erster Instanz bezieht und bereits in der Berufung erfolglos geltend gemacht wurde. Die Wiederholung einer solchen Mängelrüge in der Revision ist jedoch ausgeschlossen (SZ. XXII 106 u. v. a.). Im übrigen ist dem Obersten Gerichtshof sein in der Strafsache gegen den Beklagten über dessen Nichtigkeitsbeschwerde ergangenes Urteil vom 23. September 1964, auf dessen Inhalt es im Hinblick auf § 268 ZPO. auch bei der vorliegenden Entscheidung ankommen könnte, bekannt.

Nach der Lehre und der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die Vorschrift des § 268 ZPO. dahin zu verstehen, daß der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, daß der strafgerichtlich Verurteilte die ihm im Strafurteil zur Last gelegte Tat wirklich begangen hat, wobei als Tat jene Handlungen und Unterlassungen des Verurteilten anzusehen sind, die nach dem Inhalt des Strafurteiles den Tatbestand jener im Strafgesetz bezeichneten strafbaren Handlungen herstellen, derentwegen die Verurteilung erfolgte (Fasching, Kommentar III S. 256 f., SZ. XVIII 178, SZ. XXIII 385 - vom Berufungsgericht unrichtig mit SZ. XXIII 185 zitiert -, 7 Ob 204/64 = JBl. 1965 S. 268 u. a.). Die Bindung des Zivilrichters erstreckt sich somit auch auf die zur Individualisierung der Tat in das Straferkenntnis aufgenommenen konkreten Tatsachen. Ist für ein Delikt die Höhe des Vermögensschadens Tatbestandselement, dann bindet die Feststellung des Strafrichters über die Höhe des Vermögensschadens den Zivilrichter. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Schadensfeststellung lediglich deshalb erfolgte, um die Heranziehung eines höheren Strafsatzes zu begrunden (Fasching a.a.O., S. 257). Dagegen hat der Zivilrichter die Frage, ob der Geschädigte wegen des erlittenen Schadens einen Ersatzanspruch gegenüber dem strafgerichtlich verurteilten Schädiger hat, selbständig und frei zu prüfen (ebenso 6 Ob 275/61 = JBl. 1962 S. 387). Es bedeutet daher entgegen der Meinung der Revision keinen Widerspruch, wenn der Strafrichter eine bestimmte Schadenshöhe in seinem Urteil feststellt, dennoch aber die im Strafverfahren erhobenen Ansprüche des Geschädigten auf den Zivilrechtsweg verweist. Daß das Strafgericht auch im vorliegenden Fall die Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg verwies, entkräftet daher die in seinem Urteil getroffenen Feststellungen in keiner Weise. Ebensowenig beeinträchtigt dieser Umstand die Bindung des Zivilrichters an den Inhalt dieses Erkenntnisses, gegen das, wie unbestritten ist, erfolglos Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde. Die Untergerichte haben daher mit Recht die im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19. April 1963 getroffenen Feststellungen ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Obwohl nun im Spruch des genannten Urteils nicht ausdrücklich der vom Beklagten der Klägerin zugefügte Schaden angeführt wurde, besteht doch bereits im Hinblick auf den übrigen Inhalt dieses Urteilsspruches kein Zweifel - es wurde das Urteil des Schöffengerichtes auch schon bei der Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinn verstanden - daß der Beklagte dadurch, daß er in der angegebenen Weise die Auszahlung eines Betrages von 3.979.577.42 S durch die Klägerin vorbereitete und ermöglichte, der Klägerin einen Schaden in der gleichen Höhe zufügte und diesen Schaden strafgerichtlich zu verantworten hatte. Die Höhe des durch die Straftat des Beklagten der Klägerin verursachten Schadens steht daher in einer für den Zivilrichter bindenden Weise durch das genannte Urteil des Strafgerichtes fest. Es ist daher gar nicht notwendig, zur Feststellung der Tatumstände, deretwegen die strafgerichtliche Verurteilung des Beklagten erfolgte, hilfsweise die Gründe des strafgerichtlichen Erkenntnisses heranzuziehen. Aus diesen Erwägungen bedarf es im vorliegenden Fall auch keiner Stellungnahme zur Frage, in welchem Umfang die nur in den Gründen des Strafurteiles enthaltenen Feststellungen für das Zivilgericht bindend sind.

Mit Rücksicht auf die Höhe des vom Strafgericht festgestellten Schadens der Klägerin kann es auch dahingestellt bleiben, welche verfahrens- oder materiell-rechtlichen Wirkungen die im vorliegenden Rechtsstreit vorgenommene Außerstreitstellung, daß der Klägerin im Faktum P. kein Schaden entstanden sei, habe, denn es finde der Klagsbetrag auf jeden Fall in der nicht in Zweifel gezogenen Schadenssumme seine Deckung. Aus dem gleichen Grund konnte das Berufungsgericht auch davon absehen, zu prüfen, mit welchen Behauptungen die Klägerin im Parallelprozeß des Landesgerichtes für ZRS. Wien vom Beklagten Schadenersatz in der Höhe von 454.390.17 S begehrt hat.

Dagegen hatte das Berufungsgericht mit Rücksicht auf den Antrag des Beklagten auf Klagsabweisung selbständig zu prüfen, ob der geltend gemachte Ersatzanspruch der Klägerin dem Gründe nach gegeben war. Die diesbezüglich auf §§ 1302 und 1440 ABGB. gestützten Ausführungen der Untergerichte werden von der Revision nicht mehr bekämpft. Da die Revision insbesondere zu der in erster Instanz erhobenen Kompensationseinrede des Beklagten keine Ausführungen mehr enthält, war diesfalls zur Frage, ob eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Beklagten überhaupt zulässig wäre, nicht mehr Stellung zu nehmen. Das Urteil des Berufungsgerichtes leidet daher nicht an einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung, weshalb der Revision der Erfolg zu versagen war.

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