OGH 2Ob23/84

OGH2Ob23/848.5.1984

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Eduard S*****, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander jun, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Parteien 1.) Horst L*****, 2.) Monika L*****, 3.) I*****, alle vertreten durch Dr. Jörg Herzog, Rechtsanwalt in Graz, wegen Schadenersatzes und Feststellung, infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 18. November 1983, GZ 1 R 171/83-52, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Endurteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 9. August 1983, GZ 6 Cg 13/82-45, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagten haben zur ungeteilten Hand dem Kläger die mit 10.195,27 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 926,84 S USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger erlitt am 7. Oktober 1978 bei einem Verkehrsunfall eine Querschnittlähmung. Es trifft ihn am Unfall ein Mitverschulden von ¼, den Erstbeklagten, der ein von der Zweitbeklagten gehaltenes, bei der Drittbeklagten haftpflichtversichertes Fahrzeug lenkte, trifft ein Mitverschulden von ¾. Der Kläger begehrte Schadenersatz und zwar forderte er neben einem mit Teilanerkenntnisurteil erledigten Feststellungsbegehren eine (abstrakte) Rente von monatlich 2.000 S sowie einen Kapitalsbetrag von 715.689,17 S samt Zinsen. Im beantragten Kapitalsbetrag ist ein Schmerzengeld von 1.333.333,32 S und eine Verunstaltungsentschädigung von 266.666,68 S abzüglich erhaltener Teilzahlungen enthalten.

Das Erstgericht erkannte die Beklagten zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger einen Betrag von 466.433,51 S samt Zinsen sowie ab 14. Juni 1983 bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres eine monatliche Rente von 2.000 S zu bezahlen. Das Mehrbegehren von 249.255,56 S wurde abgewiesen. In dem zugesprochenen Kapitalsbetrag ist ein Schmerzengeld von rechnungsmäßig 1 Mio S und eine Verunstaltungsentschädigung von rechnungsmäßig 266.666,68 S enthalten.

Das Berufungsgericht bestätigte den Ausspruch über das Rentenbegehren und änderte das Ersturteil im Übrigen dahin ab, dass ein Betrag von 341.433,51 S samt Zinsen zugesprochen und ein solcher von 374.255,66 S samt Zinsen abgewiesen wurde. Das Berufungsgericht erachtete ein Schmerzengeld von rechnungsmäßig 900.000 S und eine Verunstaltungsentschädigung von 200.000 S für gerechtfertigt und vertrat - ebenso wie das Erstgericht - die Ansicht, die Voraussetzungen für eine abstrakte Rente (Ausgleichs- und Sicherungsfunktion) seien gegeben.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Beklagten. Sie führen zwar nicht ausdrücklich aus, welchen Revisionsgrund sie geltend machen, aus den Revisionsausführungen ergibt sich jedoch unzweifelhaft, dass die rechtliche Beurteilung bekämpft wird. Die Beklagten beantragen, das Rentenbegehren sowie einen weiteren Teilbetrag von 225.000 S abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig, weil der Wert des bestätigenden Teils 60.000 S übersteigt und das Berufungsgericht über einen mehr als 300.000 S übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat. Der Umstand, dass die Rechtsmittelgründe nicht ausdrücklich angeführt wurden, schadet im Sinne der ständigen Rechtsprechung nicht, weil die Rechtsmittelausführungen den Beschwerdegrund deutlich erkennen lassen.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.

Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen ist Folgendes hervorzuheben:

Beim Kläger besteht als Folge des Unfalls eine komplette Querschnittlähmung im Bereich des 7. Halsmarksegments. Es liegt eine komplette schlaffe Lähmung der unteren Gliedmaßen vor, gewisse Bewegungseinschränkungen sind aber auch bei den oberen Extremitäten vorhanden. Dem Darm kann der Kläger durch Zäpfchen entleeren, die Blase durch Klopfen. Bei Kälte, Witterungswechsel oder wenn der Kläger schlecht sitzt, bekommt er Schmerzen im Nacken, ausstrahlend in die linke Schulter. Meist in der Nacht treten auch Krämpfe in beiden Beinen auf. Der Kläger hatte durch 6 Wochen hindurch starke Schmerzen, durch 10 bis 12 Wochen mittelstarke und durch 5 bis 6 Monate leichte Schmerzen. Ab 30. 7. 1982 sind pro Jahr 4 Tage starke, 8 Tage mittelstarke und 35 Tage leichte Schmerzen durchschnittlich anzunehmen. Der Kläger ist weitgehend auf fremde Hilfe angewiesen, so beim Niederlegen und Aufstehen und bei der Klosettbenützung. Beim Autofahren benötigt er Hilfe beim Ein- und Aussteigen sowie beim Ein- und Ausladen des Rollstuhls. Das allgemeine Erscheinungsbild des Klägers ist durch seinen sichtbar reduzierten Allgemeinzustand und seine Immobilität gekennzeichnet, die die Benützung eines Rollstuhls notwendig macht. Der Kläger muss zufolge der Inkontinenz ein Urinal tragen und er verursacht fallweise, nämlich bei Blasenentzündung, Geruchsbelästigung. Mit einer Besserung des Zustands ist nicht zu rechnen, die Lebenserwartung des Klägers, bezogen auf den Tag der Untersuchung, ist mit 20 Jahren anzusetzen. Der Kläger ist auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % erwerbsunfähig. Vor dem Unfall war er Tischlerlehrling und hatte das Ziel, den Betrieb seines Vaters zu übernehmen. Nachdem der Kläger einen Bürokurs für Behinderte absolviert hatte, wurde ihm, wohl auch aufgrund einer persönlichen Bekanntschaft seines Vaters, ein Arbeitsplatz in einem Bankinstitut in Graz als Bürohilfskraft eingerichtet und zur Verfügung gestellt. Er verdient gleichviel oder mehr als vor dem Unfall. Zum Schluss der mündlichen Verhandlung betrug sein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen 9.570 S. Der Arbeitsplatz des Klägers ist nicht auf Dauer gesichert. Seine derzeitige berufliche Situation verdankt er seiner relativ hohen Anpassungsfähigkeit, die seinem Alter und seiner intellektuellen Leistungsfähigkeit zuzuschreiben ist. Hinzu kommt die derzeitige klaglose Versorgung des Klägers durch seine noch rüstigen Eltern, sowie insbesondere auch die positive Einstellung seiner Arbeitskollegen und deren Motivation durch den sozial gesinnten Dienstgeber. Der Kläger kann hinsichtlich des Arbeitstempos und der beruflichen Mobilität nicht mit gesunden Dienstnehmern konkurrieren. Sollte in der Zukunft nur eine der derzeit bestehenden Voraussetzungen wegfallen oder sich reduzieren, muss der Fortbestand des Dienstverhältnisses in Frage gestellt werden. Die altersabhängige Anpassungsfähigkeit kann in der Zukunft aus biologischen Gründen nur geringer werden. Die intellektuelle Leistungsfähigkeit kann bestenfalls bis auf weiteres erhalten blieben, in jenem schmalen Bereich, der dem andauernden Training durch die Berufsarbeit unterliegt. Die klaglose Versorgung ist ausschließlich von außen, somit derzeit von den Eltern und später von ablösenden Personen vorstellbar. Im Falle des Verlustes des Arbeitsplatzes bliebe der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Arbeit.

1.) Zum Schmerzengeld:

Das Berufungsgericht begründete den Zuspruch des Betrags von rechnungsmäßig 900.000 S mit dem Hinweis auf die schweren Verletzungsfolgen des Klägers sowie auf in ähnlichen Fällen erfolgte Schmerzengeldansprüche.

Dem halten die Revisionswerber entgegen, dass ein Betrag von 900.000 S bisher nur bei noch schwerwiegenderen Folgen zugesprochen worden sei. In ähnlich gelagerten Fällen seien 800.000 S (4 Ob 31/82, 8 Ob 211/81, 8 Ob 157/81 bzw 700.000 S 2 Ob 44/82) zugesprochen worden.

In der Bemessung des Schmerzengeldes mit rechnungsmäßig 900.000 S kann kein Rechtsirrtum erblickt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind bei Bemessung des Schmerzengeldes die Art und Schwere der Körperverletzung, die Art, Intensität und Dauer der Schmerzen sowie die Dauer der Beeinträchtigung des Gesundheitszustands des Verletzten überhaupt und die damit verbundenen Unlustgefühle zu berücksichtigen (Jarosch-Müller-Piegler, Das Scherzengeld4 157). Im Fall des Klägers ist somit neben Intensität und Dauer der rein körperlichen Schmerzen die auf den Unfall zurückzuführende Querschnittlähmung mit allen dadurch hervorgerufenen körperlichen und seelischen Folgen zu berücksichtigen. Ein Vergleich mit Schmerzengeldzusprüchen bei Querschnittlähmungen in den letzten Jahren zeigt, dass sich die Schmerzengeldbemessungen des Berufungsgerichts durchaus im Rahmen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewegt. Abgesehen davon, dass die Entscheidung 4 Ob 31/82 bereits zwei Jahre zurückliegt, ist der Hinweis auf diese Entscheidung deshalb nicht geeignet, ein für die Beklagten günstigeres Ergebnis herbeizuführen, weil in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall die Querschnittlähmung nicht so weitgehend war wie beim Kläger, das Querschnittsyndrom war erst vom 8. Brustwirbel an nachweisbar. Während der Kläger zur Fortbewegung ausschließlich auf den Rollstuhl angewiesen ist, konnte sich der Verletzte in dem der Entscheidung 4 Ob 31/82 zugrundeliegenden Fall immerhin kurze Strecken mit Stützkrücken fortbewegen, er war lediglich weitgehend an den Rollstuhl gebunden. Der Zuspruch eines Betrags von 900.000 S an den Kläger steht daher mit der angeführten, zwei Jahre zurückliegenden Entscheidung in keinerlei Widerspruch. Die Entscheidung 2 Ob 44/82, in welcher ein Schmerzengeld von 700.000 S als angemessen angesehen wurde, kann nicht zum Vergleich herangezogen werden, weil es sich dort zwar um sehr schwere Verletzungen mit Lähmungen, nicht jedoch um eine Querschnittlähmung handelte. Die Entscheidungen 8 Ob 211/81 und 8 Ob 157/81 liegen immerhin schon drei Jahre zurück, sodass es im Hinblick auf die seither eingetretene Geldentwertung berechtigt ist, einen höheren Betrag zuzusprechen.

Die Bemessung des Schmerzengeldes mit rechnungsmäßig 900.000 S ist daher zu billigen.

2.) Zur Verunstaltungsentschädigung:

Das Berufungsgericht führte zur Begründung der Bemessung dieser Entschädigung mit rechnungsmäßig 200.000 S aus, eine Behinderung des besseren beruflichen Fortkommens des Klägers könne trotz der derzeitigen Berufsausübung nicht angenommen werden, zumal eine weitere berufliche Qualifikation im Bezug auf eine Verbesserung der Einkommensmöglichkeiten nicht in Betracht komme. Dies habe seine Ursachen im Leidenszustand des Klägers an sich und sei nicht auf die Verunstaltung zurückzuführen. In Anbetracht der Lebenserwartung des Klägers von noch 20 Jahren erachte das Berufungsgericht allein wegen der verunstaltungsbedingten starken Einschränkung der Verbesserung seiner Lebenslage durch eine Verehelichung einen Verunstaltungsschaden in der Höhe von insgesamt 200.000 S als angemessen.

Die Beklagten vertreten die Ansicht, ein höherer Betrag als 100.000 S stehe dem Kläger schon wegen eines unzureichenden Vorbringens nicht zu. Es sei nicht Sache des Gerichts, trotz Fehlens jeglichen konkreten Vorbringens die Prozessbehauptungen des Klägers dahin zu interpretieren, dass der vermeintliche Anspruch nach § 1326 ABGB auf die Herabsetzung der Heiratschancen gestützt worden sei. Der Kläger sei in dem Beruf, den er zum Unfallszeitpunkt erlernt habe, gänzlich erwerbsunfähig. Eine Entschädigung nach § 1326 ABGB sei aber in all jenen Fällen nicht zuzuerkennen, in denen es unfallsbedingt zu einer Aufhebung der Erwerbsfähigkeit kommt. Die beruflichen Aufstiegschancen des Klägers würden nicht durch eine Verunstaltung, sondern durch seine unfallsbedingte Behinderung beeinträchtigt.

Auch diesen Revisionsausführungen kommt keine Berechtigung zu.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass an die Behauptungspflicht des Klägers bei Geltendmachung eines Anspruchs nach § 1326 ABGB nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind, wenn sich die Behinderung des besseren Fortkommens nach der Lebenserfahrung ergibt (ZVR 1982/141 ua). Da der Kläger zur Zeit des Unfalls 16 Jahre alt war, bedurfte es im Hinblick auf die besonders schwerwiegenden Unfallsfolgen keiner weiteren Behauptungen, um verminderte Heiratsaussichten berücksichtigen zu können. Dass es sich bei dem beim Kläger als Dauerfolge zurückgebliebenen Zustand um eine Verunstaltung handelt, kann nicht zweifelhaft sein, ebensowenig, dass seine Heiratsaussichten weitgehend vernichtet wurden. Der Hinweis der Beklagten, dass in der Entscheidung 4 Ob 31/82 bei einer Querschnittlähmung nur eine Verunstaltungsentschädigung von 100.000 S zugesprochen wurde, ist zwar richtig, wie bereits ausgeführt, lag dort aber eine nicht so weitgehende Querschnittlähmung wie im Fall des Klägers vor. Dem Verletzten in dem dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fall, war immerhin auch die Ausübung des Geschlechtsverkehrs möglich. Berücksichtigt man, dass etwa im Falle der Entscheidung 8 Ob 168/76 einer 19-jährigen Angestellten bei einer Querschnittlähmung mit lebenslänglicher Bindung an den Rollstuhl eine Verunstaltungsentschädigung von 150.000 S zugesprochen wurde, dann erweist sich nunmehr bei einem ähnlich gelagerten Fall ein Zuspruch von rechnungsmäßig 200.000 S nicht als überhöht.

3.) Zur abstrakten Rente:

Die Revisionswerber vertreten die Ansicht, die Voraussetzungen für eine abstrakte Rente lägen deshalb nicht vor, weil es an der Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit des Klägers gegenüber gesunden Mitbewerbern deshalb fehle, weil er praktisch erwerbsunfähig sei. Diese Tatsache stelle den Kläger gleichsam außerhalb eines üblichen beruflichen Wettbewerbs. Es bestehe kein entsprechendes Maß an Wahrscheinlichkeit für den Eintritt konkreten Verdienstentgangs in naher Zukunft. Der an sich gänzlich arbeitsunfähige Kläger werde zwar sicherlich nicht Zeit seines Lebens arbeiten können. Er werde den Arbeitsplatz aber nicht verlieren, weil er dem Konkurrenzdruck gesunder Mitbewerber nicht mehr gewachsen wäre, sondern deshalb, weil ein Fortschreiten seines Leidenszustands ihn zur Aufgabe der Arbeit zwinge. Dieses mögliche Fortschreiten des Leidenszustands habe nichts mit einem allfälligen früheren Kräfteverschleiß zufolge der weiterhin ausgeübten Berufstätigkeit zu tun, sondern trete selbstverständlich unabhängig hievon ausschließlich aufgrund der unmittelbaren Unfallsfolgen ein. Dem Kläger werde es, wenn er tatsächlich nicht mehr zu arbeiten vermöge, ohne jede Schwierigkeit möglich sein, den ursächlichen Zusammenhang zwischen Arbeitsunfähigkeit und Unfall glaubhaft zu machen und so seinen Entschädigungsanspruch durchzusetzen, ohne dass es einer abstrakten Rente bedürfen würde. Wollte man dem Kläger einen Anspruch auf eine abstrakte Rente zubilligen, käme dies letztlich auf die Zuerkennung einer Prämie dafür, dass er trotz Arbeitsunfähigkeit einer Arbeit nachgehe, gleich.

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Auszugehen ist davon, dass der Kläger derzeit einer Beschäftigung nachgeht und zumindest so viel verdient wie vor dem Unfall. Der Hinweis darauf, dass der Kläger nach den aus den ärztlichen Sachverständigengutachten beruhenden Feststellungen arbeitsunfähig ist, ist nicht geeignet, ein für die Beklagten günstigeres Ergebnis herbeizuführen. Abgesehen von den übrigen Voraussetzungen, die für die Zuerkennung einer abstrakten Rente vorliegen müssen, ist maßgebend, ob der Verletzte derzeit tatsächlich berufstätig ist und daher vorläufig keinen ziffernmäßig erfassbaren Verdienstentgang hat, nicht aber, ob er vom medizinischen Standpunkt aus arbeitsunfähig ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung ist eine abstrakte Rente nur zuzuerkennen, wenn sie eine Ausgleichs- und eine Sicherungsfunktion zu erfüllen hat. Es bedarf keiner Erörterung, dass der Kläger aufgrund der schwerwiegenden Unfallsfolgen zur Erzielung des Arbeitserfolgs größere Anstrengungen unternehmen muss al ein gesunder Dienstnehmer, weshalb die Ausgleichsfunktion zu bejahen ist. Die abstrakte Rente hat aber auch die Sicherungsfunktion zu erfüllen, weil der Arbeitsplatz des Klägers keinesfalls auf Dauer gesichert ist und er schwerlich in der Lage wäre, bei Verlust seines Arbeitsplatzes wieder eine Anstellung zu finden. Entgegen der Ansicht der Revisionswerber kann die dem Kläger zuerkannte Rente nicht als Prämie dafür angesehen werden, dass er trotz seiner Behinderung einen Beruf ausübt. Vielmehr besteht im Hinblick auf die Ungewissheit, wie lange der Kläger seinen Arbeitsplatz behalten wird, ein innerer Zusammenhang mit einem zu erwartenden Verdienstentgang.

Die von der ständigen Rechtsprechung für die Zuerkennung einer abstrakten Rente geforderten Voraussetzungen liegen daher im vorliegenden Fall vor.

Aus all diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Bei der Berechnung der Kosten war allerdings nur von einer Kostenbemessungsgrundlage von 297.000 S auszugehen, weil gemäß § 58 Abs 1 JN der Wert der wegen Körperbeschädgiung begehrten Rente mit dem Dreifachen der Jahresleistung anzunehmen ist.

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