Spruch:
1.) Der Antrag der beklagten Partei auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht wird abgewiesen.
2.) Der am 25. Jänner 1984 eingebrachte Schriftsatz der beklagten Partei (ON 22 dA) wird zurückgewiesen.
3.) Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass die erstinstanzliche Entscheidung wiederhergestellt wird.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen an Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 32.982,94 S (darin 1.972,50 S an Barauslagen und 2.297,07 S an Umsatzsteuer) und an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von 29.046,06 S (darin 6.480 S an Barauslagen und 2.051,46 S an Umsatzsteuer) zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war bis 31. Jänner 1978 Geschäftsführer der Klägerin und der W*****Gesellschaft mbH und stand bis zu diesem Zeitpunkt auch noch in einem Dienstverhältnis zur W*****gesellschaft; die W*****gesellschaft mbH (im folgenden kurz W***** Holding genannt) hat als Muttergesellschaft über 99 % der Anteile der Klägerin. Nach Auflösung des Dienstverhältnisses zwischen den Streitteilen kam es zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Beklagten. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. 9. 1980, 1 d Vr 9721/78, Hv 11/80, wurde der Beklagte schuldig erkannt, im Jahre 1974 in Wien in seiner Eigenschaft als alleiniger Geschäftsführer der Klägerin die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, dadurch wissentlich missbraucht und auf diese Weise der Klägerin einen 100.000 S übersteigenden Vermögensnachteil, nämlich in der Höhe von 12 Mio S zugefügt zu haben, dass er die Liegenschaft W*****, am 27. 3. 1974 nicht direkt vom Voreigentümer V***** GesmbH zu dem vom Verkäufer akzeptierten Kaufpreis von 23 Mio S für die Klägerin erwarb, sondern Dr. H***** K***** als Zwischenkäufer einschaltete und von diesem im Dezember 1974 die gegenständliche Liegenschaft um einen Preis von 35 Mio S kaufte; der Beklagte wurde wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 1/2 Jahren verurteilt. Mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. 11. 1982, 10 Os 37/81, wurde die Nichtigkeitsbeschwerde des nunmehrigen Beklagten verworfen und seiner Berufung nicht Folge gegeben.
Mit der am 5. Dezember 1979 erhobenen Klage begehrte die Klägerin vom Beklagten die Bezahlung des Betrages von 11.809.600 S samt Anhang, weil er im Jahre 1974 im Zusammenhang mit dem Ankauf des Bürohauses *****, durch die Klägerin deren Interessen verletzt habe. Anstatt eine bereits vertragsreif ausgehandelte Offerte mit einem Kaufpreis von 23 Mio S für die Klägerin zu akzeptieren, habe er in der Person Dris. K***** einen „Zwischenkäufer“ eingeschaltet, der die Liegenschaft zu den ausgehandelten Bedingungen erworben habe. Von diesem sei dann die Liegenschaft im Dezember 1974 um den Kaufpreis von 35 Mio S erworben worden, wobei der Beklagte der Klägerin die vorher bestandene günstige Vertragsgelegenheit verschwiegen habe. Aus der Gegenüberstellung des auf der Basis eines Kaufpreises von 23 Mio S einschließlich Grunderwerbsteuer, Vermittlungsprovision und Umsatzsteuer davon zu entrichtenden Entgelts von insgesamt 25.640.400 S zum letztlich tatsächlich entrichteten Kaufentgelt von 37.450.000 S ergebe sich der der Klägerin entstandene und nunmehr geltend gemachte Schaden.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und behauptete Gegenforderungen in der Höhe von 13.882.752 S samt Anhang, die er sowohl der Klagsforderung gegenüber aufrechnungsweise entgegensetzte, als auch mit der am 29. Jänner 1980 erhobenen Widerklage (18 Cg 17/80, nun: 18 Cg 205/82 des Erstgerichts) geltend machte. Für den von der Klägerin behaupteten Schaden hafte er nicht, weil die Klägerin das Haus ***** im Hinblick auf die Bestimmung des § 6 WGG und des § 7 DVzWGG gar nicht habe kaufen dürfen; die Unterlassung des Ankaufs dieses Hauses durch ihn sei daher nicht rechtswidrig gewesen. Außerdem habe nicht er Dr. K***** „zwischengeschaltet“. Der Ankauf der Liegenschaft von Dr. K***** sei zu einem angemessenen Preis erfolgt und vom Aufsichtsrat genehmigt worden. Außerdem sei dem Beklagten von der Klägerin trotz Kenntnis der geschilderten Umstände die Entlastung für 1974 erteilt worden. Die Klagsforderung sei im Übrigen verjährt, weil sich nicht die Klägerin, sondern die W***** Holding dem Strafverfahren als Privatbeteiligter angeschlossen habe. Da sich der Wert der Liegenschaft durch Aufwendungen Dris. K***** auf 35 Mio S erhöht hätte und die Klägerin die Liegenschaft im Mai 1980 um 83,5 Mio S verkauft hätte, sei im Übrigen auch gar kein Schaden entstanden.
Zur Begründung seiner Gegenforderung brachte der Beklagte vor, sein Dienstverhältnis zur Klägerin sei einvernehmlich aufgelöst worden, wobei seine restlichen Gehaltsansprüche (einschließlich Abfertigungsbeträgen) mit 2.178.000 S abgegolten worden seien; davon sei ihm jedoch erst 1 Mio S ausgezahlt worden. Außerdem stünden ihm aus einer Abfindungsvereinbarung Pensionsansprüche in der Höhe von 12.704.752 S zu, welcher Betrag spätestens am 1. 4. 1979 fällig geworden sei.
Die Klägerin bestritt den Bestand der vom Beklagten behaupteten Gegenforderungen. Anlässlich der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses habe der Beklagte wiederholt ausdrücklich erklärt, während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin und seiner Tätigkeit bei der W***** AG und der W*****Gesellschaft mbH keine Verletzung wichtiger Interessen dieser Gesellschaften begangen zu haben, weshalb auch weder ein Entlassungstatbestand noch eine grobe Pflichtverletzung vorlägen. Die Vereinbarung sei daher unter der ausdrücklichen Bedingung geschlossen worden, dass die vorerwähnten Umstände auf Seiten des Beklagten nicht vorgelegen seien. Da nunmehr das Gegenteil feststehe, sei die Klägerin berechtigt, diese Vereinbarung nicht gegen sich gelten zu lassen. Dies gelte auch hinsichtlich der mit dieser Vereinbarung mitgeregelten Gehaltsansprüche (Abfindung) des Beklagten, da sein der Strafverurteilung zugrunde liegendes Verhalten einen Entlassungsgrund bilde. Im übrigen sei die vom Beklagten behauptete Kapitalisierung seiner Pensionsbezüge nie vereinbart worden. Der Verjährungseinwand bestehe im Hinblick auf die rechtskräftige Verurteilung des Beklagten wegen eines Verbrechens nicht zu Recht.
Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung mit 11.809.600 S als zu Recht bestehend und die eingewendeten Gegenforderungen des Beklagten in der Höhe von 3.052.130,40 S als zu Recht bestehend und sprach daher der Klägerin den Betrag von 8.757.469,60 S samt stufenweisen Zinsen zu. Das Klagemehrbegehren im Betrag von 3.052.130,40 S sA sowie das Widerklagebegehren (13.882.752 S sA) wies es ab.
Das Erstgericht traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Am 26. 8. 1976 wurde zwischen der Klägerin und dem Beklagten der Dienstvertrag Beilage /3 abgeschlossen. Nach dessen Punkt 1) oblagen dem Beklagten alle einem Geschäftsführer nach dem Gesetz über die Gesellschaft mit beschränkter Haftung zukommenden Aufgaben. In Punkt 3) desselben wurde das Monatsgehalt des Beklagten mit 62.200 S festgesetzt und Bestimmungen über die Änderung desselben getroffen. Nach Punkt 5) Abs 2 sollte die Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Anspruch auf Ruhebezug unter anderem dann erfolgen, wenn
a) der Dienstnehmer oder Personen, denen nach ihm Versorgungsbezüge zustehen, wichtige Interessen der Gesellschaft vorsätzlich und grob fahrlässig schädigen;
b) einer der im § 27 AngG angegebenen Gründe oder ein diesen gleichzuhaltender Grund, eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Sinne des § 75 Abs 4 AktG vorliegt. Im Punkt 6) des Dienstvertrags wurde die Höhe des dem Beklagten gebührenden Ruhebezugs festgelegt.
Im Jänner 1978 kam es sowohl bei der Klägerin als auch bei der W***** AG und der W*****GesmbH zu Verhandlungen über die Auflösung des Dienstverhältnisses mit dem Beklagten, die zwischen dem Beklagten einerseits und Dr. J***** M***** als Geschäftsführer der W***** Holding geführt wurden. Teilweise waren auch Dr. Manfred D***** und Dr. K***** zugegen, die damals ebenfalls Geschäftsführer der W***** Holding waren. Die Initiative zu diesen Verhandlungen ging von der W***** Holding aus; der Anlass hiezu waren Zwistigkeiten über verschiedene Umstände zwischen dem Beklagten und Organen der W***** Holding und auch zwischen dem Beklagten und dem Aufsichtsrat der Klägerin. Die Umstände, die später zur strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten führten, waren den Geschäftsführern der W***** Holding damals noch nicht bekannt. Die Verhandlungen endeten mit dem Abschluss der schriftlichen Vereinbarung vom 27. 1. 1978, Beilage /4, nach der der Beklagte erklärte, dass er sich aus gesundheitlichen Gründen außerstande sehe, seine Geschäftsführertätigkeit bei der Klägerin, bei der W***** AG und der W*****GesmbH weiter auszuüben und ersuchte, dies zur Kenntnis nehmen zu wollen und die allenfalls erforderlichen gesellschaftsrechtlichen Beschlüsse herbeizuführen. Diese Erklärung wurde von den unterzeichnenden Gesellschaftervertretern zur Kenntnis genommen. Hinsichtlich der dienstrechtlichen Ansprüche des Beklagten „gemäß Dienstvertrag vom 26. August 1976 mit der Ergänzung vom 17. Dezember 1976“ wurde „unter Wahrung der Gehaltsansprüche im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsfrist“ folgende Vereinbarung getroffen:
„1) Der zwischen der Gesellschaft und dem Dienstnehmer am 26. August 1976 abgeschlossene Dienstvertrag (mit Änderung des Punktes 2) vom 17. Dezember 1976) wird einvernehmlich mit Wirkung vom 31. Jänner 1978 aufgelöst.
2) Dem Dienstnehmer stehen die Monatsgehälter bis inklusive Juni 1978 zu und werden zu dem im Punkt 3) genannten Zeitraum (1. Februar 1978) angewiesen.
3) Der Dienstnehmer erhält am 1. Februar 1978 eine Abfertigung in Höhe von 12 Monatsgehältern gemäß Punkt 3) Abs 2 lit. a) des Dienstvertrags von 2 Monatsgehältern gemäß Punkt 3) Abs 1 lit b) und von 2 Monatsgehältern gemäß Punkt 3) Abs 1 lit a) im Sinne des Punktes 3) Abs 1 lit d).
4) Weiters wird dem Dienstnehmer für die erfolgreiche Tätigkeit im Geschäftsjahr 1977 eine Erfolgsprämie im Ausmaß von 2 Monatsgehältern gemäß Punkt 3) Abs 1 lit a) am 1. Februar 1978 ausbezahlt.
5) Weiters wird dem Dienstnehmer der nicht konsumierte Urlaub gegen Nachweis des offenen Resturlaubsanspruches bis zu einer Dauer von max 6 Monaten am 1. Februar 1978 finanziell abgegolten.
6) Gemäß Punkt 3) lit d) des Dienstvertrags gebührt dem Dienstnehmer ein Ruhebezug nach den im Dienstvertrag vorgesehenen Bestimmungen. Gemäß Punkt 9) Abs 1 des Dienstvertrags gelangt der Ruhebezug jedoch erstmals am 1. April 1979 zur Auszahlung.
7) Mit der Erfüllung der in dieser Vereinbarung festgehaltenen Verpflichtungen der Gesellschaft sind sämtliche Ansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstvertrag vom 26. August 1976 vollständig und endgültig abgegolten. Zugleich sind auch sämtliche Ansprüche des Dienstnehmers aus der Geschäftsführertätigkeit bei der W***** AG und der W*****gesellschaft mbH damit endgültig und vollständig abgegolten.“
Der Beklagte wollte eine Erklärung in die Vereinbarung aufnehmen, dass auch alle Ansprüche des Dienstgebers gegen den Dienstnehmer damit abgegolten seien. Dr. M***** erklärte, dies wäre im Prinzip möglich, allerdings müssten allfällige Forderungen, die sich aus strafrechtlich relevanten Vorgängen ergeben würden, davon ausgenommen werden. Hierauf erklärte der Beklagte, er habe nichts gestohlen, er habe sich immer für die Firmen eingesetzt und keine Handlungen begangen, die geeignet wären, Schadenersatzforderungen gegen ihn zu begründen. Dr. M***** erwiderte, dass er dem Beklagten dies glauben würde, dass aber grundsätzlich bei Abgabe einer solchen Erklärung, wie der Beklagte sie wünsche, derartige Ansprüche vorbehalten bleiben müssten. Hierauf verzichtete der Beklagte auf die Aufnahme einer derartigen Erklärung in die Vereinbarung. Im Zuge der Verhandlungen, die zum Abschluss der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 (Beilage /4) führten, äußerte der Beklagte den Wunsch, dass die ihm nach dem Dienstvertrag zustehende Pension in eine einmalige Kapitalabfindung umgewandelt werde. Er nannte hiefür einen Betrag von ca 13 Mio S, erklärte sich aber bereit, bei Abschluss einer derartigen Vereinbarung etwa 1/3 dieses Betrages nachzulassen. Dr. M***** bekundete die Absicht, zu einem noch festzulegenden späteren Zeitpunkt eine derartige Vereinbarung zu treffen, legte sich hinsichtlich des Betrags nicht fest und erklärt, dass im Augenblick eine solche Vereinbarung nicht möglich sei. Die vom Beklagten gewünschte Vereinbarung über die Umwandlung eines Pensionsanspruchs in eine einmalige Kapitalabfindung wurde somit nicht getroffen, sondern nur für einen noch unbestimmten Zeitpunkt in Aussicht genommen, wobei auch die Höhe nicht festgelegt wurde. Die Vereinbarung Beilage /4 wurde vom Aufsichtsrat der W***** Holding genehmigt. Auf Grund dieser Vereinbarung erfolgten dann die erforderlichen formellen Schritte zur Abberufung des Beklagten als Geschäftsführer der Klägerin, und wurde diese Abberufung im Handelsregister eingetragen. (In diesem Zusammenhang wies das Erstgericht darauf hin, es sei im Verfahren von beiden Streitteilen anerkannt worden, dass die Vereinbarung Beilage /4, wenngleich nicht zwischen den Streitteilen, sondern der W***** Holding und dem Beklagten getroffen, für die Rechtsbeziehungen zwischen den Streitteilen doch verbindlich sei.)
Am 28. 8. 1978 richtete die W***** Holding an den Beklagten das Schreiben Beilage /C, mit folgendem Inhalt:
„Sehr geehrter Herr Doktor M*****!
Die W*****gesellschaft mbH hat Ihre an Herrn Generaldirektor Dr. J***** M***** gerichteten Schreiben vom 24. 7. 1978 und 11. 8. 1978 samt angeschlossenen Beilagen ebenso zur Kenntnis genommen, wie die aus der Presse sich ergebenden Angriffe, in welchen Ihnen Fehlverhalten gegenüber der G***** nachgesagt wird.
Die W*****gesellschaft mbH ist damit beschäftigt, die gegen Sie erhobenen Vorwürfe auf Richtigkeit und Stichhaltigkeit zu überprüfen.
Wir sehen uns jedoch genötigt, Ihnen gegenüber im Namen der G***** und ihrer Gesellschafter folgende Erklärung abzugeben:
Am 27. 1. 1978 wurde zwischen der G*****gesellschaft mbH, der W***** AG und der W*****gesellschaft mbH einerseits und Ihnen andererseits eine Vereinbarung geschlossen, wonach der zwischen den Gesellschaften und Ihnen bestandene Dienstvertrag einvernehmlich mit Wirkung vom 31. 1. 1978 aufgelöst, Ihnen in der Vereinbarung genannte Bezüge ausbezahlt wurden und Ihnen gemäß Punkt 6) der Vereinbarung ein Ruhebezug nach den im Dienstvertrag vorgesehenen Bestimmungen zugesichert wurde, welcher erstmals am 1. 4. 1979 zur Auszahlung gelangen sollte.
Gemäß Abschnitt 5 Ziffer 2 des Dienstvertrags vom 26. 8. 1976 mit Nachtrag vom 17. 12. 1976 erfolgt die Auflösung des Dienstverhältnisses ohne Anspruch auf Ruhebezug, wenn Sie wichtige Interessen der Gesellschaft vorsätzlich oder grob fahrlässig schädigten, oder einer der im § 27 Angestelltengesetz angegebenen Gründe oder ein diesem gleichzuhaltender Grund, eine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung im Sinne des § 75 Abs 4 Aktiengesetz vorliegt.
Es wurde zwar gemäß Abschnitt 5 Abs 3 lit d) eine einvernehmliche Lösung gewählt, wodurch Ihnen ein Ruhebezug zugestanden wurde, doch behalten wir uns ausdrücklich vor, den Ihnen zugestandenen Ruhebezug zu widerrufen und die Vereinbarung vom 27. 1. 1978 in ihren Punkt 6) als gegenstandslos zu betrachten, wenn sich herausstellen sollte, daß entgegen den von Ihnen vor und bei Abschluss der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 und bis heute abgegebenen Erklärungen doch eine Verletzung wichtiger Interessen der Gesellschaft oder ein Entlassungstatbestand oder eine grobe Pflichtverletzung vorgelegen haben sollte. Selbstverständlich behalten wird uns auch vor, im Falle eines von Ihnen nachweislich Ihrem Dienstgeber zugefügten Schadens diesen geltend zu machen.
Mit dem Ersuchen, dies zur Kenntnis zu nehmen und uns in Ihrem eigenen Interesse über sämtliche von Ihnen zur Widerlegung der gegen Sie erhobenen Vorwürfe getroffenen Maßnahmen weiterhin auf dem Laufenden zu halten, zeichnen wir mit dem Ausdruck der vorzüglichen Hochachtung.“
Am 28. 3. 1979 richtete der Beklagte an die Geschäftsführung der Klägerin das folgende Schreiben (Beilage /11):
„Ich darf vorsorglich in Errinnerung bringen, daß mein erstmals am 1. 4. 1979 zur Auszahlung fälliger Ruhebezug durch die bekannte Zusatzvereinbarung in eine Pensionsabfindung rechtsverbindlich umgewandelt wurde. Ich darf, sehr geehrte Herren, den Eingang des vereinbarten Betrages von S 9,7 Mio am Fälligkeitstag 1. April 1979 auf mein PSK-Konto Nr. ***** erwarten. Außerdem bringe ich in Errinnerung, daß aus der Erstvereinbarung vom 27. 1. 1978 noch ein Restbetrag zur Zahlung offen ist. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn dieser längst fällige Restbetrag mir überwiesen wird.“ Eine Kopie dieses Schreibens richtete der Beklagte gleichzeitig an den Vorstand der W***** Holding. Mit Antwortschreiben vom 4. 4. bzw 5. 4. 1979 bestätigten die Klägerin und die W***** Holding den Empfang dieser Schreiben, ohne zu deren Inhalt Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 15. 2. 1983, Beilage /D, teilte die W***** Holding dem Beklagten Folgendes mit:
„Unter Bezugnahme auf unser Schreiben vom 28. August 1978 und auf die rechtskräftige Verurteilung durch den OGH am 12. November 1982 (GZ 1 d Vr 9721/78 HV 11/80) wegen des Verbrechens der Untreue halten wir fest, dass Ihr Pensionsanspruch gegenüber der G***** gemäß Punkt 6) der Vereinbarung vom 27. Jänner 1978 erloschen ist.“
Im Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 1. 9. 1980, 1 d Vr 9721/78, Hv /80, wurde im Wesentlichen folgender Sachverhalt festgestellt:
„Im Jahre 1969 schloß die G***** mit der B***** einen Mietvertrag bezüglich der Liegenschaft in *****, ab, wo die G***** ihren Sitz hatte. Bereits im Dezember 1970 wurde die G***** von der Vermieterin B***** darauf aufmerksam gemacht, daß dieser Mietvertrag abgelaufen sei. In der Folge kam es jedoch zur wiederholten und schließlich endgültig bis 31. 10. 1976 befristeten Verlängerung dieses Mietvertrages. Am 22. 11. 1973 gab der damalige Vorsitzende des Aufsichtsrates der G*****, Hubert P*****, seiner Meinung Ausdruck, daß die G***** ehestens versuchen solle, ein geeignetes anderes Objekt für die Unterbringung ihrer Büroräumlichkeiten zu finden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Geschäftsführer der V*****, Gen.Dir. A***** E***** aus wirtschaftlichen Gründen die Absicht, das Haus *****, in dem damals noch die V***** ihren Sitz hatten, zu veräußern. Zu diesem Zweck beauftragte er den Realitätenvermittler R***** K***** stellte an verschiedene Interessenten Anbote, doch gelang es ihm nicht, einen Käufer ausfindig zu machen, der bereit gewesen wäre, einen den Vorstellungen des Gen.Dir. E***** entsprechenden Kaufpreis zu bezahlen. Er schaltete deshalb seinen Kollegen Dkfm. H***** H***** ein und Hans H***** unterbreitete mit Schreiben vom 22. 1. 1974 der G*****, deren alleiniger Geschäftsführer zu diesem Zeitpunkt der Erstangeklagte Dr. A***** M***** war, ein Anbot bezüglich des Ankaufes der Liegenschaft *****, wobei der Kaufpreis 24 Millionen betragen sollte. Aufgrund dieses Anbotes durch H***** H*****, der also von K***** eingeschaltet wurde, setzte sich die G***** mit den V***** in Verbindung. Bereits am 28. 1. 1974 kam es durch Organe der G***** zur Besichtigung des Kaufobjektes. Am 8. 2. 1974 fand in den Räumlichkeiten der V***** im Hause ***** eine Besprechung statt, an der Gen.Dir. E***** für die V***** und Dr. A***** M***** für die G***** teilnahm. Auch R***** K***** und Dkfm. H***** H***** wohnten dieser Unterredung bei. Bei dieser Verkaufsverhandlung erklärte sich Dr. M***** namens der G***** bereit, das Haus ***** um 23 Millionen Schilling zu kaufen. Gen.Dir. E***** verpflichtete sich seinerseits, spätestens bis Ende März 1974 der G***** die endgültige Entscheidung zukommen zu lassen, ob er an die G***** verkaufe. Dies war so zu verstehen, daß die Kaufentscheidung bei Dr. M***** bereits gefallen war und bei aufrechter Offerte der G***** die Überlegungsfrist nur noch für die V***** gilt. Es wurde damals auch bereits besprochen, daß den V***** ein Ersatzbüro in einem der G***** gehörenden Haus zur Verfügung gestellt werden könnte. Bezüglich der Ausmietung der Firmen, die Bestandrechte im Haus ***** hatten, wurde vereinbart, daß Dkfm. H***** versuchen solle, diese auszumieten. R***** K***** sollte die übrigen Ausmietungen, nämlich Dir. B*****, S***** und S***** in die Wege leiten.
Dr. M***** und Gen.Dir. E***** vereinbarten damals auch, einen weiteren Gesprächstermin. Nachdem sich herausgestellt hatte, daß ein höherer Kaufpreis nicht zu erzielen war, vereinbarte Gen.Dir. E***** mit dem Sekretariat der G***** den 27. 3. 1974 als Termin für den Verkaufsabschluß. Einen Tag vor diesem Termin, am 26. 3. 1974, versuchte Dr. M***** Gen.Dir. E***** telefonisch zu erreichen. Gen.Dir. E***** konnte aber an diesem Tag von seiner Sekretärin nicht erreicht werden. Es wurde ihm daher erst in der Früh des 27. 3. ausgerichtet, daß Dr. M***** ihn am 26. 3. 1974 telefonisch zu erreichen versucht habe. Als er das Büro des Dr. M***** in der Früh des 27. 3. 1974 anrief, wurde ihm mitgeteilt, ob er einen Einwand habe, wenn ein gewisser Herr Dr. K***** an der an diesem Tag vorgesehenen Besprechung zwischen ihm und Herrn Dr. M***** teilnehme. Gen.Dir. E***** hatte dagegen keine Einwände zu erheben, da er Dr. K***** schon von früheren Geschäftsabwicklungen kannte.
Im Hinblick darauf, daß Dr. K***** diese zu seiner vollsten Zufriedenheit abgewickelt hatte, bestanden von seiner Seite keinerlei Bedenken, daß Dr. K***** an der Unterredung teilnimmt. Gen.Dir. E***** gab jedoch bekannt, daß er zu dieser Besprechung alleine kommen werde. Am 27. 3. 1974 fand dann tatsächlich in den Büroräumlichkeiten der G***** zwischen Dr. A***** M*****, Dr. H***** K***** und A***** E***** die vereinbarte Unterredung statt. Während dieser Besprechung, die ca. eine Stunde dauerte, erklärte Dr. M***** dem Gen.Dir. E*****, daß die wesentlichen Absprachen bezüglich des Ankaufes des Hauses *****, die ja schon am 8. 2. 1974 zwischen ihnen getroffen wurden, aufrecht bleiben. Aus 'internen Gründen' der G***** trete jedoch nicht die G***** als Käuferin auf, sondern Dr. K*****. Es bleibe aber bei dem vereinbarten Kaufpreis von 23 Millionen, der formelle Vertragsabschluß müsse bis Ende Juni 1974 stattfinden. Die Räumung aller Büroräumlichkeiten der V***** auch die der Firmen und der Wohnungen, welche in dem zu verkaufenden Haus Bestandrechte haben, sollte bis Jahresende erfolgen. Schließlich telefonierte Dr. M***** noch um den Schimmel‑Vertragsentwurf, wobei besprochen wurde, daß dieser Vertragsentwurf als Grundlage bei den kommenden Verhandlungen zwischen Gen.Dir. E*****-Dr. K***** dienen soll, bevor der Vertragsentwurf dem Rechtsvertreter der V***** Dr. F***** weitergeleitet wird. Bereits damals wurde zwischen Gen.Dir. E***** und Dr. K***** ein Treffen in Linz für den 2. 4. 1974 vereinbart. Es war schon am 27. 3. 1974 zwischen den beiden Angeklagten Dr. M***** und Dr. K***** abgesprochen, daß Dr. K***** nach Erwerb der gegenständlichen Liegenschaft von den V***** diese zu einem späteren Zeitpunkt der G***** zum Verkauf um einen höheren Preis anbieten sollte; dabei war ihnen durchaus bewußt, daß durch dieses Scheingeschäft die G***** geschädigt werden sollte. Es kam dann in der Folge zwischen Gen.Dir. E***** und Dr. K***** auch zu diesem und noch zu weiteren Treffen, bei denen Einzelheiten, die den Verkauf der Liegenschaft betrafen, besprochen wurden. Mit Kaufvertrag vom 7. 6. 1974 wurde das Haus ***** von den V***** GesmbH an Dr. H***** K***** zum Preis von 23.000.000 S verkauft.
Noch ehe Dr. K***** als Eigentümer, bezüglich dieses Hauses *****, ins Grundbuch eingetragen war, bot er mit Schreiben vom 13. 11. 1974 der G***** dieses Haus zur langfristigen Miete an, wobei er ein Schätzungsgutachten über den Wert der Liegenschaft, verfaßt von Architekt O***** S*****, beilegte. S***** kam bei seinem Gutachten auf einen Wert von 46.675.890 S. Aufgrund dieses Anbotes von Dr. K***** kam es nun zu weiteren Verhandlungen zwischen der G***** und Dr. K*****, wobei für die G***** Dr. W***** auftrat. Dieser hatte von Dr. M***** und dem inzwischen zum zweiten Geschäftsführer bestellten Adalbert B***** den Auftrag, bezüglich des Ankaufes der Liegenschaft mit Dr. K***** zu verhandeln, da eine Miete für die G***** nicht in Frage käme. Am 14. 11. 1974 bereits erstellte der hausinterne Schätzmeister der G***** F***** K***** ein Gutachten über den Wert der Liegenschaft und errechnete einen Verkehrswert von 35.133.950 S. Dr. K***** erklärte sich nun bereit, das Haus an die G***** zu verkaufen, wobei die Verhandlungen von seiten der G*****, wie bereits erwähnt, vor allem Dr. W***** führte. Dabei verfaßte Dr. W***** auch eine Aktennotiz, in der der Verkäufer, also Dr. K*****, ausdrücklich erklärt, daß keine wie immer gearteten Provisionsforderungen etc. von der Verkäuferseite an die G***** herangetragen werden. Im vollen Bewußtsein, daß er dasselbe Haus schon im Februar 1974 von den V***** direkt um 23.000.000 S hätte kaufen können und inzwischen keine wertvermehrenden Maßnahmen gesetzt wurden, legte nunmehr der Geschäftsführer Dr. A***** M***** den zwischen Dr. K***** und der G***** abzuschließende Kaufvertrag bezüglich des Objektes ***** am 13. 12. 1974 zum Aufsichtsrat zur Genehmigung vor, wobei ein Kaufpreis von 35.000.000 S vorgesehen war. Der Aufsichtsrat der G***** genehmigte in dieser Sitzung aufgrund eines Referates des Dr. W***** den vorgelegten Kaufvertrag. Der Kaufvertrag wurde in diesem Sinne abgeschlossen, daß als Kaufpreis 32.000.000 S aufscheinen und 3.000.000 S als Wertsicherung deklariert wurden. Tatsächlich wurden dem Verkäufer Dr. K***** von der G***** 35.000.000 S bezahlt. Dr. K***** hat in der Zeit vor 7. 6. 1974 bis zum Dezember 1974 als außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft keine wertmehrenden Handlungen und Maßnahmen an dem Objekt ***** durchführen lassen, und auch keine Ausmietungen durchgeführt.“
Schließlich stellten die Parteien noch außer Streit, dass die Forderung des Beklagten aus dem Titel der Abfertigung und sonstiger Bezüge zum Stichtag 31. 3. 1983 einschließlich der Zinsen 653.534 S und aus dem Titel der Pensionsansprüche zum gleichen Stichtag einschließlich der Zinsen 2.398.596,40 betragen würde. Dieser Berechnung lag die Annahme zugrunde, dass die finanziellen Ansprüche des Beklagten aus der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 (Beilage /4) dem Grunde nach zu Recht bestehen und keine Umwandlung des Pensionsanspruches in eine einmalige Abfindung erfolgt ist.
Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes ging das Erstgericht davon aus, dass es gemäß § 268 ZPO an dem Inhalt des rechtskräftigen Urteils des Strafgerichts gebunden sei; diese Bindung erstrecke sich auch auf die Höhe des vom Strafgericht festgestellten Schadens (SZ 23/385; SZ 41/8; Fasching III 257). Da der Beklagte rechtskräftig schuldig erkannt worden sei, das Verbrechen der Untreue begangen und dadurch der Klägerin einen Vermögensnachteil von 12 Mio S zugefügt zu haben, seien den Beweisanträgen, mit welchen der Beklagte habe dartun wollen, dass der Klägerin durch seine Handlungsweise kein Schaden entstanden sei, nicht stattzugeben gewesen. Gemäß § 1297 Abs 1 ABGB sei der Beklagte verpflichtet, der Klägerin diesen Schaden zu ersetzen. Da der eingeklagte Betrag unter dem vom Strafgericht festgestellten Schadensbetrag liege, seien Beweise über die Höhe des der Klägerin entstandenen Schadens nicht mehr aufzunehmen gewesen. Die Einwendung der Verjährung sei unbeachtlich, weil der Schaden aus einem Verbrechen entstanden sei und daher nach § 1489 letzter Satz ABGB die Verjährungsfrist 30 Jahre betrage. Die Klagsforderung bestehe somit zu Recht.
Die vom Beklagten sowohl aufrechnungsweise als auch mit Widerklage geltend gemachten Forderungen aus der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 seien jedoch zumindest in dem von den Parteien außer Streit gestellten Umfang (Abfindungs- und Pensionsansprüche aus der Vereinbarung bis einschließlich 31. 3. 1983 jeweils einschließlich Zinsen) von 3.052.130,40 gerechtfertigt. Nach Punkt 5) Abs 2 des Dienstvertrags wäre die Klägerin berechtigt gewesen, wegen der vom Beklagten begangenen strafbaren Handlungen das Dienstverhältnis ohne Anspruch des Beklagten auf Ruhebezug zu lösen. Tatsächlich sei es zu einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses gekommen, wobei dem Beklagten ein Ruhebezug zuerkannt worden sei. Im Zeitpunkt dieser Vereinbarung sei der Klägerin die strafbare Handlung des Beklagten noch nicht bekannt gewesen. Dieser Umstand berechtige sie jedoch nicht, nachträglich nach Bekanntwerden der strafbaren Handlung des Beklagten die unter Zuerkennung eines Ruhebezuges erfolgte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses in eine Auflösung nach Punkt 5) Abs 2 des Dienstvertrags ohne Anspruch des Beklagten auf Ruhebezug umzuwandeln. Die Behauptung der Klägerin, dass die Vereinbarung vom 27. 1. 1978 unter der ausdrücklichen Bedingung geschlossen worden sei, dass auf Seite des Beklagten weder eine wichtige Verletzung der Interessen der Klägerin noch ein Entlassungstatbestand noch eine grobe Pflichtverletzung vorgelegen habe, sei durch das Beweisverfahren widerlegt worden. Nach den getroffenen Feststellungen habe damals überhaupt kein Verdacht hinsichtlich einer vom Beklagten begangenen strafbaren Handlung bestanden. Zu einem diesbezüglichen Gespräch sei es lediglich im Zusammenhang mit dem Wunsch des Beklagten gekommen, in der abgeschlossenen Vereinbarung noch einen Verzicht der Klägerin auf allfällige Ansprüche gegen den Beklagten festzuhalten; der Beklagte habe jedoch auf die Aufnahme der gewünschten Klausel verzichtet Dieser Sachverhalt rechtfertige daher nicht die Annahme, dass die Vereinbarung vom 27. 1. 1978 unter der Bedingung abgeschlossen worden sei, dass der Beklagte während seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin keine strafbaren Handlungen begangen und keine Entlassungsgründe gesetzt habe. Da das Begehren des Beklagten auf Aufnahme einer Verzichtserklärung der Klägerin in die Vereinbarung vom Beklagten zurückgezogen worden sei, sei die im Zusammenhang damit abgegebene Erklärung des Beklagten hinfällig und jedenfalls nicht Geschäftsgrundlage der Hauptvereinbarung geworden. Es sei daher der rechtliche Schluss zulässig, dass diese Pensionsregelung nach dem Willen der Vertragsteile endgültig und vom späteren Hervorkommen allfälliger Ansprüche gegen den Beklagten habe unabhängig sein sollen, selbst wenn solche aus strafbaren Handlungen resultierten.
Dieses Urteil wurde sowohl von der Klägerin als auch vom Beklagte bekämpft.
Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung des Beklagten nicht, jener der Klägerin hingegen Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die Forderung der Klägerin mit 11.809.600 S sA als zu Recht bestehend, die aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung des Beklagten hingegen bis zur Höhe der Klagsforderung als nicht zu Recht bestehend erkannte und daher den Beklagten schuldig sprach, der Klägerin den Betrag von 11.809.600 S samt Anhang zu bezahlen. Das Widerklagebegehren wies es zur Gänze ab.
Das Berufungsgericht erachtete die vom Beklagten in seiner Berufung erhobene Beweis- und Verfahrensrügen als rechtlich unerheblich. Mit Recht habe es das Erstgericht zufolge seiner Bindung an das verurteilende Erkenntnis des Strafgerichts gemäß § 268 ZPO; die sich im vorliegenden Fall neben der im Tenor des Strafurteiles vorgenommenen historischen Bezeichnung des Sachverhaltes auch auf die Höhe des vom Beklagten der Klägerin dadurch zugefügten Schadens und die in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck kommende strafrichterliche Beurteilung seines Tatvorsatzes erstrecke, als irrelevant angesehen dass und ob der Beklagte seine schon im Strafverfahren gezeigte leugnende Verantwortung aufrecht erhielte und demzufolge nunmehr im Zivilprozessentschuldigungs- oder gar Rechtfertigungsgründe für seine damalige Handlungsweise vortrage. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, auf die diesbezüglich vom Beklagten vorgelegten Urkunden (Privatgutachten) und Beweisanträge einzugehen. Die (bindenden) Feststellungen über das Verschulden und die schuldhafte Vorgangsweise des Beklagten, wie sie das Erstgericht aus dem Strafurteil getroffen habe, rechtfertigten aber im Zusammenhalt mit den diesbezüglichen, gegen die Forderungen des Beklagten (aus der Kompensationseinrede und der Widerklage) erhobenen Einwendungen der Klägerin die - im Esturteil nicht ausdrücklich genannte - Annahme, der Beklagte habe beim Abschluss der seinen Forderungen zugrundeliegenden Vereinbarung vom 21. 1. 1978 der Klägerin gegenüber absichtlich den Umstand verschwiegen, durch die im Strafurteil nachträglich festgestellte Vorgangsweise auf strafgesetzwidrige Weise die Interessen der Klägerin verletzt und damit zumindest einen Entlassungstatbestand gesetzt zu haben. Obwohl die Klägerin in erster Instanz nicht ausdrücklich die Einwendung der vom Beklagten anlässlich der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 geübten List gemäß § 870 ABGB oder des dabei vom Beklagten über seine Unbescholtenheit (in Bezug auf die von ihm vertretenen Firmen) veranlassten wesentlichen Irrtums gemäß § 871 ABGB oder des Wegfalls einer diesbezüglichen Geschäftsgrundlage erhoben habe, sei nach Ansicht des Berufungsgerichts doch aus dem schon wiedergegebenen Vorbringen der Klägerin (in der Klagebeantwortung zur Widerklage) im Zusammenhalt mit ihrem weiteren Vorbringen nach der Fortsetzung des Verfahrens (nach Rechtskraft des Strafurteils) nur der rechtliche Schluss zu ziehen, dass sie damit arglistige oder zumindest fahrlässige Irreführung durch den Beklagten vor und bei Abschluss der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 vorgetragen habe. Dass er aber dabei nach den Urteilsfeststellungen durch seine Erklärung, „er habe nichts gestohlen, er habe sich immer für die Firmen eingesetzt und keine Handlungen begangen, die geeignet wären, Schadenersatzforderungen gegen ihn zu begründen“, unter anderem die Klägerin absichtlich darüber in Irrtum geführt habe, dass er die aus dem Strafurteil hervorgehende und zumindest ihm selbst als gesellschaftsschädigend bekannte Untreuehandlung gesetzt hätte, sei aus den bindenden Feststellungen des Strafurteils über die subjektive Tatseite beim Beklagten zwingend zu folgern. Ebenso stehe auch fest, dass die Klägerin (die für sie mit dem Beklagten abschließenden Personen) am 27. 1. 1978 noch keine Kenntnis vom späterhin als Verbrechen der Untreue qualifizierten Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürohauses ***** gehabt hätten. Als geradezu selbstverständlich sei daher zu schließen, da sie im Falle der bereits damals bestandenen Kenntnis dieses Umstandes die einverständliche Auflösung des Dienstvertrags mit den aus der Vereinbarung hervorgehenden Bestimmungen über Gehalts-, Abfertigungs- und Pensionszahlungen nicht geschlossen hätte, da sie ja im Fall des Vorliegens eines Entlassungstatbestandes keinerlei derartige Zahlungen an den Beklagten hätte leisten müssen. Die Klägerin habe ihre Vorbehalte gegen diese Vereinbarung vom 27. 1. 1978 mit ihrem Schreiben vom 28. 8. 1978 (Beilage /C) ernstlich angemeldet und nach Rechtskraft des Strafurteils mit Schreiben vom 15. 2. 1983 (Beilage D) auch ausdrücklich erklärt. Sie habe daher im Prozess über die Widerklage des Beklagten die Vereinbarung vom 27. 1. 1978, aus der der Beklagte all seine Rechte ableite, wegen List gemäß § 870 ABGB erfolgreich angefochten, sodass dieses Rechtsgeschäft mit Wirkung ex tunc beseitigt worden sei. Infolge dieser rechtlichen Betrachtungsweise müsse der Klageforderung der Rechtsbestand zukommen, nicht hingegen der aufrechnungsweise und mit Widerklage geltend gemachten Forderung des Beklagten. Dementsprechend sei der Berufung des Beklagten der Erfolg zu versagen, der berechtigten Berufung der Klägerin hingegen entsprechend das Urteil im Sinne des mehrgliedrigen Spruches und Abweisung des Widerklagebegehrens abzuändern gewesen.
Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf die Anfechtungsgründe des § 503 Abs 1 Z 2 und 4 ZPO gestützte Revision des Beklagten. Der Beklagte erklärt, das Urteil des Berufungsgerichts insoweit anzufechten, als es in seinem Punkte 1) die Klagsforderung als zu Recht bestehend und in Abänderung des Ersturteils seine Gegenforderung von „5.744.600 S brutto (= 3.052.130,40 S netto)“ als nicht zu Recht bestehend festgestellt und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattgegeben habe, und es hinsichtlich des Punktes 2) das Widerklagebegehren zur Gänze abgewiesen und dem Widerklagebegehren nicht mit einem Teilbetrag von „5.744.600 S brutto (= 3.052.130,40 S netto)“ stattgegeben habe. Der Revisionsantrag ist auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens und Stattgebung des Widerklagebegehrens im Betrag von „5.744.600 S brutto (= 3.052.130,40 S netto)“ sA gerichtet; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und in letzter Linie die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung beantragt.
Schließlich stellt der Revisionswerber noch den Antrag, im Hinblick darauf, dass die Entscheidung über die Frage der Bindung der Zivilgerichte gemäß § 268 ZPO an die Feststellungen des Strafgerichtes auch hinsichtlich der Schadenshöhe von grundsätzlicher Bedeutung sei und dabei von der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgegangen werden müsste, gemäß § 8 OGHG einen verstärkten Senat zur Entscheidung zu berufen und gemäß § 509 Abs 2 ZPO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.
Mit dem am 25. 1. 1984 überreichten Schriftsatz wies der Beklagte noch auf die - entgegen seinen Ausführungen doch veröffentlichte - Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 27. 1. 1981, 5 Ob 687/81 (EvBl 1982/70) mit dem Ersuchen hin, diese Entscheidung bei der Behandlung der Revision zu berücksichtigen.
Die Klägerin sprach sich gegen die auf § 8 OGHG und § 509 Abs 2 ZPO gestützten Anträge des Revisionswerbers aus und beantragte, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise berechtigt.
I.) Zur Frage der Berechtigung der Klagsforderung:
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und allenfalls auch einen der Rechtsrüge zuzuordnenden sekundären Verfahrensmangel erblickt der Revisionswerber in der Billigung der auf § 268 ZPO gestützten Annahme einer Schadenersatzpflicht des Beklagten und eines Schadens mindestens in der Höhe des Klagsbetrags durch das Erstgericht, verbunden mit der Rechtsansicht, das Berufungsgericht sei nicht verhalten, zu dem Vorbringen des Beklagten über das Fehlen der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs der Klägerin und die Höhe des tatsächlich eingetretenen Schadens sowie den dazu angebotenen Beweisen Stellung nehmen zu müssen. Diesen im Rahmen des § 503 Abs 1 Z 2 ZPO geltend zu machenden Ausführungen (Fasching III 262) ist folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 268 ZPO ist der Zivilrichter dann, wenn die Entscheidung von dem Beweis und der Zurechnung einer strafbaren Handlung abhängt, an den Inhalt eines hierüber ergangenen rechtskräftigen strafgerichtlichen Erkenntnisses gebunden. Diese Bindung gilt nach Lehre und Rechtsprechung für alle den Schuldspruch notwendigerweise begründenden Tatsachen, also für alle vom Strafgericht festgestellten Tatumstände, die in ihrer Gesamtheit den Straftatbestand ergeben, und zwar gleichgültig, ob sie im Spruch oder in den Gründen des Strafurteils enthalten sind (Fasching III 256; Fasching Lehrbuch RZ 861, ZVR 1976/177; ZVR 1978/50; EvBl 1982/164 ua) und auch für das Vorliegen eines kausalen Zusammenhanges zwischen der strafbaren Handlung und dem zugefügten Schaden (EvBl 1983/34 ua). Die Wirkung des § 268 ZPO besteht somit in einem Beweisthemenverbot bezüglich der genannten Tatsachen, sodass der Zivilrichter bei seiner Entscheidung von der Annahme auszugehen hat, der strafgerichtlich Verurteilte habe die ihm im Strafurteil zur Last gelegte Tat wirklich begangen; hiebei sind als „Tat“ jene Handlungen und Unterlassungen anzusehen, die nach dem Inhalt des Strafurteils den Tatbestand derjenigen strafbaren Handlung (Unterlassung) darstellen, deretwegen die Verurteilung erfolgte (JBl 1962, 387; SZ 41/8; RZ 1977/75; EvBl 1982/70 ua.). Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich vorerst, dass die Frage, ob die Unterlassung des Ankaufs der Liegenschaft anlässlich des ersten, letztlich von Dr. K***** angenommenen Anbotes im Hinblick auf die damaligen Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes dem Beklagten als pflichtwidrig angelastet werden kann, von der Bindungswirkung des § 268 ZPO umfasst ist, weil das Strafgericht im Falle der Verneinung der Pflichtwidrigkeit der Nichtausübung der Befugnis des Beklagten zum Liegenschaftserwerb für die Klägerin zu einem Freispruch des Beklagten hätte gelangen müssen (vgl JBl 1962, 387). Dass der Beklagte als Geschäftsführer - gemäß § 25 GmbHG zur Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes verpflichtet - durch die strafgerichtlich festgestellte Begehung des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB der Klägerin schuldhaft und rechtswidrig einen Schaden zugefügt hat, kann somit vom Beklagten hier nicht mehr bekämpft werden.
Was nun die Frage einer Bindung des Zivilrichters an die strafgerichtliche Feststellung der Schadenshöhe anlangt, so folgt aus den über das Wesen und die Wirkungen des § 268 ZPO dargestellten Grundsätzen, dass eine solche Bindung nur bei jenen Delikten besteht, bei welchen das Strafgericht die Überschreitung der höheren Strafsätze bedingenden Schadensgrenzen von 5.000 S oder 100.000 S festgestellt hat, wie dies etwa bei der vorliegenden Bestimmung des § 153 Abs 2 StGB der Fall ist, und zwar nur hinsichtlich der Beträge von 5.000 S oder 100.000 S. Der diese Wertgrenzen übersteigende Schaden gehört nicht zu den den Schuldspruch (nach einem bestimmten höheren Strafsatz) notwendigerweise begründenden Tatsachen. Diese vom Obersten Gerichtshof bereits mehrfach (ÖJZ-LSK 1978/208; 11 Os 128/81; EvBl 1982/70) - unter ausdrücklicher Ablehnung der in den Entscheidungen SZ 23/385, SZ 41/8 und EvBl 1974/84 vertretenen Auffassung - Falle einer Verurteilung wegen Verbrechens der Untreue gemäß § 268 ZPO nur daran gebunden ist, dass der im Sinne des § 153 Abs 1 StGB herbeigeführte Schaden mindestens 5.000 S bzw 100.000 S betrug, trägt grundsätzlich auch der vom Beklagten in der Revision hervorgehobenen Überlegung Rechnung, dass der Vermögensschaden im Strafverfahren wegen strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen (6. Abschnitt des Strafgesetzbuches) nur dann von entscheidungswesentlicher Bedeutung im Sinne des § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO ist, wenn dadurch strafsatzändernde Wertgrenzen berührt werden, während es dem Angeklagten andernfalls versagt ist, die Feststellung der Schadenshöhe - als nur für die Strafbemessung innerhalb des Strafrahmens von Bedeutung - mit Nichtigkeitsbeschwerde zu bekämpfen (Sst 13/80; Sst 32/70; EvBl 1963/478; EvBl 1972/17, EvBl 1977/270; ÖJZ-LSK 1978/208; EvBl 1982/70 uva).
Damit ist aber im vorliegenden Fall für den Beklagten nichts zu gewinnen. Denn hier ist die Feststellung der Schadenshöhe nicht das Ergebnis einer vom Strafgericht vorgenommenen, der Bekämpfung des Beklagten als Angeklagten entzogenen Beweisführung, das Ausmaß des Schadens ergibt sich vielmehr allein schon aus den Feststellungen des Strafgerichts über den Tat selbst; dass der Beklagte es unterlassen hat, die gegenständliche Liegenschaft im März 1974 unmittelbar vom Voreigentümer um den von diesem akzeptierten Kaufpreis von 23 Mio S für die Klägerin zu erwerben und er diese Liegenschaft schließlich im Dezember 1974 vom Zwischenkäufer um einen Preis von 35 Mio S für die Klägerin gekauft hat, wurde vom Beklagten gar nicht bestritten. Aus der Gegenüberstellung des Geldbetrags, den die Klägerin bei pflichtgemäßem Verhalten des Beklagten für den Erwerb der Liegenschaft zu zahlen gehabt hätte und jenes Betrags, den die Klägerin geraume Zeit später für das selbe Objekt tatsächlich aufgewendet hat, ergibt sich jener Mehrbetrag, der als in Geld messbare Verminderung des Vermögens der Klägerin anzusehen ist und damit den rechnerischen Schaden darstellt, den der Beklagte der Klägerin missbräuchlich im Sinne des § 153 Abs 1 StGB zugefügt hat. Die vom Strafrichter nach dieser Differenzberechnung (vgl Koziol, Haftpflichtrecht I2 13) festgestellte Vermögensminderung auf seiten der Klägerin stellt auch zivilrechtlich jenen Schaden dar, für den der Beklagte auf Grund seines deliktischen, strafgerichtlich festgestellten Verhaltens (Verbrechen der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 StGB) einzustehen hat. Die vom Beklagten im Verfahren erster Instanz vorgelegten Privatgutachten der Arbeitsgemeinschaft des Dkfm. Dr. F***** B***** und des Dr. W***** H***** (Beilage /6), des Immobilienverwalters DDr. R***** R***** (Beilage /7) und des Wirtschaftstreuhänders F***** K. K***** (Beilage /8) bringen zum Ausdruck, dass der Entschluss des Beklagten, das Haus anlässlich des ersten Anbotes nicht anzukaufen, eine kaufmännische völlig richtige Entscheidung gewesen sei (Beilage /6), dass ein Kaufabschluss auf Grund des ersten Anbotes aus Überlegungen der Rentabilität nicht vertretbar gewesen sei (Beilage /7) und dass der Ankauf des Büroobjektes ***** hinsichtlich des Umfanges der Büroräume im Einklang mit § 7 Abs 1 DVzWGG und hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit des Geschäftsbetriebes im Einklang mit § 12 WGG gestanden sei, nicht jedoch das Objekt ***** (Beilage /8). Da der Beklagte mit diesen Privatgutachten lediglich den Versuch unternommen hat, die mangelnde Rechtswidrigkeit seines Verhaltens darzutun, die Rechtswidrigkeit seiner Handlungsweise aber schon kraft der strafgerichtlichen Verurteilung wegen Verbrechens der Untreue feststeht, hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht in der Unterlassung des Erstgerichts, auf diese Privatgutachten einzugehen oder diesbezüglich Sachverständige dem Verfahren beizuziehen keinen Verfahrensmangel erblickt; denn Voraussetzung dafür wäre ja gewesen, dass der Mangel wesentlich, also in abstracto geeignet gewesen wäre, die Unrichtigkeit der Entscheidung herbeizuführen.
Insoweit der Revisionswerber unter dem Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens sich darüber beschwert erachtet, dass die Vorinstanzen den der Klägerin entstandenen Schaden in einem geringeren Umfang als er vom Strafgericht angenommen wurde festgestellt haben, übersieht er, dass er die in der Klage vorgenommene Schadensberechnung an sich nicht bekämpft, die Höhe der Klagsforderung vielmehr inhaltlich nur insofern bestritten hat, als er die Vornahme wertsteigender Maßnahmen durch den Zwischenkäufer behauptet hat, was im Verfahren jedoch nicht verifiziert wurde. Dass die Vorinstanzen auf die „schadensmindernden“ Umstände und Überlegungen laut Beilage /7 nicht eingegangen sind, stellt - wie bereits erwähnt - keinen Verfahrensmangel dar, weil die gegenständliche Liegenschaft von der Klägerin letztlich tatsächlich erworben wurde und die in diesem Privatgutachten angestellten Rentabilitätserwägungen rechtlich unerheblich sind.
Von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens kann daher keine Rede sein.
Wenn der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge vorerst seine Ausführungen über die mangelnde Rechtswidrigkeit seines Verhaltens im Hinblick auf die damals in Geltung gestandenen Bestimmungen des Wohnungsgmeinnnützigkeitsgesetzes und dessen Durchführungsverordnung wiederholt und meint, daraus ableiten zu können, dass keine Schadenersatzpflicht der Klägerin gegenüber bestehe, so ist er - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Behandlung seiner diesbezüglichen Mängelrüge zu verweisen. Darüber hinaus werden die Entscheidungen der Vorinstanzen insoweit sie über das Bestehen der Klagsforderung absprechen, nicht mehr weiter bekämpft.
Da die rechtswidrige Verursachung des Schadens, den die Klägerin durch die Liegenschaftstransaktionen des Beklagten erlitten hat, feststeht und der Beklagte wegen Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und 2 (2. Fall) StGB, also wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, die nur vorsätzlich begangen werden kann (wobei der Befugnismißbrauch wissentlich im Sinne des § 5 Abs 3 StGB erfolgen muss, für die Vermögensschädigung als Folge des Missbrauchs hingegen bedingter Vorsatz ausreicht (vgl Leukauf-Steininger, Kommentar2, RN 24 und 25 bei § 153 StGB) und die im Hinblick auf den einen Betrag von 100.000 S übersteigenden Schaden mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren bedroht ist, sodass hier die 30‑jährige Verjährungsfrist des § 1489 ABGB gilt, entspricht die von den Vorinstanzen vorgenommene Feststellung der Klagsforderung der Sach- und Rechtslage. Insoweit erweist sich die Revision als unbegründet.
II.) Zur Frage der Berechtigung der Gegenforderung des Beklagten:
Mit seinen weiteren Ausführungen in der Revision bekämpft der Beklagte die Abweisung seiner Widerklage bzw die Annahme des Berufungsgerichtes, dass die von ihm der Klagsforderung gegenüber eingewendete Gegenforderung (bis zur Höhe der festgestellten Klagsforderung) nicht zu Recht bestehe. Er wendet sich dabei gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, den von ihm geltend gemachten Ansprüchen sei infolge Anfechtung der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 wegen der ihm zur Last zu legenden listigen Irreführung der Klägerin die Rechtsgrundlage genommen. Mit Recht weist der Beklagte vorerst darauf hin, dass die Klägerin seiner Gegenforderung bloß die Behauptung entgegengesetzt hat, die genannte Vereinbarung sei (im Hinblick darauf, dass der Beklagte vor und bei Abschluss der Vereinbarung wiederholt die ausdrückliche Erklärung abgegeben habe, keine Verletzung wichtiger Interessen der Gesellschaft begangen und damit weder einen Entlassungsgrund noch eine grobe Pflichtverletzung gesetzt zu haben) unter der ausdrücklichen Bedingung geschlossen worden, dass auf Seite des Widerklägers weder eine Verletzung wichtiger Interessen der Gesellschaft(en) noch ein Entlassungsgrund noch eine grobe Pflichtverletzung vorgelegen habe; die Klägerin sei daher berechtigt, „den dem Beklagten zugestandenen Ruhebezug zu widerrufen und die Vereinbarung vom 27. 1. 1978, insbesondere deren Punkt 6) als gegenstandslos zu betrachten“, falls sich die Unrichtigkeit der diesbezüglichen Erklärungen des Widerklägers herausstellen sollte (vgl Klagebeantwortung der Widerbeklagten vom 29. 2. 1980, ON 3 der Akten 18 Cg 17/80). Nach der für die rechtliche Beurteilung allein maßgeblichen - vom Berufungsgericht übernommenen - Sachverhaltsgrundlage ist die Vereinbarung vom 27. 1. 1978 unbedingt zustande gekommen. Damit ist aber die Klägerin (Widerbeklagte) den Beweis für die Richtigkeit ihrer gegen den in der Widerklage geltend gemachten Anspruch (insbesondere auf Gewährung eines Ruhegenusses) erhobenen Einwendung (ausdrückliche Vereinbarung einer Bedingung) schuldig geblieben. Die vom Beklagten zum Nachteil der Klägerin begangene Straftat steht daher dem Begehren auf Bezahlung eines Ruhegenusses unter dem Gesichtspunkt der von der Klägerin tatsächlich erhobenen Einwendung nicht entgegen.
Das Berufungsgericht hat aber - wie der Revisionswerber zutreffend erkannte - auch übersehen, dass die von ihm als „arglistige oder zumindest fahrlässige Irreführung“ der Klägerin qualifizierte Äußerung des Beklagten, „er habe nichts gestohlen, er habe sich immer für die Firmen eingesetzt und keine Handlungen begangen die geeignet wären, Schadenersatzforderungen gegen ihn zu begründen“, lediglich im Zusammenhang mit der Frage des vom Beklagten angestrebten Verzichts der Gesellschaft auf Schadenersatzforderungen gegen ihn gemacht wurde; zu einem solchen Verzicht der Klägerin ist es aber gar nicht gekommen. Dass diese Beteuerungen des Beklagten für die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur Klägerin maßgeblich gewesen wären, wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Ist aber der Nachweis eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der festgestellten Erklärung des Beklagten und dem Zustandekommen der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 über die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses, wie sie tatsächlich erfolgte, nicht erbracht, so könnte der Einrede der Arglist - falls man (mit dem Berufungsgericht) das tatsächliche Vorbringen der Klägerin in diesem Sinne auffassen wollte - schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein. Denn List im Sinne des § 870 ABGB als bewusste Täuschung ist nur dann beachtlich, wenn sie für die Erklärung des Irregeführten kausal ist (Koziol-Welser 6 I 109; Rummel in Rummel, ABGB, Rdz 3 zu § 870; JBl 1971, 304; SZ 41/33; JBl 1976, 145; JBl 1982, 86; 1 Ob 516/80 ua). Der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht, die Vereinbarung vom 17. 1. 1978 sei wegen List gemäß § 870 ABGB mit Wirkung ex tunc beseitig worden, kann daher nicht gefolgt werden. Im Übrigen kann dem von der Klägerin im Prozess eingenommenen Standpunkt auch nicht entnommen werden, dass sie die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum Beklagten tatsächlich rückgängig machen und ihn weiter als Dienstnehmer betrachten wollte.
Aus dem klaren Wortlaut des Dienstvertrags zwischen der Klägerin und dem Beklagten (Punkt 3 lit d) ergibt sich, dass dem Beklagten ein Ruhebezug im Falle einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses - anders als bei Kündigung durch die Klägerin (Punkt 3) lit a) - dann gebührt, wenn die Dienstzeit mindestens zehn volle Jahre ausgemacht hat (welches Erfordernis hier gegeben ist, weil der Beklagte laut Pkt. 10 Abs 2) des Dienstvertrags so behandelt wurde, als ob er bereits am 1. 4. 1949 in den Dienst der Klägerin getreten wäre). Der Dienstvertrag machte damit die Berechtigung des Ruhegenussanspruchs im Falle der hier maßgeblichen einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses bloß von der Zurücklegung einer bestimmten Dienstzeit abhängig und sieht nicht vor, dass der Ruhegenussanspruch für den Fall des nachträglichen Hervorkommens eines während es aufrechten Dienstverhältnisses verwirklichten Entlassungsgrundes entfallen sollte. Unter diesen Umständen kann somit nicht gesagt werden, die Klägerin wäre wegen der vom Beklagten gesetzten Untreue im Sinn des § 153 StGB von ihrer vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Zahlung des vereinbarten Ruhegenusses befreit.
Die Anfechtung der am 27. 1. 1978 erfolgten einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Folge des Verlustes der dem Beklagten auf Grund der anlässlich der Vertragsauflösung getroffenen Vereinbarung über die Auszahlung der ihm nach dem Dienstvertrag gebührenden Abfertigung ist aber auch noch aus einem anderen Grund nicht möglich. Nach dem von den Vorinstanzen den Feststellungen zugrunde gelegten Dienstvertrag vom 26. 8. 1976 (Beilage /3) gelten nämlich „in allen im Dienstvertrag nicht geregelten oder in Zweifelsfragen sinngemäß die Bestimmungen des Angestelltengesetzes in der jeweils geltenden Fassung“ (Punkt 10) des Dienstvertrags). Damit gilt im vorliegenden Fall das Angestelltengesetz als lex contractus (Schuster-Bonnott in Kastner-FS 1972 438 samt Literaturhinweis; Reich-Rohrwig, Das österreichische GmbH‑Recht, 107; vgl auch Krejci in Rummel, ABGB, Rdz 67 zu § 1151; EvBl 1976/66 ua). Durch die damit bedungene Anwendung des Angestelltengesetzes ist jedenfalls eine Besserstellung des Beklagten gegenüber seiner sonstigen rechtlichen Stellung (sei es nach dem ABGB oder als „freier“ Dienstnehmer) eingetreten, sodass sich der Beklagte auch als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf die „zwingenden“ Bestimmungen des Angestelltengesetzes berufen kann, soweit sie neben dem GesmbHG anwendbar sind (Schuster-Bonnott aaO 438).
Nach § 23 Abs 7 AngG besteht der Anspruch auf Abfertigung - abgesehen von dem hier nicht zum Tragen kommenden Fall des § 23a AngG - nur dann nicht, wenn der Angestellte kündigt, wenn er ohne triftigen Grund vorzeitig austritt oder wenn ihn ein Verschulden an der vorzeitigen Entlassung trifft. Eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf Fälle, in denen ein noch während des Bestehens des Dienstverhältnisses verwirklichter Entlassungsgrund dem Dienstgeber, der den Dienstnehmer gekündigt hat, erst nach Ablauf der Kündigungsfrist zur Kenntnis kommt, scheidet schon deshalb aus, weil die genannte Bestimmung allein auf die Art der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abstellt. Nicht schon das Vorliegen eines Entlassungsgrundes führt danach zum Verlust des Abfertigungsanspruchs, sondern nur die tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses durch eine - vom Angestellten verschuldete - Entlassungserklärung des Arbeitgebers (4 Ob 15/84). Nach ständiger Rechtsprechung kann zwar eine solche Entlassung noch während der durch eine Kündigung des Dienstgebers in Lauf gesetzten Kündigungsfrist ausgesprochen werden (SZ 5/263 uva; zuletzt 4 Ob 15/84), ist aber die Kündigungsfrist abgelaufen und damit das Dienstverhältnis beendet, dann ist eine nochmalige Auflösung dieses - gar nicht mehr existenten - Dienstverhältnisses durch eine (rückwirkende) Entlassungserklärung schon begrifflich ausgeschlossen (4 Ob 15/84). Dieselben Grundsätze müssen aber auch für den Fall gelten, dass dem Dienstgeber ein noch während des aufrechten Dienstverhältnisses verwirklichter Entlassungsgrund erst nach der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses bekannt wird, weil der gesetzliche Anspruch auf Abfertigung bloß auf eine bestimmte Art der tatsächlichen Beendigung des Dienstverhältnisses abstellt. Eine nachträgliche Korrektur der zur Beendigung des Vertrags führenden Rechtshandlungen (wie etwa einer Kündigung oder einer einvernehmlichen Auflösungserklärung) - mit all ihren der Rechtssicherheit nicht gerade förderlichen Konsequenzen - ist daher nicht möglich (4 Ob 15/84). Die Klägerin kann somit den dem Beklagten auf Grund der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses zustehenden Abfertigungsanspruch wegen des nachträglich hervorgekommenen Entlassungsgrundes der Untreue im Sinne des § 153 StGB nicht mehr bekämpfen (vgl die in Fällen des Ausspruchs einer Kündigung ergangenen Entscheidungen Arb. 4320, 4366, 4461, 4474).
Die nach der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses von der „W***** Holding“ dem Beklagten gegenüber abgegebene Erklärung, „sich den Widerruf des dem Beklagten zugstandenen Ruhegenusses vorzubehalten und die Vereinbarung vom 27. 1. 1978 in ihrem Punkte 6) als gegenstandlos zu betrachten, wenn sich herausstellen sollte, daß ....... doch eine Verletzung wichtiger Interessen der Gesellschaft oder ein Entlassungsgrund oder eine grobe Pflichtverletzung vorgelegen haben sollte“ (Beilage /C) und die Mitteilung der „W***** Holding“ vom 15. 2. 1983 (Beilage /D), wonach sie „festhalte, daß der Pensionsanspruch des Beklagten gegenüber der G***** gemäß Punkt 6) der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 erloschen“ sei, sind daher rechtlich bedeutungslos.
Nach der von den Parteien vorgenommenen und vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Außerstreitstellung beträgt die dem Beklagten - unter der Annahme des Bestehens seiner finanziellen Ansprüche aus der Vereinbarung vom 27. 1. 1978 dem Grunde nach, ohne Zustandekommen einer Umwandlung des Pensionsanspruchs in eine einmalige Abfindung - zustehende Forderung aus dem Titel der Abfertigung und sonstiger Bezüge einschließlich Zinsen 653.534 S und jene aus dem Titel der Pensionsansprüche (ebenfalls einschließlich Zinsen) 2.398.596,40 S. Daraus folgt, dass die vom Beklagten einredeweise und mit Widerklage geltend gemachte Gegenforderung in diesem Betrag zu Recht besteht, zumal es zu der vom Beklagten behaupteten Umwandlung des Pensionsanspruchs tatsächlich nicht gekommen ist. Damit erweist sich aber die Revision in Ansehung der Gegenforderung als berechtigt.
Es war daher der Revision teilweise Folge zu geben und das Urteil des Berufungsgerichts im Sinne der Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung abzuändern.
Bei dieser Sach- und Rechtslage bestand keine Veranlassung, gemäß § 8 OGHG einen verstärkten Senat zur Entscheidung zu berufen, wozu den Parteien auch kein Antragsrecht zusteht (SZ 50/97). Unter den gegebenen Umständen war es auch nicht erforderlich, gemäß § 509 Abs 2 ZPO eine mündliche Verhandlung anzuberaumen; der diesbezügliche Antrag des Revisionswerbers war daher abzuweisen (RZ 1977/15 uva). Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, das die Revision den Form- und Inhaltserfordernissen dieses Rechtsmittels entspricht, das Rechtsmittelrecht des Beklagten durch diesen Schriftsatz somit verbraucht ist. Der ergänzende Schriftsatz des Beklagten musste daher als unzulässig zurückgewiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO.
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