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Art. 1 § 12 WGG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1979

Aufsichtsrat

§ 12

Gemeinnützige Bauvereinigungen müssen, sofern nicht schon in anderen Rechtsvorschriften die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorgesehen ist, einen aus mindestens drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat haben.