OGH 1Ob785/82

OGH1Ob785/8223.2.1983

SZ 56/30

Normen

AnfO §3 Z1
KO §29 Z1
AnfO §3 Z1
KO §29 Z1

 

Spruch:

Die Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes wegen Unentgeltlichkeit kann auch ausgeschlossen sein, wenn es einem Dritten als Entgelt für eine Stundung eingeräumt wurde

OGH 23. 2. 1983, 1 Ob 785/82 (OLG Graz 3 R 87/82; LGZ Graz 25 Cg 106/81)

Text

Ing. Helmut W ist auf Grund eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages vom 25. 9. 1972/12. 4. 1973 Wohnungseigentümer der zirka 90 m2 großen Wohnung Graz, B- Straße 19/2 (71/3587-Anteile der EZ 691 KG S) und auf Grund eines Kaufvertrages vom 14. 11. 1975 Eigentümer der Liegenschaft EZ 274 KG L, auf der er ein Einfamilienhaus errichtete, das noch nicht zur Gänze fertiggestellt ist. Die Eigentumswohnung ist mit einem Baudarlehen zugunsten des Landes Steiermark und der Landeshypothekenanstalt für Steiermark belastet; auf die Wohnung entfallen anteilsmäßig noch Darlehensforderungen von 300 000 S. Adalbert R, der Gatte der Großmutter des Ing. Helmut W, war Eigentümer eines Dachdeckereibetriebes in Graz. Mit Vertrag vom 6. 5. 1975 übergab Adalbert R dieses Unternehmen an Ing. Helmut W gegen Bezahlung einer monatlichen Leibrente von 15 000 S. Diese Leibrentenforderung wurde grundbücherlich auf der Betriebsliegenschaft EZ 1371 KG G sichergestellt. Eingänge aus Kundenforderungen des Adalbert R sollten zur Begleichung von Steuerforderungen verwendet werden; nach deren Begleichung sollte Ing. Helmut W an Adalbert R Zahlungen nach Maßgabe der Liquidität des Unternehmens leisten. Nach der Bilanz 1978 belief sich die neben der Leibrente bestehende Forderung des Adalbert R gegen Ing. Helmut W auf 590 335.68 S. Infolge Betriebsausweitung kaufte Ing. Helmut W 1976 ein neues Betriebsareal. Als anläßlich der Errichtung der neuen Betriebsgebäude ein weiterer, nicht geplanter Kapitalbedarf entstand, beschloß Ing. Helmut W, die ursprüngliche Betriebsliegenschaft zu veräußern. Dies war aber nur nach Lastenfreistellung möglich. Adalbert R fand sich nur widerstrebend bereit, in die Löschung der Pfandrechte zur Sicherung seiner Leibrentenforderung gegen die Begründung eines gleichen Pfandrechtes auf der damals unbelasteten Liegenschaft EZ 274 KG L einzuwilligen, tat dies jedoch im Herbst (31. 10.) 1978. Er verlangte außerdem, daß sowohl auf dieser Liegenschaft als auch auf der Eigentumswohnung des Ing. Helmut W ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des mj. Sohnes des Ing. Helmut W, des nunmehrigen Beklagten, begrundet werde; Adalbert R wollte dem Urenkel seiner Gattin, dem er besonders zugetan war, Haus und Eigentumswohnung sicher erhalten. Im Zuge dieser Gespräche wies Adalbert R auch ausdrücklich darauf hin, daß er seine Forderung auf Bezahlung eines Betrages von über 500 000 S fällig stellen werde, wenn man seinen Wünschen auf Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes nicht entspreche. Ing. Helmut W akzeptierte das Verlangen, diese Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten des Beklagten zu begrunden, grundsätzlich, versuchte aber, dies vorerst hinauszuzögern und Adalbert R allenfalls von seinem Verlangen abzubringen. Ing. Helmut W wollte sich nicht der Möglichkeit begeben, weitere Kredite, insbesondere auf der Liegenschaft in L, pfandrechtlich besichern zu können. Adalbert R bestand aber unter der Drohung, sonst die Bezahlung des Betrages von über 500 000 S zu verlangen, auf Begründung der Belastungs- und Veräußerungsverbote.

Die Ertragslage des Dachdeckereiunternehmens des Ing. Helmut W verschlechterte sich im Laufe des Jahres 1978. Der zum 31. 12. 1978 erstellte Jahresabschluß wies einen Reinverlust von 1 036 234.48 S auf. Dies war darauf zurückzuführen, daß die mit Fremdkapital finanzierte Expansion weder organisatorisch noch technologisch und finanziell verkraftet werden konnte. Wegen dieser finanziellen Schwierigkeiten kamen Adalbert R und Ing. Helmut W am 9. 1. 1979 überein, daß die monatliche Leibrente ab 1. 9. 1979 auf 10 000 S gesenkt wurde. Zum Jahreswechsel 1978/79 war das Unternehmen des Ing. Helmut W bereits überschuldet, aber noch nicht zahlungsunfähig. Im Feber - März 1979 fand sich in der Buchhaltung des Ing. Helmut W bereits ein ganzer Stoß unbezahlter Rechnungen und Zahlungserinnerungen vor. Die finanzielle Lage des Unternehmens war zu diesem Zeitpunkt schon äußerst kritisch, was Ing. Helmut W auch von seinem Finanzberater Franz H mitgeteilt wurde. Anfangs 1979 wurde gegen Ing. Helmut W ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, das im September 1979 zur Vorschreibung einer Steuernachzahlung von 1 579 703 S und zur Verhängung einer Geldstrafe von 240 000 S führte.

Mit zwei gesonderten Vereinbarungen vom 19. 3. 1979 entsprach Ing. Helmut W den Wünschen des Adalbert R und räumte sowohl an der Eigentumswohnung als auch an dem Haus in L zugunsten seines mj. Sohnes Markus W ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ein.

Über das Vermögen des Ing. Helmut W wurde mit Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 18. 1. 1980, 20 Sa 5/80, das Ausgleichsverfahren und am 10. 4. 1980 zu 20 S 20/80 der Anschlußkonkurs eröffnet. Adalbert R verstarb am 6. 2. 1981.

Der Masseverwalter im Konkurs des Ing. Helmut W begehrt den Ausspruch, daß die mit Vereinbarungen vom 19. 3. 1979 zugunsten des Beklagten eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbote auf den 71/3587 Anteilen der EZ 691 KG S und auf der EZ 274 KG L den Gläubigern des Gemeinschuldners Ing. Helmut W gegenüber unwirksam seien. Durch diese unentgeltlich eingeräumten Belastungs- und Veräußerungsverbote sei eine Verwertung der Liegenschaftsanteile und der Liegenschaft nicht möglich. Der Verkehrswert der Eigentumswohnung sei mit mindestens 600 000 S, der des Einfamilienhauses mit mindestens 1.5 Mio. S anzunehmen. Die Liegenschaft in L hafte nur für die pfandrechtlich sichergestellten Rückstände der Leibrentenforderung des verstorbenen Adalbert R von rund 200 000 S. Die unentgeltliche Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote habe einzig und allein den Zweck gehabt, für den Fall eines wirtschaftlichen Zusammenbruches des von Ing. Helmut W geführten Unternehmens diese Liegenschaften dem Beklagten zu erhalten.

Der Beklagte wendete ein, es habe sich nicht um unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners gehandelt, weil Adalbert R anläßlich des Verkaufes der früheren Betriebsliegenschaft in Graz mit einer Besicherung seiner Leibrentenforderung auf anderen Liegenschaften nur einverstanden gewesen sei, wenn zugunsten des Beklagten und zur Sicherung des Familienbesitzes Belastungs- und Veräußerungsverbote eingeräumt würden. Entgelt für diese Einräumung sei die Erklärung des Adalbert R gewesen, das von ihm dem Ing. Helmut W gewährte Darlehen langfristig im Unternehmen zu belassen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Begründung der Belastungs- und Veräußerungsverbote sei nicht unentgeltlich, sondern auf Grund eines vom späteren Gemeinschuldner mit Adalbert R abgeschlossenen entgeltlichen Vertrages erfolgt. Die Gegenleistung für die Einräumung sei die Bereitschaft des Adalbert R gewesen, der Übertragung des Pfandrechtes zur Sicherstellung seiner Leibrentenforderung auf die Liegenschaft in L zuzustimmen und seine Forderung gegen Ing. Helmut W nicht fälligzustellen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei Folge. Es änderte das Urteil dahin ab, daß es dem Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes 2000 S übersteige. Auch die Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes stelle eine rechtsgeschäftliche Verfügung iS des § 29 KO dar. Unentgeltlich sei eine Verfügung, wenn sie ein Vermögensopfer für den Gemeinschuldner bedeute, für das dieser eine Gegenleistung als Entgelt nicht zu fordern habe. Ing. Helmut W habe die Wünsche des Adalbert R erfüllt und sei auf seine Bedingungen eingegangen, ohne daß es zu einer vertraglichen Vereinbarung gekommen sei. Selbst wenn man aber eine solche annehme, sei der Beklagte in diese nicht einbezogen worden. Die Leistungen des Adalbert R (Stundung) seien auch nicht für den mj. Beklagten erbracht worden. Es habe weder der Beklagte selbst für die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes eine Gegenleistung erbracht noch sei zum Ausdruck gebracht worden, daß eine solche zur Erreichung dieses Zweckes für ihn erbracht worden sei. Die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote sei daher unentgeltlich erfolgt.

Über Revision des Beklagten hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Urteilsfällung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Anders als nach § 13 der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Konkursordnung, nach welchem Veräußerungsverbote im Konkursverfahren unwirksam sind, hindert nach der österreichischen Rechtslage ein ins Grundbuch eingetragenes vertragsmäßiges Veräußerungs- und Belastungsverbot die konkursmäßige Versteigerung der Liegenschaft (SZ 47/86; SZ 44/189; SZ 32/43; 1 Ob 583/79). Die unentgeltliche Einräumung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes kann gemäß § 29 Z 1 KO angefochten werden (SZ 53/176; SZ 53/6; EvBl. 1964/454; Klang[2] II 187).

Ob eine unentgeltliche Verfügung vorlag, kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Unentgeltlich ist eine Verfügung dann, wenn der Handelnde dafür kein Entgelt oder nur ein Scheinentgelt erhält (Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 70; Bartsch - Pollak[3] I KO 187), wenn einer Zuwendung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäftes also keine wirkliche Gegenleistung gegenübersteht, (Lehmann, Komm. zur KO und AO 237; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck, KO[9] 331). Entgelt ist jeder wirtschaftliche Vorteil, jedes eigenwirtschaftliche Interesse (Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332; Böhle - Stamschräder - Kilger, KO[13] 159). Entgeltlich sind daher Rechtsgeschäfte dann, wenn nach ihrem Inhalt der Verpflichtung des einen die Verpflichtung des anderen zu einer Gegenleistung gegenübersteht, die nach der Einschätzung der Parteien einen Gegenwert, ein Äquivalent, darstellt (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen bürgerlichen Rechts[5] 297). Die Gewährung einer Stundung, an der der Gemeinschuldner ein wirtschaftliches Interesse hatte und die ihm wirtschaftliche Vorteile brachte, kann demnach Entgelt für eine Rechtshandlung des Gemeinschuldners sein (GlUNF 308; Petschek - Reimer - Schiemer, Das österreichische Insolvenzrecht 348). Die Beantwortung der Frage, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Verfügung vorliegt, ist nach den Umständen im Zeitpunkt ihrer Vornahme zu entscheiden (Wegan aaO 70; Bartsch - Pollak aaO 170; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 335). Nicht erforderlich für die Annahme der Entgeltlichkeit wäre es, daß der Beklagte in die Vereinbarungen zwischen Adalbert R und dem Gemeinschuldner einbezogen wurde. Entgeltlichkeit ist vielmehr auch dann anzunehmen, wenn das Emtgelt für die gewährte Stundung nicht dem Gläubiger, sondern einem Dritten erbracht wurde (Bartsch - Pollak aaO 189; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 332, 335; BGH LM § 138 BGB Dd. Nr. 4).

Das Erstgericht stellte nun zwar fest, daß Adalbert R von Ing. Helmut W die Bezahlung der Eingänge aus ihm zustehenden Kundenforderungen "nur nach Maßgabe der Liquidität" fordern konnte, was bedeuten würde, daß Ing. Helmut W nur unter Bedachtnahme auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, also nach Tunlichkeit und Möglichkeit (§ 904 Satz 3 ABGB), zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre. Andererseits ging aber das Erstgericht sowohl in seiner Beweiswürdigung als auch in seiner rechtlichen Beurteilung davon aus, daß Adalbert R anläßlich des Verkaufes der Betriebsliegenschaft und der späteren Einräumung von Belastungs- und Veräußerungsverboten (jederzeit) berechtigt gewesen wäre, diese Forderung fällig zu stellen, sodaß in dem Verzicht auf eine solche Fälligstellung ein wirtschaftliches Äquivalent für die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote gelegen wäre. Ob Adalbert R den Fälligkeitszeitpunkt seiner Forderung hinausschob bzw. langfristig auf die ihm bisher jederzeit mögliche Fälligstellung seiner Forderung verzichtete oder ob er ohnehin nur berechtigt gewesen wäre, die Bezahlung der Schuld nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu begehren, ist aber entscheidungswesentlich. Liegt nur eine Verpflichtung, eine Forderung nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu tilgen, vor, hat der Gläubiger bei Nichteinigung über den Fälligkeitszeitpunkt nicht die Befugnis, diesen einseitig zu bestimmen, es müßte vielmehr der Richter unter möglichster Wahrung der Interessen beider Teile den Fälligkeitszeitpunkt festsetzen (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 356; Koziol - Welser[5] I 188). Bei erheblichen Liquiditätsschwierigkeiten würde eine Fälligstellung abgelehnt werden. Im Feber und März 1979 befand sich nun in der Buchhaltung des Ing. Helmut W bereits ein ganzer Stoß unbezahlter Rechnungen und Zahlungserinnerungen. Die finanzielle Lage des Unternehmens war äußerst kritisch; dies wurde Ing. Helmut W auch von seinem Finanzberater mitgeteilt. Ing. Helmut W wäre dann aber bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlungen nicht liquid gewesen, so daß ihm der Richter zu diesem Zeitpunkt eine nur nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu leistende Zahlung nicht auferlegen hätte können; der Verzicht auf eine Fälligstellung dieser Forderung hätte dann keinen Vermögenswert mehr dargestellt. Dafür, ob es an einem Gegenwert fehlt, ist der objektive Sachverhalt maßgebend (vgl. SZ 35/35; SZ 25/101; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 331). Die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote zugunsten des Beklagten wäre somit auf Grund einer unentgeltlichen Verfügung des späteren Gemeinschuldners erfolgt. Hätte hingegen Adalbert R seine Forderung gegen Ing. Helmut W bereits unabhängig von der Liquiditätslage des Unternehmens fällig stellen dürfen, wäre die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote nicht als unentgeltlich erfolgt anzusehen. Das könnte der Fall sein, wenn Ing. Helmut W inzwischen, etwa vor der Betriebsausweitung, schon längst in der Lage gewesen wäre, die Forderung des Adalbert R zu begleichen, diese damit also schon fällig gewesen wäre, Adalbert R sein Geld jedoch trotzdem, aber abrufbar, im Unternehmen belassen hätte; die Drohung, die 590 335.68 S geltend zu machen, wäre dann realisierbar und deren Abwendung keineswegs als unentgeltlich anzusehen gewesen. Die objektive Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung müßte unter diesen Umständen für die Annahme der Entgeltlichkeit nicht allein entscheidend sein, wenn nur die Beteiligten den Gegenwert, den sie im eigenen wirtschaftlichen Vorteil und Interesse erblickt haben, als Entgelt angesehen haben und im Rahmen eines angemessenen Bewertungsspielraumes auch ansehen konnten (BGHZ 71, 61, 66; vgl. Petschek - Reimer - Schiemer aaO 345;

Bartsch - Pollak aaO 187; Böhle - Stamschräder - Kilger aaO 159;

Jaeger - Lent KO[8] I 508). Für die Beurteilung der Äquivalenz könnte allerdings das Begehren des Adalbert R, mit einer anderen Sicherstellung der ihm gebührenden Leibrentenforderung nur dann einverstanden zu sein, wenn zugunsten des Beklagten Belastungs- und Veräußerungsverbote einverleibt würden, nicht mit berücksichtigt werden. Adalbert R war nämlich mit der Lastenfreistellung zum 31. 10. 1978 schon unter der Bedingung einverstanden, daß ihm an einer anderen Liegenschaft ein Pfandrecht für seine Leibrentenforderung eingeräumt werde. Ein wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhang der Lastenfreistellung im Oktober 1978 mit der Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote im März 1979 kann daher nicht bestehen. Wenn wegen erheblicher Differenz zwischen Leistung und Gegenleistung der Schluß gezogen werden müßte, daß die Einräumung der Belastungs- und Veräußerungsverbote auch eine unentgeltliche Komponente aufweist, wird es nach dem Hauptzweck des Geschäftes zu beurteilen sein, ob eine entgeltliche oder unentgeltliche Verfügung vorlag (Wegan aaO 70; Petschek - Reimer - Schiemer aaO 347; Mentzel - Kuhn - Uhlenbruck aaO 334; Bartsch - Pollak 189). Das unverkennbare Eigeninteresse des Gemeinschuldners wird bei Bedachtnahme auf den Hauptzweck nicht unberücksichtigt bleiben können.

Da es widerspruchsfreier Feststellungen bedarf, ob bzw. in welchem Umfang der Verzicht auf die Geltendmachung der Forderung des Adalbert R für Ing. Helmut W Entgeltcharakter hatte, sind die Urteile der Vorinstanzen gemäß § 510 Abs. 1 ZPO aufzuheben.

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