Spruch:
Die auf § 3 AnfO gestützte Klage auf Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes kann im Grundbuch nicht angemerkt werden
OGH 16. Jänner 1980, 6 Ob 691/79 (OLG Innsbruck 5 R 74/79; LG Innsbruck 8 Cg 80/79)
Text
Die Klägerin, die Republik Österreich, brachte vor, Lutz K schulde ihr an rückständigen öffentlichen Abgaben den Betrag von 234 201 S. Der Abgabenschuldner sei zu einem Viertel Miteigentümer der Liegenschaft EZ 320 KG K. Dieser Liegenschaftsanteil sei auf Grund einer unentgeltlichen Vereinbarung vom 4. Juli 1977 mit einem Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Beklagten belastet, welches den exekutiven Zugriff auf den Liegenschaftsanteil hindere. Die klagende Partei fechte dieses Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß den §§ 3 Abs. 1 und 2 Z. 3 AnfO an. Die Klägerin beantragte daher, den Beklagten schuldig zu erkennen, jeglicher Exekution zur Hereinbringung der Abgabenforderung der Klägerin auf Grund des vollstreckbaren Rückstandsausweises des Finanzamtes K vom 24. Jänner 1979, StNr. X in der Höhe von 234 201 S auf den 1/4-Anteil des Lutz K, geboren 1922, an der Liegenschaft EZ 320 KG K zuzustimmen, wobei dem Beklagten die Möglichkeit eingeräumt wurde, sich durch Zahlung von 234 201 S von dem erhobenen Anfechtungsanspruch zu befreien. Gleichzeitig beantragte die Klägerin, diese Klage bei dem unter COZ 15 der Liegenschaft EZ 320 KG K bücherlich einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot anzumerken.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Anmerkung der Klage mit der Begründung ab, eine solche sei im Gesetz nicht vorgesehen. Auch könne durch eine Anfechtungsklage ein Rang für eine Pfandrechtseinverleibung nicht gewahrt werden.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es die Klagsanmerkung bewilligte. Es vertrat die Ansicht, die Anmerkung der Anfechtungsklage gemäß § 20 Abs. 1 AnfO sei nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das Urteilsbegehren auf Anfechtung der grundbücherlichen Eintragung gerichtet sei. Vielmehr sei Voraussetzung für die Erwirkung der grundbücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheische (SZ 25/214; SZ 26/300; 7 Ob 45/64). Diese Voraussetzung sei hier erfüllt, da sich die Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem mit dem angefochtenen Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten Liegenschaftsanteil befriedigen wolle.
Über Revisionsrekurs des Beklagten stellte der Oberste Gerichtshof den Beschluß des Erstgerichtes wieder her, ordnete die Löschung der bereits erfolgten Anmerkung der Anfechtungsklage an und trug dem Erstgericht auf, die zur Durchführung der Löschung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Er sprach aus, daß beide Parteien die Kosten ihrer Rechtsmittel selbst zu tragen hätten.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Gemäß § 20 Abs. 1 AnfO kann der Anfechtungsberechtigte beim Prozeßgericht um die Anmerkung der Klage bei den bücherlichen Einlagen ansuchen, bei denen die Durchführung des Anfechtungsanspruches Eintragungen erfordert. Gemäß § 20 Abs. 2 AnfO hat die Anmerkung zur Folge, daß das Urteil über die Anfechtungsklage auch gegen Personen wirkt, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben.
Es ist zwar richtig, daß die Rechtsprechung (SZ 26/300; SZ 25/214) den Standpunkt vertreten hat, Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung nach § 20 AnfO sei lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheische. In allen diesen Fällen handelte es sich aber nicht um die Anfechtung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes, sondern um die Befriedigung aus einer Liegenschaft, welche dem Anfechtungsgegner durch einen anfechtbaren Vorgang (Schenkung) überlassen worden war. Hier hatte die Klagsanmerkung insofern einen Sinn, als die gemäß § 20 Abs. 2 AnfO den guten Glauben der Personen ausschloß, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben. Im vorliegenden Fall ficht die Klägerin jedoch ein vertragliches Veräußerungs- und Belastungsverbot an, welches sie an der Exekutionsführung in die dem Beklagten nicht gehörige Liegenschaft hindert. Eine derartige Anfechtung ist grundsätzlich möglich (Klang in Klang[2] II, 185 und 187; Bartsch, Grundbuchsgesetz[7], 347; SZ 32/43; JBl. 1967, 147; EvBl. 1964/454, 632; 1 Ob 583/79). Hingegen besteht für die Anmerkung einer solchen Anfechtungsklage keinerlei Rechtsschutzbedürfnis. Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt zunächst nicht die Rechtswirkung zu, daß sie für die im Falle des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG begrundet (3 Ob 15/79). Aber auch eine Übertragung des Belastungs- und Veräußerungsverbots durch den Beklagten als Berechtigten auf eine andere Person ist wegen der eng begrenzten Voraussetzungen des § 364c ABGB nicht möglich (5 Ob 399/60). Denn das Veräußerungs- und Belastungsverbot kann nur zwischen den in § 364c ABGB genannten Familienmitgliedern begrundet werden (Gschnitzer, Sachenrecht, 138; JBl. 1967, 147). Darüber hinaus handelt es sich beim Veräußerungs- und Belastungsverbot um kein Vermögensobjekt (Klang a.a.O., 184), sondern nur um ein höchstpersönliches und nicht verwertbares Recht (Feil, Grundbuchsrecht, 194; SZ 17/156). Gegenstand einer Übertragung von bücherlichen Rechten nach § 8 GBG können aber nur veräußerliche Rechte sein (Bartsch a.a.O., 329).
Daraus ergibt sich aber, daß die Anmerkung der Anfechtungsklage bei dem einverleibten Veräußerungs- und Belastungsverbot keinerlei Wirkungen nach sich ziehen kann. Im Interesse der Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchsstandes verpönt das Grundbuchsgesetz jedoch überflüssige und zwecklose Eintragungen. Dies folgt aus § 131 GBG, wonach gegenstandslose Eintragungen von Amts wegen zu löschen sind (5 Ob 399/60).
Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind nicht zuzusprechen, weil das Verfahren in Grundbuchssachen kein streitiges Verfahren ist, was auch für Streitanmerkungen gilt (Bartsch a.a.O., 612; Feil a. a. O., 322; EvBl. 1971/43 u. a.). Dieser für Streitanmerkungen nach § 61 GBG geltende Grundsatz muß auch für grundbücherliche Anmerkungen auf Grund des § 20 Abs. 2 AnfO angewendet werden.
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