OGH 3Ob15/79

OGH3Ob15/7921.3.1979

SZ 52/47

Normen

AnfO §20
Grundbuchsgesetz §53
KO §43
AnfO §20
Grundbuchsgesetz §53
KO §43

 

Spruch:

Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nicht die Rechtswirkung zu, daß sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung in Sinne des § 53 GBG 1955 begrundet. Die Anmerkung der Anfechtungsklage soll bloß den guten Glauben der Person ausschließen, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte haben

OGH 21. März 1979, 3 Ob 15/79 (LGZ Graz 4 R 487/78; BG Gleisdorf E 4019/78)

Text

Die betreibende Partei beantragte mit dem am 1. September 1978 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz, ihr gegen den Verpflichteten Günther H auf Grund des Versäumungsurteiles des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 1. Dezember 1976, 4 C 1271/76, ferner der Beschlüsse des Erstgerichtes vom 10. Jänner 1977, 6. Mai 1977 und vom 1. September 1977 (alle zu E 24/77) zur Hereinbringung der Forderung von 3200 S samt Anhang die Exekution durch Zwangsversteigerung der Liegenschaft des Verpflichteten EZ 165 KG W zu bewilligen. Im Hinblick auf das zugunsten der Gertrude H in COZ 64 eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot legte die betreibende Partei die - unbeglaubigte - Photokopie der Ausfertigung des Versäumungsurteiles des Erstgerichtes vom 16. Juni 1978, C 273/78 , samt Vollstreckbarkeitsbestätigung vor, wonach Gertrude H schuldig ist, "zur Befriedigung des Anspruches der Klägerin (betreibende Partei) auf Zahlung von 5123.12 S samt 14% Zinsen aus 3200 S ab 29. Oktober 1976 und 18% Umsatzsteuer aus dem Zinsenbetrag aus dem Versäumungsurteil des Bezirksgerichtes Klagenfurt, 4 C 1271/76, und der Exekutionsbewilligungen des Bezirksgerichtes Gleisdorf, E 24/77, gegenüber Günther H die Exekution in die Liegenschaft EZ 165 KG W zu dulden. Unter Hinweis auf die COZ 69 zufolge Beschlusses des Erstgerichtes vorn 24. Mai 1978, C 273/78 , bei dem Belastungs- und Veräußerungsverbot COZ 64 der Gertrude H vorgenommene Anmerkung der Anfechtungsklage beantragte die betreibende Partei die Bewilligung der Exekution im Range der Anm. COZ 69. Darauf, daß über das Vermögen des Günther H seit 19. Juli 1978 beim Landesgericht für ZRS Graz zu 21 S 13/78 das Konkursverfahren anhängig ist, wurde im Exekutionsantrag nicht Bezug genommen.

Das Erstgericht bewilligte die Exekution antragsgemäß.

Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß infolge Rekurses des Masseverwalters dahin ab, daß der Exekutionsantrag abgewiesen wurde. Es vertrat hiezu im wesentlichen die Ansicht, daß die Exekution gemäß § 10 Abs. 1 KO unzulässig sei, und zwar ungeachtet der zu COZ 69 erfolgten Anmerkung der Anfechtungsklage und des über diese ergangene, dem Klagebegehren stattgebenden Versäumungsurteiles des Erstgerichtes vom 16. Juni 1978.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der betreibenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Die betreibende Partei meint, "die Hauptbedeutung der Anmerkung im Liegenschaftsexekutionsverfahren" liege in der Sicherung des Ranges und der damit verbundenen begünstigten Befriedigungsmöglichkeit. Durch die Anmerkung der Anfechtungsklage und die erfolgreiche Anfechtung habe "die geltend gemachte Forderung nunmehr den Rang der angefochtenen Eintragung". Bei Beurteilung, wann ein Pfandrecht begrundet worden sei, sei nicht allein der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend, es sei vielmehr der Rang zu beachten, "den die Forderung nunmehr einnehme". Folge man den Gedanken des Rekursgerichtes, so wäre die Anmerkung eine rein formelle Eintragung ohne jegliche materielle Wirkung, auch nicht auf die Rangordnung; sie hätte damit jegliche Bedeutung verloren.

Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten.

Vorweg ist festzuhalten, daß die Liegenschaft des Günther H, die Gegenstand des vorliegenden Exekutionsantrages ist, auf Grund des zugunsten der Gertrude H einverleibten Belastungs- und Veräußerungsverbotes (§ 364c ABGB) nicht schlechthin der Exekution entzogen ist. Die Liegenschaft ist daher als eine zur Konkursmasse gehörige Sache zu behandeln (SZ 47/86; Petschek - Reimer - Schiemer, 239; s. auch Bartsch - Pollak[3] I, 19).

Gemäß § 10 Abs. 1 KO kann nach der Konkurseröffnung wegen einer Forderung gegen den Gemeinschuldner an den zur Konkursmasse gehörigen Sachen kein richterliches Pfand- oder Befriedigungsrecht erworben werden. Diese Bestimmung steht der Bewilligung der beantragten Exekution hindernd entgegen. Im Fall der Bewilligung der gegenständlichen Exekution käme hier nur eine Anmerkung der Einleitung des Zwangsversteigerungsverfahrens (Befriedigungsrecht) im laufenden Rang in Frage, weil die Ansicht der betreibenden Partei, daß sie die Bewilligung der Anmerkung der Zwangsversteigerung im Range der Anmerkung der Anfechtungsklage (COZ 69) begehren könne, aus nachstehenden Erwägungen verfehlt ist. Der Anmerkung der Anfechtungsklage kommt nämlich - wie der Streitanmerkung gemäß § 61 GBG 1955 (zur Gleichartigkeit dieser Anmerkungen s. SZ 11/191; Bartsch - Pollak[3] I, 263 und Bartsch, GBG[7],485 und 529) - nicht die Rechtswirkung zu, daß sie für die im Fall des Obsiegens im Anfechtungsprozeß vorzunehmenden bücherlichen Eintragungen eine Rangordnung im Sinne des § 53 GBG 1955 begrundet. Die Anmerkung der Anfechtungsklage (§ 20 Abs. 2 AnfO bzw. § 43 Abs. 4 KO) soll bloß den guten Glauben der Personen ausschließen, die nach der Anmerkung bücherliche Rechte erworben haben (Klang[2] II, 343; sie stellt, wie aus der systematischen Zuordnung a. a. O. - unter jj) statt aa) - ersichtlich, keine "Anmerkung zur Wahrung des Ranges für einen bestimmten Eintrag" dar).

Das Rekursgericht hat somit den gegenständlichen Exekutionsantrag mit Recht gemäß § 10 Abs. 1 KO - in Abänderung des Bewilligungsbeschlusses des Erstgerichtes - abgewiesen.

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