OGH 3Ob766/53

OGH3Ob766/539.12.1953

SZ 26/300

Normen

AnfO §20
Grundbuchsgesetz §20
Grundbuchsgesetz §61
AnfO §20
Grundbuchsgesetz §20
Grundbuchsgesetz §61

 

Spruch:

Voraussetzungen der grundbücherlichen Anmerkung der Anfechtungsklage nach § 20 AnfO.

Entscheidung vom 9. Dezember 1953, 3 Ob 766/53.

I. Instanz: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien; II. Instanz:

Oberlandesgericht Wien.

Text

Die Klägerin begehrt, die schenkungsweise Übertragung eines Viertelanteiles der Liegenschaft EZ. 1402 des Grundbuches über die Katastralgemeinde H. durch Heinrich S. an seine Tochter Dorothea S. (Beklagte) der klagenden Partei gegenüber für unwirksam zu erklären und die Beklagte schuldig zu erkennen, die Zwangsvollstreckung in diesen Liegenschaftsanteil zur Hereinbringung der der klagenden Partei gegen ihren Schuldner Heinrich S. aus dem Wechselzahlungsauftrag des Handelsgerichtes Wien GZ .... Cg .../53 zustehenden vollstreckbaren Forderung samt Nebengebühren zu dulden.

Das Erstgericht wies den Antrag der Klägerin auf Anmerkung der Klage mangels der Voraussetzungen des § 61 GBG. ab, das Rekursgericht bewilligte die Anmerkung der Klage auf Grund des § 20 Anfechtungsordnung.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es liegt eine Anfechtungsklage zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung vor. Daß mit dem Leistungsbegehren auch ein Feststellungsbegehren verbunden wurde, verschlägt nichts. Nur das Fehlen eines Leistungsbegehrens nähme der Klage den Charakter einer Anfechtungsklage. Ob das Leistungsbegehren im Sinne des § 12 Anfechtungsordnung hinlänglich konkretisiert ist, ist hier nicht zu untersuchen. Voraussetzung für die Erwirkung einer Anmerkung nach § 20 Anfechtungsordnung ist lediglich, daß die Leistung des Anfechtungsgegners eine grundbücherliche Eintragung erheischt. Diese Voraussetzung ist aber im vorliegenden Fall ohne Zweifel gegeben; die klagende Partei will die ihr durch den Wechselzahlungsauftrag ... Cg .../53 des Handelsgerichtes Wien rechtskräftig zuerkannte Forderung samt allen Nebengebühren im Wege der Zwangsvollstreckung aus einem Liegenschaftsanteil befriedigen, der durch einen nach ihrer Meinung anfechtbaren Vorgang vom Verpflichteten der Beklagten schenkungsweise überlassen worden ist.

Das Rekursgericht hat ohne Rechtsirrtum die beantragte Anmerkung der Anfechtungsklage bewilligt.

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