OGH 5Ob30/62

OGH5Ob30/6215.3.1962

SZ 35/35

Normen

AnfO §3 Z1
AnfO §8
AnfO §3 Z1
AnfO §8

 

Spruch:

Befriedigungstaugliches Vermögen nach § 8 AnfechtungsO. ist nur ein der Exekution augenblicklich unterziehbares Vermögen. Bei voraussichtlich nur teilweiser Befriedigung ist die vorherige Exekutionsführung nicht Voraussetzung der Anfechtung.

Entscheidung vom 15. März 1962, 5 Ob 30/62.

I. Instanz: Landesgericht Innsbruck; II. Instanz: Oberlandesgericht Innsbruck.

Text

Mit dem rechtskräftigen Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Mai 1958, 9 Cg 23/58, wurde der eheliche Vater der Klägerinnen, Dipl.-Ing. Ekkehard H. schuldig erkannt, ihnen einen Betrag von 73.208.10 S samt Zinsen und Prozeßkosten zu zahlen. Infolge einer während des Prozesses geleisteten Zahlung von 20.000 S besteht die vollstreckbare Forderung noch mit 53.208.10 S samt Zinsen und Prozeßkosten zu Recht. Die Forderung rührt aus der Vermögensverwaltung her, die der Vater für die Klägerinnen führte und mit einem Abgang in der den Klägerinnen zugesprochenen Höhe schloß. Zur Hereinbringung der Forderung führten die Klägerinnen zu 7 bE 5311/58 des Bezirksgerichtes Innsbruck Fahrnisexekution, die mangels pfändbarer Gegenstände ergebnislos blieb. Am 6. November 1958 leistete Dipl.-Ing. H. einen Offenbarungseid. Er gab an, er habe eine Forderung von schätzungsweise mindestens 100.000 S gegen die am 9. Jänner 1958 gegrundete Dipl.-Ing. H. & G., Elektrotechnik & Maschinenbau Gesellschaft m. b. H. in Innsbruck aus der Übernahme von Forderungen und Verbindlichkeiten des in den Jahren 1956 bis 1957 von ihm geführten, nicht protokollierten Installationsbetriebes. Die Höhe ergebe sich nach Abwicklung der Geschäfte aus dem Saldo sowie durch den Aufkauf des ihm zustehenden, der Höhe nach noch nicht genau feststehenden Gesellschaftsanteiles an der Kommanditgesellschaft Dipl.-Ing. H., die sich wiederum aus der im Zuge befindlichen Liquidation ergibt. Der Saldo von zirka 100.000 S sei in Halbjahresraten von 10.000 S, beginnend am 1. Jänner 1959, abzustatten. Er sei nicht Gesellschafter der Gesellschaft m. b. H. und beziehe von dieser als Geschäftsführer nur einen Bruttolohn von 600 S monatlich und Spesenersatz. Außerdem stehe ihm an der Liegenschaft EZ. 52 II KG. G. ein Wohn- und Unterhaltsrecht zu. Mit dem Kaufvertrag vom 29. Dezember 1957 hat Dipl.-Ing. H. diese Liegenschaft, genannt S.-Haus, um 26.000 S an die Beklagten je zur Hälfte verkauft und den Erhalt des Kaufpreises bestätigt. Die Untergerichte stellten fest, die Erstbeklagte sei von 1949 bis 1952 die Lebensgefährtin des Dipl.-Ing. H. gewesen und habe ihm am 26. Juli 1949 ein Kind, Kirsten D., geboren. Mit der Zweitbeklagten habe er seit 1956 ein intimes Verhältnis, dem ebenfalls ein Kind entstammt. Mit einem Nachtrag zum Kaufvertrag vom 15. April 1958 haben sich die Beklagten verpflichtet, Dipl.-Ing. H. im Falle seiner Bedürftigkeit, Krankheit oder Altersschwäche den standesgemäßen Unterhalt einschließlich Wohnung zu gewähren. Die Verpflichtung sei als Reallast im Grundbuch eingetragen worden. Die Klägerinnen begehren von den Beklagten, zur Hereinbringung ihrer restlichen vollstreckbaren Forderung von 53.208.10 S samt Zinsen, Prozeß- und Exekutionskosten die Exekution in die Liegenschaft zu dulden.

Das Erstgericht gab der Klage aus folgenden Gründen statt. Die Schätzung der Liegenschaft habe einen Verkehrswert von 310.000 S, einen Boden- und Bauwert von 380.355 S und einen Ertragswert von 260.000 S ergeben. Sie sei nur mit einem Pfandrecht für die Forderung einer Bank im Betrage von 6275 RM 88 Pf. samt Anhang und mit der erwähnten Reallast zugunsten des Dipl.-Ing. H. belastet. Die Veräußerung der Liegenschaft sei eine verschleierte Schenkung gewesen. Der Kaufpreis sei nicht gezahlt worden. Die Verpflichtung zur Versorgung des Veräußerers werde von den Beklagten auf höchstens 127.000 S geschätzt. Es sei fraglich, ob diese Verpflichtung jemals eintreten werde. Nach Abzug der Lasten verbleibe vom Verkehrswert der Liegenschaft von 310.000 S ein Wert von rund 163.000 S, der als geschenkt zu gelten habe. In diesem Betrag finde die vollstreckbare Forderung der Klägerinnen samt Zinsen und Kosten volle Deckung. Nach § 3 Z. 1 AnfO. seien in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Schuldners anfechtbar. Es liege keine der in dieser Gesetzesstelle angeführten Ausnahmen vor. Die Einwendung, Dipl.-Ing. H. verfüge über anderes Vermögen, das zu einer Befriedigung der Klägerinnen herangezogen werden könnte, treffe nicht zu. Der von den Beklagten mit 5000 S bewertete 1/48-Anteil des Schuldners an einem Haus in der Altstadt in Innsbruck sei nicht verwertbar und eine Exekution auf dessen Forderung gegen die Dipl.-Ing. H. & G. Ges. m. b. H. von angeblich 100.000 S verspreche wegen der völlig undurchsichtigen Verhältnisse in dieser Gesellschaft keinen Erfolg. Ursprünglich sei am 15. Februar 1947 eine Kommanditgesellschaft Dipl.-Ing. Ekkehard H. in das Handelsregister eingetragen worden, der als persönlich haftende Gesellschafter Gabriele H. und Dipl.-Ing. Wilhelm H. und Dipl.-Ing. H. als Kommanditist angehörten. Die Klägerinnen seien als Kommanditisten mit Einlagen von je 9000 S eingetreten. Die Einlagen der Klägerinnen haben sich bis zum Jahre 1953 auf über 39.000 S und die ihrer Mutter Gabriele H. auf 92.490.52 S erhöht. Seit dem Jahre 1956 habe Dipl.-Ing. H. den Betrieb als Einzelunternehmer weitergeführt, ohne daß eine Liquidation der Kommanditgesellschaft durchgeführt wurde. Die Klägerinnen behaupten, ihr Vater habe sich das gesamte Vermögen der Gesellschaft widerrechtlich angeeignet. Das Guthaben der Klägerinnen aus der Abwicklung dieser Gesellschaft sei in der vollstreckbaren Forderung, die dem Anfechtungsanspruch zugrunde liegt, nicht enthalten und noch unberichtigt. Am 31. Dezember 1957 habe Dipl.-Ing. H. den Betrieb des Unternehmens in der Absicht eingestellt, sich auch dieses Vermögens zu entäußern. Er habe am 9. Jänner 1958 die Dipl.-Ing. H. & G., Elektrotechnik & Maschinenbau Gesellschaft m. b. H. gegrundet, und die Beklagten haben die Einzahlung von je 25.000 S zum Stammkapital von 100.000 S übernommen. Dieser Gesellschaft habe Dipl.-Ing. H. sämtliche Aktiven (Werkzeuge, Maschinen, Apparate, Instrumente, Betriebseinrichtung, Waren, Vorräte und Guthaben) in Bausch und Bogen übertragen. Der Kaufpreis sei mit einem Betrage von 120.000 S, zahlbar in Jahresraten zu 20.000 S, nach oben begrenzt worden. Obwohl Dipl.- Ing. H. seine gezeichnete Stammeinlage von 500 S an eine andere Gesellschafterin abtrat und nicht mehr Gesellschafter ist, sei er als Geschäftsführer allein verfügungsberechtigt. Die Gesellschafter wissen um die Verhältnisse der Firma nicht Bescheid und haben zu allem, was Dipl.-Ing. H. vorschlage, ja und amen zu sagen. Dieser könne in der Firma nach Belieben schalten und walten, und es liege in seinem Ermessen, ob seine Forderung an die Gesellschaft von 100.000 S befriedigt wird. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß für die Forderung der Klägerinnen keine Deckung im Vermögen des Schuldners vorhanden ist und daß die Liegenschaft S.-Haus das einzige Vermögen war, auf das die Klägerinnen mit Erfolg hätten Exekution führen können. Die ganzen Umstände lassen nicht daran zweifeln, daß der Schuldner in Benachteiligungsabsicht handelte und daß dies den Beklagten zufolge ihres engen Verhältnisses mit diesem bekannt war oder bekannt sein mußte. Es genüge jedoch, daß objektiv eine unentgeltliche Vermögenszuwendung vorliege. Die Kenntnis des Beschenkten von der Benachteiligungsabsicht des Schuldners sei nicht erforderlich.

Der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung der Beklagten wurde nicht Folge gegeben. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstrichters als unbedenklich und billigte auch dessen rechtliche Schlußfolgerungen. Hinsichtlich der Forderung des Schuldners im Betrage von 100.000 S war es der Ansicht, es könne noch nicht beurteilt werden, ob und inwieweit der Kommanditgesellschaft Ansprüche auf diese Forderung zustehen. Die Forderung stelle kein Vermögen des Schuldners dar, das augenblicklich der Exekution unterzogen werden könnte. Sie scheide daher als ein zur Befriedigung der Gläubiger verwertbares Vermögen aus.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Eine unrichtige rechtliche Beurteilung liegt nach der Auffassung der Revisionswerberinnen darin, daß die Untergerichte annahmen, eine Exekution in das Vermögen des Schuldners könnte zu keiner vollständigen Befriedigung der Klägerinnen führen. Es stunden zur Exekutionsführung die Forderung des Schuldners gegen die Dipl.-Ing. H. & G. Ges. m. b. H. im Betrage von 120.000 S, 1/48-Anteil am Hause Pf.-Platz Nr. 3 in Innsbruck, und die Ansprüche aus seiner Arbeitsleistung gegen diese Gesellschaft zur Verfügung. Eine Forderungsexekution gegen die Gesellschaft m. b. H. mit einem Auftrag an den Drittschuldner zur Äußerung hätte den Sachverhalt geklärt und die Zahlung von 20.000 S beweise, daß der Schuldner verwertbares Vermögen besitze. Durch den Hausanteil könnte ungefähr 1/10 der Forderung der Klägerinnen gedeckt werden und trotz des angegebenen geringen Gehaltseinkommens haben die Klägerinnen nach § 10 LohnpfV. die Möglichkeit, ein angemessenes Entgelt für die Arbeitsleistung der Exekution zu unterziehen. Diese Exekutionsmittel müßten ausgeschöpft werden, ehe eine Anfechtungsklage eingebracht werden könnte.

Diesen Ausführungen ist folgendes zu entgegnen. § 8 AnfO. erklärt die Anfechtung eines Gläubigers dann für zulässig, wenn dessen Forderung vollstreckbar und uneinbringlich ist. Die Befriedigungsverletzung unterliegt wie jedes andere Tatbestandsmerkmal der Anführungs- und Beweispflicht des Anfechtenden. Die Uneinbringlichkeit ist entweder aus der Fruchtlosigkeit einer wirklich durchgeführten Exekution oder aus der vorauszusehenden Aussichtslosigkeit einer noch nicht durchgeführten Exekution zu erschließen. Es ist daher nicht notwendig, daß die Klägerinnen in das Vermögen auch wirklich Exekution geführt haben; es genügt, daß sie die voraussichtliche Fruchtlosigkeit dargetan haben. Unter einem befriedigungstauglichen Vermögen kann nur ein der Exekution augenblicklich unterziehbares Vermögen verstanden werden. Es scheidet alles Vermögen aus, das aus tatsächlichen Gründen derzeit zur Befriedigung des Gläubigers nicht verwertet werden kann. Die Aussichtslosigkeit einer noch nicht versuchten Exekution kann immer nur aus Indizien erschlossen werden. Schon die Möglichkeit und die Wahrscheinlichkeit der Aussichtslosigkeit genügt. Der Gläubiger ist nicht genötigt, eine voraussichtlich aussichtslose Exekution zu führen, nur um die Voraussetzung für die Anfechtbarkeit nachzuweisen. Das Gesetz spricht von einer Verletzung der vollständigen Befriedigung. Die Anfechtung ist daher auch zulässig, wenn das Vermögen bloß zur teilweisen Befriedigung hinreicht. Die Anfechtung wird auch dem Umfange nach durch die Möglichkeit einer Teilbefriedigung aus dem Vermögen des Schuldners nicht beschränkt, insbesondere nicht in der Weise, daß der Gegner nur die Exekution zur Hereinbringung eines voraussichtlich ungetilgten Restes der Forderung des Anfechtenden zu dulden hätte. Auch wenn die Exekution erst in Zukunft zur vollständigen Befriedigung führen würde, ist die Anfechtung zulässig. Der Gläubiger, der voraussichtlich nicht ganz durch Exekution befriedigt werden kann, braucht die Exekution nicht vorzunehmen, sondern kann anfechten (Bartsch, AnfO., S. 556 ff.).

In der Revision wird der Ansicht der Untergerichte, daß die Klägerinnen die voraussichtliche Fruchtlosigkeit einer Exekution auf das vom Schuldner eidlich angegebene Vermögen dargetan haben, nichts Stichhältiges entgegengesetzt. Hinsichtlich der angeblichen Forderung des Schuldners im Betrage von 120.000 S liegt der Sachverhalt so, daß der Schuldner das gesamte Vermögen der Kommanditgesellschaft an die Gesellschaft m. b. H. verkauft hat. Es ist daher schon aus diesem Gründe fraglich, ob die Forderung dem Schuldner oder der Kommanditgesellschaft und damit zum Teil den Klägerinnen und deren Mutter zusteht. Es müßte zuerst die Liquidation der Kommanditgesellschaft durchgeführt werden, um den Anteil des Schuldners an dieser Forderung festzustellen. Zudem sind die vom Schuldner mit der Gesellschaft m. b. H. abgeschlossenen Verträge derart undurchsichtig, daß sich daraus eine Fülle von Streitigkeiten ergeben kann. Es sei nur darauf verwiesen, daß nach dem Protokoll vom 8. April 1958 für die verkauften Sachen kein fester Preis vereinbart wurde, sondern der Preis erst in einer von Dipl.-Ing. H. zu errichtenden Bilanz festzusetzen ist, daß die Gesellschaft m. b. H. auch Passiven in unbekannter Höhe übernahm und mit den vereinbarten Gutschriften auch vereinbarte Lastschriften zu verrechnen sind, wobei weder die einen noch die anderen ziffernmäßig festgestellt wurden. Es steht in keiner Weise fest, ob auf den vorgesehenen Abwicklungskonten der Endsaldo II bisher errechnet wurde, von dessen Feststellung die Ermittlung des auszuzahlenden Endsaldos I abhängt. Die Gesellschafter der Gesellschaft m. b. H. haben angegeben, nichts Näheres über diese Forderung zu wissen. Sie haben alles dem Geschäftsführer Dipl.-Ing. H. überlassen. Es muß den Klägerinnen nicht zugemutet werden, zunächst auf eine derart unsichere Forderung zu greifen. Es ist den Umständen nach wahrscheinlich, daß sie zum Teil nicht dem Schuldner zusteht und zudem erst auf Grund eines umständlichen Drittschuldnerprozesses festgestellt werden müßte, wobei immer noch die Einbringlichkeit in Frage steht. Die Untergerichte haben daher mit Recht angenommen, daß diese Forderung zu einer augenblicklichen Befriedigung der Klägerinnen nicht geeignet ist.

Die Möglichkeit der Exekution auf den Hausanteil im Werte von 5000 S und auf das Arbeitseinkommen des Schuldners schließt die Anfechtung nicht aus. Der Hausanteil ist schwer verwertbar und reicht nur zu einer Teilbefriedigung hin. Die Pfändung des Arbeitseinkommens würde ebenfalls nicht ohne Drittschuldnerprozeß und erst in nicht absehbarer Zukunft eine Hereinbringung ermöglichen.

Mit Recht haben die Untergerichte in der Veräußerung des S.-Hauses eine unentgeltliche Verfügung des Schuldners im Sinne des § 3 Z. 1 AnfO. angenommen, da dafür genügt, daß objektiv eine unentgeltliche Vermögenszuwendung vorliegt (SZ. XXV 101). Das ist hier der Fall, weil dem Werte der Liegenschaft im Betrage von 310.000 S nur die Belastung durch ein Pfandrecht für eine Forderung von 6275 RM 88 Pf., die übrigens nach dem Kaufvertrag von den Beklagten nicht zur Erfüllung übernommen wurde, und durch die Reallast, die sich der Veräußerer vorbehalten hat und die mit höchstens 127.000 S zu bewerten ist, gegenübersteht. In dem Geschäft liegt daher seinem Gesamtcharakter nach eine Schenkung. Unentgeltlich ist auch eine Zuwendung mit Lasten, wenn wie hier offenbar ist, daß die Belastung nach der Absicht der Parteien nicht ein volles Entgelt sein soll (Bartsch - Pollak, I S. 187, 189; JBl. 1959 S. 215). Es mag richtig sein, daß die Klägerinnen auch die Möglichkeit gehabt hätten, die Forderung des Vaters gegen die Beklagten auf Zahlung des bisher nicht entrichteten Kaufpreises von 26.000 S zu pfänden, doch wäre auch damit nur die Möglichkeit einer Teilbefriedigung gegeben, die die Anfechtung nicht hindert.

Beizufügen ist nur noch, daß auch die sonstigen Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit des Kaufvertrages vom 29. Dezember 1957 nach § 3 Z. 1 AnfO. vorliegen. Die Frist des § 3 AnfO. ist gewahrt, weil die Klage am 27. November 1958 erhoben wurde. Daß der Exekutionstitel der Klägerinnen erst vom 13. Mai 1958 datiert, steht der Anfechtung nicht entgegen, da feststeht, daß die Forderung der Klägerinnen jedenfalls schon vor dem Zeitpunkt des Kaufvertrages entstanden ist (vgl. SZ. XXVII 67).

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