OGH 2Ob215/78

OGH2Ob215/789.1.1979

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piegler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer, Dr. Kralik, Dr. Gamerith und Dr. Schobel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Werner Thurner, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei G*, vertreten durch Dr. Hans Kosmath, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 126.891,53 und Feststellung, infolge Revision beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 15. Juni 1978, GZ 3 R 78/78‑55, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 23. März 1978, GZ 6 Cg 297/75‑47, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0020OB00215.78.0109.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

 

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte hat der Klägerin die mit S 7.500,24 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (davon S 342,24 Umsatzsteuer und S 2.880,‑- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

Am 19. Dezember 1972 ereignete sich auf der Autobahn Verona-Brescia bei dichtem Nebel ein Verkehrsunfall. Der jugoslawische Staatsangehörige V* M* fuhr mit einem in Österreich zugelassenen, bei der Beklagten haftpflichtversicherten Sattelschlepper seines Dienstgebers, der Transportunternehmung S* (W*) auf einen haltenden italienischen Lastwagenzug auf. V* M* wurde hiebei getötet; der bei der Klägerin gegen Arbeitsunfälle pflichtversicherte, ebenfalls bei der Firma S* angestellte Beifahrer, der jugoslawische Staatsangehörige V* R*, wurde schwer verletzt.

Die Klägerin hat aus diesem Arbeitsunfall an R* Versicherungsleistungen zu erbringen.

Die Klägerin begehrte Ersatz der für R* erbrachten Sach- und Barleistungen im Betrage von S 126.891,53 sA und die Feststellung (Hauptbegehren) der Haftung der Beklagten für künftige Pflichtaufwendungen, soweit diese im Haftpflichtversicherungsvertrag und im Ersatzanspruch des V* R* Deckung finden, hilfsweise die Feststellung (Eventualbegehren) der Haftung der Beklagten für künftige Pflichtaufwendungen ohne Bedachtnahme auf einen Deckungsfonds. Sie brachte vor, daß die Ersatzansprüche des verletzten Beifahrers V* R* gegen den nicht als Aufseher im Betrieb anzusehenden gleichberechtigten Lenker V* M* bzw den für ihn eintretenden beklagten Haftpflichtversicherer auf sie übergegangen seien (§ 332 ASVG). Selbst wenn jedoch V* M* als Aufseher im Betrieb anzusehen wäre, hafte die Beklagte, weil jener den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht habe (§ 334 ASVG).

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung und brachte vor, daß die Verletzung des R* erst durch einen auf den österreichischen Sattelschlepper auffahrenden LKW‑Zug verursacht worden sei, M* sei als Aufseher im Betrieb anzusehen, doch treffe ihn an der Herbeiführung des Unfalles kein grobes Verschulden. Die Klagsforderung sei nach dem – für diesen Unfall geltenden –italienischen Recht verjährt. M* habe keine gültige Lenkerberechtigung besessen; er hätte, da er seinen ordentlichen Wohnsitz schon länger als ein Jahr in Österreich gehabt habe, nur mit einem österreichischen Führerschein fahren dürfen. Die Haftung der Beklagten nach § 158 с VersVG sei aber auf Inlandsunfälle beschränkt.

Beide Unterinstanzen gaben dem Leistungsbegehren und dem Feststellungseventualbegehren statt; das Feststellungshauptbegehren wiesen sie ab.

Die Parteien erheben Revision, die Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, die Beklagte auch wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, Aktenwidrigkeit und – dem Inhalt ihrer Ausführungen nach –wegen Nichtigkeit.

Die Klägerin beantragt die Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne der Stattgebung des Feststellungshauptbegehrens, die Beklagte Abänderung im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens. Beide Parteien stellen hilfsweise einen Aufhebungsantrag.

Nur die Klägerin erstattete Revisionsbeantwortung und beantragt, der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen sind nicht berechtigt.

Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgenden weiteren Feststellungen aus:

R* trat am 1. Dezember 1972, M* schon einige Monate vorher in die Dienste der Firma S*, die diesen im Dezember 1972 beauftragte, mit dem Sattelschlepper * Fracht nach Turin zu bringen und sämtliche damit zusammenhängenden Formalitäten beim Grenzübertritt und am Bestimmungsort zu erledigen. R* wurde ihm auf dieser Fahrt beigegeben, damit er die Strecke und die Vorgänge bei der Zollabfertigung kennenlerne. Es war beiden Kraftfahrern vom Dienstgeber überlassen, wer jeweils das Fahrzeug lenke. R* lenkte auf der Fahrt nach Turin, M* auf der Rückfahrt. Keiner der beiden Lenker war dem anderen gegenüber übergesetzt oder weisungsbefugt.

Auf der Autobahn Brescia-Verona lag dichter Nebel. Die Fahrbahn war naß und rutschig. Es herrschte reger Verkehr, der an der späteren Unfallstelle aus unbekannten Gründen zum Stillstand gekommen war. Auf dem südlichen Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn Brescia-Verona bildete sich daher eine stehende Fahrzeugkolonne. Letztes Fahrzeug dieser Kolonne war der italienische Sattelschlepper Kennzeichen *, dessen Heckbeleuchtung funktionierte. Wegen des Nebels, der zur Unfallszeit die Sicht auf 15 m beschränkte, ging der Lenker dieses Fahrzeuges mit einer Taschenlampe nach hinten und gab Warnsignale. Er gelangte nur са. 30 m weit, als der von M* gelenkte Sattelschlepper mit 80 bis 90 km/h nachkam und, ohne abzubremsen oder auszuweichen, auf den stehenden Sattelschlepper auffuhr. Hiebei wurde das Führerhaus des österreichischen Sattelschleppers völlig zerstört, M* getötet und R* schwer verletzt. Nach etwa 30 Sekunden kam ein weiterer italienischer LKW-Zug, Kennzeichen * mit mäßiger Geschwindigkeit nach. Er fuhr nur mehr mit geringster Geschwindigkeit auf den österreichischen Sattelschlepper auf.

M* war zur Unfallszeit im Besitz eines jugoslawischen Führerscheines der Klassen B, C und E. Er war berechtigt, Sattelschlepper in Österreich und in Italien zu lenken.

Die Klägerin erbrachte an R* bis 31. Dezember 1975 Pflichtleistungen in Höhe von S 126.891,53 und nach dem 31. Dezember 1975 eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Sie wird diese auch noch künftig zu leisten haben.

Das Berufungsgericht traf auf Grund der Aussage der im Rechtshilfeweg vernommenen Zeugen J* S* und V* R* und des Unfallsberichts der Straßenpolizei Brescia vom 31. Jänner 1973 die ergänzende Feststellung, daß M* etwa 3 1/2 bis 4 Monate vor dem Unfall aus Jugoslawien nach Österreich gekommen und im Transportunternehmen des J* S* als Kraftfahrer aufgenommen worden sei und daß S* sich аn Hand des Führerscheins bei der Verkehrsabteilung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft erkundigte, ob er M* als Kraftfahrer verwenden dürfe, was „offenbar“ bejaht worden sei.

Das Erstgericht hielt die Aufsehereigenschaft des M* für gegeben. Es war der Ansicht, daß er den Unfall durch Fahren mit 80 bis 90 km/h bei dichtem Nebel und glatter Fahrbahn grob fahrlässig herbeigeführt habe. Die Haftung der Beklagten könne damit nicht auf § 332 Abs 1 ASVG gestützt werden, so daß das Hauptfeststellungsbegehren abzuweisen gewesen sei. Hingegen komme dem auch auf § 334 Abs 1 ASVG gestützten Leistungsbegehren und dem Feststellungseventualbegehren Berechtigung zu. Verjährung sei nicht eingetreten, da für sämtliche Ansprüche österreichischer Sozialversicherungsträger aus Auslandsunfällen die österreichischen Verjährungsvorschriften maßgebend seien. M* sei als jugoslawischer Staatsangehöriger im Besitze eines von seinem Heimatstaat ausgestellten Führerscheines der Klassen В, С und Е gewesen, sodaß er zur Unfallszeit berechtigt gewesen sei, den Sattelschlepper in Österreich und Italien zu lenken. Das Berufungsgericht war der Ansicht, daß die Klägerin die ihr wegen grob fahrlässiger Verursachung durch einen dem Dienstgeber gemäß § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellten Aufseher im Betrieb zustehenden Ansprüche nach § 334 ASVG gemäß § 63 KFG auch gegen den Versicherer geltend machen könne. Ob ein direktes Klagerecht gegen einen österreichischen Haftpflichtversicherer auch dann bestehe, wenn sich der Unfall im Ausland zugetragen habe, könne dahingestellt bleiben, da die Beklagte mangelnde Passivlegitimation nicht eingewendet habe. Es brauche auch nicht geprüft werden, ob die Ansprüche der Klägerin bei Anwendung italienischen Rechts verjährt seien, da der zur Klagsstattgebung führende Anspruch nach § 334 ASVG – anders als der nach § 332 ASVG – ein originärer Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers sei, der österreichischem Recht unterliege und gemäß § 337 ASVG in drei Jahren nach der ersten Feststellung der Entschädigungspflicht verjähre. Diese Frist sei noch nicht abgelaufen.

M* sei auf Grund des in Italien ausgestellten Führerscheins gemäß § 64 Abs 5 KFG zur Lenkung eines Kraftfahrzeuges in Österreich befugt gewesen. Der Beweis, daß sein Führerschein in Italien keine Gültigkeit gehabt habe, sei der für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung beweispflichtigen Beklagten nicht gelungen. Das Genfer Abkommen über den Straßenverkehr, BGBl 1955/222, demzufolge alle Vertragsstaaten den in ihr Land kommenden Lenkern gestatteten, auf Grund der in ihrem Heimatstaat ausgestellten Führerscheine Kraftfahrzeuge zu führen, spreche vielmehr dafür, daß der Führerschein des M* auch in Italien Gültigkeit besessen habe. Damit könne aber die Frage auf sich beruhen, ob die Bestimmung des § 158 с VersVG nur für den inländischen Rechtsbereich gelte.

Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gelte auch im „neuen italienischen Straßengesetz“ (Dekret des Präsidenten der Republik vom 27. Oktober 1958). Dessen Artikel 102 bestimme, daß der Fahrer die Geschwindigkeit des Fahrzeuges derart zu regeln habe, daß unter Beachtung eventueller Beschränkungen, die im Hinblick auf dessen Art, Bremssystem, Gewicht, sowie auf die Merkmale und Verhältnisse der Straße und des Verkehrs und auf andere besondere Umstände jeglicher Natur keine Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen entstehe.

Schließlich sei auch der Begriff des Aufsehers im Betrieb nach österreichischem Recht zu beurteilen.

Da für die Haftung nur § 334 ASVG in Betracht komme, habe das Erstgericht das Feststellungshauptbegehren der Klägerin zu Recht abgewiesen.

 

А) Zur Revision der Beklagten:

 

1.) Die Revisionswerberin macht als Mangel des Berufungsverfahrens geltend, daß das Arbeitsgericht zur Entscheidung über den erhobenen Anspruch zuständig gewesen wäre. Der damit inhaltlich relevierte Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 3 ZPO liegt jedoch nicht vor. Wenn ein und derselbe Anspruch aus mehreren Rechtsgründen abgeleitet wird, von denen wenigstens einer die Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes begründet, dann ist dieses Gericht zur Beurteilung des Sachverhaltes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten berufen (SZ 25/325, Arb 5902, 6297, 6418, 8982; ähnlich JBl 1962, 614, Ind 1978, H 3/1104).

Die Klägerin stützte ihre Ersatzansprüche hilfsweise ausdrücklich auf § 334 ASVG. Hiebei handelt es sich um originäre Ansprüche des Sozialversicherungsträgers, für die die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind (SZ 31/2, Arb 8982 ua). Das ordentliche Gericht war daher zur Prüfung der Ansprüche der Klägerin aus allen vorgebrachten rechtlichen Gesichtspunkten berufen. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt daher nicht vor.

2.a) Die Revision sieht einen Mangel des Berufungsverfahrens darin, daß das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf das „neue italienische Strafgesetz“ (richtig wohl: Straßengesetz) Privatwissen verwertet, aber keine amtliche, den Parteien zur Verfügung stehende Auskunft des Bundesministeriums für Justiz beigeschafft habe.

Auch diese Rüge ist nicht berechtigt. Zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichtes galt für die Erforschung ausländischen Rechts § 271 ZPO (jetzt § 4 IPRG). Danach bedarf das in einem anderen Staatsgebiet geltende Recht nur insofern des Beweises, als es dem Gericht unbekannt ist (§ 271 Abs 1 ZPO). Bei der Ermittlung ausländischer Rechtsnormen kann das Gericht alle zu diesem Zwecke nötig erscheinenden Erhebungen von Amts wegen einleiten und insbesondere, soweit erforderlich, das Einschreiten des Justizministers in Anspruch nehmen (§ 271 Abs 2 ZPO). Daraus folgt, das das Berufungsgericht die ihm bekannten Normen des geltenden „Codice della Strada“, der mit Dekret des Präsidenten der Republik Nr 393 vom 15. Juni 1959 verkündet wurde und am 1. Juli 1959 in Kraft getreten ist, anzuwenden hatte, ohne daß es verpflichtet war, über das ihm verläßlich bekannte ausländische Recht weitere Ermittlungen anzustellen.

 

b) Als Mangel des Berufungsverfahrens macht die Revisionswerberin auch geltend, der Zeuge R* habe ausgesagt, von seinem Dienstgeber erfahren zu haben, daß er erst beim Auffahren des nachfolgenden LKW-Zuges verletzt worden sei. In der behaupteten Nichtbeachtung dieses Beweismittels durch das Berufungsgericht, das sich – ebenso wie das Erstgericht – mit der Frage, durch welchen Unfall die Verletzungen des R* eintraten, eingehend auseinandergesetzt hat, ist jedoch der herangezogene Revisionsgrund nicht zu erkennen. Es wird damit lediglich die Beweiswürdigung der Untergerichte bekämpft, was im Revisionsverfahren unzulässig ist.

 

3.) Auch den Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit bringt die Beklagte nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, wenn sie – dem Akteninhalte zuwider – behauptet, daß die Zeugen G* C*, L* R*, G* S*, und G* N* vom Erstgericht nicht vernommen worden seien (siehe die Vernehmungsprotokolle AS 285/287, 267/269, 269/271 und 265/267).

 

4.) Auch die Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mit der die Beklagte geltend macht,

a) daß ihr – was schon auf Grund der bloßen Bestreitung des Klagsanspruches zu untersuchen gewesen wäre – die Passivlegitimation mangle, weil die Beurteilung der Zulässigkeit der Direktlage gegen den Haftpflichtversicherer nach dem Rechte des Unfallsortes zu erfolgen habe,

b) daß auch die Frage der Verjährung des Ersatzanspruches dem Deliktsstatut und damit dem italienischem Rechte zu unterstellen und nach diesem Verjährung eingetreten sei,

с) daß sie mangels einer gültigen Lenkerberechtigung des V* M* leistungsfrei sei und § 158 с nur bei Unfällen auf österreichischem Staatsgebiet gelte, ist – teils im Ergebnis – nicht berechtigt.

Vor Untersuchung dieser Streitpunkte sei vorausgeschickt, daß die Revision das Vorliegen grober Fahrlässigkeit und die Beurteilung des V* M* als Aufseher im Betrieb nicht mehr bekämpft. Hiezu kann im wesentlichen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden. Was die Aufsehereigenschaft des Lenkers des Sattelschleppers betrifft, hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, daß M* der eigentliche Lenker des Transportes war, daß ihm R* nur beigegeben war, damit dieser die Strecke und die Formalitäten der Zollabfertigung und der Warenablieferung kennenlerne und daß die Verantwortung für die Ausführung des Transportes bei M* gelegen sei. Damit hatte M* über die Durchführung von Betriebsvorgängen zu bestimmen. Seine Stellung ging über diejenige eines „bloßen Kraftwagenlenkers“, der nur in dieser Funktion mitfahrenden Personen Anweisungen über ihr Verhalten, in Kraftfahrzeugen geben kann, weit hinaus (vgl etwa 2 Ob 115/78).

zu a) Im Recht ist die Revisionswerberin, soweit sie sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichtes wendet, daß auf die Frage der passiven Klagslegitimation mangels einer diesbezüglichen Einwendung nicht einzugehen gewesen sei. Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist der Mangel der Sachlegitimation auch ohne ausdrückliche Einwendung zu beachten, wenn er sich bereits aus dem Klagsvorbringen ergibt (8 Ob 192/75 uva; zuletzt 2 Ob 7/78). Daß die Beklagte Haftpflichtversicherer des klagsgegenständlichen Sattelschleppers war, ist unstrittig. Ob sie wegen dieser Eigenschaft auch aus Auslandsunfällen mit Direktklage in Anspruch genommen werden kann, muß schon auf Grund der bloßen Bestreitung des Klagsanspruches untersucht werden.

Der Revisionswerberin ist auch zuzustimmen, wenn sie den Direktanspruch des Geschädigten gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers als (quasi) deliktischen Anspruch qualifiziert; der Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer beruht auf einem gesetzlichen Schuldbeitritt, durch den die Schadenersatzansprüche der Geschädigten gegen den Schädiger durch Hinzutritt eines weiteren leistungsfähigen Schuldners verstärkt werden (ZfRV 1978, 53). Ungeachtet gewisser versicherungsrechtlicher Aspekte ist der Direktanspruch deliktischer Natur und daher ebenfalls dem Recht des Unfallsortes zu unterstellen (Schnitzer, Handbuch des internationalen Privatrechts4 II, 678, Pröllß-Martin VVG21 759, Schwind, „Der Verkehrsunfall im österreichischen internationalen Privatrecht“ in ZVR 1965, 288 ff, Wussow, Unfallhaftpflicht12 521; a.Μ. Hübner, Der Direktanspruch gegen den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer im Internationalen Privatrecht, VersR 1977, 1069 mit weiteren Literatur- und Entscheidungshinweisen aus dem deutschen Rechtsbereich; VersR 1972, 255, 1974, 254, ZfRV 1978, 53, 7 Ob 15/78, 8 Ob 137/78).

Die grundsätzliche Unterstellung des Direktanspruches unter das Tatortrecht schließt aber nicht aus, daß für den inländischen Haftpflichtversicherer zusätzliche Anknüpfungspunkte bestehen und er daher bei Unfällen im Ausland direkt in Anspruch genommen werden kann. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals ausgesprochen hat, ist, ungeachtet der grundsätzlichen Unterstellung von Unfallschäden unter das Tatortrecht, doch die Bestimmung des § 63 KFG anzuwenden, soweit sie dem Geschädigten das Recht gewährt, im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages seine Schadenersatzansprüche unmittelbar auch gegen den inländischen Versicherer als Gesamtschuldner geltend zu machen, auch wenn im Tatortrecht eine gleichlautende Bestimmung fehlen sollte (SZ 47/10, 8 Ob 33/74, 2 Ob 294/75; im Ergebnis auch schon ZVR 1974/110).

Im gegenständlichen Fall braucht jedoch dieser Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, weil auch das italienische Recht bei der Einführung der obligatorischen Haftpflichtversicherng durch das Gesetz vom 24. Dezember 1969 Nr 990 die Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers zuließ (Art 18 leg. cit.). Damit geht der Einwand der Revisionswerberin, daß es hier an der Passivlegitimation mangle, sowohl bei Anwendung des österreichischen als auch bei Anwendung des – italienischen –Tatortrechts ins Leere.

zu b) Die Voraussetzungen für die Verjährung sind nach den Gesetzen zu beurteilen, die für das Rechtsverhältnis selbst maßgebend sind (so schon EvBl 1958/73 uva; ZVR 1977/75, zuletzt 8 Ob 137/78). Es geht aber hier nicht um einen vom Geschädigten abgeleiteten, kraft Legalzession (§ 332 ASVG) auf den Sozialversicherungsträger übergegangenen Schadenersatzanspruch, dessen Verjährung freilich dem Deliktsstatut (SZ 40/88, EvBl 1965/398 ua; zuletzt 8 Ob 137/78) unterliegen würde, sondern um einen aus § 334 ASVG abgeleiteten originären Ersatzanspruch des Sozialversicherungsträgers, der mit Rücksicht auf den Inlandscharakter der zugrunde liegenden sozialversicherungsrechtlichen Beziehungen nicht nach dem Recht des Unfallsortes, also nach italienischem Recht, sondern nach österreichischem Recht zu beurteilen ist (EvBl 1967/20 = ZAS 1967/8, 51).

Das Berufungsgericht hat daher die Frage der Verjährung des auf § 334 ASVG gestützten Anspruchs zutreffend nach § 337 ASVG gelöst.

zu c) Was schließlich die Frage der Gültigkeit der Lenkerberechtigung des V* M* betrifft, kann es nur darauf ankommen, ob M* zur Unfallszeit und am Unfallsort, also in Italien, berechtigt war, einen Sattelschlepper zu lenken. Damit ist auf alle weiteren, unter dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit geltend gemachten Ausführungen der Beklagten, daß die ergänzenden Feststellungen des Berufungsgerichtes über die Dauer des Aufenthaltes des V* M* in Österreich offensichtlich unrichtig seien, nicht einzugehen.

Gemäß Art 24 Punkt 1.) des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr BGBl 1955/222, das sowohl von Italien (und zwar schon am 15. Dezember 1952; siehe BGBl 1955/222, 1301 und Grubmann, KFG2 666), als auch von Jugoslawien (BGBl 1957/64) ratifiziert wurde, gestatten alle Vertragsstaaten ohne neue Prüfung jedem in ihr Land kommenden Führer, der die Bedingungen des Anhanges 8 (Mindestalter von 18 Jahren) erfüllt, Kraftfahrzeuge zu führen, für die dem Führer auf Grund einer Eignungsprüfung von der zuständigen Behörde eines anderen Vertragsstaates oder eines Teilgebietes oder durch einen von dieser Behörde ermächtigten Verband ein gültiger Führerschein ausgestellt worden ist.

Gemäß Punkt 2.) dieses Artikels können zwar die Vertragsstaaten von den in ihr Land kommenden Führern verlangen, daß sie einen internationalen Führerschein nach dem Muster des Anhanges 10 mitführen, besonders dann, wenn der Führer aus einem Lande kommt, in dem kein nationaler Führerschein erforderlich ist oder wenn sein nationaler Führerschein nicht dem Muster in Anhang 9 entspricht.

Von dieser Möglichkeit hat jedoch Italien keinen Gebrauch gemacht, sondern in Art 98 des oben zitierten italienischen Straßenverkehrsgesetzes ausgesprochen, daß die Inhaber von Führerscheinen oder internationalen Führerscheinen, die im Ausland ausgestellt worden sind, in Italien Kraftwagen und Motorfahrzeuge der gleichen Klasse führen dürfen, für die ihre Führerscheine oder internationalen Führerscheine gültig sind.

Es ist daher davon auszugehen, daß V* M*, der einen jugoslawischen Führerschein der Gruppen В, С und Е besaß (vgl hiezu Anhang 9 des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr), auch in Italien berechtigt war, einen Sattelschlepper (vgl hiezu Art 4 des Abkommens), also ein der Gruppe Е unterliegendes Fahrzeug, zu lenken.

Ein Umstand, der die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung im Sinne des Art 6 Abs 2 lit b АKНВ bewirkte, liegt daher nicht vor. Damit braucht auf die Frage, ob sich die Klägerin auf § 158 c VersVG berufen könnte, oder ob diese Bestimmung für in Italien eingetretene Haftpflicht fälle nicht gilt (so SZ 35/23; dagegen Wahle in VersR 1962, 1021 ff) nicht eingegangen zu werden. Der Revision der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.

 

В) Zur Revision der Klägerin:

 

Der Dienstgeber und die ihm gemäß § 333 Abs 4 ASVG gleichgestellten Personen, darunter Aufseher im Betrieb, sind am Versicherten (und dessen Legalzessionar) gemäß § 332 ASVG zum Ersatz des Schadens der diesem durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalles entstanden ist, nur verpflichtet, wenn der Dienstgeber oder die gleichgestellte Person den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Da dies nicht der Fall ist und V* M* – was auch der Meinung der Revisionswerberin entspricht – wie oben ausgeführt als Aufseher im Betrieb anzusehen ist, war der – „nur vorsichtshalber erhobenen“ –Revision gegen die Abweisung des Feststellungshauptbegehrens nicht Folge zu geben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 40, 41, 50 ZPO.

 

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte