Normen
ABGB §37
ABGB §905
ABGB §1325
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §18
KFG §63
ZPO §228
ABGB §37
ABGB §905
ABGB §1325
Vierte Durchführungsverordnung zum Ehegesetz §18
KFG §63
ZPO §228
Spruch:
Für die Beurteilung der Ersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall im Ausland ist grundsätzlich das Recht des Tatortes maßgebend (Deliktsstatut)
Die direkte Inanspruchnahme des Versicherers nach § 63 KFG 1007 ist zulässig, auch wenn im Tatortrecht eine gleichartige Bestimmung fehlt; ebenso die Feststellungsklage gegen die Haftpflichtigen nach § 228 ZPO
Zu den Auswirkungen der im ausländischen Recht normierten Höchstbeträge auf die im Inland erhobene Schillingforderung
OGH 12. Feber 1974, 8 Ob 20/74 (OLG Linz 3 R 103/73; LG Linz 1 Cg 111/70)
Text
Am 28. Dezember 1969 verschuldete der jugoslawische Staatsangehörige F Z als Lenker eines PKW in der Nähe von K, CSSR, einen Verkehrsunfall, bei welchem die mitfahrende Klägerin, eine jugoslawische Staatsbürgerin, schwer verletzt wurde Halter dieses PKW war der Zweitbeklagte, ein österreichischer Staatsbürger, der den Wagen dem Lenker überlassen hatte. Die Erstbeklagte war der Haftpflichtversicherer dieses Wagens.
In der vorliegenden Rechtssache begehrte die Klägerin von den Beklagten zur ungeteilten Hand, gestützt auf die Bestimmungen der §§ 19 EKHG und 63 KFG, die Bezahlung eines Betrages von 227.700 S sowie die Feststellung der Haftung für alle künftigen Unfallschäden, hinsichtlich der Erstbeklagten beschränkt auf die Versicherungssumme. Das Leistungsbegehren setzt sich aus folgenden Ansprüchen zusammen:
Schmerzengeld ............................................. 140.000
S Verunstaltungsentschädigung ................................
50.000 S Verdienstentgang bis Oktober 1972
.......................... 31.000 S Kosten einer Pflegeperson
.................................. 3.000 S Kreditspesen
............................................... 1.200 S
Kleiderschäden .............................................. 1.500
S
Die Beklagten verlangten die Abweisung der Klage. Sie wendeten insbesondere ein, daß nach dem Unfallsort tschechoslowakisches Recht anzuwenden sei, nach welchem eine direkte Haftung des Haftpflichtversicherers dem Unfallsgeschädigten gegenüber nicht bestunde; als Schmerzengeld komme bei Anwendung eines Umrechnungsschlüssels von 80 S für 100 tschechische Kronen maximal lediglich ein Betrag von 32.000 S in Betracht hievon bloß 9800 S für die physischen Schmerzen. Der Verdienstentgang sei überhöht, die Kosten einer Pflegeperson seien nach tschechoslowakischem Recht nicht zu ersetzen, ein Feststellungsbegehren könne nach tschechoslowakischem Recht nicht erhoben werden. Der Teilbetrag von 28.600 S sei von der Klägerin an das W Spar- und Kreditinstitut zediert worden, weshalb ihr diesbezüglich die Aktivlegitimation fehle.
Hinsichtlich der letztgenannten Einwendung replizierte die Klägerin, sie dürfe die von der Zession erfaßten Beträge vereinbarungsgemaß im eigenen Namen für Rechnung des Kreditinstitutes geltend machen, und stellte das Klagebegehren diesbezüglich auf Zahlung an das Kreditinstitut um.
Das Erstgericht sprach der Klägerin zu eigenen Handen den Betrag von 77.341 S und zu Handen des W Spar- und Kreditinstitutes den Betrag von 24.231 S zu, wies ihr Mehrbegehren von 126.128 S - unangefochten - ab und stellte die Solidarhaftung der Beklagten für die künftigen Unfallsschäden der Klägerin fest, in Ansehung der Erstbeklagten beschränkt auf den Versicherungsvertrag.
Es stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest: Durch den gegenständlichen Unfall erlitt die damals 45jährige Klägerin einen seitlichen Oberschenkelhalsbruch rechts, einen Oberschenkelschaftbruch (geschlossener Trümmerbruch) rechts, einen supra- und intracondylären Oberschenkelbruch links oberhalb des Kniegelenkes, eine Rißquetschwunde am linken Kniegelenk und an der linken Augenbraue, eine leichte Gehirnerschütterung mit Schockwirkung, eine Prellung des linken Schultergelenkes. Die Klägerin befand sich ursprünglich in stationärer Behandlung des Krankenhauses Budweis vom 28. Dezember 1969 bis 30. März 1970, wurde dann im Allgemeinen Krankenhaus Linz ambulant behandelt und befand sich vom 22. Mai 1970 bis 7. August 1970 und später nochmals vom 13. April bis 28. April 1971 wiederum in stationärer Behandlung dieses Krankenhauses. In Budweis mußte zuerst eine Schockbekämpfung durchgeführt werden. Die Klägerin erhielt Infusionen und Transfusionen; ihre Wunden wurden ausgeschnitten und genäht. Das linke Bein wurde mit einem Gipsverband ruhiggestellt, während das rechte eine Oberschenkelmarknagelung erhielt. Der seitliche Schenkelhalsbruch rechts wurde dann erst im Allgemeinen Krankenhaus Linz entdeckt, war aber durch die Ruhigstellung knöchern in Abheilung. Nach der Gipsabnahme am linken Bein ergab sich eine Komplikation in Form einer falschen Gelenksbildung, weshalb der zweite Aufenthalt notwendig wurde und eine neuerliche Knochendurchtrennung durchgeführt werden mußte. Zur Fixierung wurde eine 7-Loch-Platte angewendet. Die Klägerin bekam dann keinen Gipsverband mehr, sondern machte Unterwassermassage und Gymnastik. Die Entfernung des Marknagels im rechten Oberschenkel war bis zum Ende des Jahres 1971 geboten und trotz der Möglichkeit gewisser Komplikationen zumutbar, zumal ein solcher Marknagel auch sonst nach zirka ein bis längstens zwei Jahren entfernt zu werden pflegt. Die Klägerin hat sich jedoch bisher geweigert, diesen Eingriff vornehmen zu lassen, weil sie Angst davor hat, und zwar auch in der Richtung, daß sie wieder arbeitsunfähig und pflegebedürftig werden könnte und niemanden zur Hilfe hätte. Derzeit ist der linke Oberschenkel gegenüber dem rechten um 3 cm im Umfang verdickt, die Beugefähigkeit des linken Kniegelenkes ist auf 100 bis 180 Grad gegenüber 70 bis 175 Grad rechts eingeschränkt; das Einwärtsdrehen des rechten Beines ist etwas beeinträchtigt; der Gang ist noch etwas hinkend und watschelnd; es bestehen noch Beschwerden bei längerem Gehen, was aber mit der Weiterbelassung des Marknagels zusammenhängt. Nach Entfernung dieses Nagels wäre der Gesamtzustand der Klägerin jedenfalls besser als so. Rein physisch sind bei der Klägerin, unter Einschluß der noch bevorstehenden, komplikationslosen Entfernung des Fixationsmaterials, starke Schmerzen von 16 bis 22 Tagen, mittelstarke Schmerzen von 6 Wochen oder etwas darüber und, einschließlich der überschaubaren, gerafften Restbeschwerden, leichte Schmerzen von 1/2 bis 3/4 Jahren anzunehmen, wobei davon ausgegangen wird, daß die Klägerin den Marknagel bis Ende November 1971 hätte entfernen lassen können. Die Prellung des linken Schultergelenkes und die Gehirnerschütterung sind komplikationslos verheilt. Verblieben sind der Klägerin noch verschiedene Narben, so u. a. in der Länge von 3.5 cm in der linken Stirngegend. Von Beruf ist die Klägerin Hilfsarbeiterin. Sie war zuletzt in der Schmuckfabrik N und W tätig, wo sie eine sitzende Beschäftigung hatte. Sie war vom 28. Dezember 1969 bis zum 30. Juni 1971 durch die geschilderten Verletzungen arbeitsunfähig, anschließend hatte sie noch beim längeren Sitzen Beschwerden, so daß ihr bis zum Ende des Jahres 1971 nur eine Halbtagsbeschäftigung zumutbar war, wogegen sich diese Beschwerden in der Folge weiter besserten. Bei der Klägerin ist auch bei angenommener Entfernung des Fixationsmaterials eine verbliebene Minderung der Erwerbsfähigkeit von etwa 35% anzunehmen. An künftigen Komplikationen ist eine Zunahme der bereits entstandenen Kniegelenksarthrose möglich, ferner könnte es bei der Nagelentfernung zu Komplikationen kommen. In der Zeit von April bis September 1970 war die Klägerin in ihren täglichen Verrichtungen so erheblich behindert, daß sie weitgehend einer Hilfsperson bedurfte, um nicht zu verkommen. Die Klägerin zog M Sch als Hilfsperson heran und zahlte ihr hiefür 3000 S. Die Klägerin war auch nach ihrer Wiedergenesung als Hilfsarbeiterin bei der Firma N und W beschäftigt, wo sie im Jahre 1969 einen Stundenlohn von 11 S erhielt und im allgemeinen 45 Stunden arbeitete. Vom August bis Mitte September 1971 betrug der Stundenlohn 14 S und anschließend bis Ende 1971 15 S. Vom 9. August bis Ende Dezember 1971 arbeitete die Klägerin in verkürzter Arbeitszeit. Im Jahre 1970 und die ersten sechs Monate des Jahres 1971 erhielt die Klägerin von der oö. Gebietskrankenkasse an Tag- und Krankengeldern einen Betrag von 20.752.08 S. Im zweiten Halbjahr 1971 verdiente die Klägerin 8790 S.
Zufolge ihres langen Krankenstandes geriet die Klägerin Anfang 1971 in Not, weshalb sie beim W Spar- und Kreditinstitut zwei Darlehen von je 12.000 S aufzunehmen genötigt war. Die Zession ihrer entsprechenden Sachdenersatzansprüche gegen die Beklagten ist so zu verstehen, daß die Klägerin ihre Ansprüche zwar im eigenen Namen geltend machen könne, jedoch hinsichtlich eines Teilbetrages bis zu 28.000 S nur für Rechnung des Kreditinstitutes.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß im Hinblick auf den Unfallsort tschechoslowakisches Recht anzuwenden sei. Der Zweitbeklagte hafte als Betreibender eines Verkehrsmittels nach den Bestimmungen der §§ 427 bis 431 des BGB der CSSR für den beim Betrieb desselben verursachten Schaden. Hinsichtlich der Erstbeklagten verwies das Erstgericht auf § 378 BGB der CSSR, wonach der Geschädigte nicht das Recht habe, vom Versicherer Zahlung zu verlangen, es wäre denn, daß besondere Vorschriften etwas anderes bestimmen. Es vermeinte, daß als solche besondere Vorschriften auch ausländische Rechtsnormen und damit auch die Bestimmungen des § 63 Abs. 1 KFG in Betracht kämen.
Die Gesamthöhe der Entschädigung für Schmerzen und die Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung (§ 444c ABGB) sei mit 40.000 Kcs, das Schmerzengeld allein mit 12.000 Kcs beschränkt. Das Erstgericht befand, daß im vorliegenden Falle als Schmerzengeld in dem besagten engeren Sinne ein Betrag von 10.000 Kcs und als Entschädigung für die Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung ein Betrag von 12.000 Kcs angemessen wären.
Hinsichtlich der Umrechnung legte das Erstgericht die Auskunft der Oesterr. Nationalbank zugrunde, wonach nach dem Kursblatt der Tschechoslowakischen Staatsbank für kommerzielle Zahlungen ein Mittelkurs von 100 Kcs = 351.37 S gelte, welcher auch beim Transfer von Zahlungen aus dem Titel des Schmerzengeldes und Verdienstentganges zur Anwendung gelange. Das Erstgericht vertrat die Auffassung, daß auch der staatliche Zwangskurs ein integrierender Bestandteil seiner Rechtsordnung sei und ermittelte unter Heranziehung des von der Oesterr. Nationalbank diesbezüglich mitgeteilten Geldkurses von 29.5 Kcs für 100 S die gesamte Entschädigung der Klägerin für Schmerzengeld und Verunstaltung mit dem Betrag von 75.700 S.
Unter Heranziehung der Bestimmung des § 273 ZPO ermittelte das Erstgericht den von der Klägerin in den Jahren 1970 und 1971 ohne den Unfall erzielbaren Nettoverdienst mit 49.715 S, wovon es die von der Klägerin bezogenen Sozialversicherungsleistungen im Betrage von 20.752 S und den von ihr im zweiten Halbjahr 1971 erzielten Verdienst von 8790 S abzog, wodurch es zu einem Verdienstentgang von 20.173 S gelangte. Die festgestellten Kosten einer Pflegeperson sprach das Erstgericht mit der Begründung zu, daß das tschechoslowakische Recht im § 442 BGB eine dem § 1323 ABGB entsprechende Bestimmung enthalte. Das Erstgericht ermittelte somit den Schaden der Klägerin mit insgesamt 101.572 S (d. i. 75.700 S Schmerzengeld samt Verunstaltungsentschädigung + 20.172 S Verdienstentgang + 1500 S Kleiderschaden + 3000 S Pflegekosten + 1200 S Kreditspesen) und trug dem Beklagten auf, der Klägerin hievon
77.341 s zu eigenen Handen zu bezahlen und den von der Zession erfaßten Restbetrag von 24.231 S zu Handen des W Spar- und Kreditinstitutes zu entrichten.
Das Feststellungsbegehren sei nach inländischem Rechte zu beurteilen, da es sich hiebei um ein in der Prozeßordnung normiertes Recht handle. Es sei im Hinblick auf die möglichen Spätfolgen auch begrundet.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten lediglich insoweit Folge, als es in den Spruch des Feststellungsurteils - unbekämpft - die Beschränkung auf die Schadenersatzbestimmungen des tschechoslowakischen Rechtes aufnahm. Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil.
Es übernahm die erstrichterlichen Feststellungen und trat der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes im wesentlichen mit folgenden Einschränkungen bei: Die direkte Inanspruchnahme der Erstbeklagten sei nicht aus den vom Erstgericht ausgeführten Gründen zu bejahen, sondern deshalb, weil der für die Haftung der Erstbeklagten maßgebende Versicherungsvertrag zwischen Österreichern im Inland abgeschlossen worden sei und für die aus diesem Verhältnis entspringenden Rechte und Pflichten das österreichische Versicherungsrecht maßgebend sei, zu dem auch die Bestimmung des § 63 KFG 1967 gehöre. Die Aufwendungen für die Pflegeperson gebührten der Klägerin schon nach § 449 BGB der CSSR, wonach im Falle einer Gesundheitsschädigung auch die Heilungskosten zu ersetzen seien. Hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin bezüglich des zedierten Betrages hielt das Berufungsgericht fest, daß die Klage am 20. November 1970 erhoben und beiden Beklagten am 27. November 1970 zugestellt worden sei, die Zession aber erst am 21. Jänner 1971 bzw. 16. April 1971 erfolgt sei. Gemäß § 234 ZPO habe die Veräußerung einer streitverfangenen Sache oder Forderung auf den Prozeß keinen Einfluß, so daß es der von den Beklagten vermißten näheren Untersuchung derselben nicht bedürfe.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Beklagten nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Aus den Entscheidungsgründen:
Die Ansicht der Vorinstanzen, daß für die Beurteilung der aus einer unerlaubten Handlung entspringenden Schuldverhältnisse wie auch für die aus einer Haftpflicht abgeleiteten Ersatzansprüche grundsätzlich das Recht des Tatortes maßgebend ist, entspricht der Lehre und Rechtsprechung (EvBl. 1973/03; EvBl. 1973/260 und die dort angeführte Lehre und Rechtsprechung; 8 Ob 250/73 u. a.). Der OGH hat bei Schadenersatzansprüchen aus unerlaubten Handlungen in ständiger Rechtsprechung das Deliktsstatut angewendet, ohne Rücksicht darauf, ob sich im Einzelfall das Tatortrecht für den Geschädigten oder für den Schädiger günstiger auswirkte (vgl. zuletzt die Entscheidung vom 7. Feber 1974; 2 Ob 4/74, RZ 1974/43 82; EvBl. 1974/180; ZVR 1975/59, der ein im Hinblick auf das Tatortrecht abgewiesener Schmerzengeldanspruch eines bei einem Verkehrsunfall in Ungarn verletzten Inländers gegen einen anderen Inländer zugrunde lag). Was die der Rechtsprechung in diesem Belang zu Gebote stehenden Möglichkeiten anlangt, darf - wie bereits in der vorerwähnten Entscheidung dargelegt wurde - folgendes nicht übersehen werden: Es ist nicht etwa so, daß im Inland noch nie eine gesetzliche Regelung in diesem Belang bestanden hätte. Es ist auf die Verordnung über die Rechtsanwendung bei Schädigungen deutscher Staatsangehöriger außerhalb des Rechtsgebietes vom 7. Dezember 1942, RGBl. I 706, zu verweisen, die besagte, daß deutsches Recht anzuwenden ist, wenn ein deutscher Staatsangehöriger einen anderen im Ausland geschädigt hat, eine Regelung, die noch heute in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht ist (vgl. BGH 34, 222; Palandt, BGB 3 1934). In Österreich hat aber der Gesetzgeber diese Verordnung ausdrücklich aufgehoben (BGBl. 128/1952 § 1 Z. 48) und, ungeachtet der Bedenken, die in der Literatur gegen die Unterstellung selbst derartiger extremer Fälle, wie sie die einem Inländer durch einen anderen Inländer im Ausland zugefügten Schäden darstellen, unter das Tatortrecht erhoben wurden, keine andere Regelung an deren Stelle gesetzt. Mit diesem Verhalten des Gesetzgebers könnte eine weitere Anwendung des inländischen Rechtes in solchen Fällen, so als ob die genannte Verordnung aufrechtgeblieben oder durch eine gleichartige Bestimmung ersetzt worden wäre, nicht ohne weiteres in Einklang gebracht werden. Falls eine Lockerung der selbst für solche Fälle keine Ausnahme gestattenden Anwendung der lex loci delicti commissi unter bestimmten Voraussetzungen als unerläßlich angesehen werden sollte, wäre der nächste Schritt vom Gesetzgeber zu erwarten, zumal besonders im Hinblick auf die Zunahme des internationalen Reiseverkehrs eine möglichste Vereinheitlichung der anzuwendenden Bestimmungen wünschenswert wäre. Im vorliegenden Fall kann die Anwendung des Deliktsstatuts umso weniger Bedenken begegnen, als von einem Überwiegen der Anknüpfungspunkte an ein anderes Recht im Hinblick darauf, daß es sich um den Ersatzanspruch einer jugoslawischen Staatsangehörigen gegen den österreichischen Halter des Unfallsfahrzeuges aus einem von einem jugoslawischen Lenker in der CSSR verschuldeten Unfall handelt, von vornherein nicht gesprochen werden kann. Entgegen den Revisionsausführungen führt jedoch die Anwendung dieses Rechtes nicht zu dem von den Beklagten in ihrem Rechtsmittel angestrebten Ergebnis.
Die Beklagten haben die Halterhaftung des Zweitbeklagten für die Unfallsschäden der Klägerin nach den §§ 427 bis 431 des BGB der CSSR zugestanden. Sie vertreten jedoch die Auffassung, daß mangels einer im tschechoslowakischen Recht enthaltenen Bestimmung die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer des Zweitbeklagten nicht direkt von der Klägerin mit Klage belangt werden könne, weshalb dieser die Passivlegitimation mangle. Dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Ungeachtet der grundsätzlichen Unterstellung derartiger Schadensfälle unter das Tatortrecht wurde doch dort, wo eine Verwirklichung des nach dem Tatortrecht gegebenen Anspruches eine Bedachtnahme auf die Lebensverhältnisse des nicht im Bereich des Tatortrechtes lebenden Geschädigten unbedingt erforderte, eine solche Bedachtnahme auf die Verhältnisse am Aufenthaltsort als zulässig angesehen. Zu erwähnen sind in diesem Zusammenhang die Ermittlung der Höhe des Entganges und der allfällige Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgeltes während der Arbeitsunfähigkeit, aber auch die Frage der Deckung des zu ersetzenden Schadens durch die Versicherung (vgl. u. a. ZVR 1971/222, = SZ 43/70). Ähnliches muß auch hinsichtlich der Bestimmung des § 63 KFG gelten, soweit sie dem Geschädigten das Recht gewährt, im Rahmen eines bestehenden Versicherungsvertrages seinen Schadenersatzanspruch unmittelbar auch gegen den inländischen Versicherer als Gesamtschuldner mit dem ersatzpflichtigen Versicherten geltend zu machen, auch wenn es im Tatortrecht an einer gleichlautenden Bestimmung fehlen sollte. Es wäre auch wenig sinnvoll, diese Bestimmung nicht unmittelbar anwenden zu wollen, wenn der Geschädigte, der seinen Anspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherten im Inland geltend macht, doch auf alle Fälle, wenn auch erst auf dem Umweg über die Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches des Versicherten gegen den inländischen Versicherer, auch gegen letzteren vorgehen könnte.
Entgegen den Revisionsausführungen muß dem Geschädigten auch das Recht zugebilligt werden, gegen die Haftpflichtigen eine Feststellungsklage nach § 228 ZPO zu erheben, auch wenn es sich dabei nicht um eine reine Verfahrensvorschrift, sondern um eine Klage handelt, die an bestimmte materiellrechtliche Voraussetzungen geknüpft ist. Die Erwirkung eines Feststellungsurteils hängt eng mit der Durchsetzung des nach dem materiellen Recht, also bei Haftung für deliktische Schäden nach dem Tatortrecht, gebührenden Anspruches zusammen. Es soll insbesondere auch vor einer Wiederaufrollung der Beweis- und Verschuldensfrage im Falle einer späteren Geltendmachung von künftigen Unfallsschäden bewahren. Es steht dies mit der grundsätzlichen Anwendung des Tatortrechtes nicht im Widerspruch, weil ja auch die Wirkung des Feststellungsurteiles in einem künftigen Prozeß vor dem österreichischen Gericht auf die nach dem Tatortrecht gebührenden materiellen Ansprüche beschränkt ist.
Was die einzelnen Ansprüche der Klägerin anlangt, so bekämpfen die Beklagten zunächst den Zuspruch von 3000 S für Kosten einer Pflegeperson mit der Begründung, daß nach dem Recht der CSSR ein derartiger Anspruch nicht bestehe. Dem ist zu erwidern, daß nach § 449 des BGB der CSSR dem Verletzten im Falle einer Gesundheitsschädigung auch die Heilungskosten zu ersetzen sind. Bedenkt man, daß die Klägerin nach den Feststellungen durch die Verletzungsfolgen zeitweise nicht nur völlig arbeitsunfähig, sondern auch in ihren täglichen Verrichtungen derart behindert war, daß sie einer Hilfsperson bedurfte, um - wie dies das Erstgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen drastisch ausdrückte - nicht zu verkommen, so hat das Berufungsgericht die an die Pflegeperson entrichteten Kosten zutreffend als Heilungskosten beurteilt, zumal diese Pflegeleistungen zum Heilungserfolg beigetragen bzw. diesen überhaupt erst ermöglicht haben.
Den Zuspruch für Verdienstentgang (§ 447 BGB der CSSR) bekämpfen die Beklagten insoweit, als sie nicht den zuerkannten Betrag von 20.173 S, sondern lediglich einen solchen von 18.502.92 S für gerechtfertigt halten. Wenn die Revisionswerber in diesem Zusammenhang dem Berufungsgericht vorwerfen, es habe keine Gründe angeführt, warum es den nach Ansicht der Revision aktenwidrigen Feststellungen des Erstgerichtes gefolgt sei, so übersehen sie, daß sie in ihrer Berufung den Rechtsmittelgrund der Aktenwidrigkeit nicht geltend gemacht haben, so daß das Berufungsgericht gar nicht in die Lage kam, sich damit auseinanderzusetzen. Die Unterlassung der Bekämpfung einer Feststellung des Ersturteils als aktenwidrig in der Berufung kann aber in der Revision nicht nachgetragen werden. Des weiteren meinen die Revisionswerber, der Verdienstentgang sei so zu ermitteln, daß der Klägerin lediglich ein Drittel des von ihr nach dem Unfall schließlich erzielten wöchentlichen Lohnes von 332 S zuerkannt werden dürfe. Damit setzen sich die Beklagten, wie schon das Berufungsgericht mit Recht hervorgehoben hat, über die Feststellung hinweg, daß der Klägerin wegen der Unfallsfolgen im zweiten Halbjahr 1971 nur eine Halbtagsbeschäftigung zumutbar war. Zutreffend haben daher die Vorinstanzen den Verdienstentgang der Klägerin nicht so ermittelt, daß sie einen bestimmten Prozentsatz des von ihr nach dem Unfall erzielten Einkommens als Verdienstentgang werteten, sondern in der Weise, daß sie das von der Klägerin ohne den Unfall erzielbare Einkommen mit dem von ihr nach dem Unfall erzielten geringeren Einkommen verglichen haben. Die Frage, ob hiebei die Bestimmung des § 273 ZPO heranzuziehen war, ist eine Verfahrensfrage, die ungerügt blieb. Das Ergebnis dieser unter Heranziehung des § 273 ZPO erfolgten Ausmittlung ist voll zu billigen.
Zu dem angesprochenen Schmerzengeld und der begehrten Entschädigung für Verunstaltung ist zunächst festzuhalten, daß der Gläubiger vom Schuldner - von den hier nicht in Betracht kommenden, echten Valutaforderungen abgesehen - vor dem österreichischen Gericht die Verurteilung zur Zahlung in Schillingen verlangen kann. Die Klägerin war daher jedenfalls nach Eintritt der Fälligkeit ihrer Schadenersatzforderung berechtigt, den angestrebten Geldersatz in österreichischer Währung anzusprechen (Klang[2] VI, 124; SZ 6/225, 24/305, 26/310, 26/117; 2 Ob 179/73; 8 Ob 27/73 u. a.). Auf die Revisionsausführungen, denen zufolge die Beklagten in der Lage wären, sich Kcs billiger zu verschaffen, erübrigt es sich daher einzugehen. Die Beklagten können der Klägerin den Ersatz in dieser Währung nicht aufdrängen. Im Hinblick auf das zur Beurteilung dieser Ansprüche anzuwendende tschechoslowakische Recht ist allerdings der Ersatzbetrag in Schillingen auf der Grundlage der ausländischen Währung zu ermitteln, deren Beträge somit Verrechnungsgrundlage bilden. Als solche haben die Vorinstanzen insgesamt 22.000 Kcs ermittelt, von welchem Betrag auf rein körperliche Schmerzen 10.000 Kcs und auf Entschädigung für Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung ein Betrag von 12.000 Kcs entfallen. Demgegenüber erachten die Revisionswerber lediglich einen Kcs-Betrag von 15.000 als angemessen, und zwar - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - 10.000 Kcs für rein körperliche Schmerzen, aber lediglich 5000 Kcs für Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung.
Nach § 444 des BGB der CSSR im Zusammenhalt mit § 1 der Kundmachung 32/165 sind Schmerzen und die Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung mit einem Pauschalbetrag auf einmal zu entschädigen, der nach § 7 Abs. 2 der zitierten Kundmachung den Gesamtbetrag von 40.000 Kcs nicht übersteigen darf. Nach § 4 der zitierten Kundmachung wird die Erschwerung der gesellschaftlichen Geltung dann entschädigt, wenn die Gesundheitsstörung ungünstige Folgen auf die Lebenshandlungen des Geschädigten bei Befriedigung seiner Lebens- und gesellschaftlichen Bedürfnisse oder bei der Erfüllung seiner gesellschaftlichen Aufgaben hat. Zutreffend hat das Berufungsgericht die durch den festgestellten watschelnden Gang und die Gesichtsnarbe hervorgerufenen nachteiligen Veränderungen der äußeren Erscheinung der Klägerin als Verunstaltung gewertet, die ungünstige Folgen auf die Lebenshaltung der Geschädigten hat. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht insbesondere den Umstand, daß die Klägerin durch eineinhalb Jahre gänzlich, und ein weiteres halbes Jahr zu 50% arbeitsunfähig war, sowie daß eine Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit von ca. 35% verblieben ist, als schwerwiegende Folge im Sinne des § 4 Abs. 1 der zitierten Kundmachung beurteilt. Bedenkt man, daß der im § 7 Abs. 2 der zitierten Kundmachung festgesetzte Höchstbetrag von 40.000 Kcs in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach § 7 Abs. 3 derselben vom Gericht angemessen erhöht werden kann, und berücksichtigt man, daß der von den Vorinstanzen ausgemittelte Pauschalbetrag nur etwas mehr als die Hälfte des im § 7 Abs. 2 normierten Höchstbetrages ausmacht, dann kann angesichts der vielfachen und schweren Verletzungen der Klägerin und deren gravierenden Folgen in der von den Vorinstanzen vorgenommenen Bemessung ein zu Lasten der Beklagten unterlaufener Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Auch die von den Vorinstanzen vorgenommene Umrechnung dieser Kcs-Beträge in Schillinge ist schon aus folgenden Erwägungen zu billigen; Da infolge des anzuwendenden tschechoslowakischen Rechtes bei der Ausmittlung der Ersatzbeträge die in Kcs normierten Höchstbeträge zu berücksichtigen sind, muß bei der Beurteilung, wie sich diese Höchstbeträge auf die Schillingforderung auswirken, gleichfalls vom tschechoslowakischen Recht, somit vom amtlichen tschechoslowakischen Kurs ausgegangen werden, mit dem derartige Schmerzengeldbeträge verrechnet werden, welchen Kurs die Vorinstanzen der widerspruchsfreien Auskunft der Oesterreichischen Nationalbank entnommen haben. Die gleichen Grundsätze haben aber auch für die Ermittlung des dem als angemessen ausgemittelten Schmerzengeldbetrag in Kcs entsprechenden Schillingbetrages zu gelten, weil bei einer anderen Umrechnungsmethode der Bezug auf den von der tschechischen Rechtsordnung normierten Höchstbetrag verändert würde. Für die von der Revision angestrebte Heranziehung eines anderen Umrechnungskurses, etwa nach der Kaufkraft oder nach den für den Schädiger günstigeren Touristenkursen, fehlt jede Grundlage. Die dargestellte Ermittlung der zuerkannten Beträge verstößt auch keineswegs gegen den ordre public. Schutzobjekt desselben ist die inländische Rechtsordnung als solche und nicht der Inländer in seiner individuellen Rechtssphäre. Die Ausführungen der Revision über eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin und damit über eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Beklagten sind unzutreffend. Von einer solchen kann schon deshalb keine Rede sein, da der Klägerin bei Anwendung des österreichischen Rechtes nach den §§ 1325 und 1326 ABGB wesentlich höhere Beträge zustunden, als ihr infolge der Anwendung des tschechoslowakischen Rechtes zuerkannt wurden.
Abschließend sei noch bemerkt, daß die Klägerin im Hinblick auf ihren, nach den Feststellungen jedenfalls länger als 3 Monate währenden Aufenthalt im Inland als Deviseninländerin zu beurteilen ist, so daß auch die Bestimmungen des österreichischen Devisenrechtes dem Zuspruch nicht entgegenstehen.
Die weiteren Zusprüche des Leistungsurteils werden von der Revision nicht bekämpft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)