OGH 2Ob7/78

OGH2Ob7/7827.4.1978

SZ 51/57

Normen

Steiermärkisches Sozialhilfegesetz §39 Abs1 Z4
Steiermärkisches Sozialhilfegesetz §39 Abs1 Z4

 

Spruch:

§ 39 Z. 4 steiermärkisches Sozialhilfegesetz ist in dem Sinne einschränkend auszulegen, daß nur Ansprüche gegen einen Dritten zur Deckung des Lebensbedarfes für die Zeit der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger übergehen

OGH 27. April 1978, 2 Ob 7/78 (OLG Graz 4 R 208/77; KG Leoben 6 Cg 271/75)

Text

Der Erstbeklagte stieß am 17. Juli 1974 auf der Bundesstraße 114 mit dem von ihm gelenkten und gehaltenen, bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW bei einem Überholmanöver den mit seinem Fahrrad nach links einbiegenden Ehegatten der Klägerin Valentin S nieder, der dabei tödlich verunglückte. Der Erstbeklagte wurde im Strafverfahren freigesprochen.

Die Klägerin begehrt Ersatz der Begräbniskosten von zuletzt restlich 24 306.30 S. Bezahlung einer monatlichen Rente von 1573.34 S ab Unfallstag und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden mit der Begründung, daß den Erstbeklagten das Alleinverschulden treffe, weil er den Radfahrer trotz Handzeichens überholt und verspätet reagiert habe.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Die Berufung der Beklagten hatte nur insofern Erfolg, als das Berufungsgericht den Rentenzuspruch hinsichtlich der Zweitbeklagten auf ihre Haftung im Rahmen des Haftpflichtversicherungsvertrages begrenzte. Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht das erstgerichtliche Urteil.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Parteien teilweise Folge.

Das angefochtene Urteil wurde dahingehend abgeändert, daß es einschließlich seines bestätigten Teiles zu lauten hat:

"1. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin 24 306.30 S samt 4% Zinsen seit 19. Jänner 1976 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

2. Die Beklagten sind zur ungeteilten Hand schuldig, der Klägerin vom 17. Juli 1974 bis 30. April 1975 eine monatliche Rente von 1573.34 S und ab 1. September 1976 bis auf weiteres eine monatliche Rente von 573.34 S bei Exekution zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Urteils fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die weiter fällig werdenden Beträge jedoch am 1. eines jeden Monates im vorhinein.

3. Es wird festgestellt, daß die Beklagten der Klägerin gegenüber zur ungeteilten Hand für den Ersatz aller Schäden haften, die der Klägerin in Zukunft noch aus dem tödlichen Verkehrsunfall des Valentin S vom 17. Juli 1974 auf der Triebener Tauernbundesstraße 114 bei Straßenkilometer 38.2 entstehen werden, und zwar der Erstbeklagte in unbeschränkter Höhe, die Zweitbeklagte auf Grund und im Rahmen des mit der Erstbeklagten abgeschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrages betreffend das Fahrzeug des Erstbeklagten, PKW Peugeot 404, Kennzeichen St ...

4. Das Rentenmehrbegehren (1534.34 S monatlich für die Zeit vom 1. Mai 1975 bis 30. August 1976 und 1000 S monatlich ab 1. September 1976) wird abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten erster und zweiter Instanz werden gegeneinander aufgehoben."

Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Die Revisionswerber bringen vor, daß die Leistungen des Sozialhilfeträgers auf die Rente der Klägerin anzurechnen seien; die Ersatzansprüche der Klägerin gegen Dritte seien nicht erst mit der Verständigung des Dritten, sondern schon kraft Gesetzes auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen, so daß die Klägerin zumindest für den Zeitraum, in dem sie die volle Fürsorgeleistung erhalten habe, nicht legitimiert sei, "Unterhaltsansprüche" zu stellen.

Diese Ausführungen sind berechtigt.

Die Beklagten brachten in erster Instanz vor, daß die Klägerin eine Fürsorgeunterstützung von 1779.20 S monatlich beziehe und daher zur Deckung ihres Unterhaltes mehr bekomme, als sie zu Lebzeiten des Getöteten erhalten habe. Den Einwand der mangelnden Aktivlegitimation infolge Legalzession erhoben die Beklagten erst in der Berufung.

Dies steht jedoch einer Prüfung dieser Frage im Revisionsverfahren nicht entgegen, weil der Mangel der Sachlegitimation auch ohne ausdrückliche Einwendung zu beachten ist, wenn der Beklagte Tatsachen behauptet hat, aus denen dieser Mangel bei richtiger rechtlicher Beurteilung folgt (2 Ob 60/75 u. a.; zuletzt 8 Ob 526/77; vgl. auch SZ 43/210; NZ 1977, 55).

Die Anrechnung der von der Klägerin bezogenen Fürsorgeleistungen auf die begehrte Rente ist von den Untergerichten unter Hinweis auf die Rückerstattungspflicht der Hilfeempfängerin verneint worden.

Diese Frage kommt jedoch überhaupt nur zum Tragen, wenn klargestellt ist, ob und in welchem Umfang die erhobenen Rentenansprüche bei der Klägerin verblieben und nicht wegen erbrachten Fürsorgeleistungen auf einen Fürsorgeverband (Sozialhilfeträger) übergegangen sind. Die bis 31. Jänner 1977 erbrachten Fürsorgeleistungen fallen in den Geltungsbereich des als steiermärkisches Landesgesetz (Gesetz vom 5. Jänner 1949, LGBl 7) aufrecht erhaltenen reichsdeutschen Fürsorgerechts, insbesondere der Verordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Feber 1924, DRGBl. I S. 100, GBl. f. d. L. Ö. 397/1938 (FürsPflV); die seit 1. Feber 1977 erbrachten Fürsorgeleistungen fallen in den Geltungsbereich des steiermärkischen Sozialhilfegesetzes vom 9. Jänner 1976, LGBl. 1/1977 (SHG).

Gemäß § 21a Abs. 1 FürsPflV kann der Fürsorgeverband, der einen Hilfsbedürftigen unterstützt, wenn dieser für die Zeit der Unterstützung Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistung zur Deckung des Lebensbedarfes hat, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, daß diese Rechtsansprüche zum Ersatz auf ihn übergehen. Gemäß § 39 Z. 4 steiermärkisches SHG sind Dritte verpflichtet, dem Sozialhilfeträger den Aufwand für den Hilfeempfänger zu ersetzen, soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat. Ansprüche des Hilfeempfängers gegenüber einem Dritten gehen im Ausmaß der Leistung auf den Sozialhilfeträger über. Sobald dieser den Dritten verständigt hat, ist jener zur Leistung an den Sozialhilfeträger verpflichtet (§ 1396 ABGB).

Der Anspruchsübergang war demnach nach dem alten Fürsorgerecht von einer schriftlichen Anzeige des Fürsorgeverbandes beim Dritten abhängig. Er wurde mit der Zustellung der schriftlichen Anzeige bewirkt (5 Ob 114, 115/63; 7 Ob 46/69; 3 Ob 25/73). Nach dem steiermärkischen SHG tritt hingegen der Anspruchsübergang kraft Gesetzes - im Ausmaße der Leistung - ein, ohne daß es irgendwelcher Erklärungen des Sozialhilfeträgers gegenüber dem Dritten bedarf. Die im letzten Satz des § 39 Z. 3 steiermärkisches SHG angeordnete Verständigung des Dritten bewirkt nicht erst den Rechtsübergang, sondern hat, wie der Klammerhinweis auf § 1396 ABGB unmißverständlich zeigt, nur zur Folge, daß der Dritte, "sobald ihm der Übernehmer bekanntgemacht worden ist", nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten kann.

Die Frage, wie der Anspruchsübergang hinsichtlich der Ersatzansprüche für Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des steiermärkischen SHG erbracht wurden, bewirkt wird, ist auf Grund des § 50 Abs. 2 steiermärkisches SHG zu lösen, der bestimmt, daß Ersatzansprüche für Leistungen, die nach den Vorschriften, die durch dieses Gesetz aufgehoben werden, zuerkannt wurden, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geltend zu machen sind.

Diese Übergangsvorschrift ist dahin zu verstehen, daß Ansprüche des Hilfeempfängers, deren Übergang bisher durch eine schriftliche Anzeige an den Dritten zu bewirken gewesen war, auf Grund der Aufhebung dieser Vorschriften aber nicht mehr auf diese Weise bewirkt werden könnte, auf Grund der neuen Vorschriften kraft Legalzession, also ohne weiteres Zutun des Sozialhilfeträgers übergehen. Da die Verweisung auf die Bestimmungen "dieses Gesetzes" keine Beschränkungen enthält, sind für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen aus Leistungen, die vor dem Inkrafttreten des steiermärkischen SHG erbracht wurden, sowohl die neuen materiellrechtlichen (§§ 39 bis 41 des Gesetzes), als auch die neuen verfahrensrechtlichen Vorschriften (§§ 45 ff, des Gesetzes) anzuwenden. Es sind somit auch die vor dem Inkrafttreten des steiermärkischen SHG entstandenen Ansprüche der Klägerin - in dem noch zu erörternden Umfange - auf den Sozialhilfeträger übergegangen, obwohl keine schriftliche Anzeige im Sinne des § 21a Abs. 1 und 2 FürsPflV abgegeben wurde.

Nach dem § 21a Abs. 1 FürsPflV gingen nur "Rechtsansprüche gegen einen Dritten auf Leistungen zur Deckung des Lebensbedarfes, die der Hilfsbedürftige für die Zeit der Unterstützung" hatte, auf den Fürsorgeverband über. Über diese sachliche und zeitliche Begrenzung hinaus (vgl. auch § 21a Abs. 2 FürsPflV) fand somit nach dem Grundsatze der Gleichzeitigkeit eine Legalzession nicht statt (Pfeiffer - Axmann, Fürsorgerecht, 59; Heller - Ringhofer, Fürsorgerecht, 103 FN 2; Fleischmann - Jaeger - Jehle, Die öffentliche Fürsorge[4], 472; Baath - Kneip - Langlotz, Fürsorgepflicht[13], 291).

Nach dem äußersten möglichen Wortsinn des § 39 Z. 4 steiermärkisches SHG gehen jedoch Ansprüche des Hilfeempfängers gegen einen Dritten ",soweit der Hilfeempfänger ihnen gegenüber Rechtsansprüche oder Forderungen hat", also schlechthin alle Forderungen des Hilfeempfängers, welcher Art immer ohne Einschränkung auf ihre Rechtsnatur und den Zeitraum ihrer Entstehung, auf den Sozialhilfeträger über.

Dieser - äußerste mögliche - Wortsinn kann jedoch nicht der Absicht des steiermärkischen Landesgesetzgebers entsprochen haben. Den Materialien zum Gesetz (Erläuterungen 4, BlgLT, VIfl. GP, 22 und 56 BlgLT, VIII. GP, 26) ist nicht zu entnehmen, daß es den Kreis der von der Legalzession umfaßten Forderungen in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erweitern wollte. Die Bedachtnahme auf die Gründe anderer verwandter Gesetze (§ 7 ABGB) führt zu seiner einschränkenden Auslegung.

Für die Rechtsanalogie kommen in erster Linie die sachlich am nächsten stehenden Legalzessionsvorschriften des Sozialversicherungsrechtes (§§ 332 ASVG und diesem nachgebildete Bestimmungen) in Frage. Der Zweck der Legalzession ist dort ein doppelter: Sie soll einerseits verhindern, daß der Geschädigte, der auch einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat, durch die Leistung des Versicherers bei Nichtanrechnung dieses Vorteiles doppelte Entschädigung erhält,andererseits aber auch, daß der Schädiger - bei Anrechnung dieses Vorteiles - entlastet wird (JBl. 1957, 479, ZVR 1978/81 u. a.; Koziol, Rückgriffsansprüche des Pensionsversicherers bei Tötung eines Rentners, ZVR 1977, 68 f., Krejci, ZAS 1974.6). Dieser Zweck wird nur dann vollständig erreicht, wenn die Legalzession auch auf zeitlich kongruente Forderungen beschränkt ist. In diesem Sinne wurde § 332 ASVG in ständiger Rechtsprechung verstanden. Der Forderungsübergang tritt dort nur insofern ein, als der Schadenersatzanspruch des Verletzten mit den Leistungen des Sozialversicherers auch zeitlich übereinstimmt (ZVR 1960/411, 1974/195, 1976/321; SZ 47/53; zuletzt 8 Ob 177, 178/77).

Eine ähnliche Interessenlage besteht im Sozialhilferecht, wenn der Hilfeempfänger gegen einen Dritten einen Anspruch gerade auf jene Leistung zur Deckung des Lebensbedarfes hat, für die der Sozialhilfeträger zur Vermeidung einer Notlage des Hilfeempfängers in Vorlage tritt. Auch hier wird eine doppelte Befriedigung des Hilfeempfängers ebenso wie eine Entlastung des zur Erbringung dieser Leistung verpflichteten Dritten verhindert.

Erfaßt aber die Legalzession auch nicht kongruente Forderungen welcher Art immer, so wird bei diesen der Zweck, eine Doppelbefriedigung des Hilfeempfängers und eine Entlastung des leistungsverpflichteten Dritten zu verhindern, nicht erreicht, weil die Leistungsverpflichtung des Dritten unabhängig davon besteht, ob der Hilfeempfänger einen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialhilfe hat. Die Legalzession sichert hier lediglich Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers, was auch durch andere rechtliche Konstruktionen (z. B. gesetzliches Pfandrecht) erreicht werden könnte. Wird zur Erreichung dieses Zwecks der Weg der Legalzession gewählt und gleichzeitig der Übergang nicht von einer Erklärung des Sozialhilfeträgers abhängig gemacht, wird dieser - schon um Haftungen zu vermeiden - die Pflicht haben, alle diese Forderungen einzubringen oder rückzuübertragen, was mitunter zu einem beträchtlichen Verwaltungsaufwand führen kann.

Bei Auslegung des § 39 Z. 4 steiermärkisches SHG sind aber auch die Vorschriften, die infolge Neuregelung der Materie durch das auszulegende Gesetz aufgehoben wurden, und, da es sich um Landesgesetze, die auf dasselbe Stammgesetz zurückgehen, handelt, auch die Regelungen der übrigen Bundesländer zu berücksichtigen:

Sowohl im bisherigen steiermärkischen Fürsorgerecht (als Landesgesetz rezipierter § 21a FürsPflV) als auch in den Sozialhilfegesetzen der übrigen Bundesländer ist die Legalzession auf Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes gegen einen Dritten für die Zeit, für die Hilfe gewährt wird, beschränkt (§ 43 burgenländisches SHG, LGBl. 7/1975; § 36 Abs. 2 Kärntner SHG, LGBl. 40/1975; § 52 Abs. 1 oberösterreichisches SHG, LGBl. 66/1973; § 27 Wiener SHG, LGBl. 11/1973; etwas abweichend formulierend, aber ebenfalls auf Forderungen abstellend, aus denen der Lebensbedarf gedeckt werden kann § 44 Salzburger SHG, LGBl. 19/1974; § 11 Abs. 1 Tiroler SHG, LGBl. 105/1973; § 12 Abs. 1 Vorarlberger SHG, LGBl. 26/1971; nicht auf den Lebensbedarf stellt lediglich § 43 Abs. 1 niederösterreichisches SHG, LGBl. 78/1974, ab, doch deutet die auch in diesem Gesetz angeordnete zeitliche Kongruenz zwischen der Hilfeleistung und den übergehenden öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Ansprüchen darauf hin, daß der Gesetzgeber an Ansprüche auf periodisch wiederkehrende Leistungen, vor allem also an Unterhalts- und Rentenforderungen gedacht hat).

§39 Z. 4 steiermärkisches SHG ist daher in dem Sinne einschränkend auszulegen, daß nur Ansprüche gegen einen Dritten zur Deckung des Lebensbedarf es für die Zeit der Hilfeleistung auf den Sozialhilfeträger übergehen.

Unter Forderungen gegen einen Dritten zur Deckung eines Lebensbedarfes sind allerdings nicht nur Unterhaltsforderungen gemeint. Auch Schadenersatzansprüche fallen darunter, wenn sie mit einem Unterhaltsanspruch wirtschaftlich gleichbedeutend sind, der Schadenersatz also deswegen zu leisten ist, weil der verschuldete Schaden in der Benehmung der Möglichkeit der eigenen Bestreitung des Lebensbedarfes besteht und auf dessen Deckung gerichtet ist (Fleischmann - Jaeger - Jehle a. a. O., 472 f.; Baath - Kneip - Langlotz a. a. O., 291; RG 16. Feber 1938, JW 67. Jahrgang, 1525; vgl. auch Arb. 7346 und 2 Ob 218, 219/77; die letztgenannte Entscheidung beruht allerdings auf einer anderen Rechtslage, nämlich der Unterscheidung zwischen Ansprüchen zur Deckung des Lebensbedarfes und Ersatzansprüchen nach den Bestimmungen des Zivilrechtes gemäß § 52 Abs. 1 und 2 oberösterreichisches SHG).

Damit sind nur die zeitlich kongruenten Rentenforderungen der Klägerin auf den Sozialhilfeträger übergegangen. Der Klägerin war daher für die Zeit vom 17. Juli 1974 (Unfallstag) bis 30. April 1975 die begehrte Rente zuzusprechen; für die Zeit vom 1. Mai 1975 (Einsetzen der Sozialhilfe) bis 30. August 1976 war das Rentenbegehren abzuweisen, da die in diesem Zeitraum gewährten monatlichen Sozialhilfeleistungen stets die gebührende Rente übersteigen; für die Zeit ab 1. September 1976 (Gewährung einer auf 1000 S gekürzten Fürsorgeunterstützung) war der Klägerin der von der Legalzession nicht erfaßte Mehrbetrag von 573.34 S monatlich als Rentenleistung zuzusprechen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz beruht auf § 43 Abs. 1 ZPO, jene über das Berufungs- und Revisionsverfahren auf §§ 43 Abs. 1 und 50 ZPO. Hinsichtlich des Rentenbegehrens war der Ermittlung des Prozeß- und Rechtsmittelerfolges dessen Bewertung nach § 58 JN zugrundezulegen (Janovsky, ZVR 1963, 169; RZ 1973/22; 2 Ob 289/74; 8 Ob 208/76). Nach geringfügiger Einschränkung auf Grund einer Außerstreitstellung obsiegte die Klägerin bei einem Gesamtstreitwert von 223 107.10 S mit 103 933.66 S, was die Aufhebung der Verfahrenskosten aller Instanzen rechtfertigt.

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