OGH 1Ob259/72

OGH1Ob259/726.12.1972

SZ 45/134

Normen

AHG §1
AHG §1

 

Spruch:

Alle unter dem Begriff der Straßenverwaltung zusammengefaßten, auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten sind dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zu unterstellen; sie erfolgen also nicht in Vollziehung der Gesetze

OGH 6. 12. 1972, 1 Ob 259/72 (LGZ Wien 40 c Cg 531/71; OLG Wien 7 R 102/72)

Text

Der Kläger ist Bauunternehmer in X, Niederösterreich und war bis Ende Juli 1968 auch Bürgermeister dieser Gemeinde. Karl R, der bei der Straßenmeisterei W als Straßenwärter beschäftigt ist, wohnt in X und ist dort Eigentümer einer Liegenschaft. Im Jahre 1967 beschloß der Gemeinderat von X eine Verbreiterung der durch den Ort führenden Landesstraße; die erforderlichen Arbeiten wurden von der Straßenmeisterei W in Eigenregie auf Grund von Plänen der Gemeinde X durchgeführt. Es war hiebei erforderlich, daß Karl R von einem ihm gehörigen Grundstück einen 2.7 m breiten Grundstreifen abtritt. Im Juli 1967 ließ der damalige Oberstraßenmeister Josef Q durch seinen Untergebenen Franz J den Karl R fragen, ob er zur Abtretung dieses Grundstreifens bereit sei; Karl R bejahte dies unter der Bedingung, daß der Zaun, der weggerissen werden mußte, ohne Kosten für ihn wiedererrichtet werde. Der Kläger als Bauunternehmer errichtete in der Folge den Zaun, wofür ihm ein Werklohn von S 25.848.50 zustand. Der Kläger begehrte die Bezahlung dieses Werklohnes von Karl R, jedoch wurde das darauf gerichtete Klagebegehren im Verfahren 13 Cg 7/69 des KG Krems an der Donau, zuletzt durch den Obersten Gerichtshof mit seinem Urteil vom 2. 12. 1970, 5 Ob 270/70, abgewiesen. In diesem Rechtsstreit mußte der Kläger Karl R an Prozeßkosten S 17.917.12 bezahlen; die Kosten seiner eigenen Vertretung betrugen S 19.211.48. Mit Schreiben vom 25. 5. 1971 forderte der Kläger die beklagte Partei, das Land Niederösterreich,auf, ihm den durch die Errichtung des Zaunes und die Führung des Prozesses entstandenen Schaden nach dem Amtshaftungsgesetz zu ersetzen.

Unter ausdrücklicher Berufung auf das Amtshaftungsgesetz begehrt nun der Kläger von dem Land Niederösterreich den Ersatz des Betrages von S 65.800.98 sA. Der Klagsanspruch wurde darauf gestützt, daß die beiden Beamten der beklagten Partei Josef Q und Franz D in grober Überschreitung ihrer Befugnisse als Beamte des niederösterreichischen Straßenbauamtes dadurch tätig geworden seien, daß sie den Gartenzaun des Karl R abtragen ließen und diesem die Zusicherung machten, es werde ihm ein neuer zurückversetzter Zaun errichtet, wobei sie Mentalreservation derart geübt hätten, daß sie vermeinten, die hiefür erforderlichen Kosten aus dem bei der Landesstraßenbauabteilung 8 erliegenden Straßenbaudeckungsfonds der Gemeinde X entnehmen zu können.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen ab. Nach § 1 AHG hafteten die dort genannten Rechtsträger nur für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze zugefügt hätten. Die Amtshaftung bestehe daher nur für den Bereich der Hoheitsverwaltung. Für den Bereich der Wirtschaftsverwaltung, in dem die Gebietskörperschaften nur als Träger von Privatrechten aufträten, hafteten sie nur nach den Bestimmungen des Zivilrechtes. In ihrer Eigenschaft als Straßenerhalterin handle die beklagte Partei nur in Ausführung der Wirtschaftsverwaltung. Es werde auch nur behauptet, Josef Q und Franz D hätten ein Übereinkommen getroffen bzw Zusicherungen gemacht. Solche Handlungen könnten nur Rechtsgeschäfte des Privatrechtes sein. Eine Schadenszufügung durch Vertragsverletzung könne nie auf das Amtshaftungsgesetz, aus dem allein der Klagsanspruch abgeleitet werde, gestützt werden.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichtes.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Klägers nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes eine Revision nur zulässig, wenn der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert S 50.000.- übersteigt. Nach dem Judikat 56 neu - SZ 24/335 sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche nur zusammenzurechnen, wenn sie rechtlich oder tatsächlich zusammenhängen. Der Anspruch des Klägers setzt sich aus zwei Komponenten zusammen, dem Rechnungsbetrag für die Errichtung des Zaunes des Karl R und den Kosten des Rechtsstreites 13 Cg 7/69 des KG Krems an der Donau. Beide Beträge liegen jeweils unter S 50.000.- . Ein rechtlicher Zusammenhang ist jedoch überall dort anzunehmen, wo Ansprüche, die dazu noch in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden (1 Ob 240/72; 1 Ob 243/71; Fasching I 344). Ob dies der Fall ist, ist allein aus dem Klagsvorbringen zu beurteilen (MietSlg 23.596; vgl EvBl 1969/242). Der Kläger leitet beide Ansprüche aus demselben Verhalten von Organen der beklagten Partei und aus demselben Rechtsgrund ab (vgl auch SZ 43/185).

Nach § 1 AHG haften ua die Länder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für das schuldhafte Handeln derjenigen Organe, die jemandem durch ihr rechtswidriges Verhalten "in Vollziehung der Gesetze" Schaden zugefügt haben. Es ist ständige, mit der Rechtslehre (zuletzt Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht 819) übereinstimmende Rechtsprechung, daß ein Organ eines Rechtsträgers nur dann in Vollziehung der Gesetze handelt, wenn es im Bereiche der Hoheitsverwaltung, nicht aber in der Wirtschaftsverwaltung des Rechtsträgers, tätig geworden ist. Die Unterscheidung der öffentlichen Verwaltung in eine Hoheits- und eine Privatwirtschaftsverwaltung ist im Bundesverfassungsgesetz verankert (Art 17 Abs 1 B-VG). Ein Verwaltungsorgan wird auf dem Gebiete der Hoheitsverwaltung tätig, wenn es zur Erreichung der Verwaltungsziele Hoheitsakte setzt, auf dem Gebiete der Privatwirtschaftsverwaltung hingegen immer dann, wenn es sich zur Erreichung des angeführten Zieles der gleichen Mittel bedient, die die Rechtsordnung jedermann, also auch Privaten, zur Verfügung stellt. Die Frage, ob ein Verwaltungsakt der Hoheits- oder der Privatwirtschaftsverwaltung zuzuordnen ist, läßt sich jeweils nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen (SZ 41/2; Melichar in JBl 1956, 429). Bei dem "Imperium", auf das es bei Beurteilung der Frage, ob eine Tätigkeit in den Bereich der Hoheitsverwaltung fällt, ankommt, braucht es sich allerdings nicht immer um Befehls- und Zwangsmaßregeln im Einzelfalle zu handeln, es genügt vielmehr, wenn zur Erreichung eines bestimmten Zweckes in einem bestimmten Bereich Befehls- und Zwangsgewalt ausgeübt werden kann; erforderlich ist also nur, daß die in Betracht kommende Organhandlung in den Bereich einer Tätigkeit fällt, die an sich mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet ist (SZ 43/167; Loebenstein - Kaniak, Komm z AHG 45). Der Verfassungsgerichtshof hat allerdings ausgesprochen (Slg 3262/1957), daß der Ausdruck "Privatwirtschaftsverwaltung" insofern irreführend ist, als er zu der unrichtigen Auffassung verleitet, Privatwirtschaftsverwaltung sei nur dann gegeben, wenn sich der Rechtsträger in jeder Beziehung wie ein Privatrechtssubjekt verhält, also nur dann, wenn er als Erwerbsunternehmer auftritt; die Feststellung, daß ein Verwaltungsorgan einen Akt wirtschaftlicher Daseinsvorsorge vollzieht, schließt jedoch nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes die Qualifizierung seiner Tätigkeit als Privatwirtschaftsverwaltung nicht aus; für die Abgrenzung des Gebietes der Privatwirtschaftsverwaltung von der der Hoheitsverwaltung komme es vielmehr auf die Motive und den Zweck der Verwaltungstätigkeit nicht an, entscheidend sei vielmehr, welche rechtstechnischen Mittel die Gesetzgebung zur Verwirklichung der zu erfüllenden Aufgaben bereithält.

Kein Zweifel kann demnach bestehen, daß die Instandhaltung einer dem Verkehr übergebenen Straße in den Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung fällt, da hier die Gebietskörperschaft keine andere Funktion zu erfüllen hat als etwa der Eigentümer einer Liegenschaft gegenüber den Passanten (SZ 27/256 und ihr folgend die ständige Rechtsprechung, zuletzt etwa ZVR 1971/173; EvBl 1970/226). Nicht so eindeutig ist dies bei der Neuanlage, Umgestaltung oder Umlegung einer Straße. Hiezu bedarf es auch hoheitsrechtlicher Akte, so nach § 6 des niederösterreichischen Landesstraßengesetzes vom 12. 7. 1956, LGBl 100, idF der Landesgesetze vom 26. 6. 1958, LGBl 299, 25. 1. 1968, LGBl 122, 11. 7. 1968, LGBl 383, und 10. 7. 1969, LGBl 379, in der Regel, wenn es sich um größere Vorhaben handelt, eines von der Landesregierung zu erlassenden Baubewilligungsbescheides. Nach § 7 Abs 1 des Gesetzes kann auch für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung der dem Gesetze unterliegenden öffentlichen Straßen im Wege der Enteignung das Eigentum an Grundstücken in Anspruch genommen werden; über die Notwendigkeit, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung entscheidet auf Grund der unter Zuziehung aller Beteiligten durchgeführten Enteignungshandlung die Landesregierung (§ 8) unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 16 Abs 6 bis 14 des niederösterreichischen Raumordnungsgesetzes, LGBl 1968/275 (§ 9). Dennoch muß auch hier zwischen diesen hoheitsrechtlichen und den übrigen Tätigkeiten bei Herstellung einer Straße, die ein technischer Vorgang ist, unterschieden werden. Grundsätzlich ist nämlich, wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls bereits ausgesprochen hat (Slg 4329/1962), die gesamte unter dem Begriff der Straßenverwaltung zusammengefaßte Summe der auf den Bau und die Instandhaltung von öffentlichen Straßen abzielenden Verwaltungstätigkeiten dem privatwirtschaftlichen Aufgabenbereich der Rechtsträger zu unterstellen (so auch Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 13), auch wenn die Herstellung in Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht geschieht (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 94). Selbst wenn nämlich die Widmung von Flächen für Straßen durch ein Gesetz erfolgt, besitzt doch der Träger der Straßenbaulast grundsätzlich keine andere Rechtsstellung als ein Privater, der sich eine Straße bauen läßt (Krzizek aaO 102). Ein behördlicher Abspruch über die Enteignung entfällt auch, wenn zwischen dem Enteigner und dem Enteigneten ein gültiges Übereinkommen zustande kommt. Der Verwaltungsgerichtshof (Z 377/56, zitiert bei Krzizek aaO 247) hat hiezu die Auffassung vertreten, daß sogar ein im Zuge eines Enteignungsverfahrens abgeschlossenes Übereinkommen ein privatrechtlicher Vertrag sei, das diese Eigenschaft auch dann nicht verliere, wenn es in ein Protokoll oder einen Bescheid aufgenommen werde. Dieser Auffassung ist allerdings Krzizek (aaO 247 f) entgegengetreten, da einem solchen Übereinkommen die gleiche Rechtswirkung wie einem Enteignungsbescheid zukomme; dies spreche dafür, daß ein solches Übereinkommen ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sei. Auch Krzizek (aaO 248) ist jedoch der Meinung, daß ein vor Einleitung des Enteignungsverfahrens und ohne Mitwirkung der Enteignungsbehörde getroffenes Übereinkommen ein privatrechtlicher Vertrag ist. Zu diesem Ergebnis kam auch für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland, wo man iS der Darlegungen der Revision die Auffassung vertritt, daß die Herstellung und Unterhaltung der Verkehrswege wie überhaupt die sich aus der Straßenbaulast ergebenden Aufgaben eine hoheitliche Tätigkeit darstellen, jedenfalls aber in den Rahmen der sogenannten schlichten Hoheitsverwaltung fallen, das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung NJW 1964, 75; in dieser Entscheidung wurde nämlich ausgesprochen, daß die Straßenbaubehörde, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben auf das Gebiet des bürgerlichen Rechtes begibt, indem sie für Zwecke des Straßenbaues Grundstücke kauft, wie jede Privatperson im bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreis tätig wird, so daß für aus solchem Anlaß entstehende Schäden nicht nach den Grundsätzen der Amtshaftung, sondern nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Regeln gehaftet wird (vgl auch die in der angeführten Entscheidung zitierte Literatur und weitere Judikatur).

Im vorliegenden Fall leitet der Kläger seinen Anspruch aus einer angeblichen Überschreitung der Befugnisse von Beamten des niederösterreichischen Straßenbauamtes, also der Landesstraßenverwaltung, ab, die Karl R Zusicherungen gemacht haben sollen, deren Nichtzuhaltung zu einem Schaden des Klägers geführt hätte. Unzweifelhaft leitet er seinen Anspruch also von einem Verhalten von Straßenverwaltungsorganen ab, die keineswegs als Behördenvertreter bei Durchführung einer Straßenbaubewilligungsverhandlung oder in einem Enteignungsverfahren tätig waren. Die Revision führt vielmehr ausdrücklich aus, daß Karl R seinen Grund freiwillig abgetreten habe; daß aber bei nicht freiwilliger Abtretung allenfalls ein Enteignungsverfahren einzuleiten gewesen wäre, das dann die Landesregierung durchzuführen gehabt hätte, ändert nichts daran, daß die Grundabtretung tatsächlich auf privatrechtlicher Basis erfolgt wäre, weil die konkret handelnden Verwaltungsorgane trotz bestehender Möglichkeit, hoheitliche Mittel einzusetzen, den nicht hoheitlichen Weg zur Erreichung des Verwaltungszieles gewählt hätten (vgl Melichar aaO). Mit Recht haben die Untergerichte daher schon allein aus diesem Gründe den auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Schadenersatzanspruch des Klägers aus rechtlichen Gründen abgewiesen.

Erwähnt sei aber doch der Vollständigkeit halber noch folgendes: Aus § 1 AHG ergibt sich eindeutig, daß Amtshaftungsansprüche Schadenersatzansprüche sind, deren Voraussetzungen nach den Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen sind. Der Kläger macht nun aber nach seinem ausdrücklichen Vorbringen einen Anspruch aus einem Verhalten geltend, das die Beamten der Straßenverwaltung Josef Q und Franz D nicht ihm gegenüber, sondern Karl R gegenüber gesetzt haben sollen. Ständige Rechtsprechung ist es aber, daß außer in den Fällen des § 1327 ABGB nur der unmittelbar durch eine rechtswidrige Handlung Verletzte Schadenersatz verlangen kann, wogegen mittelbarer Schaden nicht ersetzt wird, weil es wirtschaftlich nicht vertretbar wäre, die Kausalität sich unbegrenzt auswirken zu lassen; mittelbar ist aber jeder Schaden, der nicht in der Richtung des Angriffes, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Eintrittes geschützt wird (ZVR 1972/27; SZ 34/112 uva). Da überhaupt keine tatsächliche oder andere Beziehung zwischen den beiden Beamten der Straßenbauverwaltung, die darauf, wer die Zaunarbeiten durchführe, ja keinen Einfluß nahmen, und dem Kläger bestand, könnte er überhaupt keinen Schadenersatzanspruch aus dem behaupteten Verhalten der Beamten ableiten. Es fehlte zudem aber auch jede Verbindlichkeit der beklagten Partei Karl R gegenüber; rechtsgeschäftliche Erklärungen von Beamten sind nämlich für den Rechtsträger nur insoweit verbindlich, als sie innerhalb der diesem eingeräumten Vertretungsmacht abgegeben wurden (EvBl 1971/20 uva). Der Kläger behauptet aber selbst, daß die beiden Beamten in grober Überschreitung ihrer Befugnisse gehandelt hätten; das wäre nur bei einer Amtshandlung, die sie aber gar nicht setzten, von Bedeutung. Letztlich ist dem Berufungsgericht aber auch darin beizupflichten, daß jedenfalls ein Kausalzusammenhang zwischen dem behaupteten Verhalten der beiden Beamten und der beklagten Partei und dem Kostenaufwand des Klägers im Rechtsstreit gegen Karl R niemals bestehen könnte; es kann vielmehr nur dem Kläger zur Last fallen, wenn er als unberechtigt erkannte Werklohnansprüche gegen Karl R geltend machte; ein Verschulden von Organen der beklagten Partei an dieser verfehlten Klageführung wurde nicht einmal behauptet und könnte auch gar nicht bestehen, da sie auf den Entschluß des Klägers zur Klageführung, der den Prozeßkostenaufwand zur Folge hatte, keinen Einfluß hatten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte