OGH 2Ob330/61

OGH2Ob330/6130.8.1961

SZ 34/112

Normen

ABGB §1295
ABGB §1295

 

Spruch:

Zum Begriff des mittelbaren Schadens.

Entscheidung vom 30. August 1961, 2 Ob 330/61.

I. Instanz: Bezirksgericht Bad Aussee; II. Instanz: Kreisgericht Leoben.

Text

Wie unbestritten feststeht, brach am 11. Juli 1960 in A. eine über den M.-Bach führende Holzbrücke ein, als sie, vom Beklagten mit einem holzbeladenen LKW. befahren wurde. Der Beklagte wurde wegen Übertretung nach § 318 StG. vom Strafgericht rechtskräftig verurteilt; er hatte die Gewichtsbeschränkung, die aus einer Verbotstafel ersichtlich war, nicht beachtet.

Mit der Behauptung, ihm sei durch Arbeitsausfall und Mehraufwand ein Schaden von 802 S dadurch erwachsen, daß sein dem Lastwagenzug des Beklagten nachfahrendes, ebenfalls mit Holz beladenes Fahrzeug neun Stunden lang an der Weiterfahrt gehindert worden sei und überdies vor dem Befahren der Notbrücke entladen werden mußte, verlangt der Klager den Ersatz dieses Schadens vom Beklagten.

Der Beklagte wendete ein, daß vom Kläger ein indirekter Schaden und damit ein nach dem Gesetz und der Rechtsprechung nicht verfolgbarer Anspruch geltend gemacht werde.

Das Erstgericht hat im Sinne des Klagebegehrens entschieden.

Infolge Berufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der klagenden Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kläger vertritt in seiner Rechtsrüge unter Verweisung darauf, daß die vom Erstgericht vorgenommene Beurteilung den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1295 ff. ABGB. voll entspreche, die Auffassung, daß er unmittelbar geschädigt sei. Er argumentiert, daß jeder Benützer eines öffentlichen Gutes, der die Verkehrsvorschriften nicht beachte, demjenigen, dem aus dem deliktischen Verhalten ein Schaden erwächst, diesen Schaden ersetzen müsse. Der Beklagte habe durch sein deliktisches Verhalten die Weiterfahrt des Fahrzeuges gehindert; diese Behinderung müsse schlechthin als Ursache des Schadens angesehen werden; sie mache den Beklagten nicht nur gegenüber der Gemeinde, die Eigentümerin der Holzbrücke ist, sondern auch ihm gegenüber ersatzpflichtig.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ. XXII 188, SZ. XXIII 23 u. v. a.) ist im Fall einer deliktischen Schädigung - und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall - zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren Schaden zu unterscheiden. Mittelbar ist ein Schaden, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist; es wäre wirtschaftlich untragbar, wollte man die Kausalität sich unbegrenzt auswirken lassen. Die Verkehrsvorschrift, deren Übertretung dem Beklagten zur Last liegt, hat nur den Zweck, die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten und Sachschaden zu verhüten. Daß aber das Zuwiderhandeln gegen diese Vorschrift deshalb verboten sei, um einen Dritten vor Zeitversäumnis und Mehraufwand an Arbeit zu schützen, ist nicht zu erkennen. Der Kläger ist also in Ansehung des mit der vorliegenden Klage beanspruchten Ersatzbetrages zufolge des Schutzzweckes der maßgeblichen Gesetzesbestimmung nur mittelbar und keineswegs unmittelbar geschädigt. Diesen Umstand hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Der Kläger könnte den vorliegenden Ersatzanspruch nur dann mit Erfolg geltend machen, wenn eine Vorschrift bestunde, derzufolge ihm mittelbarer Schaden vom Beklagten zu ersetzen wäre. In dieser Hinsicht hat aber der Kläger selbst nichts Entscheidendes vorbringen können.

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