Normen
AVG §62 Abs4
BDG 1979 §133
BDG 1979 §134 Z2
BDG 1979 §211
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
B-VG Art133 Abs4
SchOG 1962 §2
SchUG 1986 §17 Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090027.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 1959 geborene Revisionswerber stand bis zu seiner Versetzung in den Vorruhestand mit 1. Dezember 2023 in einem aktiven öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Lehrer.
2 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Revisionswerber schuldig gesprochen, seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 211 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) iVm § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz und § 2 Schulorganisationsgesetz gemäß § 91 BDG 1979 schuldhaft verletzt zu haben, weil er am 19. Oktober 2021 in einem näher bezeichneten Gymnasium während der Gangaufsicht beim Vorbeigehen eine in die andere Richtung gehende namentlich genannte minderjährige Schülerin absichtlich mit seiner Hand rund eine Sekunde seitlich an einer ihrer Gesäßbacken berührt habe. Hiefür wurde gemäß § 133 iVm § 134 Z 2 BDG 1979 über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe eines Ruhebezugs verhängt und ihm wurden die Verfahrenskosten für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auferlegt.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
5 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird zunächst vorgebracht, es liege ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil das dem Revisionswerber zur Last gelegte Disziplinarvergehen bereits verjährt sei und in diesem Fall keine Disziplinarstrafe mehr verhängt werden dürfe. Es sei auch zu keiner Verlängerung der Verjährungsfrist gekommen.
6 Dabei übergeht der Revisionswerber jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss - ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird (vgl. etwa VwGH 15.3.2024, Ra 2024/09/0012, mwN). Im gegenständlichen Disziplinarverfahren wurde die behauptete Verjährung bereits anlässlich der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Einleitungsbeschluss der Bundesdisziplinarbehörde vom 19. Mai 2021 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. September 2022 (zur Zl. W208 2257867‑1/2E) rechtskräftig verneint.
7 Der Revisionswerber macht zur Zulässigkeit der Revision geltend, es liege ein wesentlicher Verfahrens- bzw. Begründungsmangel vor, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit der subjektiven Wahrnehmung der betroffenen Schülerin auseinandergesetzt und die innere Tatseite des Revisionswerbers nur kursorisch begründet habe.
8 Hiezu ist auszuführen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN).
9 Darüber hinaus setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die revisionswerbende Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. erneut VwGH 11.12.2023, Ra 2023/09/0177, mwN).
10 Der Revisionswerber legt in seinem Zulässigkeitsvorbringen weder die Relevanz der behaupteten Mängel dar, noch war angesichts der umfangreichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Aussagen der zu dem Vorfall einvernommenen Personen, insbesondere der betroffenen Schülerin, mit welchen das Verwaltungsgericht begründete, dass die dem Revisionswerber angelastete Berührung jedenfalls nicht eingebildet oder erfunden sei und nicht bloß zufällig stattgefunden habe, die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
11 Der Revisionswerber rügt im Übrigen, der Spruch des Erkenntnisses widerspreche sämtlichen vorliegenden Verfahrensergebnissen, wenn der Revisionswerber darin für schuldig befunden werde, die minderjährige Schülerin auf der linken Gefäßbacke berührt zu haben, Verfahrensergebnisse lägen ausschließlich bezüglich der rechten Gesäßhälfte vor.
12 Im vorliegenden Fall kann jedoch kein Zweifel daran bestehen, dass es sich bei der Bezeichnung der linken Gesäßbacke im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses um eine offenbar auf einem Versehen des Verwaltungsgerichts beruhende Unrichtigkeit im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG handelt, wurde doch vom Verwaltungsgericht in seiner Begründung des Erkenntnisses die Aussage der betroffenen Schülerin, wonach eine Berührung an ihrer rechten Seite stattgefunden habe, wiedergegeben und finden sich diese stets gleichlautenden Aussagen ‑ wie auch der Revisionswerber in seinem Vorbringen klar erkennt ‑ zudem mehrfach in den im Akt erliegenden Protokollen. Handelt es sich um offenbar auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten, die nach § 62 Abs. 4 AVG jederzeit hätten berichtigt werden können, ist die Entscheidung auch vor einer Berichtigung bereits in der entsprechenden richtigen Fassung zu lesen (vgl. etwa VwGH 29.4.2019, Ro 2018/20/0013, mwN).
13 Davon ausgehend unterlässt es der Revisionswerber letztlich auch konkret darzulegen, dass die Tatumschreibung nicht so präzise gewesen wäre, dass er der Gefahr einer Doppelbestrafung aussetzt wäre (vgl. VwGH 20.3.2019, Ra 2018/09/0190 bis 0191, mwN).
14 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Mai 2024
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