Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024090012.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der im Jahr 1963 geborene Revisionswerber steht als Exekutivbeamter im Dienstgrad eines Oberst in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist eine Landespolizeidirektion, wo er ab 1997 stellvertretender Leiter und ab 2002 Leiter der Personalabteilung war. Seit 1. Dezember 2018 ist er dem Bundesministerium für Inneres dienstzugeteilt.
2 Mit dem im Beschwerdeverfahren nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht den Revisionswerber einer Verletzung seiner Dienstpflicht nach § 43 Abs. 1 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), seine dienstlichen Aufgaben gewissenhaft, treu und unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung zu erfüllen, schuldig, weil er für eine namentlich genannte Mitarbeiterin der Personalabteilung im Zeitraum von 1. Juni 2017 bis 7. Februar 2018 die Anweisung einer Funktionszulage nach § 74 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 (GehG) und einer Verwendungszulage nach § 75 GehG in der Höhe von insgesamt 2.039,25 Euro veranlasst hatte, obwohl die Voraussetzungen hiefür (stellvertretende Leitung eines bestimmten Fachbereichs) zu keiner Zeit gegeben gewesen waren. Hiefür wurde über den Revisionswerber die Disziplinarstrafe der Geldbuße in der Höhe eines halben Monatsbezugs verhängt. Von weiteren wider ihn erhobenen Vorwürfen wurde er freigesprochen.
Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
3 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. November 2023, E 3261/2023‑5, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist die Revision gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 In der nunmehr (§ 26 Abs. 4 VwGG) erhobenen außerordentlichen Revision wird unter diesem Gesichtspunkt zunächst fehlende Rechtsprechung zu einer vor der Erlassung eines Einleitungsbeschlusses eingetretenen Verjährung vorgebracht. Dabei übergeht der Revisionswerber jedoch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichend konkreten Einleitungsbeschluss ‑ ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit - die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen wird (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/09/0113, mwN). Im gegenständlichen Disziplinarverfahren wurde die behauptete Verjährung bereits anlässlich der Beschwerde gegen den Einleitungsbeschluss geprüft und rechtskräftig verneint (BVwG 10.2.2020, W146 2219988‑1; VwGH 5.3.2021, Ra 2020/09/0072; siehe zudem VfGH 27.11.2023, E 3261/2023, wonach keine Bedenken des Verfassungsgerichtshofes dagegen bestehen, dass für den Eintritt der Verjährung in Disziplinarverfahren die Kenntnis der Disziplinarbehörde maßgeblich ist).
7 Die im Zusammenhang mit einem Rechtsirrtum des Revisionswerbers aufgeworfenen Rechtsfragen stellen schon deshalb keine solchen dar, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängen würde, geht das Vorbringen dazu doch nicht von dem insoweit unbestrittenen Sachverhalt im angefochtenen Erkenntnis aus (vgl. etwa VwGH 2.10.2023, Ra 2022/09/0131, Rn. 7, mwN), sondern von dem in diesem ebenfalls wiedergegebenen eigenen Vorbringen. Das Verwaltungsgericht stellte dazu jedoch fest, dass geplant gewesen sei, die Beamtin zusätzlich zu ihren Aufgaben in ihrem Fachbereich mit „einzelnen konkreten Aufgaben“ des anderen Fachbereichs zu betrauen, während der Revisionswerber im Meldeblatt über den Anspruch auf Funktions- und Verwendungszulage die höherwertige Tätigkeit als „stellvertretende Leitung“ jenes Fachbereichs beschrieb. Davon ausgehend wird im Hinblick auf die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts, dass der Revisionswerber zumindest grob fahrlässig handelte, weil ihm als langjährigen und erfahrenen Leiter einer Personalabteilung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Funktions- und Verwendungszulagen bekannt sein mussten und er auffallend sorglos handelte, als er rechtswidrig die Einstufung und die Aufnahme der Beamtin in eine höhere Verwendung anordnete und deren Anspruch auf Funktionszulage und Verwendungszulage bestätigte, keine grundsätzliche Rechtsfrage dargestellt.
8 Wenn im Vorbringen schließlich die Strafbemessung für eine Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführt wird, ist dazu festzuhalten, dass diese als Ermessensentscheidung nur insofern der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen von dessen Befugnissen nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unterliegt, als dieser gegebenenfalls zu prüfen hat, ob von dem im Gesetz eingeräumten Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Soweit weder Ermessensmissbrauch noch -überschreitung vorliegt, geht die Ausübung des Ermessens über die Bedeutung des Einzelfalls nicht hinaus und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG dar (vgl. etwa VwGH 6.10.2020, Ra 2020/09/0051). Die Festsetzung der Höhe der Geldbuße in Relation zum Monatsbezug entspricht zudem dem Gesetz (siehe bereits VwGH 15.2.2013, 2013/09/0001, mwN).
9 Da somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis war auf den Revisionspunkt und ob mit diesem eine mögliche Verletzung in einem konkret bezeichneten subjektiv‑öffentlichen Recht im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geltend gemacht wird, nicht mehr einzugehen.
Wien, am 15. März 2024
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