Normen
B-VG Art133 Abs4
DienstrechtsG Krnt 1994 §43 Abs1
DienstrechtsG Krnt 1994 §47
DienstrechtsG Krnt 1994 §61 Abs2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090177.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem Spruch des Bescheides der belangten Behörde wurde die Revisionswerberin schuldig erkannt, Dienstpflichtverletzungen 1. gemäß § 61 Abs. 2 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 ‑ K‑DRG 1994 begangen zu haben, wonach sie keine Nebenbeschäftigung ausüben dürfe, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindere, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorrufe oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährde, 2. gemäß § 43 Abs. 1 K‑DRG 1994 begangen zu haben, wonach sie verpflichtet sei, ihre dienstlichen Aufgaben, treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen sowie 3. gemäß § 47 K‑DRG 1994 begangen zu haben, wonach sie sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen habe, wenn wichtige Gründe vorliegen würden, die geeignet seien, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
2 Dies dadurch, dass sie 1. zumindest seit Juni 2015 in der dienstfreien Zeit auf Honorarbasis Vorträge im Rahmen des vom Land Kärnten geförderten Seniorenbildungsprogrammes für das Bildungshaus D gehalten habe. In den Projektunterlagen der vom Bildungshaus D an das Amt der Kärntner Landesregierung gestellten Förderanträge sei nicht explizit ersichtlich, dass einzelne Vorträge von der Revisionswerberin selbst gehalten würden. Diese Förderanträge seien von der Revisionswerberin selbst bearbeitet, beurteilt, zur Entscheidung vorbereitet und die Auszahlung der Fördergelder veranlasst worden, 2. neben diesen Vorträgen in der dienstfreien Zeit habe die Revisionswerberin für Vorträge, die von ihr im Zuge von angeordneten Dienstreisen während der Dienstzeit gehalten wurden, Honorarnoten gestellt bzw. sich Honorare auszahlen lassen (konkret für elf Vorträge am 10.9., 17.9., 1.10. und 8.10.2018 sowie am 29.5., 9.9., 17.9., 20.9., 7.10. und 14.10.2019, die an verschiedenen Lokalitäten innerhalb von Kärnten während der Dienstzeit im Rahmen von vom Land Kärnten organisierten Seniorenbildungsaktionen gehalten worden waren) und 3. sich für 13 Vorträge, und zwar am 15.5., 6.6., 6.9. und 6.11.2018. sowie am 22.3., 3.4.,10.4., 8.5., 9.5., 15.5., 12.6., 3.10. und 9.10.2019, welche sie während der Dienstzeit im Rahmen von ihrer eigenen Abteilung organisierten Seniorenbildungsaktionen im Bildungshaus in E gehalten habe, Honorarnoten an das Bildungshaus D gestellt habe, welche in weiterer Folge vom Bildungshaus an sie selbst ausgezahlt worden seien.
3 Wegen dieser begangenen Dienstpflichtverletzungen wurde gemäß §§ 43 Abs. 1, 47, 61, 96, 97, 98, 102 und 128 K‑DRG 1994 sowie den §§ 44 und 62 AVG über die Revisionswerberin die Disziplinarstrafe einer Geldstrafe im Ausmaß von zwei Monatsbezügen, unter Ausschluss der Kinderzulage, verhängt.
4 Die dagegen von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht für unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Revisionswerberin sei als Landesbeamtin im wissenschaftlichen Dienst in der Bildungsdirektion tätig. Sie habe in einem bestimmten Zeitraum die Funktion einer Unterabteilungsleiterin bekleidet. Seitens der Dienstbehörde sei ihr mit näher bezeichnetem Schreiben mitgeteilt worden, dass gegen die Ausübung einer Nebenbeschäftigung „Trainings- und Seminartätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung“ beginnend mit Juni 2011 kein Einwand bestehe, sofern diese ausschließlich in der dienstfreien Zeit ausgeübt werde. Aufgrund der Stellenbeschreibung der Revisionswerberin sei unter 2. Hauptaufgabe der Stelle unter anderem „Bewusstseinsbildung und Öffentlichkeitsarbeit für die Auswirkungen des demografischen Wandels: Informations-, Aufklärungs- und Bildungsmaßnahmen“ sowie unter 2.1 Zuordnung laut Produkt- und Leistungskatalog, unter Zahl „42007: Subventionen zur Förderung innovativer Generationen- und Seniorenprojekte“ und unter 2.4 Kompetenzen/Vollmachten/Berechtigungen „Zeichnungsberechtigungen der Budgetansätze der Unterabteilung Generationen Senioren und Ältere Beschäftigte“ vermerkt.
6 Die Staatsanwaltschaft Kärnten habe ‑ aufgrund einer Sachverhaltsdarstellung des Landes Kärnten ‑ das Verfahren gegen die Revisionswerberin wegen des Vergehens der Untreue gemäß § 153 Abs. 1 und Abs. 3 erster Fall StGB eingestellt; der Antrag auf Fortführung sei mit Beschluss des LG Klagenfurt abgewiesen worden.
7 Das Bildungshaus D biete Bildungsangebote für ältere Menschen an; in Kooperation mit der Fachabteilung für Generationen, Senioren und ältere Beschäftigte unterstütze das Land Kärnten seit 2014 eine Seniorenbildung mit den Schwerpunkten: Gesundheit, Altem in Bewegung, Computerkurse und Umgang mit dem Internet sowie Vortragsreihen zu altersrelevanten Themen.
8 Die Revisionswerberin sei als Unterabteilungsleiterin für die Vergabe von Förderungen und Subventionen im Bereich der Generationenpolitik zuständig. Die Abrechnungen für die jeweiligen Förderjahre seien von der Revisionswerberin in ihrer Funktion als Unterabteilungsleiterin ‑ anhand von vorgelegten Originalbelegen ‑ überprüft worden. Aus dem Akt sei zu entnehmen und werde auch von der Revisionswerberin nicht bestritten, dass sie seit Juni 2015 auf Honorarbasis Vorträge im Rahmen des vom Land Kärnten geförderten Seniorenbildungsprogrammes für das Bildungshaus D abgehalten habe. Die Förderanträge, aus denen nicht ersichtlich gewesen sei, dass die Revisionswerberin Vorträge selbst halte, seien von ihr bearbeitet, beurteilt, zur Entscheidung vorbereitet und die Auszahlung der Fördergelder veranlasst worden. Sie habe in der dienstfreien Zeit Vorträge gehalten, aber auch im Zuge von angeordneten Dienstreisen in der Dienstzeit Honorarnoten gestellt und abgerechnet.
9 Dies sei in der Form erfolgt, wie beim Land Kärnten Verwaltungsakademie für interne Referenten der interne Stundensatz bezahlt werde. Konkret habe sie für 11 Vorträge, wie im angefochtenen Bescheid aufgelistet, Honorarnoten gestellt und abgerechnet. Für weitere 13 Vorträge, aufgelistet in Punkt 3. des angefochtenen Bescheides, welche sie im Rahmen der von ihrer eigenen Abteilung organisierten Seniorenbildungsaktionen gehalten habe, habe sie Honorarnoten an das Bildungshaus gestellt, welche in weiterer Folge vom Bildungshaus an sie selbst bezahlt worden seien.
10 In den Jahren 2015 bis 2018 habe die Revisionswerberin acht Vorträge außerhalb ihrer Dienstzeit, im Bildungshaus D ‑ im Rahmen eines Konzeptes für sämtliche Gemeinden in Kärnten als spezielles Seniorenweiterbildungsprogramm ‑ erstellt. Für dieses gesamte Bildungsprogramm habe die F jeweils beim Land Kärnten einen Förderantrag gestellt und seien diese Förderanträge von der Revisionswerberin und von ihrer Mitarbeiterin G. bearbeitet worden. Die Revisionswerberin habe einzelne Honorarnoten direkt ihren Mitarbeiterinnen zur sachlichen und rechnerischen Prüfung übergeben.
11 Das Verwaltungsgericht erläuterte seine Beweiswürdigung und führte sodann rechtlich nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, aus dem Einleitungsbeschluss ergebe sich mit hinreichender Klarheit das der Revisionswerberin zur Last gelegte Verhalten. Es seien konkrete Übertretungen in der dienstfreien Zeit aber auch in der Dienstzeit angelastet worden. Sowohl im Einleitungsbeschluss als auch im Verhandlungsbeschluss werde ausgeführt, dass die Revisionswerberin unter Hinweis auf § 61 Abs. 2 K‑DRG keine Nebenbeschäftigung ausüben dürfe, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindere, die Vermutung ihrer Befangenheit hervorrufe oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährde. Das durchgeführte Beweisverfahren habe ergeben, dass die Revisionswerberin Förderanträge selbst bearbeitet, beurteilt und zur Entscheidung vorbereitet habe und die Auszahlung der Fördergelder beantragt und gleichzeitig einzelne Vorträge, die in den Förderanträgen enthalten gewesen seien, selbst gehalten habe. Damit habe sie gegen § 61 Abs. 2 K‑DRG verstoßen, wonach die Vermutung der Befangenheit hervorgerufen werde. Die Unzulässigkeit einer Nebenbeschäftigung ergebe sich aus ihrem Inhalt und Umfang und müsse immer in Bezug zur dienstlichen Tätigkeit gesehen werden, die der Beamte ausübe. Die Ausübung der Nebenbeschäftigung sei verboten, wenn sie die Vermutung der Befangenheit hervorrufe. Unzulässig sei eine solche Beschäftigung dann, wenn es zwangsläufig und wiederholt zu Überschneidungen der Bereiche komme. Die Revisionswerberin habe über Jahre Förderanträge des Seniorenbildungsprogrammes für das Bildungshaus D bearbeitet, beurteilt und zur Entscheidung vorbereitet und gleichzeitig auf Honorarbasis Vorträge in der dienstfreien Zeit im Rahmen dieses Seniorenbildungsprogrammes gehalten. Die seitens der Revisionswerberin außerhalb der Dienstzeit verrichtete Tätigkeit sei geeignet, die Vermutung der Befangenheit hervorzurufen. Diese Vermutung sei gegeben, weil die Revisionswerberin die Förderanträge vorbereitet und die Auszahlung der Fördergelder beantragt habe und gleichzeitig Vorträge gehalten habe, die aus diesen Fördergeldern möglicherweise bezahlt würden. Der Revisionswerberin sei jedenfalls bewusst gewesen, dass sie möglicherweise aus diesen Förderungen Leistungen erhalten werde. Die Bewilligung der Nebenbeschäftigung befinde sich nicht in einem unlösbaren Widerspruch hiezu. Die Revisionswerberin habe nicht nur am bloßen „Zahlungsvollzug“ mitgewirkt. Ob die Höhe der verrechneten Leistungen angemessen gewesen sei, sei nicht entscheidungsrelevant.
12 Zum zweiten Spruchpunkt sei auszuführen, dass die Revisionswerberin 13 Vorträge im Rahmen der Dienstzeit bzw. im Rahmen von ihrer eigenen Abteilung organisierter Seniorenbildungsaktionen gehalten und dafür Honorarnoten gelegt habe. Der Beamte dürfe keinen Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner Amtsführung aufkommen lassen. Die Vortragstätigkeit der Revisionswerberin stehe im konkreten Zusammenhang mit ihrem dienstlichen Aufgabenbereich.
13 Zuletzt erläuterte das Verwaltungsgericht seine Strafbemessung.
14 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
15 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
16 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, es liege ein relevanter Begründungsmangel vor, weil nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes die belangte Behörde konkret dargelegt habe, durch welches Verhalten die Norm verletzt sei und im Übrigen auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werde. Dies sei jedoch von der belangten Behörde unterlassen und im Verfahren moniert worden. Das Verwaltungsgericht verweise nur auf das durchgeführte Beweisverfahren, welches ein Handeln der Revisionswerberin „zweifelsfrei erbracht“ habe. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtes, die Revisionswerberin habe Förderanträge behandelt, weshalb ihr bewusst gewesen sei, dass sie möglicherweise aus dieser Förderung Leistungen erhalten werde, entferne sich das Verwaltungsgericht vom festgestellten Sachverhalt; Fördergelder an das Bildungshaus seien erst später zu einem späteren Zeitpunkt angewiesen worden. Dieser Begründungsmangel sei geeignet, zu einer für die Revisionswerberin „ungünstigeren“ Sachverhaltsgrundlage zu führen. Das Verwaltungsgericht habe lediglich überblicksartig auf die Entscheidung erster Instanz verwiesen und sich mit dem Inhalt der Beschwerde nicht auseinandergesetzt.
18 Hiezu ist auszuführen, dass ein Begründungsmangel nur dann zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt, wenn dadurch die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. VwGH 2.6.2023, Ra 2023/09/0061, mwN).
19 Darüber hinaus setzt bereits die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird. Die revisionswerbende Partei hat daher die Entscheidungswesentlichkeit des Mangels konkret zu behaupten. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise, also fallbezogen, darzulegen (vgl. etwa VwGH 18.5.2022, Ro 2021/10/0008, mwN).
20 Die Revisionswerberin legt in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weder die Relevanz der behaupteten Begründungsmängel konkret dar (vgl. etwa VwGH 18.9.2023, Ra 2021/10/0171, mwN), noch war angesichts der näheren Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zu den der Revisionswerberin konkret angelasteten Vorwürfen (vgl. die hier in Rn. 5 ‑ 10 wiedergegebenen Feststellungen) die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt.
21 Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung wird mit diesem Vorbringen daher nicht aufgezeigt.
22 Darüber hinaus bringt die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ihrer Revision vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil sich das Verwaltungsgericht auf Rechtsprechung berufe, die jedoch andere Sachverhaltskonstellationen beträfen: In den zitierten Judikaten sei die Nebenbeschäftigung nicht bewilligt oder wegen Befangenheit untersagt worden. Die Revisionswerberin habe jedoch eine aufrechte Nebenbeschäftigungsbewilligung für „Trainings- und Seminartätigkeit im Bereich der Erwachsenenbildung“. Diese Bewilligung sei auch nicht widerrufen worden. Es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Befangenheit bei der Ausübung einer vom Dienstgeber ausdrücklich bewilligten und langjährig ausgeübten Nebenbeschäftigung in genau jenem Bereich, in dem die Revisionswerberin auch dienstlich tätig gewesen sei. Darüber hinaus widerspreche das angefochten Erkenntnis auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, weil entgegen dieser Rechtsprechung die Vermutung der Befangenheit nicht „stichhaltig, hinlänglich konkret und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens“ sowie auf dem „dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten aufbauend“ festgestellt worden sei. Es gebe keine sachverhaltsmäßige Feststellung, bei welcher konkreten Handlung der Revisionswerberin diese befangen gewesen sein solle.
23 Die Revisionswerberin hat eine Bewilligung zur Durchführung von Vorträgen in ihrer dienstfreien Zeit, sodass sich diese von der Revisionswerberin gestellte Rechtsfrage für die unter 2. und 3. in der Dienstzeit angelasteten Dienstpflichtverletzungen nicht stellt (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Rechtsfrage z.B. VwGH 4.12.2019, Ra 2019/12/0062). Hinsichtlich der unter Punkt 1. angelasteten Dienstpflichtverletzung ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht festgestellt hat, dass die Revisionswerberin in den Jahren 2015 bis 2018 acht Vorträge außerhalb ihrer Dienstzeit im Bildungshaus D „erstellt“ habe und das Bildungshaus beim Land Kärnten jeweils für das gesamte Bildungsprogramm einen Förderantrag gestellt habe, wobei diese Förderanträge von der Revisionswerberin und ihrer Mitarbeiterin G. bearbeitet worden seien. Die Revisionswerberin habe einzelne Honorarnoten direkt ihren Mitarbeiterinnen zur sachlichen und rechtlichen Prüfung übergeben. Angesichts dieser Feststellungen kann der rechtlichen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass die Vorgehensweise der Revisionswerberin einen wichtigen Grund darstellt, ihre volle Unbefangenheit bei der Bearbeitung der Förderanträge in Zweifel zu setzen, nicht entgegengetreten werden.
24 Inwieweit diese Bewilligung ‑ die sich im Übrigen auch nicht auf einen konkreten Anbieter bezieht ‑ für die unter 1. angelastete Dienstpflichtverletzung bewirken sollte, dass sie Vorträge halten dürfte, wenn sie zuvor die Förderung des Anbieters bewilligt hatte, ohne dass dies zum Vorliegen des Anscheins der Befangenheit führen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage (vgl. § 61 Abs. 2 K‑DRG) darf der Beamte keine Nebenbeschäftigung ausüben, die die Vermutung seiner Befangenheit hervorruft. Die generelle Bewilligung, dass die Revisionswerberin in ihrer dienstfreien Zeit Vorträge halten darf, vermag daran nichts zu ändern. Mit diesem Vorbringen wird daher ebensowenig eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.
25 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
26 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 11. Dezember 2023
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