BDG 1979 §118
BDG 1979 §123
BDG 1979 §211
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §91
BDG 1979 §94
B-VG Art133 Abs4
SchOG §2
SchUG §17 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2022:W208.2257867.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von Prof. Mag. XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. Peter HUBER, gegen den Einleitungsbeschluss der BUNDESDISZIPLINARBEHÖRDE vom 19.05.2021, GZ: 2022-0.123.686. - Senat 14, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 123 BDG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Einleitungsbeschlusses zu lauten hat:
„Gegen Prof. Mag. XXXX wird, wegen des Verdachtes, er sei am 19.10.2021 im BG/BRG XXXX während der Gangaufsicht (in der großen Pause zwischen 2. und 3. Unterrichtseinheit) beim Vorbeigehen der in die andere Richtung gehenden minderjährigen Schülerin XXXX (Klasse XXXX ), in deren intime Distanzzone eingedrungen, indem er den Abstand auf unter 60 cm verkürzt und ihr Gesäß mit der ganzen Hand rund eine Sekunde berührt habe, und habe dadurch seine Dienstpflichten nach §§ 43 Abs 1 und Abs 2 iVm § 211 BDG iVm § 17 Abs 1 SchUG und § 2 SchOG gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt, gem § 123 Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren eingeleitet.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Disziplinarbeschuldigte und Beschwerdeführer (BF) steht seit 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und versieht seit 1995 als Lehrer in den Unterrichtsgegenständen Musik und Geographie am BG/BRG XXXX (in Folge: BG/BRG) seinen Dienst.
2. Am 21.10.2021 gelangten der Bildungsdirektion XXXX (in Folge: BD) als Dienstbehörde die im Spruch des Einleitungsbeschlusses angeführten Verdachtsgründe über den angeblichen Vorfall vom 19.10.2021, wonach der BF der mj Schülerin XXXX (in Folge: J) auf das Gesäß gegriffen habe, erstmals – dem damaligen Wissenstand entsprechend – zur Kenntnis (vgl AS 53 Pkt. 4), wobei vom Direktor des BG/BRG, MMag. XXXX , gleichzeitig mitgeteilt wurde, dass zur Konkretisierung des Sachverhaltes noch einzelne Ermittlungsergebnisse (Sachverhaltsdarstellung des BF sowie Entscheidung der Mutter der betroffenen Schülerin für einen Gesprächstermin) ausständig seien.
3. Am 22.10.2021 wurde der BF vom Direktor des BG/BRG mit den gegenständlichen Verdachtsmomenten konfrontiert und darüber im Beisein einer Protokollführerin ein Gesprächsvermerk erstellt (AS 43). Aus diesem ging im Wesentlichen hervor, dass der BF die Vorwürfe massiv zurückwies und angab, die Schülerin weder unsittlich noch sonst irgendwie berührt zu haben. Dies sei eine Lüge der Schülerin („Rache einer 14-jährigen, die ihm eins auswischen will.“).
4. Mit Schreiben vom 28.10.2022 gab der rechtsfreundliche Vertreter des BF seine Vollmacht bekannt (AS 57).
5. Am 10.11.2021 fanden am BG/BRG Befragungen der Schülerinnen und Schüler gemeinsam mit der Klassenvorständin und zwei Vertretern der Dienstbehörde statt, im Zuge derer die betroffene Schülerin J (AS 59) sowie die zum Zeitpunkt des vorgeworfenen Sachverhalts ebenfalls anwesenden Mitschüler XXXX (in Folge: A) (AS 61) und XXXX (in Folge: M) (AS 63) befragt wurden.
6. Mit Schreiben vom 11.11.2021 wurde der BF aufgefordert, zu dem gegen ihn erhobenen Vorwurf, die Schülerin J am 19.10.2021 am Gesäß berührt zu haben, bis spätestens 30.11.2021 schriftlich Stellung zu nehmen (AS 71). Der Sachverhalt wurde dem BF folgendermaßen zur Kenntnis gebracht: J habe sich am 19.10.2021 gemeinsam mit ihren Mitschülern A und M in der großen Pause (zwischen 2. und 3. Stunde) auf dem Gang aufgehalten. Dort sei die Schülerin S vom BF aufgefordert worden, den Mund-Nasen-Schutz korrekt aufzusetzen. Beim Vorbeigehen solle der BF seine Hand (mit der gesamten Handfläche) ca. eine Sekunde auf das Gesäß der Schülerin S gelegt haben.
7. Mit E-Mail der Dienstbehörde vom 15.11.2021 wurde der Direktor des BG/BRG ersucht, den BF vorläufig nicht in der Nachmittagsbetreuung einzusetzen, da manche Schülerinnen (nach Aussagen vom 10.11.2021) Angst hätten, in diese Betreuung zu gehen, wenn der Disziplinarbeschuldigte eingeteilt sei (AS 73).
8. In seiner Stellungnahme vom 09.12.2021 (AS 75) bestritt der BF den gegen ihn erhobenen Vorwurf und begründete dies folgendermaßen: Der BF habe am 19.01.2021 in der großen Pause (zwischen 2. und 3. Stunde) auf der Südseite des Atriums zur Beaufsichtigung gestanden. Da ihm kurzfristig mitgeteilt worden sei, dass er die Pausenaufsicht alleine machen müsse, habe er sich zur besseren Übersicht des gesamten Bereichs zentral an der Südseite des Ganges positioniert und sei dort stehengeblieben. Es könne durchaus sein, dass er die Schülerin J wie viele andere Schülerinnen in dieser großen Pause zum korrekten Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert habe. Dies habe er überwiegend durch Handzeichen und Deuten auf seinen eigenen Mund-Nasen-Schutz gemacht. Der BF sei daher nahezu die gesamten 15 Minuten der großen Pause dort gestanden und erst gegen Ende der Pause zum (ebenso südseitig gelegenen) Lift gegangen, um mit diesem ins Erdgeschoss zu fahren. Es sei auszuschließen, dass der BF in der großen Pause des 19.10.2021 am ostseitig situierten Klassenzimmer ( XXXX ) der Schülerin J vorbeigegangen sei. Es sei auch unrichtig, dass der BF der Schülerin J beim Vorbeigehen seine Hand mit der gesamten Handfläche ca. eine Sekunde auf das Gesäß gelegt habe. Es werde diesbezüglich jedwedes disziplinäres oder strafrechtliches Verhalten zurückgewiesen und aus den genannten Gründen die Einstellung des Verfahrens beantragt.
9. Mit Schreiben vom 09.12.2021 wurden gemäß § 9 Abs 3 lit c PVG die Vorsitzenden des Dienststellenausschusses sowie des Fachausschusses über die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige verständigt. In daraufhin eingebrachter Stellungnahme vom 22.02.2021 wurde vom Dienststellenausschuss im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass der BF seit 1995 am BG/BRG unterrichte und in dieser Zeit nie seine allgemeinen Dienstpflichten verletzt habe.
10. Am 14.02.2022 erstattete der Direktor der BD (Leiter der Dienstbehörde) Disziplinaranzeige gegen den BF (AS 47) an die Bundesdisziplinarbehörde (BDB).
11. Mit E-Mail vom 18.02.2022 wurde die Dienstbehörde des BF von der BDB beauftragt, ergänzende Ermittlungen iSd § 123 BDG vorzunehmen (AS 33). Dabei wurde insbesondere ersucht, das Besprechungsprotokoll mit dem BF vom 22.10.2021, das Gesprächsprotokoll mit der betroffenen Schülerin vom 03.11.2022 und etwaige Aufzeichnungen über einen Vorfall im Juni 2021 zu übermitteln.
12. In der Folge übermittelte die Dienstbehörde mit E-Mail vom 10.03.2022 das oa Besprechungsprotokoll mit dem BF vom 22.10.2021 (AS 43), das Gesprächsprotokoll mit der betroffenen Schülerin vom 03.11.2022 (AS 45) sowie ein Gesprächsprotokoll zu einem Vorfall im Juni 2021 (AS 39).
13. Am 19.05.2022 fasste der zuständige Senat der BDB gegen den BF einen Einleitungsbeschluss (EB) gemäß § 123 Abs 1 und 2 BDG, wegen des Verdachtes (Hervorhebung durch BVwG), „er habe am 19.10.2021 während der Pausenaufsicht (in der großen Pause zwischen zweiter und dritter Unterrichtseinheit [UE]) der mj Schülerin XXXX (Klasse XXXX ) auf das Gesäß gegriffen und dadurch seine Dienstpflicht nach 43 Abs 1 und 2 BDG iVm § 211 BDG gem § 91 BDG schuldhaft verletzt“.
Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Feststellungen würden sich aus den schlüssigen und nachvollziehbaren sowie in sich übereinstimmenden Zeugenaussagen ergeben. Die mj Schülerin S (Opfer) sowie die ebenfalls mj Schüler A und M (alle aus der XXXX -Klasse) hätten am 19.10.2021 ihrer Klassenvorständin, Mag. XXXX , geschildert, dass der BF im Zuge der Pausenaufsicht (zwischen zweiter und dritter Stunde) S zunächst angewiesen habe, dass diese einen Mund-Nasen-Schutz aufsetzen solle; nachdem diese das durchgeführt habe, soll der BF der J — mit der ganzen Hand für die Dauer von rund eine Sekunde - aufs Gesäß gegriffen haben. Nach Angaben der Schülerin J sei die Berührung ihrer Wahrnehmung nach absichtlich geschehen und sei diese auch zu lange gewesen, um zufällig passiert zu sein. Die Zeugen hätten übereinstimmend beschrieben, dass sie zu dritt im Gang unterwegs gewesen seien und J (in Gehrichtung) links außen gegangen sei. In der Folge sei der BF sehr knapp an dieser vorbeigegangen. Während die in der Mitte gehende A keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht habe und erst unmittelbar nach der mutmaßlichen Berührung davon vom Opfer erfahren habe, gab der in Blickrichtung rechts neben ihr gehenden M an, er habe während des Gespräches „im Augenwinkel gesehen, dass der Disziplinarbeschuldigte sehr nahe an S vorbeigegangen sei und habe er seine (hier: des Disziplinarbeschuldigten) Hand auf Höhe des Gesäßes von [J] wahrgenommen." Die Aussage des Opfers erscheine vor dem Hintergrund belastbar, dass der BF unbestrittenermaßen in keinem unmittelbarem Lehrverhältnis zu den vernommenen Zeugen (Schülern) stehe. Es erschließe sich daher nicht, warum die Aussage „die Rache einer 14-Jährigen“ sein solle.
Weiters wurde ausgeführt, dass aus der am 20.10.2021 verfassten Sachverhaltsdarstellung (AS 53) unter Punkt 6 hervorgehe, dass der BF gegen Schulschluss des SJ 2020/2021, konkret am 30.06.2021, wegen „einer ähnlichen Causa" im Beisein der PV vom Direktor angewiesen worden sei, dass er (hier: der BF), keine Schülerinnen berühren dürfe und er den nötigen Abstand zu diesen einzuhalten habe", konkret: „den Abstand einer doppelten Armlänge". Der BF habe dies zur Kenntnis genommen und zugesichert, sich daran zu halten. Da ein unmittelbarer Zusammenhang, insbesondere eine Nachtragsanzeige mit Bezug auf den gegenständlichen Fall, seitens der BDB nicht habe ausgeschlossen werden können, sei die Dienstbehörde mit ergänzenden Erhebungen iSd § 123 beauftragt und ersucht worden zu ermitteln, wie im damaligen Vorfall seitens der Direktion vorgegangen worden sei. Aus dem diesbezüglichen Gesprächsprotokoll (AS 39) gehe hervor, dass die Schülerin damals geschildert habe, der BF sei „mit seiner Hand seitlich entlang ihres Körpers, von Höhe der Schulter knapp an der Brust vorbei bis zur Höhe der Hüfte gefahren“ und habe anschließend seinen Arm um deren Schulter gelegt. Die Schülerin habe die Sache nicht weiter „aufbauschen" wollen, beschreibt jedoch auch, dass insgesamt 6 weitere Schülerinnen Ähnliches erlebt hätten. Der BF habe in einem persönlichen Gespräch gegenüber dem Direktor die Berührungen bestritten, sich jedoch einsichtig gezeigt und zugesichert, dass es zu keinen solchen Situationen mehr kommen würde. Seitens der Direktion sei der BF damals darauf hingewiesen worden, dass, wenn es zu einem weiteren Vorfall dieser Art kommen würde, die BDS eingebunden werde. In Bezug auf die Vorhalte vom Juni 2021 sei daher wohl im Sinne des § 109 BDG (zunächst) mit einer Abmahnung vorgegangen worden und wäre es rechtlich zulässig gewesen, diese in die gegenständliche Disziplinaranzeige (neuerlich) aufzunehmen und so der BDB einer weiteren Behandlung zugänglich zu machen. Dies wäre insbesondere auf die Wirkung der Weisung des Vorgesetzten an den BF, „den Abstand einer doppelten Armlänge zu Schülerinnen einzuhalten", auch in Bezug auf den gegenständlichen Sachverhalt vorhaltbar gewesen.
Zusammengefasst bestehe derzeit der begründete Verdacht, dass der BF eine „nicht notwendige" Berührung des Gesäßes der J vorgenommen und damit die intime Distanzzone durch Verkürzung des Abstandes auf unter 60 cm verletzt habe. Dies sei mit einer treuen Diensterfüllung und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit nach § 43 Abs 1 BDG iVm § 17 Abs 1 SchUG und § 2 Abs 1 SchOG nicht in Einklang zu bringen. Darüber hinaus sei das Verhalten — so es sich so bestätige — auch geeignet einen Vertrauensschaden iSd § 43 Abs 2 BDG herbeizuführen, weil damit auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben erschüttert werde.
14. Gegen den am 24.05.2022 dem Rechtsvertreter des BF zugestellten EB brachte der BF mit Schreiben vom 15.06.2022 (Postaufgabedatum 17.06.2022) Beschwerde an das BVwG ein. Darin ficht er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften seinem gesamten Umfang nach an, und beantragte die Stattgabe der Beschwerde sowie die Aufhebung des EB und die Einstellung des Disziplinarverfahrens.
Begründend führte er im Wesentlichen Folgendes aus:
Eingangs wurde darauf hingewiesen, dass die in der Begründung des Einleitungsbeschlusses hingewiesene Abmahnung des BF nicht verfahrensgegenständlich sei und dem Gebot widersprechen würde, den Gegenstand des Disziplinarverfahrens im Einleitungsbeschluss in seinem Umfang abzugrenzen. Die BDB sei daher nicht berechtigt sich eine Ausweitung des disziplinären Beweisthemas offen zu halten.
Zum gegenständlichen Sachverhalt sei auszuführen, dass sich die BDB vom Akteninhalt dergestalt, als die Schülerin J – so laut Protokoll vom 10.11.2021 – angegeben habe, der BF habe beim Vorbeigehen seine Hand – mit der gesamten Handfläche – auf ihr „Gesäß gelegt“ (Dies habe ca. eine Sekunde gedauert. Danach sei der BF wortlos weitergegangen) vom im Spruch genannten Vorwurf entferne, wonach der BF der Schülerin J aufs „Gesäß gegriffen“ habe. Zumal ansonsten keine unmittelbaren Tatzeugen aus dem Akt ersichtlich seien, sei ausschließlich die Aussage der Schülerin J für die Tathandlung am 19.10.2021 herangezogen worden, die aber entgegen der im Spruch gewählten Diktion schildere, dass der BF im Vorbeigehen seine Hand – mit der gesamten Handfläche – auf ihr „Gesäß gelegt“ habe. Dies habe ca. eine Sekunde gedauert. So habe es auch die Dienstbehörde dem BF in ihrem Schreiben vom 11.11.2021 (AS 71) vorgeworfen. Im Einleitungsbeschluss sei jedoch aktenwidrig und in vorgreifender Beweiswürdigung von einem „Greifen auf das Gesäß“ die Rede. Dies widerspreche sich aber mit der Aussage des Opfers, da es einen wesentlichen Unterschied darstelle, ob der Beschuldigte nach dem Gesäß der mj Schülerin J greife oder im Vorbeigehen die Hand auf das Gesäß lege, sohin berühre, wie es in der Begründung (vgl EB S. 6 und 11) ausgeführt werde. Damit fehle der vorgeworfenen Tathandlung, nämlich „auf das Gesäß greifen“, bislang eine (taugliche) Begründung. Es sei nicht nachvollziehbar aufgrund welcher Beweisergebnisse und Erhebungen der Senat hier auf den Umstand schließe, wonach der BF auf das Gesäß der mj J gegriffen habe. Dies führe auch im Wesentlichen zum weiteren Einspruchsgrund, zumal hier die Verdachtslage so ausgedünnt sei, dass weder eine Verurteilungsmöglichkeit noch eine Wahrscheinlichkeit aufgrund des bislang ermittelten und auch nicht mehr zu erweiternden Sachverhalts bestehe. Die einzig verwertbaren „belastenden“ Ausführungen des Opfers seien so vage gehalten, dass auch ein Vorsatz von vornherein ausscheide, sodass auch aus diesen Gründen die Einstellung gemäß § 118 Abs 1 Z 2 BDG zu erfolgen habe. Es bestehe auch keine Möglichkeit diese Zweifel, insbesondere im Hinblick auf einen Vorsatz des BF, durch weitere Beweisaufnahmen zu klären, zumal ein Handauflegen von rund einer Sekunde im Vorbeigehen mangels eines Tatbildmerkmals einer nicht bloß flüchtigen sexualbezogenen Berührung weder ein strafbares noch ein disziplinarstrafbares Verhalten darstellen könne.
Zusammengefasst sei der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen worden und die im Einleitungsbescheid herangezogenen Verdachtsgründe zum Teil nicht von der Aktenlage und dem Beweisverfahren gedeckt bzw von der BDB überschießend festgestellt worden, zum anderen insbesondere ein für die Verurteilung notwendiger Vorsatz nicht verifizierbar.
15. Mit Schreiben vom 01.08.2022 (eingelangt beim BVwG am 04.08.2022) wurde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – zur Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde darin noch Folgendes ausgeführt: Dem BF sei hinsichtlich seiner Ausführungen recht zu geben, dass das dem gegenständlichen Verhalten ähnliche Verhalten des BF vom Juni 2021, weswegen der BF abgemahnt worden sei, nicht verfahrensgegenständlich sei, es aber durchaus hätte werden können, zumal die Verjährung noch nicht eingetreten wäre, weshalb diesbezüglich die Dienstbehörde – aus verwaltungsökonomischer Vorsicht aufgefordert worden sei, dies abzuklären. Zu der unterstellten „Offenhaltung der Ausweitung des disziplinären Beweisthemas“ sei auszuführen, dass sich die BDB im Falle einer Verhandlung an den Spruch des Einleitungsbeschlusses zu halten habe und eine spätere Ausweitung nicht zulässig sei. Bezugnehmend auf die vom BF vorgenommene „wertende“ Unterscheidung – in Bezug auf den Vorhalt, er habe seine Hand auf das Gesäß gelegt bzw. das Gesäß ergriffen, scheine dies eine akademische Frage zu sein, die jedenfalls insgesamt zum Schluss komme, das – egal wie „ausgelegt“ – den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nach sich ziehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF
Der am XXXX geborene BF steht seit 1984 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund als Lehrer (dzt L1/D2). Seit 1995 unterrichtet er Musik und Geographie am BG/BRG XXXX . Er übt keine Personalvertretungsfunktion aus.
Privat ist er verheiratet und Vater zweier Kinder im Alter von 22 und 24 Jahren. Er verdient € 6.201,10 Euro brutto im Monat.
Er hat nach den Angaben des Dienststellenausschusses seit Beginn seiner Zeit am BG/BRG nie seine allgemeinen Dienstpflichten verletzt.
1.2. Zum Sachverhalt
Gegen den BF besteht nach den Aussagen von 2 Schülerinnen und einem Schüler der Klasse XXXX des BG/BRG XXXX der Verdacht, er sei am 19.10.2021 während der Gangaufsicht im BG/BRG (in der großen Pause zwischen 2. und 3. Unterrichtseinheit [UE]) beim Vorbeigehen der in die andere Richtung gehenden mj Schülerin XXXX (Klasse XXXX ) in deren intime Distanzzone eingedrungen, indem er den Abstand auf unter 60 cm verkürzt und ihr Gesäß – nach den Aussagen des Opfers mit der ganzen Hand rund eine Sekunde – berührt habe.
Diese Vorwürfe wurden der BD als Dienstbehörde am 21.10.2021 durch die Sachverhaltsdarstellung des Direktors erstmals mitgeteilt (AS 53, Pkt. 4 und 5) – und wurden nach der Befragung des Schülers M und der Schülerin A am 10.11.2021 (AS 59, 61, 63) sowie der Aufforderung zur Stellungnahme an den BF am 11.11.2021 (AS 71) – der BD sodann hinreichend konkretisiert zur Kenntnis gebracht.
2. Beweiswürdigung:
Zunächst ist auf die in Klammern bei den jeweiligen Feststellungen bzw im Verfahrensgang angeführten Beweismittel/Aktenseiten (AS) zu verweisen aus denen sich insbesondere die relevanten Zeitpunkte der Kenntnisnahme des Verdachts der Dienstpflichtverletzung, der Erteilung des Ermittlungsauftrages, sowie der Zeitpunkt der Zustellung des EB ergeben.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zur Sache ergeben sich aus dem Spruch des EB, den im Akt einliegenden Niederschriften bzw Gesprächsprotokollen mit den Schülerinnen J und A und dem Schüler (M) (AS 55, AS, 44, AS 59, 61, und 63) sowie der Sachverhaltsdarstellung des Direktors (AS 53) und der Klassenvorständin (AS 55) sowie den Aussagen des BF in seinem Gespräch am 22.10.2021 (AS 43), seiner Stellungnahme vom 09.12.2021 (AS 75) und seiner Beschwerde.
Die Aussagen der Schülerinnen und des Schülers kamen folgendermaßen zu Stande:
Am Tag des angeblichen Vorfalls dem 19.10.2021 schilderten die Schülerin J und ihre zwei Mitschüler A und M deren Klassenvorständin, dass der BF im Zuge der Pausenaufsicht (zwischen zweiter und dritter Stunde), das vorgeworfene Verhalten gesetzt haben soll. In dem darüber erstellten Gesprächsprotokoll (AS 55) wurde Folgendes festgehalten:
„[J, A und M] gingen kurz vor der dritten Stunde durchs Schulgebäude. [J] hatte keinen MNS auf. [Der BF] wies sie darauf hin, dass sie einen MNS aufsetzen sollte. Nachdem [J] die Maske aufgesetzt hatte, griff er ihr aufs Gesäß. Die Berührung war absichtlich und zu lange um zufällig gewesen zu sein (Aussage der Schülerin). [A und M] standen hinter [J], sahen dies aber nicht. [J] erzählte den Beiden gleich danach davon.“
Die Klassenvorständin hat den Vorfall zunächst mit einer Vertrauenslehrerin besprochen, da an diesem Tag von der Direktion niemand in der Schule anwesend war. Am 20.10.2021 hat sie mit der Schülerin J (Opfer) vereinbart, den Direktor vom Vorfall zu informieren und am selben Tag auch die Mutter der Schülerin informiert. Die Klassenvorständin hat dazu ein Protokoll verfasst (AS 55) und dieses — nach Korrektur bzw. Ergänzung durch die betroffene Schülerin (Opfer) – an die Direktion weitergeleitet.
In der Folge fand ein persönliches Gespräch zwischen der Klassenvorständin, der Direktion und der Schülerin J statt (AS 45). Aus dem dabei erstellten Gesprächsvermerkt geht insbesondere Folgendes hervor:
„[S] berichtet mir persönlich von dem Vorfall mit [dem BF]:
1. [S] sei am Gang im Schulgebäude [vom BF] angehalten und aufgefordert worden, ihren MNS ordentlich zu tragen.
2. Im Anschluss habe ihr [der BF] mit der flachen Hand aufs Gesäß gegriffen.
3. [S] zeigte mir die Handbewegung symbolisch vor.
4. Laut [S] war die Art und die Länge der Berührung eindeutig und kann daher aus Sicht der Schülerin kein Zufall gewesen sein.“
Am 10.11.2021 fanden die Befragungen des Opfers (Schülerin J), sowie der Zeugen (Schülerin A und Schüler M) statt (AS 59, 61, 63):
Das Opfer, J, gab dabei Folgendes an (AS 59):
„Am 19.102.2021 bin ich in der großen Pause mit meinen beiden Mitschülern [A] und [M] auf dem Gang spazieren gegangen. [Der BF] ist uns entgegengekommen und hat mich aufgefordert, meinen MNS korrekt aufzusetzen. Beim Vorbeigehen hat [der BF] seine Hand – mit der gesamten Handfläche – auf mein Gesäß gelegt. Dies hat ca. eine Sekunde gedauert. Danach ist [der BF] wortlos weitergegangen. Mir war diese Situation sehr unangenehm, ich war geschockt und über das Verhalten [des BF] sehr verwundert. Mein Freund [M] hat den Vorfall aus dem Augenwinkel gesehen. Ich weiß nicht, ob noch ein anderer Schüler diesen Vorfall gesehen hat. Nachdem der [BF] weitergegangen ist, habe ich [A und M] gleich erzählt, dass [der BF] mir auf das Gesäß gegriffen hat. Bereits früher ist mir aufgefallen, dass [der BF] mir und anderen Schülerinnen immer wieder auf das Gesäß geschaut hat. Ich wollte meiner Klassenvorständin zunächst nichts von dem Vorfall erzählen. [M] und [A] haben mich jedoch überzeugt, dass es wichtig ist, dass dieser Vorfall gemeldet wird. Ich habe meiner KV dann von diesem Vorfall berichtet. Ich habe [den BF] nicht als Lehrer. Auch in den letzten Schuljahren habe ich ihn nicht gehabt.“
Die Mitschülerin A bestätigte in ihrer Einvernahme (AS 61), dass sie sich am 19.10.2021 in der großen Pause mit J und M am Gang aufgehalten habe. Rechts sei M gegangen, links J und sie sei in der Mitte gewesen. Der BF sei links an J vorbei gegangen. Sie habe sich zu diesem Zeitpunkt mit M unterhalten und ihr Gesicht zu ihm gedreht. Sie habe daher nicht gesehen, dass der BF J auf das Gesäß gegriffen habe. J habe sich dann gleich zu ihnen gedreht und erzählt, dass der BF ihr auf das Gesäß gegriffen habe. J habe auf sie einen geschockten Eindruck gemacht und gezittert. J sei für sie glaubwürdig und habe noch nie was erfunden. Wenn dieser Vorfall erfunden sei, hätte sie ihnen wohl erst später davon erzählt und nicht gleich nachdem der BF an ihr vorbeigegangen sei. Darüber gab Sie übereinstimmend mit der Aussage von J an, dass diese zunächst nicht zur Klassenvorständin gehen wollte und sie und M die J davon überzeugen hätten können. Schließlich führte sie noch aus, dass an der Schule mehrere Gerüchte über den BF kursieren würden und manche Schülerinnen nicht in die Nachmittagsbetreuung gehen wollen würden, wenn der BF eingeteilt sei. Es sei erzählt worden, dass der BF den Schülerinnen auf das Gesäß schaue und ihnen zu nahe komme. Auch sie habe mitbekommen, dass der BF gerne Mädchen nachschaue und ihnen dabei auf das Gesäß starre.
Der Schüler M gab in seiner Einvernahme ebenfalls an (AS 63), dass er mit J und A am 19.10.2021 in der großen Pause im 2. Stock spazieren gegangen sei. Er bestätigte ebenfalls, dass der BF an ihnen vorbeigegangen sei und J aufgefordert habe, den Mund-Nasen-Schutz, den sie unter der Nase getragen habe, hochzuziehen. Übereinstimmend mit der Schülerin A, führte er aus, dass er sich zu jenem Zeitpunkt mit A unterhalten habe. J habe ihm gleich nach der Berührung erzählt dass der BF ihr soeben während des Vorbeigehens auf das Gesäß gegriffen habe. Dazu führte er überdies an, er habe im Augenwinkel gesehen, dass der BF sehr nahe an J vorbeigegangen sei und er habe seine Hand auf der Höhe des Gesäßes von J wahrgenommen. Er habe nicht gesehen, dass der BF die J am Gesäß berührt habe. Aufgrund der Erzählung von J habe für ihn dann alles zusammengepasst. Der Schüler gab ebenso an, dass es Gerüchte an der Schule gebe, dass der BF Schülerinnen zu nahe gekommen sei. Er selbst habe den BF nie als Lehrer gehabt, außer einmal als Supplierung. Überdies gab er an, dass die Schülerin J nach dem Vorfall einen erschrockenen Eindruck vermittelt habe. Er glaube, dass sie in der nächsten Pause nach dem Vorfall geweint habe. Sie sei seine beste Freundin und für ihn glaubwürdig.
Der BF wurde am 22.10.2021 erstmals mit den Vorwürfen konfrontiert und wies in diesem Gespräch zwischen ihm und dem Direktor – im Beisein von Mag. XXXX als Schriftführerin – diese Vorwürfe massiv zurück und gab an, die Schülerin weder unsittlich noch sonst irgendwie berührt zu haben. Aus dem darüber angefertigten Gesprächsprotokoll (AS 43) geht überdies hervor, dass er angab dies sei Lüge der Schülerin. Die „Rache einer 14-jährigen, die ihm eins auswischen will.“
Es stehen die im Kern inhaltlich gleichbleibenden Aussagen der Schülerin J als Opfer und der Schülerin A und des Schülers M als Zeugen gegen jene des BF, wobei, dass er am 19.01.2021 in der großen Pause (zwischen zweiter und dritter Stunde) die Pausenaufsicht am Gang durchgeführt hat, unbestritten ist.
In seiner Stellungnahme vom 09.12.2021 (AS 75) bestritt der BF den gegen ihn erhobenen Vorwurf aufs Schärfste. Er gab an, er sei auf der Südseite des Atriums gestanden. Zur besseren Übersicht des gesamten Bereichs sei er zentral an der Südseite des Ganges positioniert gewesen und dort stehengeblieben. Er räumte ein, dass es durchaus sein könne, dass er die Schülerin J wie viele andere Schülerinnen in dieser großen Pause zum korrekten Tragen des Mund-Nasen-Schutzes aufgefordert habe. Dies habe er überwiegend durch Handzeichen und Deuten auf seinen eigenen Mund-Nasen-Schutz gemacht. Der BF sei daher nahezu die gesamten 15 Minuten der großen Pause dort gestanden und erst gegen Ende der Pause zum (ebenso südseitig gelegenen) Lift gegangen, um mit diesem ins Erdgeschoss zu fahren. Er wandte ein, dass es auszuschließen sei, dass der BF in der großen Pause des 19.10.2021 am ostseitig situierten Klassenzimmer ( XXXX ) der Schülerin J vorbeigegangen sei. Unrichtig sei auch, dass der BF der Schülerin J beim Vorbeigehen seine Hand mit der gesamten Handfläche ca. eine Sekunde auf das Gesäß gelegt habe.
In seiner nunmehr eingebrachten Beschwerde weist der BF die Vorwürfe ebenfalls zurück.
Dass die Aussagen der Zeugen offensichtlich unrichtig oder substantiiert wären, kann derzeit nicht festgestellt werden. Zunächst brachten sie die Anschuldigungen ungesteuert am Tag des Vorfalls (19.10.2021) vor der Klassenvorständin vor (AS 55), danach fand ein Gespräch des Opfers (J) mit dem Direktor und der Klassenvorständin statt (AS 45). Schließlich wurden die Aussagen des Opfers und der beiden Zeugen bei formalen Befragungen – von diesen unterschrieben – durch die Klassenvorständin im Beisein zweier Vertreterinnen der BD durchgeführt (AS 59, 61, 63).
Diese Angaben des Opfers und der Zeugen sind in sich übereinstimmend und widerspruchfrei. Dabei wird zwar nicht verkannt, dass die beiden Zeugen A und M, die konkrete Handlung des BF nicht selbst wahrgenommen haben, jedoch beschreiben sie die von ihnen wahrgenommene Situation gleichlautend und nachvollziehbar und wird der weitere Beweiswert ihrer Aussagen – ebenso wie jener der Hauptbelastungszeugin J – im fortgesetzten Verfahren zu klären sein.
Ebenfalls hervorzuheben ist, dass der BF keine direkte Lehrperson des Opfers und der Zeugen ist. Wieso der Vorwurf die „Rache einer 14-Jährigen, die ihm eins auswischen will.“, wurde durch den BF nicht nachvollziehbar dargelegt.
Der BF bestreitet sowohl in der direkten Konfrontation gegenüber dem Direktor am 22.10.2021 (AS 43) als auch in seiner schriftlichen — im Wege seiner Rechtsvertretung eingebrachten — Stellungnahme vom 09.12.2021 (AS 75) sowie nunmehr in seiner gegenständlichen Beschwerde den Vorwurf.
Was die Ausführungen des BF in seiner Stellungnahme vom 09.12.2021 betrifft – wonach er sich während seiner Pausenaufsicht auf der Südseite des Ganges positioniert habe und dort bis zum Ende der Pause, stehengeblieben sei, bis er zum ebenfalls südseitig liegenden Lift gegangen sei, weshalb er nicht am ostseitig gelegenen Klassenzimmer ( XXXX ) der Schülerin J vorbeigegangen sei – ist auszuführen, dass diese Einwände nicht geeignet sind den Verdacht auszuräumen, ua zumal das Opfer J und der Zeuge M in ihrer Befragung angegeben haben am Gang „spaziert“ zu sein, sodass ein Zusammentreffen nicht von vornherein auszuschließen ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zulässigkeit und Verfahren
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde beim BVwG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht. Gründe für eine Unzulässigkeit der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 135a BDG sieht bei Entscheidungen über einen Einleitungsbeschluss keine Senatszuständigkeit vor, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und wird vom BVwG auch aus den folgenden Gründen nicht für notwendig erachtet (§ 24 Abs 1 iVm Abs 4 VwGVG).
Der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einleitungsbeschlusses notwendige Sachverhalt war den Akten zu entnehmen und steht fest. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist von der Verwaltungsbehörde ausreichend in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden. Ein Fall des Art 6 EMRK liegt in diesem Verfahrensstadium noch nicht vor (vgl. im Übrigen auch VfSlg 16716/2002 mwH, wonach ein Einleitungsbeschluss keine Entscheidung über eine "strafrechtliche Anklage" iSd Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK], BGBl 1958/210 darstellt - für einen Verhandlungsbeschluss gilt sinngemäß das Gleiche u. VfGH 30.11.2004, B 94/04). Mit einer Entscheidung über die disziplinarrechtliche Schuld und Strafe eines Beamten wird in der Regel eine Entscheidung über eine zivilrechtliche Streitigkeit iSd Art 6 Abs 1 MRK getroffen (vgl. 09.09.2014, Ro 2014/09/0049; 14.10.2011, 2008/09/0125). Bei der Entscheidung über einen Einleitungsbeschluss im Disziplinarverfahren der Beamten nach § 123 BDG 1979 wird im Unterschied zu einem Disziplinarerkenntnis jedoch noch nicht über die Schuld und Strafe entschieden. Es handelt sich vielmehr um einen vorbereitenden verfahrensrechtlichen Bescheid, der den Eintritt der Verjährung verhindert, und eine Umgrenzung des Verfahrensgegenstandes und erst eine Voraussetzung für die Entscheidung in der Sache selbst aber keine abschließende Entscheidung darüber darstellt. Der Beschuldigte hat auch nach Erlassung eines Einleitungsbeschlusses die Möglichkeit, alle zu seiner Verteidigung sprechenden Umstände geltend zu machen (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007).
Ein unionsrechtlicher Anknüpfungspunkt, der die Anwendung des Art 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389, indizieren würde, liegt nicht vor.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) lauten (Auszug):
Allgemeine Dienstpflichten
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, daß das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
„Verjährung
§ 94. (1) Der Beamte darf wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
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1. | innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem der Disziplinarbehörde die Dienstpflichtverletzung zur Kenntnis gelangt ist, oder | |||||||||
2. | innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung, | |||||||||
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission eingeleitet wurde. Sind von der Dienstbehörde vor Einleitung des Disziplinarverfahrens im Auftrag der Disziplinarkommission notwendige Ermittlungen durchzuführen (§ 123 Abs. 1 zweiter Satz), verlängert sich die unter Z 1 genannte Frist um sechs Monate. | ||||||||||
(1a) Drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, darf eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden.
(2) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird - sofern der der Dienstpflichtverletzung zugrundeliegende Sachverhalt Gegenstand der Anzeige oder eines der folgenden Verfahren ist - gehemmt
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1. | für die Dauer eines Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof, dem Verwaltungsgerichtshof oder einem Verwaltungsgericht, | |||||||||
2. | (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012) | |||||||||
2a. | für die Dauer eines Verfahrens vor einem Verwaltungsgericht über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder auf andere Weise in ihren Rechten verletzt worden zu sein, | |||||||||
3. | für die Dauer eines Strafverfahrens nach der StPO oder eines bei einem Verwaltungsgericht oder einer Verwaltungsbehörde anhängigen Strafverfahrens, | |||||||||
4. | für den Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Beendigung oder, wenn auch nur vorläufigen, Einstellung eines Strafverfahrens und dem Einlangen einer diesbezüglichen Mitteilung bei der Dienstbehörde und | |||||||||
5. | für den Zeitraum zwischen der Erstattung der Anzeige und dem Einlangen der Mitteilung | |||||||||
a) | über die Beendigung des verwaltungsbehördlichen oder des gerichtlichen Verfahrens bzw. des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, | |||||||||
b) | der Staatsanwaltschaft über die Einstellung des Strafverfahrens oder | |||||||||
c) | der Verwaltungsbehörde über das Absehen von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens | |||||||||
| bei der Dienstbehörde. | |||||||||
(3) Der Lauf der in Abs. 1 und 1a genannten Fristen wird weiters gehemmt in den Fällen des § 28 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967,
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1. | für den Zeitraum ab Antragstellung der Disziplinarbehörde auf Erteilung der Zustimmung bis zur Entscheidung durch das zuständige Organ der Personalvertretung, | |||||||||
2. | für die Dauer eines Verfahrens vor der Personalvertretungsaufsichtsbehörde. | |||||||||
Im Verfahren vor der Bundesdisziplinarbehörde im PTA-Bereich und in der Post- und Fernmeldehoheitsverwaltung ist Z 1 anzuwenden. | ||||||||||
(4) Hat der Sachverhalt, der einer Dienstpflichtverletzung zugrunde liegt, zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt und ist die strafrechtliche Verjährungsfrist länger als die im Abs. 1 Z 2 genannte Frist, so tritt an die Stelle dieser Frist die strafrechtliche Verjährungsfrist.
Disziplinaranzeige
§ 109. (1) Der unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetzte (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem begründeten Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen und sodann unverzüglich im Dienstwege der Dienstbehörde Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat sich der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht der oder des Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht. Diese ist der Beamtin oder dem Beamten nachweislich mitzuteilen. Nach Ablauf von drei Jahren ab Mitteilung an die Beamtin oder den Beamten darf eine Belehrung oder Ermahnung zu keinen dienstlichen Nachteilen führen und sind die Aufzeichnungen über die Belehrung oder Ermahnung zu vernichten, wenn die Beamtin oder der Beamte in diesem Zeitraum keine weitere Dienstpflichtverletzung begangen hat. […]
Einstellung des Disziplinarverfahrens
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
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1. | der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen, | |||||||||
2. | die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt, | |||||||||
3. | Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder | |||||||||
4. | die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken. | |||||||||
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. […]
Einleitung
§ 123. (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Bundesdisziplinarbehörde die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben. […]“
Lehramtliche Pflichten
§ 211. Der Lehrer ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Weitere für den Beschwerdefall ebenfalls maßgebliche Bestimmungen lauten:
§ 17 Abs 1 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 idgF:
„Unterrichtsarbeit
§ 17. (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. Darüber hinaus sind unter Bedachtnahme auf die lehrplanmäßigen Anforderungen an die Unterrichtsgestaltung sowie auf die konkrete Lernsituation der Schüler in angemessenem Ausmaß angeleitete Bewegungselemente in den Unterricht und an ganztägigen Schulformen auch in die Lernzeiten zu integrieren. Im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Erziehungsarbeit die im § 2 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes grundgelegte Aufgabe zu erfüllen.“
§ 2 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 267/1963 idgF, lautet:
„§ 2. Aufgabe der österreichischen Schule
(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die jungen Menschen sollen zu gesunden und gesundheitsbewussten, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil, sozialem Verständnis und sportlich aktiver Lebensweise geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sein sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.“
Die Höchstgerichte haben dazu ua. folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Gegenstand und Grundlage eines Disziplinarerkenntnisses dürfen nur die Anschuldigungspunkte sein, die im EB dem Beamten als Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt wurden. Angesichts dieser Bedeutung des EB für den Gegenstand und die Entscheidungsgrundlagen des Disziplinarerkenntnisses kommt der „bestimmten" Darstellung der Tatsachen, in denen eine Dienstpflichtverletzung erblickt wird, rechtserhebliche Bedeutung zu: Der vorgeworfene Sachverhalt muss der Eigenart der Dienstpflichtverletzung entsprechend substanziiert dargestellt sein, also schlüssig alle Einzelumstände enthalten, die Voraussetzung für die Annahme der Schuld und der Erfüllung des Tatbestandes der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzung und für die Strafbemessung sind. Er muss eine so hinreichende Substanziierung enthalten, dass dem Beamten eine sachgerechte Verteidigung möglich und die - an den Inhalt und Umfang der Anschuldigung gebundene - Disziplinarkommission in der Lage ist, den in bestimmter Hinsicht erhobenen Vorwürfen nachzugehen, ohne genötigt zu sein, aus einem allgemeinen Sachverhalt das herauszufiltern, was als konkrete Verletzung der Dienstpflichten in Betracht kommt (vgl 27.04.1989, 88/09/0004; 18.03.1998, 96/09/0145; 01.07.1998, 97/09/0365; 17.11.2004, 2001/09/0035; 09.10.2006, 2003/09/0016; VwGH 31.01.2022, Ra 2020/09/0011).
Die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung ist in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Für die Einleitung des Verfahrens reicht es aus, wenn im Umfang der Disziplinaranzeige und auf deren Grundlage genügende Verdachtsgründe gegen den Beamten vorliegen, welche die Annahme einer konkreten Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Es muss die Disziplinarbehörde bei Fällung eines Einleitungsbeschlusses noch nicht völlige Klarheit darüber haben, ob der Beamte eine Dienstpflichtverletzung begangen hat; dies ist erst in dem der Einleitung des Verfahrens nachfolgenden Ermittlungsverfahren aufzuklären. In dieser Phase des Verfahrens ist zu klären, ob die Voraussetzungen für die Einleitung gegeben sind oder ob keine genügenden Verdachtsgründe vorliegen und hingegen allenfalls offenkundige Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens gegeben sind. Ebenso wenig muss im Einleitungsbeschluss das dem Beamten zur Last gelegte Verhalten bereits abschließend rechtlich gewürdigt werden. Es besteht keine Bindung an die rechtliche Würdigung der Taten im Einleitungsbeschluss (vgl. VwGH 18.11.2020, Ra 2019/09/0165; VwGH 21.9.1995, 93/09/0449; VwGH 24.1.2018, Ra 2017/09/0047; 28.3.2017, Ra 2017/09/0008; VwGH 21.12.2020, Ra 2020/09/0056).
Die Klärung der Rechts- und Schuldfrage ist dem nachfolgenden Disziplinarverfahren vorbehalten sei (vgl VfSlg 16269/2001).
Die Disziplinarkommission ist nicht gezwungen, vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchführen zu lassen. Weitere Ermittlungen werden in dieser Phase nur im Zweifelsfall notwendig sein. Ein solcher liegt vor, wenn die bisherigen Erhebungen der Dienstbehörde, die in der Disziplinaranzeige ihren Niederschlag gefunden haben, weder die Offenkundigkeit eines zur Einstellung führenden Tatbestandes (in der Regel nach § 118 Abs 1 Z 1 bis 3 BDG 1979) ergeben noch einen für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens ausreichenden Tatverdacht begründen; ob dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab (VwGH 18.10.1990, 90/09/0061; 19.10.1990, 90/09/0044).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss der BDB zu dem im Spruch angeführten Vorwurf ein Disziplinarverfahren gegen den BF einzuleiten.
Die BDB hat nicht – positiv – zu prüfen, ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde, sondern – negativ – zu erheben, ob nicht ein Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt der eine Bestrafung ausschließt. Es handelt sich dabei um eine Entscheidung im Verdachtsbereich (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 567).
Gemäß der zitierten ständigen Rsp des VwGH sind in dieser Phase des Disziplinarverfahrens nur offenkundige Einstellungsgründe gemäß § 118 BDG zu beachten.
Der EB dient der hinreichend bestimmten Darstellung jenes Verhaltens, aufgrund dessen sich der Verdacht von konkreten Dienstpflichtverletzungen ergibt. Diese Darstellung muss so substantiiert sein, dass die Tatbestände sowohl von der BDB als auch vom Beschuldigten abgegrenzt werden können („Unverwechselbarkeit“, um eine Doppelbestrafung auszuschließen) und der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, sich sachgerecht zu verteidigen. Die Konkretisierung muss umso genauer sein, je größer die Möglichkeit von Verwechslungen mit anderen Dienstpflichtverletzungen besteht oder wo Verdachtsmomente bestritten werden (vgl Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 571 und die dort zitierte umfangreiche Judikatur).
Diesen gesetzlichen Voraussetzungen wird der Spruch des EB zwar nicht vollständig gerecht. In der Verbindung mit der Begründung, ist die Beschreibung des vorgeworfenen Verhaltens aber ausreichend bestimmt, sodass der Vorwurf vom BF klar abzugrenzen ist. Zeitpunkt und Ort sind angegeben, die vorgeworfene Handlung konkret angeführt.
Der BF bringt vor, der im Spruch des EB wiedergegebene Vorwurf, er habe der Schülerin J „auf das Gesäß gegriffen“ stimme nicht mit der Aussage der Schülerin J im Protokoll überein, er habe ihr „die Hand aufs Gesäß gelegt“ (AS 59). Auch die Dienstbehörde habe es dem BF in ihrem Schreiben vom 11.11.2021 (AS 71) so („aufs Gesäß gelegt“) vorgeworfen. Der Spruch widerspreche somit der Aussage des Opfers und stelle es einen wesentlichen Unterschied dar, ob der Beschuldigte nach dem Gesäß der mj Schülerin J „greife“ oder im Vorbeigehen die Hand auf das Gesäß „lege“, sohin berühre. Aufgrund welcher Beweisergebnisse die BDB zu dieser Diktion kommen würde, sei für ihn nicht nachvollziehbar.
Dazu ist festzustellen, dass die BDB im EB noch nicht völlige Klarheit haben muss, ob und wie genau der BF die Dienstpflichtverletzung begangen hat. Es reicht der Verdacht aus und dieser ist aufgrund der Zeugenaussagen jedenfalls gegeben und auch ausreichend substantiiert.
Das BVwG wird im Spruch den Verdacht so hinreichend beschreiben, dass sowohl ein „greifen“ als auch ein „Hand auflegen“ als auch ein „bloßes Berühren“ abgedeckt ist und wird die BDB im Verfahren zu klären haben, ob und wie die Berührung konkret erfolgt ist.
Sofern der BF anführt die Verdachtslage sei so ausgedünnt, dass weder eine Verurteilungsmöglichkeit noch eine Wahrscheinlichkeit aufgrund des bislang ermittelten aus dem Akt ersichtlich Sachverhaltes bestehe, weil ausschließlich die Aussage der Schülerin J und deren vagen Angaben für die Tathandlung am 19.10.2021 herangezogen worden sei und es keine unmittelbaren Tatzeugen gebe, teilt das BVwG diese Ansicht nicht. Es wird ganz wesentlich auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen und auf die Untersuchung der Aussageentwicklung im Hinblick auf mögliche Irrtümer oder Suggestion ankommen. Diese ist jedoch dem Disziplinarverfahren vorbehalten.
Gleiches gilt für die Klärung des Verschuldensgrades, sodass das Argument des BF, es sei ein Vorsatz des BF nicht erweislich, in Leere geht.
Sofern der BF die Ansicht vertritt, ein Handauflegen von rund einer Sekunde im Vorbeigehen könne mangels eines Tatbildmerkmals einer nicht bloß flüchtigen sexualbezogenen Berührung weder ein strafbares noch ein disziplinarstrafbares Verhalten darstellen, verkennt der BF, dass auch eine bloß fahrlässige Berührung einer Schülerin am Hintern (ohne sexuelle Hintergedanken) eine Dienstpflichtverletzung sowohl nach § 43 Abs 1 als auch Abs 2 BDG darstellt, wenn sie dem BF vorwerfbar ist.
Im Ergebnis ist das angelastete Verhalten im Spruch iVm der Begründung hinreichend beschrieben und keineswegs so vage, dass ein Verdacht von vornherein ausgeschlossen werden könne, die Namen der befragten Schüler und Schülerinnen sowie deren konkrete Aussagen sind im bekämpften Bescheid angeführt. Ebenso erfolgt eine klare Zuordnung der im Spruchpunkt vorgeworfenen Handlung zu konkret angeführten Dienstpflichten, die vom BVwG lediglich vervollständigt werden.
Daher kann auch dem in der Beschwerde monierten Vorbringen des BF, wonach der Konkretisierungspflicht nicht entsprochen worden sei, nicht gefolgt werden, wenngleich der Spruch durch das BVwG genauer gefasst wird.
Ob die dem BF vorgeworfene Handlung – die jedenfalls geeignet ist, eine Pflichtverletzung nach § 43 Abs 1 und 2 BDG sowie § 211 BDG iVm § 17 SchUG und § 2 SchOG darzustellen –tatsächlich in der beschriebenen Art gesetzt wurde, wird im weiteren Disziplinarverfahren zu klären sein.
3.3.2. Die Verjährungsfrist des § 94 Abs 1 Z 1 BDG von 6 Monaten, die ab Kenntnis der Dienstpflichtverletzungen vorliegt, ist keinesfalls abgelaufen, weil die Dienstbehörde zunächst am 21.10.2021 durch die Anzeige der Schule erstmals – dem damaligen Wissenstand zwei Tage nach dem Vorfall entsprechend – und sodann nach Einholung der Befragungen des Schülers und der Schülerinnen am 10.11.2021 (AS 59, 61, 63) und der daraufhin ergangenen Aufforderung zur Stellungnahme an den BF am 11.11.2021 (AS 71) hinreichend konkretisiert von den Verdachtsgründen gegen den BF Kenntnis erlangt hat.
Durch die Erteilung des Ermittlungsauftrages am 18.02.2022 (AS 33) hat sich die Frist für eine Einleitung gemäß § 94 Abs 1 letzter Satz um weitere 6 Monate verlängert und wäre Verjährung somit erst mit Ablauf des 11.11.2022 eingetreten.
Die noch nicht rechtskräftige Einleitung am 24.05.2022 (Zustellung des EB) und Weiterleitung an das BVwG, wo die Beschwerde am 04.08.2022 noch innerhalb der offenen Verjährungsfrist eingelangt ist, ist daher jedenfalls fristgerecht erfolgt, zumal ab dem Einlagen der Beschwerde beim BVwG die Verjährungsfrist nach § 94 Abs 2 Z 1 BDG neuerlich gehemmt ist.
Aufgrund der absoluten Verjährungsfrist von 3 Jahren ab Beendigung der Tat, gemäß § 94 Abs 1 Z 2 BDG, ist aus der Aktenlage unstrittig erkennbar, dass die vorgeworfene Tat am 19.10.2021 stattgefunden haben soll und seit diesem Zeitpunkt keine drei Jahre vergangen sind, weshalb auch hier keine Verjährung vorliegt.
3.3.3. Offensichtliche Einstellungsgründe nach § 118 BDG sind vor dem dargestellten Hintergrund nicht ersichtlich.
Abschließend ist noch anzumerken, dass der in der Begründung im EB als „zurückliegendes (ähnliches) Verhalten“ beschriebene Vorfall aus dem Juni 2021 im Spruch des EB nicht aufgegriffen wurde und daher auch keinen Gegenstand des nunmehr vorliegenden Verfahrens darstellt.
3.4. Zusammengefasst liegt eine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den vom BF angeführten Gründen nicht vor, sodass gemäß § 28 Abs 2 VwGVG die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die zitierte Judikatur darf verwiesen werden.
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