VwGH Ra 2023/07/0124

VwGHRa 2023/07/012420.9.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. Bachler und Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Tichy, über die Revision des H F in K, vertreten durch Dr. Angela Lenzi, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 61/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 13. Juni 2023, Zl. 405‑1/874/1/37‑2023, betreffend Abänderung eines Wasserschutzgebietes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft S; mitbeteiligte Partei: Wassergenossenschaft P in P), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §56
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
WRG 1959 §34 Abs1
WRG 1959 §34 Abs1 idF 1990/252

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070124.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht) vom 16. Oktober 1995 wurde der mitbeteiligten Wassergenossenschaft die wasserrechtliche Bewilligung zur Fassung der ‑ ca. 100 m nordöstlich des Hofes bzw. der Liegenschaft des Revisionswerbers, auf einem im Eigentum einer weiteren Person befindlichen Grundstück situierten ‑ K.‑quelle erteilt und die bereits ausgeführten Anlagen für überprüft erklärt. Mit diesem Bescheid wurde erstmals ein Schutzgebiet zum Schutz der seit Ende der 1960er‑Jahre genutzten K.‑quelle zur Trink‑ und Nutzwasserversorgung von umliegenden Häusern ausgewiesen, wobei auf die Beschreibung in dem in der beigeschlossenen Verhandlungsschrift vom 30. Mai 1995 enthaltenen Gutachten des geologischen Amtssachverständigen und auf einen diesem Projekt zugrundeliegenden Lageplan verwiesen sowie Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung des Schutzgebietes getroffen wurden.

2 In dieser mündlichen Verhandlung war vom beigezogenen hydrogeologischen Amtssachverständigen Dr. B. die Ausweisung der Schutzzone I als notwendig erachtet, hingegen die Ausweisung einer Schutzzone II ‑ vorläufig ‑ als nicht erforderlich beurteilt worden, weil für die bestehende landwirtschaftliche Nutzung ausreichend mächtige Deckschichten vorhanden seien und in den letzten sechs Jahren keine chemische Beeinträchtigung feststellbar gewesen sei, die besondere Schutzmaßnahmen auf der Hochfläche rechtfertige. Ferner war die Vorlage eines Lageplans mit Darstellung des Schutzgebietes gefordert worden, wobei vom geologischen Amtssachverständigen eine verbale Beschreibung des Schutzgebietes (Schutzzone I) erfolgt war. In weiterer Folge war von der Wassergenossenschaft ein Vermessungsplan des Dipl.‑Ing. F. vom 12. Juni 1995 vorgelegt worden.

3 Ein Auflagenpunkt des genannten Bescheides vom 16. Oktober 1995 legte fest, dass „den Forderungen der Ehegatten (Familie des Revisionswerbers), wiedergegeben im beigeschlossenen Aktenvermerk vom 31. Mai 1995, (...) zu entsprechen (ist)“. In diesem Aktenvermerk war festgehalten worden, dass sich die Wassergenossenschaft bei Problemen mit der Trinkwasserqualität verpflichte, eine Entkeimungsanlage einzubauen und es „auf keinen Fall zu weitergehenden Schutzgebietsmaßnahmen kommen (darf).“

4 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2023 wurden gemäß § 34 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) zum Schutz der K.‑quelle in Abänderung des mit dem Bewilligungsbescheid vom 16. Oktober 1995 ausgewiesenen Wasserschutzgebietes ein engeres (380 m2) und ein weiteres (2.015 m2) Schutzgebiet (Gesamtausmaß somit 2.395 m2) ausgewiesen und Anordnungen über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung getroffen. Als ergänzende Bestandteile des Bescheides wurden Befund und Gutachten des Landesgeologen Dr. B. vom 17. November 2021 sowie der vidierte Lageplan erklärt. Über eine Entschädigung für die betroffenen Grundeigentümer wurde nicht abgesprochen.

5 Gegen die abgeänderte Schutzgebietsausweisung erhob der Revisionswerber als betroffener Grundeigentümer Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Salzburg (im Folgenden: Verwaltungsgericht).

6 Mit Spruchpunkt I.1. des angefochtenen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts wurde die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides der belangten Behörde betreffend Anordnungen über die Bewirtschaftung und sonstige Benutzung, weiteres Wasserschutzgebiet, mit der Formulierung „2. Die Sammlung oder Leitung von Abwasser im Schutzgebiet ist untersagt.“ ergänzt wurde.

Unter Spruchpunkt I.2. des Erkenntnisses wurde ausgesprochen, dass für die erfolgte Abänderung des engeren und Ausweisung des weiteren Schutzgebietes samt Anordnungen (Gebote/Verbote) zum Schutz der K.‑quelle für die Nutzungsbeschränkungen der betroffenen Liegenschaften den Grundeigentümern dem Grunde nach ein Entschädigungsanspruch gemäß § 34 Abs. 4 iVm § 117 WRG 1959 zustehe.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde für nicht zulässig erklärt.

7 Das Verwaltungsgericht stellte unter anderem fest, dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1995 liege unter anderem der vidierte Lageplan des Dipl.‑Ing. F. vom 12. Juni 1995 zugrunde, aus dem sich als Schutzgebiet eine dreieckige Fläche im Ausmaß von 266 m2, ohne Einbeziehung der Quelle, ergebe. Nach der Beschreibung der Schutzgebietsgrenzen durch den geologischen Amtssachverständigen gemäß Verhandlungsschrift vom 30. Mai 1995 ergebe sich eine Schutzgebietsfläche im Ausmaß von ca. 1.300 m2, welche definitiv nicht mit der Schutzgebietsfläche des vidierten Planes übereinstimme. Zu einer behördlichen Überprüfung dieses Planes sei es offenbar vor Erlassung des Bescheides vom 16. Oktober 1995 und Vidierung des Planes nicht mehr gekommen. Ein Schutzgebiet, wie im Vermessungsplan des Dipl.‑Ing. F. dargestellt, mache aus hydrogeologischer Sicht fachlich keinen Sinn.

8 Im Jahr 2009 sei der Einbau einer UV‑Entkeimungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden, nachdem die Quelle ein Jahr lang wegen Gülleeintrags in der Leitung gesperrt gewesen sei.

9 Beginnend im Jahr 2020 sei vom Revisionswerber ein zweistöckiger Hühnerstall samt Strom-, Wasser- und Abwasserleitungen, die in einer Tiefe von 1,2 m verlegt worden seien, auf näher genannten Grundstücken errichtet worden, wobei die Abwasserleitung noch nicht in Betrieb genommen worden sei.

10 Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 13. Jänner 2023 seien in Abänderung des Bescheides vom 16. Oktober 1995 ein engeres und ein weiteres Schutzgebiet gemäß dem Vorschlag des Landesgeologen (gutachtliche Stellungnahme vom 17. November 2021) ausgewiesen und Schutzgebietsanordnungen erlassen worden, wobei diese mit den laut Bescheid vom 16. Oktober 1995 erlassenen Verboten für das engere Schutzgebiet ident seien und hinsichtlich des weiteren Schutzgebietes um das Verbot von Grabungen, Bohrungen oder sonstigen Bodenverwundungen um mehr als 1 m Tiefe unter Gelände ergänzt worden seien.

11 Das Hühnerstallgebäude des Revisionswerbers befinde sich zwar knapp außerhalb des Schutzgebietes in ca. 40 m Entfernung zur Quelle, die im Wiesenweg verlegten Leitungen befänden sich jedoch innerhalb des weiteren Schutzgebietes in einer Entfernung von ca. 35 m zur Quelle.

12 Aufgrund dieses Umstandes seien im Beschwerdeverfahren die Anordnungen bzw. Verbote im weiteren Schutzgebiet (Schutzzone II) insofern zu ergänzen gewesen, als die Sammlung oder Leitung von Abwasser im Schutzgebiet zu untersagen gewesen sei, weil keine verlässlichen Angaben zur Mächtigkeit der Deckschicht vorlägen. Die ergänzende Ausweisung eines weiteren Schutzgebietes sei jedenfalls zum Erhalt der Schutzwirkung der lehmigen Deckschicht auf dem wasserführenden Kies und damit zum Schutz vor Verunreinigungen erforderlich. Die Korrektur bzw. Klarstellung der Lage des engeren Schutzgebietes sei ebenfalls zum Schutz des Fassungsbereichs und des unmittelbaren Umgebungsbereichs fachlich geboten gewesen.

13 In seinen rechtlichen Erwägungen kam das Verwaltungsgericht ‑ nach grundsätzlichen Ausführungen zur Bestimmung des § 34 Abs. 1 WRG 1959 ‑ zunächst mit näherer Begründung zum Ergebnis, dass das mit Bescheid vom 16. Oktober 1995 ausgewiesene einteilige Schutzgebiet nicht die laut vidiertem Vermessungsplan des Dipl.‑Ing. F. vom 12. Juni 1995 dargestellte dreieckige Fläche von 266 m2 sei, sondern das (vom geologischen Amtssachverständigen Dr. B.) verbal beschriebene Schutzgebiet mit einer Fläche von ca. 1.300 m2.

14 Vom Landesgeologen sei nunmehr ein von dem vom Revisionswerber beauftragten privaten Gutachter Dr. F. erarbeiteter Schutzgebietsvorschlag, der jedoch offensichtlich nicht im Sinne des Revisionswerbers gewesen sei, adaptiert worden. Dabei sei jedenfalls die Einbeziehung des Fassungsbereichs sowie des unmittelbaren südöstlichen Einzugsbereichs der Quelle als fachlich notwendig erachtet worden.

15 Vom Landesgeologen (wie auch vom Privatgutachter Dr. F.) seien die facheinschlägigen Regelwerke des Österreichischen Wasser‑ und Abfallwirtschaftsverbandes ‑ ÖWAV (ÖWAV‑Regelblatt 205) sowie der Österreichischen Vereinigung für das Gas‑ und Wasserfach (ÖVGW‑Richtlinie W 72) für die Ausweisung des Schutzgebietes dem Stand der Technik entsprechend herangezogen und auf die Situation vor Ort bezogen worden.

16 Die vom Revisionswerber gewünschte Belassung eines Schutzgebietes ausschließlich für den Bereich seiner ehemaligen Schottergrube im Ausmaß von 266 m2 (bzw. noch kleiner im Ausmaß von 180 m2) auf einem näher genannten Grundstück entbehre jeglicher hydrogeologischer Grundlagen, weil sich der Einzugsbereich der Quelle und der gebotene Schutz der Deckschicht deutlich über diese Fläche hinaus und jedenfalls unter Einbeziehung des Fassungsbereichs der Quelle erstrecken müssten. Der Revisionswerber selbst habe durch die Errichtung eines Hühnerstalls mit Leitungsverlegungen samt Grabungsarbeiten über eine Tiefe von mehr als 1 m im südlichen Einzugsbereich der Quelle und nur 40 m von der Quelle entfernt die Notwendigkeit der Abänderung des Schutzgebietes und der Adaptierung der Anordnungen aufgezeigt.

17 Dem Beschwerdevorbringen, wonach es laut den Forderungen im Aktenvermerk vom 31. Mai 1995 zu keiner Ausweitung des Schutzgebietes kommen dürfe, und auch aus geologischer Sicht laut Verhandlungsschrift vom 30. Mai 1995 eine Schutzzone II als nicht erforderlich erachtet worden sei, entgegnete das Verwaltungsgericht, dass von Amtssachverständigenseite immer von einer „vorläufigen“ Abstandnahme der Ausweisung einer weiteren Schutzzone gesprochen worden sei, zudem bereits mehr als 20 Jahre vergangen seien und die Anforderungen an ein dem Stand der Technik entsprechendes Schutzgebiet jedenfalls einzuhalten seien.

18 Gemäß dem Stand der Technik müsse der Fassungsbereich einer Quelle jedenfalls von einem Schutzgebiet umfasst sein. Die Fläche des engeren Schutzgebietes, von der der Revisionswerber auf seinem Grundstück betroffen sei, decke sich in etwa mit seinem Verringerungsvorschlag auf 180 m2. Die Ge‑ und Verbote deckten sich mit den bisherigen Anordnungen laut Bescheid vom 16. Oktober 1995, sodass sich die Fläche der Beeinträchtigungen bzw. Nutzungseinschränkungen für den Revisionswerber durch das engere Schutzgebiet sogar verringere.

19 Die nunmehrige Ausweisung eines weiteren Schutzgebietes sei zum Schutz der Deckschicht notwendig und dem zu Folge die Festlegung eines Verbotes von Grabungen, Bohrungen oder sonstigen Bodenverwundungen von mehr als 1 m Tiefe unter Gelände. Vom weiteren Schutzgebiet im Ausmaß von 2.015 m2 sei der Revisionswerber überwiegend mit einem (näher genannten) Grundstück betroffen, wobei als Nutzungseinschränkung das Grabe- und Bohrungsverbot bzw. (das Verbot von) Bodeneingriffen von mehr 1 m Tiefe unter Gelände bestünden. Für die bereits verlegte Abwasserleitung in mehr als 1 m Tiefe innerhalb des nunmehr weiteren Schutzgebietes sei im Beschwerdeverfahren ergänzend die Sammlung und Leitung von Abwasser im Schutzgebiet zu untersagen gewesen, weil von einer Abwasserleitung im näheren Einzugsbereich der Quelle eine Gefährdung der Quelle ausgehen könne.

20 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

21 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

22 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

23 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

24 In der Revision wird zur Begründung ihrer Zulässigkeit vorgebracht, die angefochtene Entscheidung hänge von der Rechtsfrage ab, ob nach fast drei Jahrzehnten mit der Begründung, die belangte Behörde habe damals „übersehen“, einen Plan vor der Vidierung zu überprüfen bzw. dem geologischen Amtssachverständigen zur Prüfung vorzulegen, rechtlich zulässig ein ca. 28 Jahre lang rechtskräftiger Bescheid geändert, ein Schutzgebiet samt Anordnungen vervielfacht und damit ein fast drei Jahrzehnte lang gesicherter Rechtsbeistand, auf den ein vom Bescheid betroffener Grundstückseigentümer (hier: der Revisionswerber) vertraut habe, geändert werden dürfe.

25 In diesem Zusammenhang merkt der Revisionswerber an, dass im Bescheid vom 16. Oktober 1995 explizit auf „Forderungen der Familie (des Revisionswerbers) als Auflage“, die einzuhalten sei, Bezug genommen worden sei und diese durch die nachträgliche Abänderung quasi „ausgehebelt“ werde. Dadurch werde in die Rechtsposition des Revisionswerbers erheblich eingegriffen.

26 Es fehle dazu Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. weiche das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der bisherigen Rechtsprechung ab.

27 Damit spricht der Revisionswerber die hier zur Anwendung gelangte Bestimmung des § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 an. Mit diesem Vorbringen wird aber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt. Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn die Rechtslage nach dem klaren Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen eindeutig ist (vgl. VwGH 19.4.2023, Ra 2022/07/0058, mwN) oder wenn sie durch Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt wurde (vgl. idS VwGH 12.4.2023, Ro 2021/05/0036, mwN).

28 Gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde ‑ zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde ‑ durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann ‑ nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen ‑ auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

29 Die Schutzgebietsbestimmungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 sind Anordnungen, die im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen werden (vgl. etwa VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 bis 0099, mwN). Bei der Einrichtung eines Schutzgebietes nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 handelt es sich um Maßnahmen im öffentlichen und nicht im privaten Interesse (VwGH 29.1.2015, 2013/07/0292, mwN).

30 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Behörde durch den mit der WRG‑Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, eingefügten letzten Satz des § 34 Abs. 1 WRG 1959 in die Lage versetzt wird, entsprechend zu reagieren, wenn sich nach Verfügung von Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 herausstellt, dass diese dem durch das öffentliche Interesse bestimmten Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat waren und auch weiterhin nicht sind. Diese Bestimmung schafft die Rechtsgrundlage dafür, in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide die ursprünglich getroffenen Anordnungen zu verschärfen (arg: „erfordert“) oder zu lockern (arg: „gestattet“), wenn das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt wird. Ob dies gegeben ist, ist in jedem einzelnen Fall auf fachlicher Grundlage zu beurteilen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Behörde von Amts wegen vorgeht oder ob ihr ein Projekt des Wasserversorgungsunternehmens mit dem gleichen Inhalt zur Bewilligung vorgelegt wird (vgl. zum Ganzen VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0164 bis 0165, mwN; vgl. ferner erneut VwGH 23.9.2004, 2003/07/0098 bis 0099; sh. zur Durchbrechung der Rechtskraft auch VwGH 23.6.2022, Ra 2021/04/0071, mwN).

31 Die Änderung von Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 setzt somit allein voraus, dass durch die nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 getroffenen Anordnungen das im öffentlichen Interesse liegende Erfordernis der einwandfreien Trinkwasserversorgung nicht adäquat geschützt wird, was im Einzelfall zu beurteilen ist. In einem solchen Fall können die ursprünglich getroffenen Anordnungen - in Durchbrechung der Rechtskraft bestehender Schutzgebietsbescheide - (unter anderem) verschärft werden.

32 Darauf, aus welchen Gründen früher getroffene Anordnungen nach aktueller Beurteilung keinen adäquaten Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden einwandfreien Trinkwasserversorgung gewährleisten und ob dafür allenfalls Mängel in einem früheren Verfahren ursächlich sein könnten, kommt es somit für die Anwendung des letzten Satzes des § 34 Abs. 1 WRG 1959 ebenso wenig entscheidend an wie auf die Frage, vor wie vielen Jahren der ursprüngliche Schutzgebietsbescheid erlassen wurde.

33 Das Vorbringen des Revisionswerbers, mit dem mehrfach auf die beweiswürdigenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach die belangte Behörde im Jahr 1995 vor Vidierung eines Vermessungsplanes als Bestandteil des Schutzgebietsbescheides „offenbar übersehen“ habe, diese Planbeilage entsprechend zu überprüfen, Bezug genommen wird, erweist sich daher im gegenständlichen Verfahren als nicht maßgeblich.

34 Ermöglicht ‑ bzw. erfordert ‑ unter den in der hg. Judikatur bereits dargestellten Voraussetzungen die Vorgehensweise nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 ganz allgemein die Durchbrechung der Rechtskraft eines früheren, auf § 34 Abs. 1 WRG 1959 gestützten Bescheides, so kann davon selbstredend auch eine in diesem Bescheid formulierte Auflage, mit der „Forderungen“ eines betroffenen Grundeigentümers entsprochen wurde, betroffen sein. Daher geht auch das Zulässigkeitsvorbringen, mit dem eine „Aushebelung“ einer im Bescheid vom 16. Oktober 1995 formulierten und „Forderungen der Familie (des Revisionswerbers)“ berücksichtigenden Auflage (wonach es zu keinen weiteren Schutzgebietsmaßnahmen kommen dürfe) durch das angefochtene Erkenntnis bemängelt wird, ins Leere. Überdies betonte das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis zutreffend, dass bereits im Jahr 1995 von Amtssachverständigenseite von einer „vorläufigen“ Abstandnahme der Ausweisung einer weiteren Schutzzone gesprochen worden sei.

35 Im Übrigen sieht § 34 Abs. 1 WRG 1959 nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer zur Festlegung eines Schutzgebietes nicht vor (vgl. dazu und zu den Rechten von Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0146, mwN).

36 In den Zulässigkeitsausführungen der Revision wird ferner vorgebracht, der in dem zum Bescheid der belangten Behörde vom 16. Oktober 1995 geführt habenden Verfahren gutachterlich tätig gewesene Landesgeologe Dr. B. sei im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht wieder als Sachverständiger herangezogen worden. Dr. B. habe mit einem Schreiben an die belangte Behörde „in der Sache selbst zum ‚Übersehen‘ betreffend des Bescheids vom 16.10.1995“ Stellung bezogen, die belangte Behörde berufe sich auch darauf. Es erscheine ‑ schon nach dem ersten Anschein ‑ „befremdlich /bedenklich und unzulässig“, wenn gerade zur Beurteilung des Bescheides vom 16. Oktober 1995 einerseits und im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht andererseits der Landesgeologe Dr. B. quasi als „Beweis“ für das „Übersehen“ im Verfahren von 1995 herangezogen werde. Dies stelle einen Umstand einer zumindest schon dem Anschein nach offenkundigen „Befangenheit“ des Dr. B. dar, die vom Verwaltungsgericht auch ohne einen (entsprechenden) Einwand des im Verfahren nicht anwaltlich vertreten gewesenen Revisionswerbers von Amts wegen wahrzunehmen gewesen wäre.

37 Die Frage der Befangenheit von Amtssachverständigen im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten ist gemäß § 17 VwGVG nach den §§ 7 und 53 Abs. 1 AVG zu beurteilen.

38 Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw. in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte (vgl. VwGH 22.6.2016, Ra 2016/03/0027, mwN). Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar, welche die Zulässigkeit einer Revision jedenfalls dann nicht zu begründen vermag, wenn das Verwaltungsgericht diese Frage vertretbar gelöst hat (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2021/07/0057, mwN).

39 Abgesehen davon, dass der Revisionswerber ‑ wie er in der Revisionszulässigkeitsbegründung selbst festhält ‑ im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Vorbringen betreffend eine behauptete Befangenheit des Landesgeologen Dr. B. erstattet hatte, wird mit dem in Rede stehenden Zulässigkeitsvorbringen nicht ansatzweise dargetan, weshalb vom Verwaltungsgericht im durchgeführten Verfahren ‑ etwa aufgrund von in der zitierten hg. Judikatur erwähnten Umständen ‑ „dem Anschein nach“ eine Befangenheit des Dr. B. anzunehmen gewesen wäre.

40 Der Umstand allein, dass Dr. B. auch im damaligen Verfahren als hydrogeologischer Amtssachverständiger beigezogen worden war, vermag keine Befangenheit im gegenständlichen Verfahren betreffend die Änderung des Schutzgebietsbescheides zu begründen (vgl. sinngemäß etwa auch VwGH 21.1.2015, 2012/10/0011). Das diesbezügliche Vorbringen des Revisionswerbers ist auch nicht nachvollziehbar, zumal nach den im angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts getroffenen Feststellungen der Landesgeologe Dr. B. im Verfahren des Jahres 1995 eine verbale Beschreibung des damals als erforderlich erachteten Schutzgebietes abgegeben hatte und die Vorlage eines Lageplanes mit Darstellung des Schutzgebietes gefordert worden war. Dass in weiterer Folge auch ein zeitlich später von Dipl.‑Ing. F. erstellter, mit der verbalen Beschreibung des Dr. B. nicht übereinstimmender Lageplan dem Bescheid vom 16. Oktober 1995 zugrunde gelegt wurde, zeigt keine Indizien für eine Befangenheit des Dr. B. im gegenständlichen Verfahren auf.

41 Schließlich wird die Zulässigkeit der Revision unter dem Gesichtspunkt des Abweichens von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes damit begründet, dass der zu berücksichtigende Grundsatz der Eingriffsminimierung außer Acht gelassen worden sei. Es seien keine Feststellungen dazu getroffen worden, welche konkrete Gefährdung für die Qualität und Quantität der öffentlichen Wasserversorgung durch welche Umstände drohe und welche anderen Schutzmaßnahmen allenfalls im Sinne der „Eingriffsminimierung“ möglich wären. Das Verwaltungsgericht führe selbst an, dass hinsichtlich der „Mächtigkeit der Decke“ keine gesicherten Erkenntnisse bestünden.

42 Damit zeigt der Revisionswerber schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten hg. Entscheidung - auf, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis abweiche (vgl. etwa VwGH 18.10.2022, Ra 2022/07/0028, mwN).

43 Werden Verfahrensmängel (wie Begründungs‑ oder Feststellungsmängel) als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt (in Bezug auf Feststellungsmängel) voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst -jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 18.7.2023, Ra 2021/07/0050, mwN).

44 Eine solche Relevanzdarstellung ‑ insbesondere, welche Feststellungen zu treffen gewesen wären und inwiefern sich daraus ergeben hätte, dass im vorliegenden Fall dem Grundsatz der Eingriffsminimierung wegen der Möglichkeit welches gelinderen Mittels nicht entsprochen worden wäre ‑ ist der Revision jedoch nicht zu entnehmen.

45 Angesichts dessen ist nicht erkennbar und wird auch in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht dargelegt, dass die nach § 34 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 im Einzelfall (vgl. nochmals die oben bereits zitierte Judikatur) getroffene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (vgl. zu diesem Beurteilungsmaßstab etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0042, mwN).

46 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. September 2023

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