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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100187.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2022 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 7 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000) unter Vorschreibung verschiedener Nebenbestimmungen die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Gewinnung von Sand und Kies sowie die Errichtung der dazugehörigen Bergbauanlagen mit Pumpanlage für die Dauer von zehn Jahren auf näher genannten Grundstücken außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde G. erteilt.
2 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 30. September 2022 wurde die dagegen von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde zurückgewiesen (Spruchpunkt I.a.) und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt I.b.).
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht - soweit für den vorliegenden Revisionsfall von Interesse - aus, die revisionswerbende Partei habe gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2022 Beschwerde erhoben und mache darin unter Berufung auf ihre Stellung als anerkannte Umweltorganisation im Sinne des § 19 Abs. 7 UVP‑G 2000 geltend, dass ihr (auch) im Bewilligungsverfahren nach § 7 NÖ NSchG 2000 Parteistellung zukomme und der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet sei, da ein Widerspruch zwischen Spruch und Begründung vorliege und die Begründung mangelhaft sei. Sie behaupte nicht, dass ihr durch Bestimmungen des NÖ NSchG 2000 eine Parteistellung und die Beschwerdebefugnis eingeräumt worden sei, sondern leite diese aus der Aarhus-Konvention ab, welche ihrer Ansicht nach im NÖ NSchG 2000 nicht ausreichend umgesetzt sei. Vor dem Hintergrund der Vorgaben der Aarhus‑Konvention und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) sei mit der Novelle zum NÖ NSchG 2000, LGBl. 26/2019, die Rechtsstellung von anerkannten Umweltorganisationen im naturschutzrechtlichen Verfahren geregelt worden. Der Gesetzgeber habe in § 27b NÖ NSchG 2000 ein Beteiligungsrecht von anerkannten Umweltorganisationen vorgesehen. Seither könnten Umweltorganisationen iSd § 27b Abs. 1 NÖ NSchG 2000 gemäß § 38 Abs. 10 NÖ NSchG 2000 gegen Bescheide nach § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000, sofern geschützte Tier- und Pflanzenarten (die in Anhang [IV] der Fauna‑Flora‑Habitat-Richtlinie bzw. in Anhang I der Vogelschutzrichtlinie aufgelistet oder in Art. 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie genannt seien) betroffen seien und die Bescheide bis zu einem Jahr vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden seien, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben. Beim gegenständlichen Verfahren handle es sich nicht um ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 und 2 oder § 20 Abs. 4 NÖ NSchG 2000, sondern um ein Bewilligungsverfahren nach § 7 NÖ NSchG 2000. Auf Grund (bloß) der innerstaatlichen Rechtslage komme der revisionswerbenden Partei daher keine Beschwerdelegitimation zu, was von ihr auch gar nicht bestritten werde.
4 Allerdings sei die Rechtsprechung des EuGH zu beachten, wonach Umweltorganisationen durch im innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien insbesondere nicht die Möglichkeit genommen werden dürfe, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (Verweis auf EuGH 20.12.2017, C-664/15 , Protect). Der Verwaltungsgerichtshof habe unter Bezugnahme auf diese Rechtsprechung bereits wiederholt ausgesprochen, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt seien, im Verfahren die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (Verweis auf VwGH 25.4.2019, Ra 2018/07/0380-0382; 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; 18.12.2020, Ra 2019/10/0081, 0082; 11.5.2021, Ra 2020/07/0058). Die Verletzung anderer Bestimmungen könnten sie hingegen nicht geltend machen (Verweis auf VwGH 11.5.2021, Ra 2020/07/0058). Die Beschwerde einer Umweltorganisation, die sich - alleine oder zumindest zum Teil - auf solche anderen Beschwerdegründe stütze, sei daher unzulässig und (allenfalls teilweise) zurückzuweisen (Verweis auf VwGH 30.6.2022, Ra 2019/07/0112, 0113). Gerade ein solcher Fall liege hier vor, zumal weder die maßgebliche Regelung des § 7 NÖ NSchG 2000 aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangen sei noch die revisionswerbende Partei eine Verletzung unionsumweltrechtlicher Vorschriften konkret geltend mache, wenn sie Widersprüche zwischen Spruch und Begründung bzw. Begründungsmängel anspreche. Da sich die Beschwerde nicht auf unionsrechtlich bedingte Umweltvorschriften stütze, sei sie (zur Gänze) als unzulässig zurückzuweisen.
5 Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG abgesehen werden könne, da die Beschwerde zurückzuweisen gewesen sei. Auch stehe dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen, zumal keine inhaltliche Entscheidung zu treffen, sondern die Beschwerde zurückzuweisen, sohin bloß eine prozessuale Entscheidung zu treffen gewesen sei. Nach der Judikatur des EGMR erfordere insbesondere in Fällen, in denen nur Rechtsfragen und keine Fragen der Beweiswürdigung strittig seien, auch Art. 6 EMRK nicht zwingend die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (Verweis auf VwGH 29.06.2017, Ra 2017/06/0100). Auch bedinge eine bloß prozessuale Entscheidung grundsätzlich keine mündliche Verhandlung (Verweis auf VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0056).
6 Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
7 Die belangte Behörde hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, ohne Aufwandersatz anzusprechen.
8 Die mitbeteiligte Partei beantragte in ihrer Revisionsbeantwortung die kostenpflichtige Zurückweisung bzw. Abweisung der Revision.
9 Die Revision ist unzulässig:
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 24.4.2023, Ra 2023/10/0045, 0046; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).
14 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zunächst mit weitwendigen Darlegungen geltend gemacht, der angefochtene Beschluss widerspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Verweis auf EuGH 20.12.2017, C 664/15, Protect), weil das Verwaltungsgericht die Ansicht vertrete, dass der revisionswerbenden Partei „mangels gesetzlicher Grundlage keine Parteistellung in dem verfahrensrelevanten Naturschutzverfahren“ zukomme.
15 Mit diesen Ausführungen wird allerdings übergangen, dass das Verwaltungsgericht (vgl. oben Rz 4), gestützt gerade auf das genannte Urteil des EuGH und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, geprüft hat, ob der revisionswerbenden Partei im Revisionsfall - ungeachtet des Umstandes, dass das NÖ NSchG 2000 Umweltorganisationen in Bewilligungsverfahren nach § 7 NÖ NSchG 2000 ein Beschwerderecht nicht einräumt - aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ein Beschwerderecht einzuräumen ist. Ein Abweichen von der genannten Rechtsprechung des EuGH wird mit diesem Zulässigkeitsvorbringen daher nicht aufgezeigt.
16 Soweit in den Zulässigkeitsausführungen in diesem Zusammenhang auch geltend gemacht wird, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob Umweltorganisationen „Parteistellung in einem Verfahren gemäß dem NÖ NSchG 2000, hier konkret § 7 NÖ NSchG“, zukomme, wird nicht konkret dargelegt, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängen sollte, hat das Verwaltungsgericht doch - wie ausgeführt - gestützt auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geprüft, ob der revisionswerbenden Partei im Revisionsfall, der ein Verfahren nach § 7 NÖ NSchG 2000 betrifft, aufgrund unionsrechtlicher Vorgaben ein Beschwerderecht (und damit die Parteistellung) einzuräumen ist, und diese Frage mit entsprechender Begründung (oben Rz 4) verneint.
17 In der Zulässigkeitsbegründung wird sodann ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Verweis auf VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110; 1.8.2018, Ra 2018/06/0021, 0022) geltend gemacht, weil das Verwaltungsgericht keine mündliche Verhandlung durchgeführt habe.
18 Wird eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geltend gemacht, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt jenem der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Dabei reicht es nicht aus, bloß Rechtssätze zu verschiedenen hg. Erkenntnissen wiederzugeben oder hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl zu nennen, ohne auf konkrete Abweichungen von dieser Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. VwGH 22.8.2022, Ra 2022/10/0005, 0006; 24.2.2022, Ra 2022/03/0040; 30.3.2021, Ra 2020/07/0075, 0076).
19 Diesen Begründungserfordernissen wird allerdings hier schon deshalb nicht entsprochen, weil die von der revisionswerbenden Partei ins Treffen geführten hg. Erkenntnisse nicht zu der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Bestimmung des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG, sondern zu § 24 Abs. 4 VwGVG ergangen sind. Auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG wird in der Zulässigkeitsbegründung hingegen nicht eingegangen. Eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG wird daher nicht aufgezeigt.
20 In der Zulässigkeitsbegründung wird schließlich behauptet, der angefochtene Beschluss widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unzulässig zurückweise, weil sich diese nicht auf unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften stütze. Der revisionswerbenden Partei sei das rechtliche Gehör entzogen gewesen, sie habe nicht in den relevanten Akt Einsicht nehmen dürfen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, „aufgrund welcher Fakten diese [d.h. die revisionswerbende Partei] unionsrechtlich bedingte Umweltschutzvorschriften hätte geltend machen können bzw sollen“. Der revisionswerbenden Partei sei nicht bekannt, „ob Gutachten eingeholt wurden und welchen Inhalt diese aufweisen“. Mangels Kenntnis des Verfahrensaktes sei es der revisionswerbenden Partei daher auch nicht möglich gewesen, „ein inhaltlich relevantes Vorbringen“ zu erstatten.
21 Diese Ausführungen stehen schon mit der Aktenlage nicht im Einklang, weil im Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2022, der von der revisionswerbenden Partei in Beschwerde gezogen wurde, das Gutachten des Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz vom 8. Februar 2022, auf das die Behörde ihre Entscheidung gestützt hat, wiedergegeben wurde. Weshalb die revisionswerbende Partei, die in ihrer Beschwerde behauptet hat, ihr sei dieser Bescheid am 29. März 2022 zugestellt worden, daher nicht in Kenntnis dieses Sachverständigengutachtens gewesen sein soll, wird nicht dargelegt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vgl. VwGH 6.10.2023, Ra 2023/10/0397, mit Verweis auf VwGH 19.12.2022, Ra 2022/03/0219; 28.2.2022, Ra 2021/09/0251).
22 Davon abgesehen setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel aber voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Falle eines mangelfreien Verfahrens zu einer anderen Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. VwGH 25.1.2021, Ra 2020/10/0177; 5.1.2021, Ra 2020/10/0028; 30.3.2020, Ra 2019/10/0180‑0182, 0187). Es reicht nicht aus, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der genannten Verfahrensmängel darzulegen. Die Relevanz der geltend gemachten Verfahrensfehler ist in konkreter Weise darzulegen (vgl. VwGH 7.9.2021, Ra 2020/10/0112; 27.4.2021, Ra 2021/10/0002‑0003; 25.1.2021, Ra 2020/10/0157). Eine derartige konkrete Relevanzdarstellung ist der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision im Hinblick darauf, welches Beschwerdevorbringen bei Vermeidung des behaupteten Verfahrensfehlers erstattet worden wäre, aber nicht zu entnehmen.
23 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
24 Die Revision war daher zurückzuweisen. Damit erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH zur Auslegung des Art. 6 Abs. 3 der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie.
25 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 7. Dezember 2023
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