Normen
FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3 Z1
StVO 1960 §99 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs1 litb
VwRallg
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1
WaffG 1996 §8 Abs2
WaffG 1996 §8 Abs2 Z1
WaffG 1996 §8 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs5
WaffG 1996 §8 Abs5 Z1
WaffG 1996 §8 Abs6
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030219.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. Mai 2022 entzog die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt (belangte Behörde) der Revisionswerberin ihre näher bezeichnete Waffenbesitzkarte gemäß § 25 Abs. 2 und 3 iVm § 8 Abs. 1 und Abs. 5 Z 1 Waffengesetz 1996 (WaffG).
2 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte die Revision für nicht zulässig.
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, die Revisionswerberin sei in den Jahren 2018, 2020 und 2021 insgesamt dreimal wegen im Zustand der Trunkenheit begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG rechtskräftig bestraft worden. Diese Strafen seien noch nicht getilgt. Dabei bezog sich das Verwaltungsgericht auf zwei Bestrafungen wegen Verweigerung der Alkoholtestung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (und zwar einmal in Verbindung mit § 5 Abs. 2 2. Satz Z 1 StVO 1960 und einmal in Verbindung mit § 5 Abs. 2 und 4 StVO 1960) sowie eine Bestrafung wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960. Da bei Erfüllung des Tatbestandes des § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG die zu beurteilende Person unwiderlegbar als nicht verlässlich gelte, bedürfe es keiner weiteren Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG. Es müsse daher keine Prognose fortbestehender Unverlässlichkeit angestellt werden und es sei irrelevant, dass die fallbezogen vorliegenden schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen keinen waffenrechtlichen Bezug aufgewiesen hätten. Dem Beschwerdeeinwand, die Revisionswerberin sei keinesfalls öfter als zweimal wegen im Zustand der Trunkenheit begangener schwerwiegender Verwaltungsübertretungen bestraft worden, hielt das Verwaltungsgericht entgegen, die Intention des Gesetzgebers sei es gewesen, jedenfalls alle Übertretungen des § 99 Abs. 1 StVO 1960 als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG zu verstehen. Somit sei unzweifelhaft auch ein Verstoß gegen § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gemeint.
4 Von der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden können, weil der Sachverhalt insgesamt unstrittig sei und lediglich Rechtsfragen hätten geklärt werden müssen.
5 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache geltend macht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der fallbezogen zu lösenden Rechtsfrage. § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG sehe vor, dass ein Mensch als nicht verlässlich gelte, der öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt seien. Das Verwaltungsgericht erweitere den Anwendungsbereich dieser Norm unzulässigerweise auch auf Übertretungen des § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, obwohl dabei keinesfalls feststehe, ob diese Verwaltungsübertretungen (irrelevant, ob sie „schwerwiegend“ seien oder nicht) im Zustand der Trunkenheit begangen worden seien. Diese Gesetzesauslegung sei unrichtig. Außerdem habe die belangte Behörde das Parteiengehör der Revisionswerberin verletzt, indem sie ihr die Absicht, die Waffenbesitzkarte zu entziehen, vor Erlassung des Bescheides nicht mitgeteilt habe. Es sei auch darauf „hinzuweisen“, dass das Verwaltungsgericht antragswidrig auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet habe. Die Sanierung eines mangelhaften Verfahrens bei Entziehung des rechtlichen Gehörs durch ein „verkürztes“ Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, das sich nur auf die Erstattung der Beschwerde und das Erlassen des Erkenntnisses beschränkt habe, gehe nach Auffassung der Revision zu weit.
6 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der sie mit näherer Begründung die kostenpflichtige Zurück‑ bzw. Abweisung der Revision beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig, weil es zur strittigen Rechtsfrage, die einer Auslegung des § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG bedarf, noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gibt.
8 Die Revision ist aber nicht begründet.
9 Gemäß § 25 Abs. 3 WaffG hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen, wenn sich ergibt, dass der oder die Berechtigte nicht mehr verlässlich ist.
10 Die „Verlässlichkeit“ im waffenrechtlichen Kontext wird in § 8 WaffG auszugsweise wie folgt umschrieben:
„Verlässlichkeit
§ 8. (1) Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol‑ oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verlässlich gilt ein Mensch im Falle einer Verurteilung
1. wegen § 278b bis § 278g oder § 282a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, oder wegen anderer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder
4. wegen einer in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal wegen einer solchen verurteilt worden ist oder
5. nach dem Verbotsgesetz 1947, StGBl. Nr. 13/1945.
(4) ...
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verlässlich, der
1. öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung oder
2. wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Symbole‑Gesetz, BGBl. I Nr. 103/2014, dem Abzeichengesetz 1960, BGBl. Nr. 84/1960, oder nach Art. III Abs. 1 Z 4 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl. I Nr. 87/2008,
bestraft wurde, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in Z 1 genannten Waffen nachzuweisen, obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen, dass er die Waffen sicher verwahrt.
(7) ...“
11 § 8 Abs. 1 WaffG definiert die waffenrechtliche Verlässlichkeit in Form einer Generalklausel im Sinne einer Prognosebeurteilung, ob sich der zu Beurteilende künftig als verlässlich erweisen werde.
12 In diese Prognose haben nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die gesamte Geisteshaltung und Sinnesart, konkrete Verhaltensweisen und Charaktereigenschaften des zu Beurteilenden einzufließen. Die „Tatsachen“ im Sinne des § 8 Abs. 1 WaffG als Ausgangspunkt der Prognoseentscheidung sind somit nicht eingeschränkt; vielmehr kommt jede Verhaltensweise, jede Charaktereigenschaft der zu beurteilenden Person in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung einen Schluss auf ihr zukünftiges Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 WaffG zulässt, also erwarten lässt, der Betreffende werde Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden, damit unvorsichtig umgehen oder sie nicht sorgfältig verwahren oder sie Menschen überlassen, die zu deren Besitz nicht berechtigt sind. Dabei ist angesichts des mit dem Waffenbesitz von Privatpersonen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach dem Sinn und Zweck der Regelungen des WaffG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. etwa VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0022, mwN).
13 Alkoholkonsum kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ‑ abgesehen von den Fällen nach § 8 Abs. 2 Z 1 und Abs. 5 WaffG ‑ nur dann die Annahme fehlender Verlässlichkeit gemäß § 8 Abs. 1 WaffG rechtfertigen, wenn ein „waffenrechtlicher Bezug“, wie etwa im Falle des Mitführens von Schusswaffen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, gegeben ist (vgl. etwa VwGH 27.11.2012, 2011/03/0185, mwN).
14 Gemäß § 8 Abs. 2, 3, 5 und 6 WaffG wird aus bestimmten Verhaltensweisen oder Eigenschaften der zu beurteilenden Person ex lege auf deren mangelnde Verlässlichkeit geschlossen, was somit eine unwiderlegliche Rechtsvermutung der Unverlässlichkeit bewirkt. Da bei Erfüllung dieser Tatbestände die zu beurteilende Person nicht als verlässlich anzusehen ist, bedarf es in diesen Fällen keiner weiteren Prüfung der Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 leg.cit.; auch auf einen „waffenrechtlicher Bezug“ der Verhaltensweisen kommt es nicht an (vgl. etwa VwGH 29.3.2001, 2000/20/0563; vgl. im Zusammenhang mit § 8 Abs. 3 WaffG etwa VwGH 30.6.2011, 2008/03/0063).
15 Im gegenständlichen Fall stützten sich die belangte Behörde und das Verwaltungsgericht darauf, dass die Revisionswerberin wegen Erfüllung des Tatbestandes von § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG nicht mehr verlässlich sei.
16 Danach gilt ein Mensch (unwiderlegbar) dann als nicht verlässlich, wenn er öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft worden ist, sofern sämtliche dieser Bestrafungen nicht getilgt sind.
17 Unstrittig ist, dass im Falle der Revisionswerberin drei nicht getilgte Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vorliegen, von denen allerdings nur eine wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 erfolgte. Die beiden weiteren Bestrafungen erfolgten wegen des Verweigerungsdelikts gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960.
18 Sie knüpften fallbezogen daran an, dass die Revisionswerberin verdächtig war, ein Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (§ 5 Abs. 2 zweiter Satz Z 1 StVO 1960) bzw. vermutet werden konnte, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand oder zur Zeit des Lenkens befunden hat (§ 5 Abs. 2 und 4 StVO 1960), sie aber den Alkotest verweigerte. Aufgrund dieser Weigerung ließ sich auch nicht zweifelsfrei feststellen, ob sie sich im Zustand der Trunkenheit befand.
19 Der Revision ist zuzugeben, dass eine isolierte Betrachtung des Wortlautes von § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG ihre Rechtsansicht stützen würde, eine rechtskräftige Bestrafung wegen der angesprochenen Verweigerungsdelikte reiche für dessen Anwendung nicht aus, steht doch der Zustand der Trunkenheit in diesen Fällen nicht fest. Die Zielsetzungen des WaffG, die zu § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG vorliegenden Gesetzesmaterialien sowie die Rechtssystematik, die den in Rede stehenden Verweigerungsdelikten zugrunde liegt, führen aber zu einem anderen Ergebnis.
20 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung erkannt, dass eine Verweigerung des Alkotests grundsätzlich dieselbe Verwerflichkeit aufweist wie eine erwiesene Alkoholbeeinträchtigung (vgl. etwa VwGH 21.11.2013, 2013/11/0175, mwN). Diese Wertung des Gesetzes zeigt sich nicht nur in § 99 Abs. 1 StVO 1960 (demzufolge das Verweigerungsdelikt der lit. b gleich bestraft wird wie das Lenken oder die Inbetriebnahme eines Fahrzeuges durch einen Lenker, der den höchsten Grad einer Alkoholisierung im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 aufweist), sondern auch in § 7 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG, wonach eine Bestrafung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 in gleicher Weise als „bestimmte Tatsache“ für die Annahme gilt, dass der Betroffene die Verkehrssicherheit gefährden wird, wie eine Bestrafung wegen des Lenkens oder der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand.
21 Den Gesetzesmaterialien zu § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG (457 BlgNR XX. GP , 54) ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber sämtliche Übertretungen in Zusammenhang mit Alkohol nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 als ‑ im gegebenen Zusammenhang relevante ‑ schwerwiegende Verwaltungsübertretungen eingestuft hat, wozu schon zum Zeitpunkt der Gesetzwerdung auch das Verweigerungsdelikt nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 gehörte.
22 Ausgehend davon kann dem Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, dass er Fälle wie den vorliegenden, in denen die Lenkerin eines Fahrzeuges im Verdacht stand, dieses in alkoholisiertem Zustand gelenkt bzw. in Betrieb genommen zu haben, sie aber den geforderten Alkotest nicht in geeigneter Form abgab und somit die Feststellung, ob Trunkenheit vorlag, verhinderte, anders beurteilt haben wollte als jene Fälle, bei denen die Alkoholisierung der betroffenen Personen durch eine entsprechende Testung festgestellt werden konnte.
23 Wenn § 8 Abs. 5 Z 1 WaffG daher die gesetzliche Vermutung der mangelnden Verlässlichkeit im waffenrechtlichen Kontext an eine (zumindest dreimalige) rechtskräftige Bestrafung wegen schwerwiegender Verwaltungsübertretungen knüpft, die im Zustand der Trunkenheit begangen worden sind, so sind unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung des Gesetzes, die waffenrechtliche Verlässlichkeit streng zu beurteilen, und die vom Gesetzgeber vorgenommenen Wertungen, wie sie oben dargelegt worden sind, nicht bloß Delikte erfasst, deren Tatbestand ‑ wie § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 ‑ eine Begehung im Zustand der Trunkenheit voraussetzt, sondern auch ein Verweigerungsdelikt wie § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, welches im gegenständlichen Fall vorlag.
24 Soweit die Revisionswerberin eine Verletzung des Parteiengehörs durch die belangte Behörde moniert, weil ihr deren Absicht, die Waffenbesitzkarte zu entziehen, vor Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides nicht mitgeteilt worden sei, ist ihr zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im verwaltungsbehördlichen Verfahren erfolgte Verletzung des Parteiengehörs schon durch die mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden kann (vgl. etwa VwGH 28.2.2022, Ra 2021/09/0251, mwN).
25 Dass es dazu, wie die Revisionswerberin ohne nähere Begründung argumentiert, jedenfalls einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte und die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG entgegen der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht vorgelegen seien, zeigt die Revision nicht auf.
26 Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
27 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 19. Dezember 2022
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