VwGH Ro 2020/06/0008

VwGHRo 2020/06/000813.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag.Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, über die Revision des Fremdenverkehrsvereines (Tourismusgemeinschaft) E in E, vertreten durch die Dr. Leopold Wagner Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Karfreitstraße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 4. März 2020, KLVwG‑123/7/2020, betreffend eine Angelegenheit des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande ‑ K‑WBG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Veit an der Glan), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §21 Abs1 Z4
VwGG §36 Abs1
VwGG §47 Abs3
VwGG §51

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060008.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde Klein St. Paul samt deren Kostenbegehren wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten (LVwG) wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. V. (belangte Behörde) vom 21. August 2019, mit welchem ein Antrag der Marktgemeinde K. gemäß § 1 des Gesetzes über die Wegfreiheit im Berglande ‑ K‑WBG teilweise als unzulässig zurückgewiesen und teilweise als unbegründet abgewiesen und unter einem festgestellt worden war, dass näher genannten Teilen eines näher bezeichneten Wanderweges eine Unentbehrlichkeit oder besondere Wichtigkeit für den Touristen‑ oder Fremdenverkehr im Sinne von § 1 Abs. 1 leg. cit. nicht zukomme, als unzulässig zurückgewiesen (I.). Eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das LVwG für zulässig (II.).

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, in der unter „IV. Revisionspunkte“ vorgebracht wird, durch den angefochtenen Beschluss sei „der Revisionswerber in seinem subjektiven Recht auf richtige Anwendung der Bestimmung des § 8 AVG 1991 in Verbindung mit den Bestimmungen der §§ 1, 2, 3, 4, 6, 7 und 9 verletzt“. Darüber hinaus sei „durch den vorliegenden Beschluss das im Sinne der Bestimmungen der genannten Bestimmungen des K‑WBG dem Revisionswerber eingeräumte Recht, Interessen des Fremden‑ und Touristenverkehr wahrzunehmen und gegebenenfalls auch durchzusetzen, verletzt“.

3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4 Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet (vgl. etwa VwGH 26.7.2019, Ra 2019/07/0071, mwN). Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. für viele etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2022/06/0035, mwN).

5 Wird der Revisionspunkt unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6 Mit dem angefochtenen Beschluss wurde die Beschwerde der revisionswerbenden Partei gegen den über Antrag der mitbeteiligten Partei ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2019 mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

7 Diesbezüglich konnte die revisionswerbende Partei demnach allenfalls in ihrem Recht auf Sachentscheidung, d.h. auf meritorische Erledigung der Beschwerde, verletzt worden sein (vgl. z.B. VwGH 13.1.2023, Ra 2022/06/0322, 19.12.2022, Ra 2019/06/0270, 4.10.2022, Ra 2022/05/0157, 17.12.2021, Ra 2021/05/0215, 1.6.2021, Ra 2021/05/0101, oder etwa auch 20.11.2020, Ra 2019/05/0332, jeweils mwN). Das genannte Recht ist allerdings von den von der revisionswerbenden Partei ausdrücklich bezeichneten Revisionspunkten (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) nicht erfasst. Ein abstraktes Recht auf (richtige) Anwendung von durch Paragraphenzahlen bezeichneten Bestimmungen besteht darüber hinaus, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls bereits vielfach ausgesprochen hat, nicht; dabei handelt es sich nicht um einen Revisionspunkt im Sinn des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um einen Revisionsgrund (vgl. nochmals etwa VwGH 24.6.2022, Ra 2022/06/0035 oder auch 29.1.2021, Ra 2020/05/0249, jeweils mwN).

8 Die Revision erweist sich damit schon mangels Darlegung eines tauglichen Revisionspunktes als unzulässig und ist daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen (vgl. VwGH 7.7.2021, Ro 2021/06/0012, mwN).

9 Im Übrigen wird bemerkt, dass weder die allgemeine Zulassungsbegründung des LVwG (vgl. § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG) noch die Zulässigkeitsausführungen der Revision den Anforderungen an die Darlegung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG genügen.

10 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist Zweck der Begründungspflicht nach § 25a Abs. 1 VwGG bei einer ordentlichen Revision die vom Verwaltungsgericht vorzunehmende Fokussierung auf die vom Verwaltungsgerichtshof zu lösende grundsätzliche Rechtsfrage. Das Verwaltungsgericht hat in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision daher (kurz) darzulegen, welche ‑ konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene ‑ grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hat (vgl. VwGH 11.5.2022, Ro 2021/07/0005, mwN). Diesem Erfordernis entspricht die gegenständliche Zulassungsbegründung des LVwG schon mangels konkreter Bezugnahme auf den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht. Mit dem bloßen Hinweis auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer näher bezeichneten Verwaltungsvorschrift wird nicht dargelegt, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen hätte (vgl. für viele z.B. VwGH 18.1.2023, Ro 2021/10/0013, mwN).

11 Reicht die Begründung der Zulässigkeit der Revision durch das Verwaltungsgericht für deren Zulässigkeit nicht aus oder erachtet der Revisionswerber andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für gegeben, hat der Revisionswerber nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch in einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeitsgründe gesondert darzulegen (vgl. erneut z.B. VwGH 18.1.2023, Ro 2021/10/0013, oder auch 31.5.2022, Ro 2018/06/0020, jeweils mwN).

12 Die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen bzw. Fragestellungen ohne ausreichend konkrete Bezugnahme auf den Revisionssachverhalt. Mit diesem allgemeinen Vorbringen wird, insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 21. August 2019 über alleinigen Antrag der Marktgemeinde K erging, keine ausreichend konkrete, auf den Revisionssachverhalt bezogene Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dargelegt.

13 Die Revision wäre daher auch aus diesen genannten Gründen zurückzuweisen.

14 Die Revisionsbeantwortung der Bürgermeisterin der Marktgemeinde K. samt Kostenantrag war zurückzuweisen, weil nicht ersichtlich ist, dass diese durch eine Aufhebung des angefochtenen Beschlusses oder eine Entscheidung in der Sache selbst in ihren rechtlichen Interessen berührt würde (vgl. § 21 Abs. 1 Z 4 VwGG) und ihr daher im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zukommt. Zum einen wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. V. vom 21. August 2019 aufgrund eines Antrages der Marktgemeinde K. erlassen, und zum anderen geht es im vorliegenden Verfahren ausschließlich um die Frage der Beschwerdelegitimation der revisionswerbenden Partei. Der Umstand, dass die Bürgermeisterin der Marktgemeinde K. in der Verfügung des LVwG vom 9. Juni 2020 aufgefordert wurde, binnen einer näher genannten Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen, vermag weder ihre rechtliche Stellung als mitbeteiligte Partei noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. sinngemäß VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0001, mwN).

Wien, am 13. Juni 2023

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