VwGH Ro 2018/06/0020

VwGHRo 2018/06/002031.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma und die Hofrätin Mag. Rehak sowie den Hofrat Mag. Haunold als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Schara, über die Revision der E S in O, vertreten durch die Schlösser & Partner Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Körösistraße 17/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13. August 2018, KLVwG‑1483‑1486/47/2017, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevorstand der Gemeinde O; mitbeteiligte Partei: F GmbH in F, vertreten 1. durch Dr. Nikolaus Lanner, Rechtsanwalt, und 2. durch die Tschurtschenthaler Rechtsanwälte GmbH, beide in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, Dr. Arthur Lemisch Platz 7/3; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Krnt 1996
BauO Krnt 1996 §6
Bebauungsplan textlicher Ossiach 2008 §3
Bebauungsplan textlicher Ossiach 2008 §3 Abs1
Bebauungsplan textlicher Ossiach 2008 §3 Abs3
Bebauungsplan textlicher Ossiach 2008 §3 Abs6
B-VG Art133 Abs4
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RO2018060020.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 24. November 2016 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde O. der mitbeteiligten Partei gemäß § 6 lit. a sowie §§ 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 (K‑BO 1996) in der Fassung LGBl. Nr. 19/2016 die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Eigentumswohnanlage mit vier Wohneinheiten und überdeckten Stellplätzen auf dem Grundstück Nr. 43/21, KG O., unter Vorschreibung von Auflagen.

2 Unter anderem erhob die Revisionswerberin, die Eigentümerin des südwestlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücks ist, gegen den genannten Bescheid Berufung, die mit Bescheid des Gemeindevorstands der Gemeinde O. (belangte Behörde) vom 2. Juni 2017 als unbegründet abgewiesen wurde.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten (LVwG) wurde die (unter anderem) von der Revisionswerberin gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die mit dem Genehmigungsvermerk des LVwG versehenen (und unter den Spruchpunkten I.1. bis I.6. dargestellten) Projektunterlagen „einen weiteren wesentlichen Projektbestandteil und Grundlage für die Baubewilligung für die Errichtung der Eigentumswohnanlage mit vier Wohneinheiten“ auf näher genannter Parzelle darstellten. Eine ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.

4 Begründend führte das LVwG ‑ soweit für das gegenständliche Verfahren relevant ‑ zusammengefasst aus, in § 3 Abs. 1 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde O. vom 14. Februar 2008 (der den Begriff der „baulichen Ausnutzung“ definiert) sei nicht explizit angeführt, dass überdachte KFZ‑Stellplätze in die Berechnung der Geschoßflächenzahl (GFZ) einzubeziehen seien (wird näher ausgeführt). Da im Bebauungsplan eine Einbeziehung von überdachten Stellplätzen explizit nicht erfolgt sei, sei die „gegenständliche Fläche“ der überdachten KFZ-Stellplätze nicht in die Berechnung der GFZ einzubeziehen. Daran ändere auch nichts, dass ein Teil des Erdgeschoßes über den überdachten KFZ-Stellplätzen zu liegen komme. Die Erläuterungen zu § 3 des Bebauungsplanes seien als Auslegungshilfe zur Interpretation des Begriffes „Bruttogeschoßfläche“ im Sinne des § 3 Abs. 1 leg. cit. bzw. „Flächen der Geschoße eines Gebäudes“ im Sinne des § 3 Abs. 6 leg. cit. heranzuziehen. Nur die Geschoßfläche von Außenmauer zu Außenmauer sei in die GFZ einzubeziehen. Die überdachten KFZ‑Stellplätze seien nicht allseits umschlossen. Die nicht allseits umschlossene Fläche der KFZ-Stellplätze sei in die Berechnung der GFZ daher nicht einzubeziehen. Zudem führte das LVwG ‑ im Rahmen der Feststellungen ‑ aus, es liege keine überwiegende Umschließung „dieser Flächen des Kellergeschoßes“ vor.

5 Die ordentliche Revision erklärte das LVwG für zulässig, weil Rechtsprechung zur Berechnung der GFZ gemäß § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde O. vom 14. Februar 2008 fehle.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

7 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

8 Die Revisionswerberin replizierte mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2018, mit dem sie unter einem eine Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 vorlegte.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Auch in der ordentlichen Revision hat die revisionswerbende Partei von sich aus die maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit der Revision aufzuzeigen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder sie andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 20.1.2022, Ro 2019/06/0020, mwN).

13 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 24.9.2015, Ro 2015/07/0011; 28.1.2016, Ro 2015/16/0039, jeweils mwN).

14 Das nach Ablauf der Revisionsfrist mit dem eingebrachten Schriftsatz der Revisionswerberin vom 18. Dezember 2018 und der mit diesem vorgelegten Stellungnahme vom 1. Oktober 2018 ergänzend erstattete Vorbringen war bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht zu berücksichtigen.

15 Mit den Ausführungen, es fehle Rechtsprechung zur Berechnung der GFZ gemäß § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde O. vom 14. Februar 2008 legte das LVwG in der Begründung zum Ausspruch der Zulässigkeit der Revision nicht dar, welche ‑ konkret auf die vorliegende Sache bezogene ‑ grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen hätte. Mit dem bloßen Hinweis des LVwG auf fehlende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Verwaltungsvorschriften wird nämlich noch nicht in ausreichender Weise dargetan, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der Entscheidung über die Revision zu lösen wäre (vgl. etwa VwGH 11.5.2017, Ro 2016/21/0010, mwN).

16 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision („1. Zur zugelassenen Revision“) schließt sich die Revisionswerberin zunächst dem ‑ pauschal gehaltenen - Zulässigkeitsausspruch des LVwG an und führt weiters aus, das LVwG habe das Beschwerdevorbringen der „Antragstellerin“ (gemeint wohl: Revisionswerberin) nicht entsprechend gewürdigt und sich auch nicht mit den vorgelegten Urkunden und Unterlagen auseinandergesetzt. Ein von Seiten der „Antragstellerin“ (Revisionswerberin) dem LVwG vorgelegtes (näher bezeichnetes) Rechtsgutachten habe sich mit der Frage der Berechnung der GFZ auseinandergesetzt und es sei nicht nachvollziehbar, warum diesem Rechtsgutachten nicht gefolgt worden sei. Aus diesem ergebe sich, dass unter Berücksichtigung der im Beschwerdeverfahren auch ergänzend vorgelegten Projektunterlagen davon auszugehen sei, dass die im Kellergeschoß für die KFZ‑Stellplätze vorgesehene asphaltierte überdachte Fläche gemäß § 3 Abs. 6 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde O. bei der Berechnung der GFZ miteinzubeziehen sei. Gerade diese Berechnung sei auf Grund der Einreichunterlagen unrichtig und entgegen dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde O. vom Bauwerber erfolgt.

17 Der Verweis der Revision auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vermag die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision nicht zu ersetzen (vgl. zu einem Verweis etwa VwGH 1.6.2021, Ro 2020/06/0011 bis 0090, mwN), weshalb bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision auf das verwiesene Rechtsgutachten nicht einzugehen war. Darüber hinaus ist festzuhalten:

18 Der mit „Bauliche Ausnutzung der Grundstücke“ betitelte § 3 des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde O., beschlossen am 14. Februar 2008, (Bebauungsplan) bestimmt in seinem Abs. 1, dass unter baulicher Ausnutzung „das Verhältnis der Summe der Bruttogeschoßflächen zur Baugrundstücksgröße unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl“ verstanden wird. Ausgenommen sind „Terrassen, Balkone und Eingangsüberdachungen und dgl.“. § 3 leg. cit. beschränkt die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes daher durch Festlegung einer GFZ (welche in § 3 Abs. 3 leg. cit. näher festgelegt wird; vgl. zum ‑ mit LGBl. Nr. 59/2021 außer Kraft getretenen, im Revisionsfall jedoch anwendbaren - den Regelungsinhalt von Bebauungsplänen bestimmenden K-GplG 1995, das in seinem § 25 Abs. 4 vorsieht, dass die bauliche Ausnutzung (u.a.) durch die GFZ auszudrücken ist, VwGH 24.10.2017, Ro 2014/06/0017).

19 Die Berechnungsgrundlage für die GFZ ergibt sich gemäß dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Bebauungsplans zum einen aus der Summe der Bruttogeschoßflächen und zum anderen aus den Flächen von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und „dergleichen“, welche angesichts der expliziten Nennung durch den Verordnungsgeber in die Berechnung der GFZ sonst nicht einzubeziehen wären und daher von dem Begriff der „Bruttogeschoßfläche“ nicht umfasst sind.

20 § 3 Abs. 6 leg. cit. bestimmt, dass jene Flächen der Geschoße eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem Urgelände herausragt, in die Berechnung einbezogen werden, nicht aber Flächen von Räumen, die unter dem Gelände liegen. § 3 Abs. 6 des Bebauungsplanes regelt somit näher, welche Flächen innerhalb von (bestimmten) Gebäudegeschoßen, daher welche diesbezüglichen Geschoßflächen die von § 3 Abs. 1 leg. cit. genannte „Bruttogeschoßflächen“ bilden und daher bei der Berechnung der GFZ zu berücksichtigen sind. Es handelt sich inhaltlich um eine Spezifizierung des § 3 Abs. 1 des Bebauungsplanes.

21 Angesichts der dargestellten Systematik des § 3 des Bebauungsplanes macht die Revision dadurch, dass ihr Vorbringen explizit auf eine Einberechnung der Stellplatzflächen gemäß § 3 Abs. 6 leg. cit. gerichtet ist, fehlende hg. Rechtsprechung zu einem Teilaspekt der Berechnung der GFZ und damit im Ergebnis zum Begriff der „Bruttogeschoßflächen“ gemäß § 3 Abs. 1 leg. cit. geltend. Die Zulässigkeitsbegründung enthält kein Vorbringen, das sich explizit gegen die Rechtsansicht des LVwG, die Stellplatzflächen seien nicht den in § 3 Abs. 1 aufgezählten „Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dgl“ gleichzuhalten, wendet, weshalb hierauf nicht einzugehen war (vgl. VwGH 10.3.2022, Ro 2021/06/0014).

22 Damit wirft die Revision keine Rechtsfrage auf, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt:

23 Die „Erläuterungen zum ‚Textlichen Bebauungsplan‘“ halten zur baulichen Ausnutzung der Grundstücke (§ 3) unter anderem fest:

„(...) Die Geschoßfläche wird von Außenmauer zu Außenmauer, nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände (entsprechend der ÖNORM B 1800) unter Einbeziehung von Garagen, Nebengebäuden, Wirtschaftsgebäuden und dergleichen, berechnet. (...) Das Ausmaß von Balkonen, überdeckten Terrassen, Sonnenschutzdächern u. dgl. ist in die Bruttogeschoßfläche nicht einzurechnen.

Jene Räume von Geschoßen eines Gebäudes, deren Rohdeckenoberkante mehr als 1,0 m aus dem natürlichen Gelände herausragt und eine normale Belichtung aufweisen, werden in die Berechnung der Geschoßflächenzahl einbezogen. (...)“

24 Daraus ergibt sich, dass die „Bruttogeschoßflächen“ gemäß § 3 Abs. 1 des Bebauungsplanes ‑ auch im Anwendungsbereich des § 3 Abs. 6 leg. cit. ‑ aus jenen Flächen bestehen, welche innerhalb der Außenmauern, nach den äußeren Begrenzungen der Umfassungswände, zu liegen kommen.

25 Prämisse für das Vorliegen einer Geschoßfläche ist jedoch das Vorliegen eines bzw. die Zugehörigkeit zu einem Geschoß. Was unter „Geschoß“ zu verstehen ist, wird in § 3 des Bebauungsplanes nicht definiert, auch enthält der Bebauungsplan keine Definition an anderer Stelle. Eine gesetzliche Definition ist ebenso nicht ersichtlich (vgl. zum relevanten Zeitpunkt der Beschlussfassung bei der Auslegung von Bebauungsplänen etwa VwGH 23.5.2017, Ro 2015/05/0021, mwN).

26 Die K-BO 1996 enthält keine Definition des Begriffes Gebäude, weshalb die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelte Definition heranzuziehen ist, wonach unter Gebäuden in fester Verbindung mit dem Boden und über demselben künstlich hergestellte Konstruktionen zu verstehen sind, durch welche ein allseits abgeschlossener Raum gebildet wird (vgl. VwGH 29.8.2000, 97/05/0046, mwN; ebenso VwGH 31.7.2007, 2006/05/0236; in diesem Sinne auch zu „umschlossener Raum“ VwGH 2.4.2009, 2007/05/0158, mwN; vgl. auch VwGH 19.12.2000, 2000/05/0270).

27 Ob fallbezogen eine bestimmte bauliche Anlage als Teil eines bestimmten Gebäudes zu beurteilen ist und damit die Gebäudeeigenschaft erfüllt, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichtes. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung könnte in diesem Zusammenhang nur vorliegen, wenn die betreffende Beurteilung durch das Verwaltungsgericht in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. in diesem Sinn VwGH 11.1.2022, Ra 2021/05/0182, mwN; vgl. weiters zur Frage, ob eine konkrete bauliche Maßnahme ein Bauwerk darstellt VwGH 28.9.2021, Ra 2020/05/0111, mwN). Gleiches gilt für die Frage, ob eine bestimmte Fläche Teil eines bestimmten Geschoßes ist.

28 Das LVwG stellte (soweit vorliegend relevant) fest, dass das Baugrundstück eine Hanglage mit Gefälle etwa Richtung Nordwest aufweise und im Nordwesten direkt an die Verbindungsstraße angrenze. Das Grundstück der Revisionswerberin grenze südwestlich an das Baugrundstück an. Die als überdachter KFZ‑Abstellplatz ausgewiesene Fläche auf der Ebene des Kellergeschoßes sei durch eine Rückwand sowie auf der Nordostseite durch eine Seitenwand im Ausmaß von 5,70 m Länge begrenzt. An der Südwestseite sei keine Umschließung geplant. Nach vorne seien die KFZ-Stellplätze offen. Diese Feststellungen werden von der Revision nicht bestritten.

29 Weiters legte das LVwG den Begriff der „Bruttogeschoßfläche“ in § 3 Abs. 1 des Bebauungsplanes gemäß den bereits oben wiedergegebenen Erläuterungen aus und legte seiner Entscheidung - ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, daher einer überdeckten, nach zwei Seiten hin offenen Fläche - im Ergebnis zu Grunde, dass die Fläche der „überdachten KFZ-Stellplätze“ mangels einer allseitigen Umschließung nicht als Teil der vom Kellergeschoß der Eigentumswohnanlage gebildeten Bruttogeschoßfläche anzusehen sei und damit nicht unter die in die GFZ einzubeziehende Bruttogeschoßfläche falle. Eine Unvertretbarkeit dieser Beurteilung wird mit dem pauschalen Vorbringen in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht aufgezeigt.

30 Ergänzend sei angemerkt, dass der in Rede stehende textliche Bebauungsplan der Gemeinde O., beschlossen am 14. Februar 2008, bereits durch den textlichen Bebauungsplan der Gemeinde O., beschlossen am 31. März 2019, ohne Übergangsvorschriften außer Kraft getreten ist (vgl. zur Zurückweisungsmöglichkeit bei Außerkrafttreten der maßgeblichen Norm und einem kleinen Kreis potentiell betroffener Personen etwa VwGH 24.6.2016, Ra 2016/02/0123, mwN).

31 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

32 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 31. Mai 2022

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