VwGH Ra 2019/22/0152

VwGHRa 2019/22/01524.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmanns von Wien, gegen das am 27. Mai 2019 mündlich verkündete und mit 6. Juni 2019 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, VGW‑151/090/5158/2019‑8, betreffend Aufenthaltsbewilligung (mitbeteiligte Partei: A S, vertreten durch die RIHS Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Kramergasse 9/3/13), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2
AVG §56
NAG 2005 §64 Abs1 Z2 idF 2018/I/056
NAGDV 2005 §8 Z8 lita idF 2018/II/229
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220152.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Begründung

1.1. Die im Jahr 1992 geborene Mitbeteiligte, eine pakistanische Staatsangehörige, stellte am 16. August 2018 bei der Österreichischen Botschaft Islamabad einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG).

1.2. Die Mitbeteiligte hat bereits davor einen „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 „über Ihren Antrag auf Zulassung zum Studium“ erwirkt, der lautete:

„Aufgrund Ihres Antrags vom 17.01.2018 können Sie zum Bachelorstudium Islamisch‑Theologische Studien unter nachstehenden Bedingungen, die Sie VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium erfüllen müssen, zugelassen werden:

- Persönliche Vorlage jener Originaldokumente, die als Zulassungsvoraussetzung für die elektronische Antragstellung [...] angefordert wurden. Bei Nichtvorlage der Originaldokumente oder bei begründetem Zweifel über die Echtheit oder inhaltliche Richtigkeit dieser Originaldokumente kann die Zulassung nicht erteilt werden.

- Ergänzungsprüfung Deutsch

- Ergänzungsprüfung Geographie/Geschichte

Die zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zulassung geltende Rechtslage ist maßgeblich.“

2.1. Mit Bescheid vom 19. Februar 2019 wies der Landeshauptmann von Wien (im Folgenden: Revisionswerber) den Antrag der Mitbeteiligten gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ab. Die Mitbeteiligte habe ‑ so die wesentliche Begründung ‑ keinen Nachweis über die Herkunft der von ihr behaupteten Unterhaltsmittel erbracht. Die „Kostenübernahmeerklärung“ ihres Onkels entspreche nicht den Anforderungen an eine Haftungserklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 NAG. Es lägen auch keine Umstände vor, die im Rahmen einer Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG zu einer anderen Entscheidung führen würden.

2.2. Die Mitbeteiligte erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, sie erfülle alle Erteilungsvoraussetzungen und habe diese auch ausreichend nachgewiesen. So sei sie mit „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 unter Vorschreibung von Ergänzungsprüfungen zum Studium zugelassen worden. Ihr Bankguthaben resultiere aus Zuwendungen ihres Onkels und rühre folglich nicht aus illegalen Quellen her; im Übrigen sei aus dem Gesetz nicht abzuleiten, dass die Herkunft der Mittel zusätzlich nachzuweisen sei. Die Mitbeteiligte könne zudem bei Verwandten wohnen, eine Wohnrechtsvereinbarung sei abgeschlossen worden.

3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 27. Mai 2019 (ausgefertigt mit 6. Juni 2019) gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den Bescheid vom 19. Februar 2019 Folge und erteilte die beantragte Aufenthaltsbewilligung gemäß § 64 Abs. 1 NAG für die Dauer eines Jahres.

3.2. Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Mitbeteiligte sei mit „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 unter der Bedingung der Ablegung von Ergänzungsprüfungen zu einem näher genannten Studium zugelassen worden. Sie verfüge über Unterhaltsmittel von beinahe € 17.000,‑‑, die ihr von ihrem Onkel zugewendet worden seien; die Herkunft der Mittel sei ausreichend geklärt, ein Verdacht, dass das Geld aus illegalen Quellen herrühre, sei nicht hervorgekommen. Die Mitbeteiligte verfüge weiters über eine bis 14. August 2019 gültige Reisekrankenversicherung; aufgrund der vorhandenen Unterhaltsmittel werde sie nach ihrer Einreise in Österreich in der Lage sein, eine Selbstversicherung als Studentin abzuschließen. Hinweise auf eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seien ebenso nicht hervorgekommen.

3.3. Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht ‑ nach Wiedergabe einschlägiger Rechtsvorschriften ‑ im Wesentlichen, die Mitbeteiligte sei mit „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 zu einem näher genannten Studium zugelassen worden, verfüge somit über eine Aufnahmebestätigung und erfülle daher die betreffende Erteilungsvoraussetzung des § 8 Z 8 lit. a NAG‑Durchführungsverordnung (NAG‑DV). Sie verfüge weiters über Unterhaltsmittel (Sparguthaben) von beinahe € 17.000,‑‑, deren Herkunft geklärt sei; ein Verdacht, dass das Geld aus illegalen Quellen stammen könnte, sei nicht hervorgekommen. Der Aufenthalt führe folglich zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG. Die Voraussetzung einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung sei ebenso gegeben; die Mitbeteiligte verfüge über eine bis 14. August 2019 gültige Reisekrankenversicherung und werde nach der Einreise in der Lage sein, eine den Vorgaben des § 11 Abs. 2 Z 3 NAG entsprechende Selbstversicherung abzuschließen. Insgesamt seien daher alle Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels erfüllt.

3.4. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die ‑ Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende ‑ gegenständliche Revision, in der ‑ unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ‑ (vorrangig) releviert wird, der „Bescheid“ der Universität Wien vom 19. März 2018 stelle keine Aufnahmebestätigung gemäß § 8 Z 8 lit. a NAG‑DV dar, werde doch darin lediglich darüber informiert, dass die Mitbeteiligte nach vorangehender Erfüllung der näher genannten Bedingungen zum Studium zugelassen werden könne. Mangels Vorliegens einer aufrechten Zulassung sei daher die diesbezügliche besondere Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt.

4.2. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück‑ bzw. Abweisung der Revision.

5. Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:

Die Revision ist aus dem oben angeführten Grund zulässig und auch berechtigt.

6.1. Gemäß § 64 Abs. 1 NAG (in der geltenden Fassung) ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 NAG erfüllen (Z 1) und (unter anderem) ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen angeführten Bildungseinrichtung) absolvieren (Z 2 bis Z 6).

Gemäß § 8 Z 8 lit. a NAG‑DV, in der fallbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 229/2018, ist zusätzlich zu den in § 7 NAG‑DV genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student eine Aufnahmebestätigung der Universität oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung (im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 2 bis Z 6 NAG) anzuschließen.

6.2. Die aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen in Betracht kommenden Bildungseinrichtung) ist somit als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung als Student anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (vgl. etwa VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0161, Rn. 9).

7.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Fällen, in denen nahezu wortgleiche „Bescheide“ der Universität Wien ‑ wie hier (vgl. die obige Wiedergabe in Pkt. 1.2.) ‑ im Blick standen, klargestellt, dass ein derartiger „Bescheid“ nicht als Aufnahmebestätigung, sondern als (bloße) Information zu erachten ist, wonach der Antragsteller unter näher genannten Bedingungen ‑ die er noch vor der tatsächlichen Zulassung erfüllen müsse ‑ zu einem späteren Zeitpunkt zum Studium zugelassen werden könne, und wonach die dann geltende Rechtslage maßgeblich sei (vgl. etwa VwGH 30.12.2020, Ro 2018/22/0019, Pkt. 7.1.; VwGH 31.3.2021, Ra 2018/22/0230, Pkt. 5.1.; je mwN).

7.2. Im Hinblick auf diese ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ‑ von der abzugehen kein Anlass besteht ‑ ist auch im hier zu beurteilenden Fall im „Bescheid“ der Universität vom 19. März 2018, welcher mehrere Bedingungen enthält, die vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium zu erfüllen sind und die unstrittig bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts noch nicht erfüllt wurden, keine Aufnahmebestätigung und damit kein Nachweis für die Erfüllung der besonderen Erteilungsvoraussetzungen im Sinn des § 64 Abs. 1 NAG iVm § 8 Z 8 lit. a NAG‑DV zu erblicken.

8.1. Soweit sich die Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung darauf beruft, der Revisionswerber habe sich weder im Bescheid noch im Beschwerdeverfahren auf das Fehlen einer Aufnahmebestätigung der Universität gestützt, das erstmals in der Revision erhobene Vorbringen sei wegen Verletzung des Neuerungsverbots unbeachtlich bzw. präkludiert, kann dem aus nachstehenden Erwägungen nicht gefolgt werden:

8.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt in ähnlich gelagerten Fallkonstellationen ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels die Erfüllung sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet wurden (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025, Rn. 9; VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024, Rn. 9).

8.3. Dem steht auch das Neuerungsverbot nicht entgegen, stellt doch die Frage, ob in dem hier vorgelegten „Bescheid“ der Universität Wien eine aufrechte Bestätigung über die Zulassung zum Studium zu erblicken ist, entgegen der Argumentation der Mitbeteiligten keine Tatsachenfrage, sondern letztlich eine Frage der rechtlichen Würdigung eines von Anfang an durch eine vorgelegte Urkunde bekannten Sachverhalts dar (siehe VwGH 29.3.2021, Ra 2018/22/0022, Pkt. 8; vgl. auch VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141, Rn. 6).

9. Nach dem Vorgesagten schließt daher schon das Fehlen einer Aufnahmebestätigung der Universität gemäß § 8 Z 8 lit. a NAG‑DV als besondere Voraussetzung die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung aus.

10. Insgesamt war daher das angefochtene Erkenntnis ‑ schon aus den dargelegten Erwägungen ‑ wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Wien, am 4. Mai 2023

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