Normen
AVG §39 Abs2
B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §11 Abs2 Z4
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §11 Abs5
NAG 2005 §63 Abs1 Z2 idF 2017/I/145
NAGDV 2005 §8 Z6 lita idF 2017/II/231
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220022.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Begründung
1. Die Mitbeteiligte, eine iranische Staatsangehörige, stellte am 3. Oktober 2016 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 1 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Die Mitbeteiligte schloss ihrem Antrag ‑ unter anderem ‑ eine „INSKRIPTIONSBESTÄTIGUNG Sommersemester 2016, Wintersemester 2016/2017“ des Prayner Konservatoriums für Musik und dramatische Kunst mit Öffentlichkeitsrecht vom 18. Jänner 2016 an, in der ihr „die Inskription und Aufnahme“ für die „Abteilung: JAZZ; Künstlerisches Hauptfach: JAZZ‑KLAVIER vom 01.02.2016 ‑ 31.01.2017“ bestätigt wurde.
2.1. Mit Bescheid vom 23. Jänner 2017 wies der (nunmehrige) Revisionswerber den Antrag der Mitbeteiligten ab. Er führte begründend im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte habe keinen Nachweis über ihren gesicherten Lebensunterhalt im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG erbracht. Sie habe zwar ausreichende finanzielle Mittel für ein Jahr nachgewiesen, jedoch weder die Herkunft der Mittel noch die Sicherung des weiteren Lebensunterhalts bis zum Abschluss der Ausbildung dargelegt. Der Antrag sei daher abzuweisen, zumal auch keine Umstände vorlägen, die im Rahmen einer Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zu einem anderen Ergebnis führen würden.
2.2. Die Mitbeteiligte erhob gegen den Bescheid Beschwerde mit dem wesentlichen Vorbringen, sie verfüge über ausreichende finanzielle Mittel für die zwölfmonatige Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels. Sie habe auch die Herkunft der Mittel entsprechend dargelegt. Im Übrigen weise der Bescheid erhebliche Begründungsmängel auf.
3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 19. September 2017 (zugestellt am 9. November 2017) gab das Verwaltungsgericht Wien der Beschwerde statt und erteilte der Mitbeteiligten den beantragten Aufenthaltstitel „Schüler“ gemäß § 63 Abs. 1 NAG für die Dauer eines Jahres.
Das Verwaltungsgericht führte begründend im Wesentlichen aus, der Mitbeteiligten stünden ausreichende finanzielle Mittel (Guthaben auf ihrem Bankkonto) zur Verfügung; zudem liege eine tragfähige Haftungserklärung ihres Großvaters (der ein ausreichendes Einkommen beziehe und über sonstiges Vermögen verfüge) vor. Es sei daher die Voraussetzung erfüllt, dass der Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen dürfe. Sonstige Voraussetzungen (wie das Vorliegen einer entsprechenden Unterkunft und einer ausreichenden Krankenversicherung sowie das Vorliegen eines Zulassungsbescheids des Konservatoriums) seien vom Revisionswerber nicht beanstandet worden und würden daher auch vom Verwaltungsgericht als erfüllt zu Grunde gelegt. Demnach seien aber sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Voraussetzungen als erfüllt anzusehen und sei daher der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen.
3.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4.1. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ‑ unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ‑ unter anderem geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Mitbeteiligte über eine nach § 63 Abs. 1 NAG iVm. § 8 Z 6 lit. a NAG‑Durchführungsverordnung (NAG‑DV) erforderliche schriftliche Aufnahmebestätigung der Schule verfüge. Die Inskriptionsbestätigung vom 18. Jänner 2016 gelte lediglich für das Sommersemester 2016 und das Wintersemester 2016/2017, Diplomstudium Jazz‑Klavier vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Jänner 2017. Im Entscheidungszeitpunkt sei daher keine aufrechte Aufnahmebestätigung vorgelegen, sodass es an der diesbezüglichen besonderen Erteilungsvoraussetzung fehle. Der Antrag sei schon deshalb abzuweisen und das Vorliegen auch der allgemeinen Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen (gewesen).
4.2. Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die Zurück‑ bzw. Abweisung der Revision.
5. Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:
Die Revision ist aus dem vom Revisionswerber geltend gemachten (oben angeführten) Grund zulässig und auch berechtigt.
6.1. Vorweg ist festzuhalten, dass sich die Beurteilung des gegenständlichen Falls ‑ im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses mit der Zustellung am 9. November 2017 (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2017/22/0140) ‑ nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 und der NAG‑DV in der Fassung BGBl. II Nr. 231/2017 richtet (die folgenden Nennungen beziehen sich auf diese Fassungen).
6.2. Gemäß § 63 Abs. 1 Z 2 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Schüler ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und ordentliche Schüler einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sind.
Dass es sich beim Prayner Konservatorium ‑ im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses ‑ um eine solche Schule handelte, geht aus der oben auszugsweise wiedergegebenen „Inskriptionsbestätigung“ hervor und wurde auch nicht bestritten (vgl. dazu ferner VwGH 27.1.2021, Ra 2020/22/0072).
6.3. Nach § 8 Z 6 lit. a NAG‑DV ist einem Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ ‑ zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen ‑ eine schriftliche Bestätigung der Schule oder der nichtschulischen Bildungseinrichtung über die Aufnahme des Schülers anzuschließen. Lediglich für den ‑ hier nicht vorliegenden ‑ Fall, dass der Antragsteller eine Pflichtschule besucht, wäre eine solche Bestätigung nicht erforderlich.
Die ‑ durch eine schriftliche Aufnahmebestätigung beurkundete ‑ aufrechte Zulassung an einer in Betracht kommenden Schule oder nichtschulischen Bildungseinrichtung ist somit ‑ ausgenommen den Fall des Pflichtschulbesuchs ‑ als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Schüler“ anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage hinsichtlich der Aufnahmebestätigung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ etwa VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272; 28.5.2019, Ra 2018/22/0024).
7.1. Im gegenständlichen Fall legte die Mitbeteiligte mit dem verfahrenseinleitenden Antrag eine „Inskriptionsbestätigung“ des Prayner Konservatoriums vom 18. Jänner 2016 für das „Sommersemester 2016, Wintersemester 2016/2017“ vor, in der ihr „die Inskription und Aufnahme“ für die „Abteilung: JAZZ; Künstlerisches Hauptfach: JAZZ‑KLAVIER vom 01.02.2016 ‑ 31.01.2017“ bestätigt wurde.
Angesichts des Wortlauts dieser Bestätigung wurde der Mitbeteiligten freilich die Aufnahme lediglich für einen befristeten Zeitraum ‑ nämlich vom Sommersemester 2016 bis zum Wintersemester 2016/2017 bzw. vom 1. Februar 2016 bis zum 31. Jänner 2017 ‑ bestätigt. Dass die Aufnahme darüber hinaus ‑ also über das Ende des Wintersemesters 2016/2017 bzw. den 31. Jänner 2017 hinaus ‑ bestätigt worden wäre bzw. werden sollte, ist weder der „Inskriptionsbestätigung“ noch einer anderen im Verfahren vorgelegten Urkunde zu entnehmen und wurde von der Mitbeteiligten bis zur Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses auch nicht vorgebracht.
7.2. Davon ausgehend lag aber im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses keine aufrechte (aktuelle) Aufnahmebestätigung im Sinn des § 8 Z 6 lit. a NAG‑DV vor. Schon die Nichterfüllung dieser (besonderen) Erteilungsvoraussetzung führt daher zur Abweisung des gegenständlichen Antrags.
8. Dem vermag die Mitbeteiligte in der Revisionsbeantwortung nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Soweit sie sich darauf beruft, dass die „Inskriptionsbestätigung“ im behördlichen Verfahren und auch im Beschwerdeverfahren „unbestritten“ geblieben sei, lässt sie die hg. Rechtsprechung außer Acht, wonach das Verwaltungsgericht vor der Erteilung eines Aufenthaltstitels das Vorliegen sämtlicher Erteilungsvoraussetzungen zu prüfen hat, nicht nur jener, die im behördlichen Verfahren als nicht vorliegend erachtet wurden (vgl. etwa VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0025). Hat das Verwaltungsgericht die gebotene Prüfung unterlassen, so ist dieser Fehler (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Revisionsverfahren aufzugreifen (siehe zu einem ähnlich gelagerten Fall VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024).
Dem steht auch das Neuerungsverbot nicht entgegen, stellt doch die Frage, ob in der vorgelegten „Inskriptionsbestätigung“ eine aufrechte Bestätigung über die Aufnahme als Schüler zu erblicken ist, keine (bloße) Tatsachenfrage, sondern letztlich eine Frage der rechtlichen Würdigung eines von Anfang an durch die vorgelegte Urkunde bekannten Sachverhalts dar.
9. Das Verwaltungsgericht hat daher der Mitbeteiligten in Verkennung der Rechtslage die beantragte Aufenthaltsbewilligung erteilt, obwohl im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine aufrechte Aufnahmebestätigung der betreffenden Schule nicht vorlag und damit diese (besondere) Erteilungsvoraussetzung nicht erfüllt war.
10. Das angefochtene Erkenntnis war deshalb wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der von der Mitbeteiligten beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 29. März 2021
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