VwGH Ra 2020/22/0072

VwGHRa 2020/22/007227.1.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das am 10. Dezember 2019 mündlich verkündete und mit 15. Jänner 2020 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien, VGW‑151/090/6750/2019‑19, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: B P), zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §8 Z8 lita
VwGG §42 Abs2 Z1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020220072.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Die Mitbeteiligte, eine Staatsangehörige der Republik Korea, stellte am 18. Oktober 2018 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Student“. Dieser Antrag wurde vom Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde, Revisionswerber) mit Bescheid vom 3. April 2019 abgewiesen, weil die Mitbeteiligte mangels eines Studienerfolgsnachweises die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nicht erfüllt habe.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - statt und erteilte der Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ für die Dauer von einem Jahr. Die ordentliche Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt.

Begründend führte das VwG im Wesentlichen aus, die Mitbeteiligte sei am Prayner Konservatorium im Studiengang Sologesang inskribiert und habe im Zeitraum 1. Oktober 2018 bis 30. September 2019 Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 42 ECTS‑Punkten absolviert. Dadurch habe sie den erforderlichen Studienerfolgsnachweis erbracht.

3 Gegen das Erkenntnis des VwG richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, in der zur Zulässigkeit Folgendes vorgebracht wird: Die Mitbeteiligte habe erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens Unterlagen vorgelegt, aus denen die Aufnahme ihrer Ausbildung am Prayner Konservatorium hervorgehe. Das VwG habe diese Ausbildung als ordentliches Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG qualifiziert, obwohl es sich bei der genannten Bildungseinrichtung um eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht handle. Das VwG habe die Rechtslage verkannt, indem es der Mitbeteiligten trotz Nichtvorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Aufenthaltsbewilligung „Student“ erteilt habe.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem keine Revisionsbeantwortung erstattet wurde, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

5 Die Revision ist im Hinblick auf das dargestellte Vorbringen zulässig und auch begründet.

6 Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG ist Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie ein ordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen aufgezählten Bildungseinrichtung) absolvieren. Nach § 8 Z 8 lit. a NAG‑DV ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung „Student“ eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der betreffenden Bildungseinrichtung) anzuschließen. Die aufrechte Zulassung an einer Universität ist somit als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung „Student“ anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272, Rn. 11, mwN).

7 Das VwG ging fallbezogen ‑ ohne dies jedoch näher zu begründen - davon aus, dass es sich bei der von der Mitbeteiligten absolvierten Ausbildung um ein ordentliches Studium im Sinn des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG handle. Dem hält die Revision entgegen (die Mitbeteiligte wendet sich im Rahmen einer Revisionsbeantwortung nicht gegen dieses Vorbringen), dass das „Prayner Konservatorium“ keine unter § 64 Abs. 1 Z 2 NAG fallende Bildungseinrichtung, sondern eine Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht sei. Zudem weist die Revision auf ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Verfahren zur Entziehung des Öffentlichkeitsrechts des genannten Konservatoriums hin.

8 Dieses Revisionsvorbringen steht in Einklang mit der Verlautbarung des Stadtschulrates für Wien im Verordnungsblatt 1 vom 1. Jänner 2008 betreffend die Errichtung der Privatschule „Prayner Konservatorium des Herrn [...]“ per 1. September 2007 an näher bezeichnetem Standort sowie mit der Verlautbarung der Bildungsdirektion Wien im Verordnungsblatt 6a vom 17. Juni 2020, der zufolge der Privatschule „Prayner Konservatorium des Herrn [...]“ per 30. April 2020 das Öffentlichkeitsrecht entzogen worden sei. Schließlich wird auf die Darstellung des Verfahrensganges im hg. Beschluss vom 18. Juni 2020, Ra 2020/10/0067, sowie die Ausführungen im dort angefochtenen, näher zitierten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Entziehung des Öffentlichkeitsrechtes hinsichtlich des gegenständlichen Konservatoriums hingewiesen.

9 Somit erweist sich die nicht näher begründete Annahme des VwG, die Ausbildung der Mitbeteiligten sei als ein Studium an einer der in § 64 Abs. 1 Z 2 NAG genannten Bildungseinrichtungen einzustufen, als nicht nachvollziehbar.

10 Da das VwG ‑ in Verkennung der Rechtslage ‑ jegliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Qualifikation der Ausbildung der Mitbeteiligten unterließ, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 27. Jänner 2021

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