VwGH Ra 2018/22/0230

VwGHRa 2018/22/023031.3.2021

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, in der Revisionssache des S S, vertreten durch die Brehm & Sahinol Rechtsanwälte OG in 1060 Wien, Linke Wienzeile 124/10, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 6. Juli 2018, VGW‑151/044/5822/2018‑5, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs1 Z2 idF 2017/I/145
NAGDV 2005 §8 Z7 lita idF 2017/II/231
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2018220230.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des (nunmehrigen) Revisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14. März 2018, mit dem sein Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende gemäß § 64 Abs. 1 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) ‑ unter anderem wegen Fehlen eines Nachweises, dass er Student sei ‑ abgewiesen worden war, als unbegründet ab.

Das Verwaltungsgericht führte ‑ soweit hier von Bedeutung ‑ aus, der Revisionswerber habe zwar ein als „Bescheid“ über seinen „Antrag auf Zulassung zum Studium“ betiteltes Schreiben der Universität Wien vom 5. März 2018 als Aufnahmebestätigung im Sinn des § 8 Z 7 lit. a NAG‑Durchführungsverordnung (NAG‑DV) vorgelegt. Er sei jedoch mit dem betreffenden Schreiben lediglich in Kenntnis gesetzt worden, dass er unter näher genannten Bedingungen, die er „VOR der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium“ erfüllen müsse, zum „VWU‑Deutschkurs“ und zum „Bachelorstudium Lehramt UF Englisch“ zugelassen werden könne. Dass er die vorgesehenen Bedingungen bereits erfüllt habe, sei nicht behauptet worden. Im Hinblick darauf sei er aber noch nicht ‑ weder als ordentlicher noch als außerordentlicher Studierender ‑ zum Studium oder Vorstudienlehrgang tatsächlich zugelassen. Die besonderen Erteilungsvoraussetzungen für den beantragten Aufenthaltstitel seien daher nicht erfüllt, der Antrag sei schon deshalb abzuweisen.

2.2. Das Verwaltungsgericht sprach ferner aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

3. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die außerordentliche Revision, in deren Zulässigkeitsbegründung ‑ unter dem Gesichtspunkt eines Abweichens von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ‑ geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe Nachweise gemäß § 8 Z 7 lit. b NAG‑DV (wie bei einem Verlängerungsantrag) verlangt. Vorliegend handle es sich jedoch um einen Erstantrag, bei dem lediglich eine Aufnahmebestätigung gemäß § 8 Z 7 lit. a NAG‑DV vorzulegen sei. Dem habe der Revisionswerber durch Vorlage des Zulassungsbescheids der Universität Wien vom 5. März 2018 entsprochen.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG auf.

4.1. Gemäß § 64 Abs. 1 NAG, in der im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teils erfüllen und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität (oder einer anderen angeführten Bildungseinrichtung) absolvieren.

Gemäß § 8 Z 7 lit. a NAG‑DV, in der fallbezogen maßgeblichen Fassung BGBl. II Nr. 231/2017, ist zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende eine Aufnahmebestätigung der Universität (oder der jeweiligen anderen Bildungseinrichtung) anzuschließen.

4.2. Die aufrechte Zulassung an einer Universität (oder einer anderen in Betracht kommenden Bildungseinrichtung) ist somit als eine besondere Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung für Studierende anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrags führt (vgl. VwGH 8.10.2019, Ra 2019/22/0161).

5.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in mehreren Fällen, in denen nahezu wortgleiche „Bescheide“ der Universität Wien im Blick standen, klargestellt, dass ein derartiger „Bescheid“ nicht als Aufnahmebestätigung, sondern als (bloße) Information zu erachten ist, wonach der Antragsteller unter näher genannten Bedingungen ‑ die er noch vor der tatsächlichen Zulassung erfüllen müsse ‑ zu einem späteren Zeitpunkt zum Studium zugelassen werden könne, und wonach die dann geltende Rechtslage maßgeblich sei (vgl. jüngst VwGH 30.12.2020, Ro 2018/22/0019; auch 9.8.2018, Ra 2018/22/0141; 10.12.2019, Ra 2019/22/0220; u.a.).

5.2. In Anbetracht dessen stellt auch das hier gegenständliche Schreiben der Universität Wien vom 5. März 2018 keine Aufnahmebestätigung im Sinn des § 8 Z 7 lit. a NAG‑DV dar. Folglich ist das Verwaltungsgericht ohne einen Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangt, dass die besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG in Verbindung mit § 8 Z 7 lit. a NAG‑DV nicht erfüllt seien und der Antrag schon deshalb abzuweisen sei.

5.3. Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen stützte das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde auch nicht (tragend) darauf, dass der Revisionswerber keine Nachweise im Sinn des § 8 Z 7 lit. b NAG‑DV erbracht habe. Vielmehr ging es ohne Rechtsirrtum davon aus, dass er im Verfahren über seinen Erstantrag keine gemäß § 8 Z 7 lit. a NAG‑DV erforderliche Aufnahmebestätigung erbracht habe.

6. In der ‑ für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen (vgl. VwGH 29.7.2019, Ra 2017/22/0087) - Zulässigkeitsbegründung wird daher keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 31. März 2021

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