VwGH Ra 2019/22/0161

VwGHRa 2019/22/01618.10.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrätin Mag.a Merl und Hofrat Dr. Schwarz als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, in der Revisionssache des M A, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. Juli 2019, VGW-151/091/9010/2019-2, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
NAG 2005 §64 Abs1 Z2
NAGDV 2005 §8 Z7 lita
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019220161.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 17. Juni 2019 wies der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Revisionswerbers, eines syrischen Staatsangehörigen, vom 9. Jänner 2019 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Student" nach § 64 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 3 und Z 4 iVm § 11 Abs. 3 und Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht Wien mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides dahingehend geändert werde, dass die herangezogenen Rechtsvorschriften "§ 64 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG iVm § 8 Z 8 lit. a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - Durchführungsverordnung -NAG-DV" zu lauten habe. Weiters sprach das VwG aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der Revisionswerber verfüge über keine Aufnahmebestätigung einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder einer öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule. Mit Bescheid des Vizerektors der Technischen Universität Wien sei der Revisionswerber lediglich unter mehreren aufschiebenden Bedingungen (u.a. nach Ergänzungsprüfung Deutsch) als ordentlicher Studierender zum Studium zugelassen worden. Auch die Zulassung als außerordentlicher Studierender sei nur unter einer aufschiebenden Bedingung möglich. Es liege demnach keine Aufnahmebestätigung im Sinn des § 64 Abs. 1 NAG iVm § 8 Z 8 lit. a NAG-Durchführungsverordnung (NAG-DV) vor.

4 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 8 Der Revisionswerber führt in der Zulässigkeitsbegründung lediglich aus, dass das Verwaltungsgericht mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272) abweichen würde und der Revisionswerber als außerordentlicher Student aufgenommen worden sei.

9 Gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG iVm § 8 Z 7 lit. a NAG-DV und der dazu ergangenen ständigen hg. Rechtsprechung ist einem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung "Student" eine Aufnahmebestätigung der Universität (bzw. der jeweiligen Bildungseinrichtung) anzuschließen (vgl. VwGH 9.8.2018, Ra 2018/22/0141, Rn. 5, mwN). Die aufrechte Zulassung an einer Universität ist somit als eine (besondere) Erteilungsvoraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung "Student" anzusehen, deren Nichterfüllung zur Abweisung des Antrages führt (vgl. VwGH 28.5.2019, Ra 2018/22/0024, Rn. 11, mwN). 10 Angesichts des Wortlautes des gegenständlich vom Verwaltungsgericht herangezogenen Bescheides der Technischen Universität Wien vom 25. September 2018, wonach der Revisionswerber jeweils nur unter einer als solche bezeichneten "aufschiebenden Bedingung" als ordentlicher bzw. außerordentlicher Studierender zugelassen werde, zeigt die Revision nicht auf, inwiefern das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 25.4.2019, Ra 2018/22/0272, Rn. 17) abgewichen wäre.

11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 8. Oktober 2019

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