VwGH Ra 2022/09/0042

VwGHRa 2022/09/004221.10.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel, die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die außerordentlichen Revisionen 1. der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (protokolliert zu Ra 2022/09/0042) und 2. des Ing. Mag. A B in C, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz‑Josefs‑Kai 5 (protokolliert zu Ra 2022/09/0048), gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 2022, W244 2241809‑1/9E, betreffend Aufteilung von Dienstfreistellungen nach dem Bundes-Personalvertretungsgesetz (weitere Partei: Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport; mitbeteiligte Partei: Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung, vertreten durch die Sacha Katzensteiner Blauensteiner Rechtsanwälte GmbH in 3500 Krems, Gartenaugasse 3), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §39 Abs2
AVG §56
AVG §8
B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs6 Z1
B-VG Art133 Abs6 Z2
PVG 1967
PVG 1967 §2 Abs2
PVG 1967 §25 idF 2021/I/224
PVG 1967 §26
PVG 1967 §3 Abs1 idF 2021/I/224
PVG 1967 §3 Abs1 litd idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs1
PVG 1967 §41 Abs1 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 Abs2 idF 2021/I/224
PVG 1967 §41 idF 2021/I/224
VwGG §28 Abs1 Z5
VwGG §28 Abs2
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022090042.L00

 

Spruch:

Die Revision zu Ra 2022/09/0048 wird als unbegründet abgewiesen.

Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der zu Ra 2022/09/0042 protokollierten Revision wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag der erstrevisionswerbenden Partei auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Der Zweitrevisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 und der mitbeteiligten Partei in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung (mitbeteiligte Partei; in der Folge kurz: Zentralausschuss) gehören zwölf Mitglieder an. Die Bundes-Personalvertretungswahlen im November 2019 ergaben sechs Mandate für die Wählergruppe D und je drei Mandate für die Wählergruppen E und F.

2 Dem Zentralausschuss stehen insgesamt 17,5 Freistellungen an Personalvertreter zu, wobei je eine von zwölf Freistellungen jedem Mitglied des Zentralausschusses zuerkannt wurde. Der Revisionswerber zu Ra 2022/09/0048 (in der Folge: Zweitrevisionswerber) ist Mitglied des Zentralausschusses; ihm kommt eine gänzliche Dienstfreistellung zu.

3 In der Sondersitzung des Zentralausschusses vom 4. November 2020 wurde zu Punkt 5 der Tagesordnung die Verteilung der restlichen 5,5 Freistellungen an Personalvertreter beschlossen. Der Zweitrevisionswerber hatte sich in dieser Sondersitzung gegen den letztlich mit Beschluss angenommenen Vorschlag eines anderen Mitglieds des Zentralausschusses gewandt und einen Gegenantrag gestellt, der jedoch mehrheitlich abgelehnt wurde.

4 Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2020 beantragte der Zweitrevisionswerber bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht und nun revisionswerbende Partei zu Ra 2022/09/0042; in der Folge: erstrevisionswerbende Partei) den Beschluss des Zentralausschusses zu TOP 5 der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom 4. November 2020 wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben, weil mit diesem die Wählergruppe D entgegen den Vorgaben des Bundes-Personalvertretungsgesetzes gegenüber den anderen im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen [bei der Verteilung der Dienstfreistellungen] bevorzugt und zu wenig auf das Stärkeverhältnis der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen Bedacht genommen worden sei.

5 Mit Bescheid vom 15. Februar 2021 sprach die erstrevisionswerbende Partei „über den Antrag (...) die Geschäftsführung des Zentralausschusses (...) wegen der vom ZA beschlossenen Verteilung von 5,5 Freistellungen an Personalvertreter auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG)“ wie folgt ab:

„Dem Antrag wird stattgegeben und der Beschluss des ZA zu TOP 5 (‚A 11‑PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung‘) der Tagesordnung seiner Sondersitzung vom 4. November 2020 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.“

6 Die erstrevisionswerbende Partei führte in der rechtlichen Begründung zunächst zur Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers aus, antragsberechtigt nach § 41 Abs. 1 PVG seien u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans behaupteten. Zu diesen Personen zählten auch die Mitglieder eines Personalvertretungsorgans, weil diesen Anspruch auf gesetzmäßige Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans im Innenverhältnis zukomme, sofern sie die bekämpfte Entscheidung nicht ‑ etwa durch Zustimmung zu diesem Beschluss ‑ mitgetragen hätten.

7 Der Antragsteller sei Mitglied des Zentralausschusses. Er fühle sich durch den bekämpften Beschluss des Zentralausschusses in seinem ihm durch das Bundes‑Personalvertretungsgesetz gewährleisteten Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des Zentralausschusses verletzt. Er habe auch gegen den bekämpften Beschluss gestimmt, sodass seine Antragsberechtigung gegeben sei.

8 Sodann begründete die erstrevisionswerbende Partei die Gesetzwidrigkeit der gegenständlichen Beschlussfassung näher.

9 Gegen diesen Bescheid erhob der Zentralausschuss Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. März 2022 änderte das Bundesverwaltungsgericht den Spruch des angefochtenen Bescheids dahingehend ab, dass der Antrag des Zweitrevisionswerbers gemäß § 41 Abs. 1 PVG zurückgewiesen werde. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es für nicht zulässig.

11 Ausgehend von dem eingangs dargestellten, unstrittigen Sachverhalt begründete das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis rechtlich damit, dass § 41 Abs. 1 PVG demjenigen, der die Verletzung seiner Rechte durch ein Personalvertretungsorgan behaupte, ein Antragsrecht und damit eine Beschwerdelegitimation einräume. Das Erfordernis der Behauptung der Verletzung „seiner“ Rechte, also eigener Rechte, bedeutet eine Einschränkung der Antragsberechtigung auf Personen, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein könnten. Es genüge nicht, dass der Antragsteller eine bloße Behauptung aufstelle, er sei in seinen Rechten verletzt worden; die Behauptung müsse vielmehr einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte des Beschwerdeführers auch tatsächlich verletzt sein könnten. In ein subjektives Recht werde noch nicht eingegriffen, wenn ausschließlich Rechte anderer gestaltet werden sollten und in der Rechtssphäre des Beschwerdeführers lediglich Reflexwirkungen eintreten könnten. Der einzelne Personalvertreter habe einen Anspruch darauf, dass die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehöre, so geschehe, dass seine Rechte nicht verletzt würden. Er sei also insoweit auch beschwerdeberechtigt. In seinen Rechten verletzt könne damit in der Regel nur ein mit seiner Auffassung in der Minderheit gebliebener Personalvertreter sein, dem durch die Beschlussfassung durch die Mehrheit Rechte, die ihm nach dem Bundes‑Personalvertretungsgesetz oder der Bundes‑Personalvertretungs‑Geschäftsordnung zustünden, genommen oder verkürzt worden sein sollen (Hinweis auf Schragel, Handkommentar zum PVG, § 41 Rz. 18 und 22).

12 Zwar sei die Rechtsstellung des Personalvertreters eine andere, je nachdem ob er dienstfreigestellt sei oder nicht (Hinweis auf VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223; 17.2.1999, 97/12/0273). Da dem antragstellenden Zweitrevisionswerber jedoch selbst eine gänzliche Freistellung zukomme, sei er durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert bzw. erfolge durch diesen kein Eingriff in ein subjektives Recht des Antragstellers.

13 Soweit die erstrevisionswerbende Partei in ihrem Bescheid darauf abstelle, dass der Zweitrevisionswerber dadurch in seinen Rechten verletzt worden sei, dass sein Gegenantrag nicht angenommen worden sei, werde dieser Umstand im Antrag nicht bemängelt. Zudem gebe es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101) grundsätzlich kein subjektiv‑öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrags, würde ansonsten doch jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt. Auch objektiv gesehen könne allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrags durch die Mehrheit der Mitglieder eines Dienststellen‑ oder Zentralausschusses keine rechtswidrige Geschäftsführung bewirken.

14 Die Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers sei daher nach § 41 Abs. 1 PVG nicht gegeben gewesen.

15 Da die erstrevisionswerbende Partei gemäß § 41 PVG aber auch von Amts wegen über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Personalvertretungsorgane zu entscheiden habe (Hinweis auf VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101), bleibe es ihr daher grundsätzlich unbenommen, den vom Zweitrevisionswerber vorgetragenen Sachverhalt dahingehend zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan vorlägen und daher Anlass bestehe, das Verfahren von Amts wegen fortzusetzen. Allerdings habe die erstrevisionswerbende Partei im vorliegenden Fall ausdrücklich nur über einen Antrag abgesprochen, der zurückzuweisen gewesen wäre, und nicht - subsidiär - ein amtswegiges Verfahren eingeleitet.

16 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von welcher nicht abgewichen worden sei.

17 Gegen dieses Erkenntnis richten sich die jeweils inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geltend machenden Revisionen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport als vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (protokolliert zu Ra 2022/09/0042) sowie des antragstellenden Zentralausschussmitglieds (protokolliert zu Ra 2022/09/0048). Der Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung als mitbeteiligte Partei sowie die revisionswerbenden Parteien jeweils wechselseitig erstatteten in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren Revisionsbeantwortungen; der Zweitrevisionswerber replizierte zudem auf die Revisionsbeantwortung der mitbeteiligten Partei in seinem Verfahren.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die aufgrund des rechtlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Revisionen erwogen:

18 Die revisionswerbenden Parteien sehen die Zulässigkeit ihrer Revisionen übereinstimmend in der Lösung der Frage der Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers gelegen. Letzterer macht in diesem Zusammenhang überdies geltend, dass das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Kompetenz der erstrevisionswerbenden Partei, die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung auch von Amts wegen zu prüfen, selbst bei Fehlen seines Antragsrechts die inhaltliche Entscheidung der erstrevisionswerbenden Partei nicht zur Gänze hätte beseitigen dürfen.

19 Die Revisionen sind in Bezug auf die zunächst dargelegte Frage zur Klärung der Rechtslage zulässig; jene der erstrevisionswerbenden Partei erweist sich im Ergebnis auch als begründet.

1. Revisionslegitimation des Zweitrevisionswerbers:

20 Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

21 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Streit um die Parteistellung jedermann, der sie in Anspruch genommen hat und dem sie nicht zuerkannt wurde, zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes berechtigt (vgl. unter vielen VwGH 3.10.2013, 2013/09/0129, zum NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012; siehe auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0066, VwSlg. 19083 A).

22 Im vorliegenden Fall entschied die erstrevisionswerbende Partei aufgrund des Antrags des Zweitrevisionswerbers, dem sie im aufsichtsbehördlichen Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 PVG auch Antragslegitimation zuerkannte. Demgegenüber verneinte das Bundesverwaltungsgericht dessen Antragslegitimation. Insoweit der Zweitrevisionswerber sich mit seiner Revision gegen die Verneinung seines Antragsrechts und damit seiner Parteistellung wendet, ist er zur Erhebung einer Revision legitimiert und seine Revision - unabhängig vom Ausgang der Prüfung - nicht jedenfalls unzulässig.

23 Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, in der Fassung BGBl. I Nr. 224/2021, lauten (auszugsweise):

„Aufgaben der Personalvertretung

§ 2. (1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

...

Organe der Personalvertretung

§ 3. (1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

a) die Dienststellenversammlung,

b) der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),

c) der Fachausschuss,

d) der Zentralausschuss und

e) der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.

...

Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter

§ 25. (1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.

...

(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.

...

§ 41. (1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.

(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.

...“

2. Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers:

24 Die erstrevisionswerbende Partei sieht die Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers unter Hinweis auf eine ständige Spruchpraxis der früheren Personalvertretungs‑Aufsichtskommission und nun der Personalvertretungsaufsichtsbehörde zusammengefasst darin gelegen, dass nach dem System des Bundes-Personalvertretungsgesetzes, das auch eine Reihe von Bestimmungen zum Schutz der Minderheit enthalte, auch die von einem Beschluss nachteilig betroffene Minderheit eine behauptete Rechtswidrigkeit der Vorgangsweise der Mehrheit an die Personalvertretungsaufsichtsbehörde herantragen könne. Mitglieder von Personalvertretungsorganen hätten das Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem sie angehören. Sie seien auch keine „Einzelpersonen“, sondern Funktionäre, die die Interessen aller Bediensteten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu vertreten hätten. Demzufolge stehe ihnen das („subjektive“ bzw. „persönliche“) Recht auf gesetzmäßige Geschäftsführung auch im Innenverhältnis des Personalvertretungsorgans zu, dem sie angehörten. Dies unabhängig davon, ob sie unmittelbar selbst persönlich von der bekämpften Geschäftsführung betroffen seien. Ihre Antragsberechtigung sei allerdings an die Voraussetzung geknüpft, dass das antragstellende Mitglied die bekämpfte Entscheidung des Personalvertretungsorgans nicht mitgetragen habe, indem es etwa für diese gestimmt habe.

25 Der Zweitrevisionswerber sieht überdies seine Antragslegitimation deshalb als gegeben an, weil er zwar nicht in seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung, sehr wohl aber in seiner Rechtsstellung als Personalvertreter einer bestimmten Fraktion von dem bekämpften Beschluss betroffen sei. Zu den aus dieser Rechtsstellung sich ergebenden Aufgaben gehöre das Eintreten dafür, dass die Interessensvertretungsmöglichkeiten aus der Sicht seiner Fraktion rechtmäßig gewahrt und nicht durch gesetzwidrige Beschlüsse des Zentralausschusses eingeschränkt würden, sodass ihm ein rechtliches Interesse an seiner Antragstellung zuzubilligen sei.

26 Vorweg ist in diesem Zusammenhang einmal mehr darauf hinzuweisen, dass schon nach dem Wortlaut der Bestimmung lediglich das Abweichen eines angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuwerfen vermag. Das Abweichen des Bundesverwaltungsgerichts von der Spruchpraxis der belangten Behörde oder deren Vorgängerin - mag diese auch ständig und einheitlich sein - wirft deshalb entgegen dem darauf abzielenden Vorbringen der erstrevisionswerbenden Partei für sich keine grundsätzliche Rechtsfrage auf, hat doch nun das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen der Personalvertretungsaufsichtsbehörde an Hand des Gesetzes (und allenfalls bereits ergangener Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zu überprüfen. Auch wenn eine bisherige Spruchpraxis der (vormals) zuständigen Behörde dabei ein Begründungsargument darstellen kann, scheidet eine Bindung an deren Entscheidungen damit bereits von vornherein aus.

27 Nach § 41 Abs. 1 PVG ist zur Antragstellung an die Aufsichtsbehörde eine Person oder ein Organ der Personalvertretung legitimiert, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet.

28 Ein Mitglied des Zentralausschusses fällt nicht unter den Begriff des Organs der Personalvertretung nach § 3 Abs. 1 PVG. Da Personalvertretern in dieser Bestimmung auch keine weitere, eigene Antragslegitimation eingeräumt ist, kommt für den Zweitrevisionswerber im vorliegenden Fall nur die erste Alternative des § 41 Abs. 1 PVG in Betracht.

29 Die Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen und Personalvertreter ergeben sich aus den §§ 25 ff PVG. Ein eigenständiges Recht eines Personalvertreters, der Mitglied eines Organs der Personalvertretung ist, darauf, dass sämtliche Entscheidungen des betreffenden Personalvertretungsorgans rechtmäßig zu sein hätten oder auf Überprüfung sämtlicher Entscheidungen seines Personalvertretungsorgans, an denen er nicht durch Zustimmung mitgewirkt hat, auf Rechtmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, ist diesen Bestimmungen nicht zu entnehmen.

30 Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zwar in seiner Rechtsprechung bislang nicht ausdrücklich zu einem Fall wie dem vorliegenden Stellung genommen. Die bisherige Judikatur lässt sich jedoch wie folgt zusammenfassen:

31 Erstens gibt es grundsätzlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Annahme eines in einem Personalvertretungsorgan gestellten Antrags, ansonsten jede Abstimmung von vornherein ad absurdum geführt würde. Auch objektiv gesehen kann allein die Tatsache der Ablehnung eines Antrags durch die Mehrheit der Mitglieder eines Organs der Personalvertretung keine rechtswidrige Geschäftsführung begründen (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101, VwSlg. 18332 A).

32 Der Verfassungsgerichtshof hegte in diesem Zusammenhang keine Bedenken dagegen, dass das in § 2 Abs. 2 PVG gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im Einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse konkretisiert wird (VfGH 29.11.1995, B 1120/93, VfSlg. 14360). Durch die bloße Mitwirkung an der Fassung eines Beschlusses als Mitglied des Zentralausschusses in der Ausübung dieser Funktion sah auch der Verfassungsgerichtshof dessen Rechtssphäre nicht berührt (VfGH 11.3.1994, B 836/92, VfSlg. 13722, mwN).

33 Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach mit näherer Begründung betont, dass die Stellung eines Personalvertreters in Bezug auf die Ausübung seiner Funktion als Personalvertreter eine andere ist, je nachdem ob er dienstfreigestellter Personalvertreter ist oder nicht. Aus diesem Grund steht dem davon betroffenen Personalvertreter die Möglichkeit offen, die behauptete Verletzung dieses Rechts gemäß § 41 Abs. 1 PVG bei der Aufsichtsbehörde geltend zu machen (vgl. dazu ausführlich VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223; 17.2.1999, 97/12/0273).

34 Die Rechte, in denen ein Personalvertreter durch ein Vorgehen des Personalvertretungsorgans, dem er als Mitglied angehört, verletzt sein kann, können aber auch solche Rechte sein, die sich erst aus seiner Stellung als Personalvertreter ergeben. So kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Mitglied eines Personalvertretungsorgans im Unterlassen der Erörterung von in die Tagesordnung der Sitzung dieses Personalvertretungsorgans aufgenommenen Anträgen in seinem Recht auf Erörterung (dort nach § 7 Wiener Landeslehrer-Personalvertretungs-Geschäftsordnung, siehe aber auch § 7 Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung) verletzt sein (siehe auch dazu VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101; in diesem Sinn auch PVAK 23.5.1986, A18‑PVAK/86, Verletzung im Recht, dass jede Angelegenheit zunächst im Personalvertretungsorgan behandelt und darüber abgestimmt wird; PVAK 23.5.1986, A1‑PVAK/86, Verletzung der Minderheit in ihrem Recht von den Angelegenheiten Kenntnis zu nehmen und darüber im Personalvertretungsorgan zu diskutieren und abzustimmen durch den mit Mehrheitsbeschluss erfolgten Verzicht auf ein gesetzliches Mitwirkungsrecht gegenüber dem Dienstgeber).

35 Auch aus der einschlägigen Literatur lässt sich entgegen dem Revisionsvorbringen nicht anderes ableiten. So wird auch dort bloß ausgeführt, dass der einzelne Personalvertreter Anspruch darauf hat, dass auch die interne Geschäftsführung des Personalvertretungsorgans, dem er angehört, so geschieht, dass seine Rechte nicht verletzt werden (siehe hiezu ausführlich Schragel, PVG § 41 Rz. 22). Bei diesen Rechten handelt es sich um die oben dargelegten. Auch danach besteht kein abstraktes Recht jedes Mitglieds eines Personalvertretungsorgans, das bei einer Abstimmung in der Minderheit geblieben ist, jede (behauptete) Rechtswidrigkeit eines Mehrheitsbeschlusses dieses Personalvertretungsorgans zum Gegenstand eines Antrags an die Aufsichtsbehörde machen zu dürfen.

36 Zusammenfassend ist daher an dieser Stelle festzuhalten, dass ein überstimmtes Mitglied eines Personalvertretungsorgans kein uneingeschränktes Recht auf eine rechtsrichtige Entscheidung dieses Personalvertretungsorgans an sich hat, sondern auch der Antrag eines Personalvertreters nach § 41 Abs. 1 PVG sowohl eine Rechtswidrigkeit wie auch eine unmittelbare Verletzung eines eigenen Rechts behaupten muss.

37 Im vorliegenden Fall war der Zweitrevisionswerber von der Beschlussfassung über die (weiteren) Dienstfreistellungen unzweifelhaft nicht unmittelbar selbst betroffen, ist er doch bereits zur Gänze dienstfreigestellt. Eine Geltendmachung eines Rechts der Minderheitenfraktion auf weitere Dienstfreistellungen kommt nicht in Betracht, muss doch nach § 41 Abs. 1 PVG die antragstellende Person in ihren Rechten verletzt sein. Aber auch eine Verletzung in Rechten, die sich aus der Stellung als Mitglied des Zentralausschusses ergeben, wurde weder behauptet noch angenommen. So war die Beschlussfassung Gegenstand eines Tagesordnungspunkts über den ‑ ausweislich der Aktenlage ‑ nach Diskussion und Stellung eines Gegenantrags durch den Zweitrevisionswerber in einer Sitzung des Zentralausschusses abgestimmt wurde.

38 Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn das Bundesverwaltungsgericht das Antragsrecht des Zweitrevisionswerbers mangels durch den bekämpften Beschluss erfolgten Eingriffs in ein subjektives Recht des Zweitrevisionswerbers verneinte.

39 Hat das Verwaltungsgericht einen Antrag zurückgewiesen, ist Sache des Revisionsverfahrens des Antragstellers vor dem Verwaltungsgerichtshof lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (VwGH 23.5.2022, Ra 2022/07/0048, mwN); ein subjektives Recht auf amtswegiges Einschreiten der Aufsichtsbehörde nach § 41 PVG kommt dem einzelnen Personalvertreter zudem nicht zu (VwGH 18.10.2000, 2000/12/0223).

40 Die Revision des Zweitrevisionswerbers war daher, weil ihm im aufsichtsbehördlichen Verwaltungsverfahren kein Antragsrecht und damit keine Parteistellung zukam, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

41 Anders verhält es sich jedoch mit der Revision der erstrevisionswerbenden Partei:

3. Amtswegige Prüfung durch die Aufsichtsbehörde

42 Bei der Ausübung der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde im Rahmen ihrer Amtsrevision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG zukommenden Parteistellung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte dieser Behörde, zumal im Fall einer Amtsrevision an die Stelle der Angabe des Revisionspunkts die Erklärung über den Umfang der Anfechtung tritt. Die belangte Behörde kann vor dem Verwaltungsgerichtshof uneingeschränkt Revision wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erheben. Sie kann somit die verwaltungsgerichtliche Entscheidung dahingehend bekämpfen, ob diese rechtsrichtig ergangen ist, wobei der Rahmen der Überprüfung seitens des Verwaltungsgerichtshofes durch die Anfechtungserklärung in der Amtsrevision begrenzt wird. In diesem Rahmen steht es ihr offen, Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) sowohl hinsichtlich der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts als auch bezüglich des Inhalts und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, das der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegt, geltend zu machen (VwGH 8.3.2021, Ra 2020/14/0341, mwN).

43 Hat aber eine außerordentliche Revision die Zulässigkeitsschwelle überschritten, weil eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird, kann der Verwaltungsgerichtshof auch eine andere als die in der Revision aufgezeigte Rechtswidrigkeit aufgreifen (VwGH 19.5.2022, Ra 2021/19/0325, unter Hinweis auf VwGH 9.9.2014, Ro 2014/09/0049; vgl. u.a. auch VwGH 12.6.2019, Ra 2019/13/0018; 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

44 Die erstrevisionswerbende Partei erklärte, die angefochtene Entscheidung zur Gänze anzufechten.

45 Nach § 41 Abs. 1 PVG obliegt der Aufsichtsbehörde die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag.

46 Zentrale Aufgabe der Aufsichtsbehörde ist daher nicht über Anträge zu entscheiden, sondern in Ausübung ihres Aufsichtsrecht die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der ihrer Aufsicht unterliegenden Organe der Personalvertretung zu prüfen. Erforderlichenfalls ist sodann gemäß § 41 Abs. 2 PVG durch Bescheid ein Beschluss aufzuheben oder ein Personalvertretungsorgan aufzulösen.

47 Auch im vorliegenden Fall sah die erstrevisionswerbende Partei den Antrag des Zweitrevisionswerbers nach dem Kopf ihres Bescheides nicht in erster Linie auf eine Aufhebung des Beschlusses gerichtet, sondern darauf, diesen „auf [seine] Gesetzmäßigkeit zu prüfen“. Dementsprechend lautete der Spruch des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheids daher ‑ wie oben dargestellt ‑ zutreffend nicht bloß dahingehend, dass dem Antrag stattgegeben werde, sondern es wurde ferner ausdrücklich die Aufhebung des Beschlusses „zu TOP 5 (‚A 11‑PVAB/20; Freistellungen nach Bescheid; Beschlussfassung‘)“ ausgesprochen.

48 Damit hat die erstrevisionswerbende Partei jedoch ihr Aufsichtsrecht ausgeübt und in Ausübung ihres Aufsichtsrecht einen Beschluss des Zentralausschusses aufgehoben.

49 Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur auf Antrag, sondern auch von Amts wegen wahrzunehmen ist. Die Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat daher zu prüfen, ob ein von ihr festgestellter Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet (insoweit zutreffend PVAB 4.5.2020, A42‑PVAB/19).

50 Selbst wenn daher die Antragslegitimation eines Einschreiters fehlt, hat die Aufsichtsbehörde von Amts wegen zu prüfen, ob der Sachverhalt Anhaltspunkte für die Annahme gesetzwidriger Geschäftsführung durch das belangte Personalvertretungsorgan bietet. Die Amtswegigkeit der Aufsicht bedeutet daher in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdelegitimation eines Einschreiters nicht eingehend geprüft werden muss, wenn kein Zweifel besteht, dass ein Eingreifen der Aufsichtsbehörde erforderlich ist (siehe dazu auch Schragel, PVG § 41 Rz. 27, 16).

51 Es kommt demnach im Falle, dass eine behauptete Gesetzwidrigkeit an die Aufsichtsbehörde herangetragen wird, gar nicht darauf an, ob ein Antragsteller durch eine Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt wird, sondern sie hat in Kenntnis einer den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und den auf diesem beruhenden Verordnungen nicht entsprechenden Geschäftsführung diese von Amts wegen als rechtswidrig festzustellen (vgl. auch dazu VwGH 26.1.2012, 2011/09/0101, VwSlg. 18332 A).

52 Hat nun aber die Aufsichtsbehörde bereits infolge einer von ihr angenommenen gesetzwidrigen Geschäftsführung ausgesprochen, dass ein Beschluss eines Personalvertretungsorgans aufgehoben werde, ist auch dieser Ausspruch vom Verwaltungsgericht in einem vom betroffenen Personalvertretungsorgan eingeleiteten Beschwerdeverfahren inhaltlich zu prüfen. Keinesfalls kommt eine Beseitigung dieses Spruchteils lediglich deshalb in Betracht, weil die Aufsichtsbehörde von einer Antragslegitimation ausging, wohingegen der Ausspruch bereits in Ausübung des amtswegigen Aufsichtsrechts geboten war. Ein qualitativer Unterschied zwischen einer Prüfung der Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans auf Gesetzmäßigkeit durch die Aufsichtsbehörde, je nachdem ob das Prüfverfahren auf Antrag oder von Amts wegen eingeleitet wurde ‑ wie dies das Verwaltungsgericht offenbar annahm ‑ besteht insoweit nicht. Auch die Aufhebung eines Beschlusses in Ausübung des Aufsichtsrechts ist qualitativ nicht unterschiedlich, je nachdem ob die Prüfung aufgrund eines berechtigten Antrags oder in einem (allenfalls über Anregung eingeleiteten) amtswegigen Verfahren erfolgte.

53 Das Bundesverwaltungsgericht hätte daher nicht bloß über die Antragslegitimation des Zweitrevisionswerbers absprechen und bei dessen Verneinung bloß den Antrag zurückweisen dürfen, sondern es hätte die in Ausübung des Aufsichtsrechts der erstrevisionswerbenden Partei ergangenen Entscheidung aufgrund der Beschwerde des betroffenen Personalvertretungsorgans auch inhaltlich zu prüfen gehabt.

54 Indem das Verwaltungsgericht dies verkannte belastete es seine Entscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

55 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

56 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGH in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Im Fall einer nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B‑VG erhobenen Revision besteht gemäß § 47 Abs. 4 VwGG kein Anspruch auf Aufwandersatz, weshalb der darauf gerichtete Antrag der erstrevisionswerbenden Partei zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Oktober 2022

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