VwGH Ra 2020/11/0007

VwGHRa 2020/11/000725.5.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick und die Hofrätinnen Dr. Pollak, Mag. Hainz‑Sator und MMag. Ginthör sowie den Hofrat Dr. Faber als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision des Dr. W T in U, vertreten durch DDr. Christian F. Schneider, Rechtsanwalt in 1220 Wien, ARES Tower, Donau‑City‑Straße 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 23. Oktober 2019, Zl. LVwG‑050110/8/DM, betreffend Vorabfeststellung des Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Oberösterreichische Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
KAG OÖ 1997 §1
KAG OÖ 1997 §2
KAG OÖ 1997 §2 Z7
KAG OÖ 1997 §4
KAG OÖ 1997 §4 Abs2
KAG OÖ 1997 §4 Abs6
KAG OÖ 1997 §46 Abs2
KAG OÖ 1997 §46 Abs3
KAG OÖ 1997 §5 Abs2
KAG OÖ 1997 §50
KAG OÖ 1997 §50 Abs1
KAG OÖ 1997 §6a
KAG OÖ 1997 §6a Abs2
KAG OÖ 1997 §6a Abs3
KAG OÖ 1997 §6a Abs5
KAG OÖ 1997 §6a Abs5 Z1
KAG OÖ 1997 §6a Abs5 Z2
KAG OÖ 1997 §6a Abs5 Z3
KAG OÖ 1997 §6a Abs5 Z4
KAG OÖ 1997 §6a Abs5 Z6
KAG OÖ 1997 §6a Abs7
KAKuG 2001 §1
KAKuG 2001 §2
KAKuG 2001 §2 Abs1
KAKuG 2001 §2 Abs1 Z5
KAKuG 2001 §22 Abs2
KAKuG 2001 §22 Abs3
KAKuG 2001 §26
KAKuG 2001 §26 Abs1
KAKuG 2001 §3
KAKuG 2001 §3 Abs1
KAKuG 2001 §3 Abs2 lita
KAKuG 2001 §3a
KAKuG 2001 §3a Abs2 Z1
VwGG §21 Abs1
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020110007.L00

 

Spruch:

Die Revision wird abgewiesen.

Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Die Revisionsbeantwortung der Ärztekammer für Oberösterreich wird zurückgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der Österreichischen Gesundheitskasse samt deren Kostenbegehren werden zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1.1. Mit Bescheid vom 20. Dezember 2005 wies die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer Tagesklinik für Fuß‑, Gelenks- und Handchirurgie mit dem Anstaltszweck eines selbständigen Ambulatoriums an einer näher bezeichneten Adresse in Unterach gemäß den §§ 4 und 5 des Oö. Krankenanstaltengesetzes 1997 (Oö. KAG 1997) ab. In der Begründung führte die belangte Behörde, auf das Wesentliche zusammengefasst, aus, weder sei der Bedarf nach der Errichtung der beantragten Krankenanstalt gegeben, noch sei von der Errichtung der geplanten Krankenanstalt eine Verbesserung bzw. Erleichterung der ärztlichen Betreuung der Bevölkerung zu erwarten.

2 1.1.2. Mit Erkenntnis vom 21. November 2013, 2012/11/0026, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid über Beschwerde des Revisionswerbers wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof, nach Wiedergabe seiner Rechtsprechung zum Vorliegen eines Bedarfs nach einem selbständigen Ambulatorium, wie folgt aus:

„2.1.2. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid ua. explizit auf die Rechtsauffassung gestützt, dass bei der von ihr anzustellenden Bedarfsprüfung das stationäre Angebot öffentlicher Krankenanstalten einzubeziehen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend.

Bis zur Rechtslage nach dem Gesundheitsreformgesetz 2005, BGBl. I Nr. 179/2004, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass in die Prüfung des Bedarfs nach einer geplanten privaten Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums weder das stationäre Versorgungsangebot noch das Versorgungsangebot der Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten einbezogen werden dürfe (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 99/11/0043 mwN).

Seit der Änderung des § 3 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten durch das Gesundheitsreformgesetz 2005 und der entsprechenden Änderung des Oö. KAG 1997 durch die Novelle LGBl. Nr. 99/2005 ist hingegen davon auszugehen, dass bei der Bedarfsprüfung auch das Versorgungsangebot durch Ambulanzen öffentlicher Krankenanstalten zu berücksichtigen ist (vgl. das einen Fall nach dem Wr. KAG betreffende hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2012/11/0040, auf dessen nähere Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).

Keineswegs kann der Änderung des § 5 Abs. 2 Öo. KAG 1997, wonach der Bedarf nach einem geplanten selbständigen Ambulatorium auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten zu beurteilen ist, die Bedeutung beigemessen werden, dass unter einem erstmals auch das stationäre Angebot dieser Krankenanstalten in die Bedarfsprüfung einzubeziehen wäre.

Darüber hinaus hat es die belangte Behörde unterlassen, das Versorgungsgebiet der geplanten Krankenanstalt mängelfrei festzustellen. Der Beschwerdeführer hat bereits in seinem Antrag erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass im Hinblick auf die Art der von ihm geplanten medizinischen Leistungen auch Teile Salzburgs vom Versorgungsgebiet erfasst wären (dass bei der Bestimmung des Einzugsgebiets eine Bindung an Bezirks- und Landesgrenzen nicht gegeben ist, entspricht der ständigen hg. Judikatur; vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 24. Juli 2013, Zl. 2010/11/0195). Demgegenüber hat sich die belangte Behörde, ohne dies näher zu begründen, ausschließlich auf (nicht näher umschriebene) Teile von Oberösterreich bezogen und den Bedarf durch die bestehenden öffentlichen Krankenanstalten in Bad Ischl, Gmunden und Vöcklabruck als abgedeckt erachtet.

2.2.1. Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid freilich auch damit begründet, dass von der geplanten Krankenanstalt eine Verbesserung der medizinischen Versorgung der Bevölkerung nicht zu erwarten sei. Gestützt auf eine Stellungnahme des Landessanitätsrates vertritt sie die Auffassung, aus rein medizinischer Sicht sei das dislozierte (und nicht im Zusammenhang mit der Infrastruktur einer ein großes Leistungsspektrum anbietenden Krankenanstalt stehende) Angebot des geplanten Ambulatoriums, welches ‚eine ganz spezielle und chirurgisch durchaus als diffizil zu betrachtende operative Tätigkeit auf dem Gebiet der Gelenks- und speziell der Hand- und Fußchirurgie‘ betreffe, ‚außerordentlich problematisch‘. Präoperative Diagnostik sowie diverse Narkoseverfahren seien gerade bei elektiven Eingriffen, die nur relativ indiziert seien, nur in einem professionellen Umfeld mit entsprechender Qualität durchführbar.

2.2.2. Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt nicht mit der gebotenen Klarheit erkennen, ob die belangte Behörde mit diesen Ausführungen nur einen weiteren Aspekt ins Treffen führt, der den Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt als nicht gegeben aufzeigen soll, oder ob sie damit einen eigenen Abweisungsgrund als gegeben erachtet.

2.2.2.1. Sollte nur ein weiterer Aspekt mangelnden Bedarfs gemeint sein, so genügte der Hinweis, dass für den Fall, dass im Versorgungsgebiet der geplanten Krankenanstalt der Nachfrage nach tageschirurgischen Eingriffen der beabsichtigten Art kein durch die in die Bedarfsprüfung einzubeziehenden Einrichtungen ausreichendes Angebot gegenübersteht, grundsätzlich von einem Bedarf nach der geplanten Krankenanstalt auszugehen wäre. Dass die Errichtung der geplanten Krankenanstalt allenfalls nicht dazu führte, dass dadurch eine optimale Versorgung der Bevölkerung sichergestellt wird (etwa wegen der erwähnten Dislokation), reichte für die Versagung einer Errichtungsbewilligung mangels Bedarfes jedenfalls nicht aus.

2.2.2.2. Gemäß § 5 Abs. 1 und 2 Oö. KAG besteht ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für eine geplante Krankenanstalt, wenn die dort umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Verweigerung der Erteilung einer Errichtungsbewilligung kann demnach nur gesetzmäßig sein, wenn eine der genannten Voraussetzungen nicht erfüllt ist.

Gemäß § 5 Abs. [1] Z. 5 Oö. KAG darf eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung gewährleistet ist. Wenngleich sich die belangte Behörde nicht ausdrücklich auf diese Bestimmung gestützt hat, erwiese sich der angefochtene Bescheid nicht als rechtswidrig, wenn im Beschwerdefall davon auszugehen wäre, dass bei der geplanten Tagesklinik eine den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen Wissenschaft entsprechende ärztliche Behandlung nicht gewährleistet wäre.

Die rechtliche Beurteilung setzt allerdings ein entsprechendes Ermittlungsverfahren und auf medizinischen Sachverstand gestützte Feststellungen über die angebotene ärztliche Behandlung und über die daraus erfließenden Risken für die Patienten voraus. Nur wenn konkret Anlass für die Annahme besteht, dass in der geplanten Krankenanstalt eine entsprechende ärztliche Behandlung nicht gewährleistet wäre, wäre die Heranziehung dieses Versagungsgrundes rechtmäßig.

Die belangte Behörde stützt sich zwar auf die als ‚Gutachten‘ bezeichnete Stellungnahme des Landessanitätsrates, diese besteht allerdings ihrerseits im Wesentlichen aus Mutmaßungen über ein erhöhtes Behandlungsrisiko beim Auftreten von Komplikationen wie Narkosezwischenfällen, allergischen Reaktionen oder Ähnlichem. Wesentliche Aspekte wie die Komplikationsrate in privaten Tageskliniken und öffentlichen Krankenanstalten oder die aus ärztlicher Sicht gebotenen Vorkehrungen für die Versorgung der Patienten im Fall des Auftretens von Komplikationen werden darin ebensowenig erörtert wie dargelegt wird, welche zu erwartenden konkreten Gegebenheiten in der geplanten Tagesklinik allenfalls darauf schließen ließen, dass Patienten auch bei einer lege artis durchgeführten Behandlung und Betreuung einem erhöhten Risiko ausgesetzt wären.

Der Beschwerdeführer hat bereits im Verwaltungsverfahren ein ausführliches Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie (Dr. R.) vom 20. Dezember 2005 vorgelegt, in welchem ‑ nach Darstellung der geplanten Leistungsangebote, der räumlichen, apparativ‑technischen, hygienischen und personellen Voraussetzungen, der Ablauforganisation, der Nachsorge und der Anästhesie ‑ zusammenfassend die Auffassung vertreten wird, dass für allfällig auftretende Komplikationen ausreichend Vorsorge getroffen sei und sowohl die Struktur- als auch die Ablauforganisation der geplanten Krankenanstalt eine komplikationslose hohe Ergebnisqualität garantiere. Dieses Gutachten langte nach der Aktenlage noch vor der Abfertigung des angefochtenen Bescheides bei der belangten Behörde ein, wäre von dieser daher in ihre Überlegungen noch einzubeziehen gewesen.

Da der belangten Behörde auch in Ansehung des § 5 Abs. 1 Z. 5 Oö. KAG 1997 Verfahrensfehler unterlaufen sind, bei deren Vermeidung sie allenfalls zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können, erweist sich der angefochtenen Bescheid auch in dieser Hinsicht als rechtswidrig.

2.2.2.3. Hinzugefügt sei an dieser Stelle der Hinweis, dass für den Standpunkt der belangten Behörde auch aus § 39 Abs. 5 Z. 10 Oö. KAG 1997 nichts zu gewinnen ist. Es trifft zwar zu, dass der von der Landesregierung zu erlassende Krankenanstalten- und Großgeräteplan zu beachten hat, dass Tageskliniken nur an Standorten von bzw. im organisatorischen Verbund mit gut erreichbaren bettenführenden Abteilungen, Departments oder Fachschwerpunkten der betreffenden Fachrichtung und unter Beschränkung des medizinischen Leistungsangebots eingerichtet werden sollen und dass dislozierte Tageskliniken nur dann eingerichtet werden dürfen, wenn sie am betreffenden Standort im Oö. Krankenanstalten- und Großgeräteplan vorgesehen sind und im Rahmen von Pilotprojekten zumindest über einen Zeitraum von einem Jahr evaluiert werden. Diese Vorgaben gelten aber für öffentliche und nicht für private Krankenanstalten, somit auch nicht für die vom Beschwerdeführer geplante Tagesklinik.“

3 1.2.1. Im fortgesetzten Verfahren stellte der Revisionswerber mit Schriftsätzen vom 18. November 2015 und vom 9. Dezember 2015 einen Antrag auf Vorabfeststellung des Bedarfs an einer privaten Tagesklinik für Fuß‑, Gelenks- und Handchirurgie mit dem Anstaltszweck eines selbständigen Ambulatoriums gemäß § 6a Abs. 3 iVm. Abs. 5 Z 1 Oö. KAG 1997.

4 Mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2016 übermittelte die belangte Behörde dem Revisionswerber eine Beurteilung der Abteilung Gesundheit, in welcher die einzelnen Leistungen des in Aussicht genommenen Leistungsspektrums des Ambulatoriums den sich aus der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) bzw. des „Oö. Krankenanstaltenplanes“ ergebenden Mindestversorgungsstufen zugeordnet würden. Daraus ergebe sich, dass die beantragten Leistungen in öffentlichen Krankenanstalten überwiegend der Vorhaltung von Abteilungen, reduzierten Organisationsformen bzw. dislozierter Tageskliniken bedürften und demnach dem „stationären Bereich“ zuzuordnen seien, weswegen sie in einem selbständigen Ambulatorium im Sinne des § 2 Z 7 Oö. KAG 1997 nicht angeboten werden dürften.

5 In ihrem Gutachten vom 26. Juni 2017 ordnete die Gesundheit Österreich GmbH (im Folgenden: GÖG) die einzelnen Leistungen des in Aussicht genommenen Leistungsspektrums „in Anlehnung“ an die ‑ und inhaltlich damit übereinstimmend ‑ zuvor genannte Information der belangten Behörde den Mindestversorgungsstufen zu, wobei von 33 Leistungen lediglich fünf als ambulante Leistungen qualifiziert wurden; bei vier Leistungen sei die Zuordnung „unklar“. Die übrigen Leistungen wurden den Mindestversorgungsstufen „ABT = Abteilung“, „dtK ‑ dislozierte Tagesklinik“ oder „ROF ‑ reduzierte Organisationsform“ zugeordnet. All jene Leistungen, die aus planerischer Sicht eindeutig als nicht ambulant erbringbar eingestuft worden seien (also das gesamte Leistungsspektrum mit Ausnahme der ambulanten Leistungen und jener mit unklarer Zuordnung), seien in der weiteren Gutachtenserstellung nicht berücksichtig worden.

6 Mit E‑Mail vom 13. Dezember 2017 führte die GÖG über Aufforderung der belangten Behörde aus, dass sich aus dem ÖSG 2017 hinsichtlich der Mindestversorgungsstufen mit Ausnahme einer einzigen der beantragten Leistungen (nunmehr Leistungserbringung in reduzierter Organisationsform anstelle einer Abteilung) keine Änderung hinsichtlich der Mindestversorgungsstufen ergebe.

7 1.2.2. Mit Bescheid vom 8. März 2018 stellte die belangte Behörde fest, dass ein Bedarf für die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums in Form einer privaten Tagesklinik für Fuß‑, Gelenks- und Handchirurgie am beantragten Standort nicht bestehe (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass der Revisionswerber Stempelgebühren (Spruchpunkt III.a) und Barauslagen (Spruchpunkt III.b) in jeweils näher genannter Höhe zu tragen habe.

8 1.2.3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Tragung der Barauslagen statt und hob diesen Spruchpunkt (III.b) auf. Im Übrigen wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

9 Das Verwaltungsgericht stellte, soweit hier maßgeblich, fest, „laut Ansuchen“ solle das Einzugsgebiet „auch“ die Bereiche der öffentlichen Krankenanstalten Vöcklabruck, Bad Ischl, Gmunden und Salzburg umfassen. Im geplanten Ambulatorium sollten (jeweils näher genannte) ambulante Eingriffe in den Bereichen Hand‑, Schulter‑, Weichteil‑, Knie- und Fußchirurgie sowie unfallchirurgische Versorgung nach Akutverletzungen jedweder Körperregion ohne obligaten Intensivbedarf durchgeführt werden. Diese Eingriffe ordnete das Verwaltungsgericht einzeln der jeweiligen „Mindestversorgungsstufe“ ‑ differenzierend nach „stationäre Leistungen: ROF = reduzierte Organisationsform, dTK ‑ dislozierte Tagesklinik, Abteilung; ambulante Leistung“ ‑ zu.

10 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, angesichts der Einheit des geplanten Ambulatoriums und der Untrennbarkeit des Leistungsangebotes sei über das Bestehen des Bedarfs hinsichtlich des gesamten Ambulatoriums, also hinsichtlich seines gesamten Leistungsangebotes, abzusprechen (Hinweis auf VwGH 4.4.2019, Ro 2017/11/0017).

11 Das Leistungsangebot enthalte neben ambulant erbringbaren auch stationär erbringbare Leistungen. Die belangte Behörde habe, so das Verwaltungsgericht in Wiedergabe von Begründungsteilen des Bescheides vom 8. März 2018, dazu ausgeführt, dass der ÖSG und die Regionalen Strukturpläne Gesundheit (RSG) sowohl den ambulanten Bereich der Sachleistungserbringung als auch den akutstationären und den tagesklinischen Bereich umfassten. Die Leistungsmatrizen für den ambulanten und den stationären Bereich seien Anhänge zum ÖSG. Sie seien zwar nur für die öffentlichen Fondskrankenanstalten als Verordnung verbindlich. Dennoch könne der ÖSG, welcher gemäß § 59k Z 1 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehen sei, im Rahmen der fachlichen Beurteilung für die ambulante Erbringbarkeit des Leistungsspektrums herangezogen werden. Sein Zweck liege in der Vereinheitlichung der Beurteilungspraxis. In den Leistungsmatrizen würden die einzelnen medizinischen Leistungen dem jeweiligen (ambulanten oder stationären) Bereich zugeordnet und Mindestversorgungsstufen festgelegt. Diese Stufen würden als „Referenzzentren, Fachabteilung, reduzierte Organisationsform (Fachschwerpunkt, Department, dislozierte Wochenklinik oder dislozierte Tagesklinik)“ festgelegt. Die medizinischen Leistungen würden auf Grund von Planungskriterien (Komplexität der Eingriffe, Komplikationsrisiko, Verweildauer) den jeweiligen Versorgungsstufen zugeordnet. Diese wiesen bestimmte Vorgaben bezüglich Organisation, ärztlicher Ausstattung, Betriebszeiten, organisatorischer Eingliederung in die Krankenanstalt, Größe und Leistungsspektrum auf. Der Antragsteller bringe vor, dass die Leistungsmatrizen des ÖSG, welche Mindestversorgungsstufen vorsähen, für selbständige Ambulatorien nicht anwendbar seien und daraus auch keine Rückschlüsse gezogen werden könnten, weil der ÖSG nur für öffentliche bettenführende Krankenanstalten verordnet worden sei. Folge man dieser Rechtsansicht, wäre die Erbringung der gegenständlich beantragten Leistungen im selbständigen Ambulatorium mangels Verbindlichkeit der Leistungsmatrizen möglich, während dieselben Leistungen in bettenführenden Krankenanstalten nur unter Einhaltung der Mindestversorgungsstufen und deren Vorgaben erbracht werden dürften. Den Leistungsmatrizen des ÖSG könne eine solche Deutung nicht unterstellt werden.

12 Der Verfassungsgerichtshof habe bereits ausgesprochen, dass selbständige Ambulatorien auf die ambulante Leistungserbringung beschränkt seien (Hinweis auf VfSlg. 18.315/2007). Es sei „systemimmanent“, dass zwischen ambulanten und stationären Leistungen unterschieden werde. Eine Unterscheidung danach, ob eine Aufnahme in Anstaltspflege erfolge, wie sie die Definition des selbständigen Ambulatoriums in § 2 Z 7 Oö. KAG 1997 enthalte, ergebe sonst keinen Sinn. Es bestünden „Standards im Hinblick auf Mindestversorgungsstufen“, welche festlegten, was eine ambulante und was eine stationäre Leistung darstelle. Die Ansicht, in einer selbständigen Ambulanz könnten stationäre Leistungen erbracht werden, sei in Anbetracht der strikten Trennung der Leistungen in einen intramuralen und einen extramuralen Bereich nicht nachvollziehbar. Da das beantragte Leistungsangebot sowohl ambulante als auch eine Vielzahl von stationären Leistungen beinhalte, könne im Hinblick auf die Einheit des Leistungsangebotes kein Bedarf für das beantragte Leistungsangebot in seiner Gesamtheit gegeben sein.

13 Im hg. Erkenntnis 2012/11/0026 habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem beantragten Leistungsangebot nicht beschäftigt, sondern lediglich ausgesprochen, dass bei der Bedarfsprüfung das stationäre Angebot öffentlicher Krankenanstalten nicht einzubeziehen sei. Eine Bindung an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes bestehe aber nur in jenen Fragen, zu denen sich dieser bereits geäußert habe.

14 1.2.4. Gegen dieses Erkenntnis, mit Ausnahme der Aufhebung des Spruchpunktes III.b des Bescheides der belangten Behörde vom 8. März 2018 betreffend die Tragung der Barauslagen, richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.

15 Die belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

16 2. Die Revision ist entgegen der formelhaften Begründung des Verwaltungsgerichts zulässig, weil zu der Frage, welche Leistungen von einem selbständigen Ambulatorium erbracht werden dürfen, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht.

17 3.1.1. Das Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz ‑ KAKuG, BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 13/2019, lautet (auszugsweise):

„§ 2. (1) Krankenanstalten im Sinne des § 1 sind:

1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechts, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1);

2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten oder von Personen bestimmter Altersstufen oder für bestimmte Zwecke;

3. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

4. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

5. selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

6. militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001, stehen.

...

§ 2a. (1) Allgemeine Krankenanstalten sind einzurichten als

a) Standardkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 5 mit zumindest zwei Abteilungen, davon eine für Innere Medizin. Weiters muss zumindest eine ambulante Basisversorgung für chirurgische und/oder unfallchirurgische Akutfälle im Sinne der Leistungsmatrix des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) gewährleistet werden. ...

b) Schwerpunktkrankenanstalten nach Maßgabe des Abs. 4 mit Abteilungen zumindest für:

...

c) Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.

...

(5) Die Landesgesetzgebung kann für Krankenanstalten gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 4, soweit dort vorgesehen, und nach Maßgabe des § 2b die Errichtung folgender reduzierter Organisationsformen vorsehen:

1. Departments

...

2. Fachschwerpunkte

...

3. dislozierte Wochenkliniken für jedes Sonderfach sowie

4. dislozierte Tageskliniken für jedes Sonderfach.

...

Fachrichtungsbezogene Organisationsformen

§ 2b. (1) Abteilungen sind bettenführende Einrichtungen, die zeitlich uneingeschränkt zu betreiben sind und die im Rahmen der Abdeckung des fachrichtungsbezogenen Versorgungsbedarfs der Bevölkerung in ihrem Einzugsbereich nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 die jederzeitige Verfügbarkeit fachärztlicher Akutversorgung anstaltsbedürftiger Personen im jeweiligen Sonderfach sicherzustellen haben.

(2) Neben Abteilungen bzw. an Stelle von Abteilungen können nach Maßgabe des § 2a Abs. 5 folgende fachrichtungsbezogene reduzierte Organisationsformen als Organisationseinheiten vorgehalten werden:

1. Departments als bettenführende Einrichtungen für Remobilisation und Nachsorge sowie für Akutgeriatrie/Remobilisation mit mindestens 15 Betten sowie für Psychosomatik und Kinder- und Jugendpsychosomatik mit mindestens 12 Betten. ...

2. Fachschwerpunkte als bettenführende Einrichtungen mit acht bis vierzehn Betten und eingeschränktem Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG einschließlich Akutfallversorgung während der Öffnungszeit für die medizinischen Sonderfächer gemäß § 2a Abs. 5 Z 2. ...

3. Dislozierte Wochenkliniken als bettenführende Einrichtungen. Sie dienen zur Durchführung von Behandlungen mit kurzer Verweildauer, wobei das Leistungsangebot auf Basisversorgungsleistungen im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG eingeschränkt ist. ...

4. Dislozierte Tageskliniken als bettenführende Einrichtungen an Standorten von Krankenanstalten ohne vollstationäre bettenführende Einrichtung (Abteilung, Department oder Fachschwerpunkt) desselben Sonderfaches mit einem auf tagesklinisch elektiv erbringbare Leistungen eingeschränkten Leistungsangebot im Sinne der Leistungsmatrix des ÖSG. ...

...

Zulassungsverfahren für selbstständige Ambulatorien

§ 3a. (1) Selbständige Ambulatorien bedürfen, sofern § 42d nicht anderes bestimmt, sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung. Anträge auf Erteilung der Bewilligung zur Errichtung haben den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams‑, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau zu bezeichnen. Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 3 ist zulässig.

(2) Die Bewilligung zur Errichtung darf nur erteilt werden, wenn insbesondere

1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbstständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbstständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,

...

(3) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des jeweiligen RSG folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (regionale rurale oder urbane Bevölkerungsstruktur und Besiedlungsdichte),

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen,

3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Pfleglinge,

4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3 und

5. der Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

...

(4) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbstständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. ... Darüber hinaus ist von der Prüfung des Bedarfes abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standortes innerhalb desselben Einzugsgebietes erfolgt.

(5) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Gesundheitsplanungsinstitut sowie eine begründete Stellungnahme des jeweiligen Landesgesundheitsfonds zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 3 einzuholen.

(6) Die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 Z 2 bis 4 ist nicht erforderlich, wenn eine gesonderte Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen nach Abs. 3 beantragt wird.

...

Aufnahme der Pfleglinge.

§ 22. (1) Pfleglinge können nur durch die Anstaltsleitung auf Grund der Untersuchung durch den hiezu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des Pfleglings nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, so dürfen nur solche Pfleglinge aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalles das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.

(2) Die Aufnahme von Pfleglingen ist auf anstaltsbedürftige Personen und auf Personen, die sich einem operativen Eingriff unterziehen, beschränkt. Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Unabweisbare Kranke müssen in Anstaltspflege genommen werden. Öffentliche Krankenanstalten sind weiters verpflichtet, Personen, für die Leistungsansprüche aus der sozialen Krankenversicherung bestehen, als Pfleglinge aufzunehmen.

(3) Anstaltsbedürftig im Sinne des Abs. 2 sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltspflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

...

Anstaltsambulatorien.

§ 26. (1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Arten sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

1. zur Leistung Erster ärztlicher Hilfe,

2. zur Behandlung nach Erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß,

3. zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen,

4. über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege,

5. im Zusammenhang mit Organ‑, Gewebe- und Blutspenden,

6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder

7. für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin

notwendig ist.

...

§ 59k. Die/Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat auf der Homepage des Bundesministeriums jedenfalls

1. den als objektiviertes Sachverständigengutachten anzusehenden aktuellen Österreichischen Strukturplan Gesundheit,

...

zu veröffentlichen.“

3.1.2. In den Gesetzesmaterialien zur Novelle BGBl. I Nr.147/2011, mit welcher § 59k (damals: § 59j) KAKuG erlassen wurde, wird zu dieser Bestimmung Folgendes ausgeführt (RV 1519 BlgNR 24. GP , 10 f):

„§ 59j enthält nunmehr eine Verpflichtung des für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesministers, bestimmte für Träger von Krankenanstalten, aber auch für Behörden relevante Grundlagen auf seiner Home‑Page zu publizieren. Mit der neuen Z 1 wird eine solche Publizierungerfordernis für den ÖSG festgelegt, wobei klargestellt wird, dass dieser in Form eines Sachverständigengutachtens in die Rechtsordnung integriert wird. Dabei geht es primär ‑ soweit möglich ‑ um die Eingliederung der Qualitätskriterien des ÖSG in die Rechtsordnung ... § 8 Abs. 2 KAKuG sieht vor, dass Pfleglinge von Krankenanstalten nur nach den Grundsätzen und anerkannten Methoden der medizinischen bzw. zahnmedizinischen Wissenschaft ärztlich bzw. zahnärztlich behandelt werden dürfen. Die Qualitätskriterien des ÖSG sind, sofern sie nicht ohnehin durch die Landesregierungen mittels Verordnung überbunden wurden, insofern von den Behörden (Landesregierung beim Vollzug des Landeskrankenanstaltengesetzes bzw Landeshauptmann und Bezirksverwaltungsbehörden im Rahmen der Vollziehung der sanitären Aufsicht) und Krankenanstaltenträgern als Maßstab heranzuziehen, als sie als Stand der Wissenschaft anzusehen sind. Im Einzelfall besteht in diesem Fall sowohl für Behörden als auch für Krankenanstaltenträger die Möglichkeit, davon abzuweichen, wenn die Qualitätskriterien des ÖSG veraltet, praktisch unanwendbar geworden sind oder durch andere Maßnahmen nachweisbar gleichwertige Ergebnisse erzielbar sind.

Die im ÖSG festgelegten Qualitätskriterien gelten auch für private nicht gemeinnützig geführte Krankenanstalten. ...“

18 3.2.1. Das Oö. Krankenanstaltengesetz 1997 (Oö. KAG 1997), LGBl. Nr. 132, in der im Entscheidungszeitpunkt noch geltenden Fassung LGBl. Nr. 73/2018, lautet (auszugsweise):

§ 2

Einteilung

Krankenanstalten im Sinn des § 1 Abs. 1 und 2 sind:

1. Allgemeine Krankenanstalten, das sind Krankenanstalten für Personen ohne Unterschied des Geschlechtes, des Alters oder der Art der ärztlichen Betreuung (§ 1 Abs. 1 und 2);

2. Sonderkrankenanstalten, das sind Krankenanstalten

a) für die Untersuchung und Behandlung von Personen mit bestimmten Krankheiten (z. B. Anstalten für Lungenkrankheiten, für Geisteskrankheiten und für Nervenkrankheiten; Anstalten für Alkoholkranke),

b) für die Untersuchung und Behandlung von Personen bestimmter Altersstufen (z. B. Kinderspitäler) oder

c) für bestimmte Zwecke (z. B. Unfallkrankenhäuser, Inquisitenspitäler);

4. Pflegeanstalten für chronisch Kranke, die ärztlicher Betreuung und besonderer Pflege bedürfen;

6. Sanatorien, das sind Krankenanstalten, die durch ihre besondere Ausstattung höheren Ansprüchen hinsichtlich Verpflegung und Unterbringung entsprechen;

7. selbständige Ambulatorien, das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Die Durchführung von Hausbesuchen im jeweiligen Einzugsgebiet ist zulässig;

8. militärische Krankenanstalten, das sind vom Bund betriebene Krankenanstalten, die in unmittelbarem und überwiegendem Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben des Bundesheeres gemäß § 2 des Wehrgesetzes stehen.

...

§ 4

Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung einer bettenführenden Krankenanstalt bedarf, sofern § 91 nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

...

§ 5

Bewilligungsvoraussetzungen

(1) Die Errichtungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

1. ein Bedarf im Sinn des Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 oder 5 gegeben ist,

...

(2) Der Bedarf nach einer bettenführenden Krankenanstalt mit dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot ist im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger bettenführender Krankenanstalten mit Kassenverträgen zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit zu beurteilen. ...

...

§ 6a

Errichtungsbewilligung

(1) Die Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums bedarf, sofern § 91 nicht anderes bestimmt, einer Bewilligung der Landesregierung.

(2) Der Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung hat den Anstaltszweck, die Bezeichnung der Anstalt und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (Leistungsspektrum, Öffnungszeiten unter Berücksichtigung von Tagesrand- und Nachtzeiten, Sams‑, Sonn- und Feiertagen sowie Leistungsvolumen einschließlich vorgesehener Personalausstattung, insbesondere vorgesehene Anzahl von Ärzten bzw. Zahnärzten) genau anzugeben. Dem Antrag sind folgende Unterlagen je in dreifacher Ausfertigung anzuschließen:

...

(3) Eine Vorabfeststellung zu den Voraussetzungen des Abs. 5 Z 1 ist zulässig. In diesem Verfahren ist die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 5 Z 2, 3, 4 und 6 nicht erforderlich.

...

(5) Die Errichtungsbewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1. nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch Ambulanzen der genannten Krankenanstalten und kasseneigene Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und selbständige Ambulatorien, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, bei selbständigen Zahnambulatorien auch im Hinblick auf niedergelassene Zahnärzte, Dentisten und zahnärztliche Gruppenpraxen, soweit sie sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen,

a) zur Aufrechterhaltung einer qualitativ hochwertigen, ausgewogenen und allgemein zugänglichen Gesundheitsversorgung und

b) zur Wahrung des finanziellen Gleichgewichts des Systems der sozialen Sicherheit

eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann,

...

(6) Bei der Beurteilung, ob eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, sind ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit (ÖSG) folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. örtliche Verhältnisse (Bevölkerungsstruktur und Besiedelungsdichte);

2. die für die Versorgung bedeutsamen Verkehrsverbindungen;

3. das Inanspruchnahmeverhalten und die Auslastung von bestehenden Leistungsanbietern, die sozialversicherungsrechtlich erstattungsfähige Leistungen erbringen, durch Patienten;

4. die durchschnittliche Belastung bestehender Leistungsanbieter gemäß Z 3 und

5. die Entwicklungstendenzen in der Medizin bzw. Zahnmedizin.

...

(7) Die Landesregierung hat von einer Prüfung nach Abs. 5 Z 1 in Verbindung mit Abs. 6 abzusehen, wenn nach dem vorgesehenen Leistungsangebot im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen. ... Darüber hinaus ist von einer Prüfung nach Abs. 5 Z 1 in Verbindung mit Abs. 6 abzusehen, wenn bereits eine Errichtungsbewilligung erteilt wurde und die Verlegung des Standorts innerhalb desselben Einzugsgebiets erfolgt.

(8) Im Bewilligungsverfahren bzw. Verfahren zur Vorabfeststellung kann eine Stellungnahme des Landessanitätsrats eingeholt werden. Weiters ist ein Gutachten der Gesundheit Österreich GesmbH oder eines vergleichbaren Planungsinstituts sowie eine begründete Stellungnahme des Oö. Gesundheitsfonds zum Vorliegen der Kriterien gemäß Abs. 6 einzuholen.

...

§ 46

Aufnahme von Patienten

(1) Patienten können nur durch die in der Anstaltsordnung bestimmten Organe auf Grund der Untersuchung durch den dazu bestimmten Anstaltsarzt aufgenommen werden. Soll die Aufnahme des Patienten nur bis zur Dauer eines Tages (tagesklinisch) auf dem Gebiet eines Sonderfaches erfolgen, für das eine Abteilung, ein Department oder ein Fachschwerpunkt nicht vorhanden sind, dürfen nur solche Patienten aufgenommen werden, bei denen nach den Umständen des Einzelfalls das Vorhandensein einer derartigen Organisationseinheit für allfällige Zwischenfälle voraussichtlich nicht erforderlich sein wird.

(2) Bei der Aufnahme ist auf den Zweck der Krankenanstalt und auf den Umfang der Anstaltseinrichtungen Bedacht zu nehmen. Der Rechtsträger der Krankenanstalt ist nicht verpflichtet, Anstaltseinrichtungen für die Durchführung operativer Eingriffe an Personen, die, ohne anstaltsbedürftig zu sein, operative Eingriffe vornehmen lassen wollen, vorzusehen oder bereitzustellen. Unabweisbare Kranke müssen jedenfalls in Anstaltspflege genommen werden.

(3) Anstaltsbedürftig im Sinn des Abs. 2 sind Personen, deren auf Grund ärztlicher Untersuchung festgestellter geistiger oder körperlicher Zustand die Aufnahme in Krankenanstaltenpflege erfordert, Personen, die ein Sozialversicherungsträger oder ein Gericht im Zusammenhang mit einem Verfahren über Leistungssachen zum Zweck einer Befundung oder einer Begutachtung in die Krankenanstalt einweist, gesunde Personen zur Vornahme einer klinischen Prüfung eines Arzneimittels oder eines Medizinproduktes sowie Personen, die der Aufnahme in die Krankenanstalt zur Vornahme von Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin bedürfen.

(4) Als unabweisbar im Sinn des Abs. 2 sind Personen zu betrachten, deren geistiger oder körperlicher Zustand wegen Lebensgefahr oder wegen Gefahr einer sonst nicht vermeidbaren schweren Gesundheitsschädigung sofortige Anstaltsbehandlung erfordert, sowie jedenfalls Frauen, wenn die Entbindung unmittelbar bevorsteht. Ferner sind Personen, die auf Grund besonderer Vorschriften von einer Behörde eingewiesen werden, als unabweisbar anzusehen.

...

§ 50

Ambulante Untersuchungen und Behandlungen

(1) In öffentlichen Krankenanstalten der im § 2 Z 1 und 2 bezeichneten Art sind Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen, ambulant zu untersuchen oder zu behandeln, wenn es

1. zur Leistung erster ärztlicher Hilfe oder

2. zur Behandlung nach erster ärztlicher Hilfe oder in Fortsetzung einer in der Krankenanstalt erfolgten Pflege, die im Interesse des Behandelten in derselben Krankenanstalt durchgeführt werden muß, oder

3. über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Anwendung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit solchen Behelfen, die außerhalb der Anstalt in angemessener Entfernung vom Wohnort des Patienten nicht in geeigneter Weise oder nur in unzureichendem Ausmaß zur Verfügung stehen, oder

4. über ärztliche oder zahnärztliche Zuweisung zur Befunderhebung vor Aufnahme in die Anstaltspflege oder

5. im Zusammenhang mit Organ‑, Gewebe- oder Blutspenden oder

6. zur Durchführung klinischer Prüfungen von Arzneimitteln oder Medizinprodukten oder

7. für Maßnahmen der Fortpflanzungsmedizin

notwendig ist.

...“

19 3.2.2. § 6a Oö. KAG 1997 (ebenso wie die §§ 4 und 5 leg. cit. über die Errichtungsbewilligung für bettenführende Krankenanstalten) geht zurück auf die Oö. KAG‑Novelle 2011, LGBl. Nr. 70, die im Wesentlichen der Umsetzung der grundsatzgesetzlichen Vorgaben des im Gefolge des Hartlauer-Erkenntnisses des EuGH (Urteil vom 10. März 2009, Rs. C‑169/07 ) mit BGBl. I Nr. 61/2010 novellierten KAKuG diente. In den Gesetzesmaterialien zur Oö. KAG‑Novelle 2011 wird zur Möglichkeit der Vorabfeststellung des Bedarfs an einer bettenführenden Krankenanstalt nach § 4 Abs. 3 iVm. § 5 Abs. 1 Oö. KAG 1997, welche jener bei selbständigen Ambulatorien entspricht, Folgendes ausgeführt (Beilage 406/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags 27. GP, 4):

„Die Bestimmungen des § 4 beziehen sich nunmehr ausschließlich auf bettenführende Krankenanstalten. Neu ist, dass vor Initiierung eines Verfahrens zur Errichtung einer Krankenanstalt mit allen dafür vorgesehenen Anforderungen ein Verfahren über die Feststellung des Bedarfs möglich ist. Antragsberechtigt ist jeder, der eine Krankenanstalt zu errichten beabsichtigt. Das Projekt muss jedenfalls so weit konkretisiert sein, dass der in Aussicht genommene Standort und das in Aussicht genommene Leistungsangebot beschrieben werden können, um ein Bedarfsprüfungsverfahren überhaupt durchführen zu können.

...“

20 4. Die Revision ist nicht begründet:

21 4.1. In den Revisionsgründen wird zunächst vorgebracht, das Verwaltungsgericht habe gegen die Bindungswirkung des hg. Erkenntnisses vom 21. November 2013, 2012/11/0026, verstoßen. Dieses Vorbringen ist schon deswegen unzutreffend, weil die dem angefochtenen Erkenntnis entscheidungsmaßgeblich zu Grunde gelegte Frage, ob das in Aussicht genommene Leistungsspektrum in einem selbständigen Ambulatorium erbracht werden darf, nicht Gegenstand des hg. Erkenntnis 2012/11/0026 war.

22 4.2. Gemäß § 6a Abs. 5 Z 1 Oö. KAG 1997 ist Voraussetzung für die Erteilung der Errichtungsbewilligung für ein selbständiges Ambulatorium unter anderem, dass nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im Hinblick auf das in angemessener Entfernung bereits bestehende Versorgungsangebot näher genannter Einrichtungen nach den im Gesetz genannten Gesichtspunkten eine wesentliche Verbesserung des Versorgungsangebots im Einzugsgebiet erreicht werden kann, maW: dass ein Bedarf besteht (vgl. VwGH 23.11.2017, Ra 2016/11/0145). Gemäß § 6a Abs. 3 Oö. KAG 1997 ist zu dieser Bewilligungsvoraussetzung eine Vorabfeststellung zulässig, also ein Verfahren, dessen alleiniger Gegenstand die Frage ist, ob an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium ein Bedarf besteht, und welches vor Einleitung des Errichtungsbewilligungsverfahrens durchgeführt wird (vgl. die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur Oö. KAG‑Novelle 2011).

23 Eine solche Vorabfeststellung erfolgt auf Antrag. Während § 6a Abs. 2 Oö. KAG 1997 die notwendigen Angaben eines Antrags auf Errichtungsbewilligung und die anzuschließenden Unterlagen aufzählt, bestimmt § 6a Abs. 3 zweiter Satz Oö. KAG 1997, dass in einem Vorabfeststellungsverfahren Unterlagen zum Nachweis der Bewilligungsvoraussetzungen nach Abs. 5 Z 2 bis 4 und 6 leg. cit. nicht erforderlich sind. Ein Antrag auf Vorabfeststellung gemäß § 6a Abs. 3 erster Satz Oö. KAG 1997 hat demnach jene Angaben zu enthalten, die für die Durchführung der Bedarfsprüfung erforderlich sind, das sind insbesondere Angaben über den geplanten Standort, den Anstaltszweck und das in Aussicht genommene Leistungsangebot (vgl. wiederum die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zur Oö. KAG‑Novelle 2011).

24 Die inhaltlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines Bedarfs an einem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium, wie sie im Verfahren über einen Antrag auf Erteilung einer Errichtungsbewilligung für ein solches Ambulatorium zu prüfen sind, gelten auch im Vorabfeststellungsverfahren. Auch hier ist zu prüfen, ob im in Frage kommenden Einzugsgebiet das seitens des Antragstellers in Aussicht genommene Leistungsspektrum durch das bereits bestehende Versorgungsangebot der in § 6a Abs. 5 Z 1 Oö. KAG 2017 genannten Einrichtungen abgedeckt wird. Einem solchen Vorabfeststellungsverfahren kommt aber, wie der Verwaltungsgerichtshof zum Salzburger Krankenanstaltengesetz 2000 ausgeführt hat, kein Selbstzweck zu. Vielmehr wird ‑ bei Fehlen von relevanten Sachverhaltsänderungen ‑ durch eine rechtskräftige Feststellung das Bestehen eines Bedarfs nach dem in Aussicht genommenen Leistungsangebot im folgenden Bewilligungsverfahren ‑ nach Maßgabe der ausführungsgesetzlichen Ausgestaltung des Vorabfeststellungsverfahrens ‑ bindend festgelegt (vgl. VwGH 11.10.2016, Ro 2014/11/0056 [= VwSlg. 19.467 A]).

25 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Bewilligung der Errichtung einer Krankenanstalt voraus, dass es sich bei der geplanten Einrichtung überhaupt um eine Krankenanstalt iSd. KAKuG handelt (vgl. zu einem selbständigen Ambulatorium VwGH 20.11.1990, 90/18/0136 [= VwSlg. 13.314 A]). Dies erfordert entsprechende Feststellungen, die eine Beurteilung der Krankenanstalteneigenschaft ermöglichen (vgl. ebenfalls zu einem selbständigen Ambulatorium VwGH 8.10.1986, 85/09/0144 [= VwSlg. 12.255 A]).

26 In einem Verfahren über die Vorabfeststellung des Bedarfs an einem selbständigen Ambulatorium ist zwar nicht die Anstaltseigenschaft der in Aussicht genommenen Einrichtung zu beurteilen. Gegenstand eines solchen Verfahrens ist lediglich die Feststellung über das Bestehen eines Bedarfs an dem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium, welche auf der Grundlage entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu erfolgen hat. Eine notwendige Voraussetzung einer solchen Feststellung ist aber die Beurteilung, ob hinsichtlich des in Aussicht genommenen Leistungsspektrums überhaupt eine Bedarfsprüfung durchzuführen ist, welche etwa dann ausscheidet, wenn im selbständigen Ambulatorium ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen erbracht werden sollen (§ 6a Abs. 7 Oö. KAG 1997) oder wenn das Leistungsspektrum dem Anstaltszweck eines selbständigen Ambulatoriums nicht entspricht (vgl. dazu näher unten). Es widerspräche nämlich der Funktion des Vorabfeststellungsverfahrens, welches einen vorweggenommenen Ausschnitt des Bewilligungsverfahrens darstellt, wenn eine Bedarfsprüfung hinsichtlich von Leistungen durchgeführt würde, welche gar nicht Gegenstand der Bedarfsprüfung sein könnten, würde diese im Rahmen eines Bewilligungsverfahrens (und nicht als Gegenstand eines Vorabfeststellungsverfahrens) erfolgen.

27 4.3.1. Im Revisionsfall verneinte das Verwaltungsgericht einen Bedarf an dem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium im Wesentlichen deswegen, weil das in Aussicht genommene Leistungsspektrum eine Vielzahl von stationären Leistungen enthalte, welche nicht in einem selbständigen Ambulatorium iSd. § 2 Z 7 Oö. KAG 1997 erbracht werden dürften. Da das Leistungsangebot als Einheit anzusehen sei, könne ein Bedarf an diesem nicht gegeben sein.

28 4.3.2. Dagegen wird in den Revisionsgründen vorgebracht, dem Krankenanstaltenrecht sei der Rechtssatz fremd, dass dem stationären Bereich zuordenbare Leistungen nicht ambulant erbracht werden dürften. Aus den Regelungen über die Bedarfsprüfung und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergebe sich, dass sich „das Leistungsangebot im stationären und ambulanten Bereich zwar nicht hinsichtlich der Modalitäten der Leistungserbringung (stationär oder ambulant), sehr wohl aber inhaltlich überschneiden kann und darf“, weil sich sonst die Frage, ob stationäre Leistungen bei der Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien zu berücksichtigen sind, nie stellen würde.

29 4.3.3. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend:

30 Das Krankenanstaltenrecht unterscheidet zwischen stationärer und ambulanter Leistungserbringung. Als Pfleglinge bzw. Patienten (in die erfassten Krankenanstalten) stationär aufgenommen werden können gemäß § 22 Abs. 2 KAKuG bzw. § 46 Abs. 2 Oö. KAG 1997 neben anstaltsbedürftigen Personen (iSd. § 22 Abs. 3 KAKuG bzw. § 46 Abs. 3 Oö. KAG 1997) auch Personen, die, ohne anstaltsbedürftig zu sein (vgl. Stöger in GmundKomm § 22 KAKuG Rn. 3), sich einem operativen Eingriff unterziehen. Personen, die nicht stationär aufgenommen werden, sind in den in § 26 Abs. 1 KAKuG bzw. § 50 Abs. 1 Oö. KAG 1997 genannten Fällen in Anstaltsambulatorien (Ambulanzen) von Allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten ambulant zu untersuchen oder zu behandeln.

31 § 2 Abs. 1 KAKuG bzw. § 2 Oö. KAG 1997 enthält eine abschließende Einteilung der Krankenanstalten im Sinn dieses Gesetzes. An diese Einteilung knüpfen zahlreiche Bestimmungen des KAKuG bzw. Oö. KAG 1997 an, darunter auch jene, welche die Bewilligungsvoraussetzungen für Krankenanstalten festlegen, und zwar in § 3 KAKuG bzw. § 4 Oö. KAG 1997 für bettenführende Krankenanstalten und in § 3a KAKuG bzw. § 6a Oö. KAG 1997 für selbständige Ambulatorien. Im Bewilligungsantrag ist jeweils der „Anstaltszweck“, also die Art der Krankenanstalt iSd. § 2 Abs. 1 KAKuG bzw. § 2 Oö. KAG 1997 (früher: die sog. „Betriebsform“), anzugeben (vgl. § 3 Abs. 1 und § 3a Abs. 2 Z 1 KAKuG bzw. § 4 Abs. 2 und § 6a Abs. 2 Oö. KAG 1997). Je nach beantragtem Anstaltszweck sind ‑ im hier maßgeblichen Zusammenhang ‑ unterschiedliche Konkurrenzeinrichtungen in die für die Bewilligung jeweils erforderliche Bedarfsprüfung einzubeziehen (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a KAKuG bzw. § 5 Abs. 2 Oö. KAG 1997 einerseits und § 3a Abs. 2 Z 1 KAKuG bzw. § 6a Abs. 5 Z 1 Oö. KAG 1997 andererseits).

32 Selbständige Ambulatorien sind nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 5 KAKuG bzw. § 2 Z 7 Oö. KAG 1997 organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, welche einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Selbständige Ambulatorien sind demnach Krankenanstalten, deren Zweck ausschließlich die ambulante Untersuchung und Behandlung von Personen ist, wobei ihr Anstaltszweck nach § 2 Abs. 1 Z 5 zweiter Satz KAKuG bzw. § 2 Z 7 zweiter Satz Oö. KAG 1997 dann keine Änderung erfährt, wenn das Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen verfügt. Selbständige Ambulatorien sind folglich, wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, auf die ambulante Leistungserbringung beschränkt (VfSlg. 18.315/2007; vgl. auch VfSlg. 13.023/1992, Pkt. 8.1.2.: „nur ambulante Behandlung“; ebenso VwGH 8.10.1986, 85/09/0144 [= VwSlg. 12.255 A]: „nur ambulante Leistung“).

33 Hingegen dürfen bzw. müssen Allgemeine Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten, für welche § 26 KAKuG bzw. § 50 Oö. KAG 1997 gilt, Leistungen nicht nur stationär, sondern auch ambulant erbringen. Darüber hinaus dürfen jene Krankenanstalten, für welche § 22 Abs. 2 KAKuG bzw. § 46 Abs. 2 Oö. KAG 1997 gilt, wie dargestellt auch nicht anstaltsbedürftige Personen für operative Eingriffe in Anstaltspflege aufnehmen, also Leistungen stationär erbringen, die an sich auch ambulant erbringbar sind und daher dem Anstaltszweck eines selbständigen Ambulatoriums entsprechen.

34 Es geht daher das Revisionsvorbringen ins Leere, welches sich auf den Umfang des in die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien einzubeziehenden Leistungsangebotes stützt. Dass gemäß § 3a Abs. 2 Z 1 KAKuG bzw. § 6a Abs. 5 Z 1 Oö. KAG 1997 neben dem Versorgungsangebot durch Ambulanzen öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen auch ‑ ohne auf Details dieser Regelung hier näher einzugehen ‑ das (stationäre) Versorgungsangebot solcher Krankenanstalten in die Bedarfsprüfung für selbständige Ambulatorien einzubeziehen ist, ergibt sich daraus, dass solche bettenführenden Krankenanstalten eben auch ambulant erbringbare Leistungen stationär anbieten dürfen.

35 Während den besagten bettenführenden Krankenanstalten somit die ambulante neben der stationären Leistungserbringung nicht prinzipiell verwehrt ist und sie überdies ein ambulantes Leistungsangebot auch stationär erbringen dürfen, ohne dadurch ihren Anstaltszweck zu überschreiten, verhält es sich bei selbständigen Ambulatorien gerade umgekehrt: Diese dürfen Leistungen nur ambulant, aber nicht stationär erbringen. Eine Leistungserbringung, für welche Personen einer Aufnahme in Anstaltspflege bedürfen, ist ihnen somit verwehrt.

36 4.4.1. Die Revision bringt sodann vor, das Verwaltungsgericht hätte dem ÖSG verbindliche Wirkung für den ambulanten Bereich unterstellt, weil es aus der Zuordnung bestimmter der in Aussicht genommenen Leistungen im ÖSG zum stationären Bereich die Rechtsfolge abgeleitet habe, dass diese Leistungen nicht ambulant erbracht werden dürften. Dies verstoße gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, nach welcher bei selbständigen Ambulatorien die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG keine zwingende Voraussetzung für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung sei.

37 4.4.2. Auch mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht aufgezeigt:

38 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zumindest bei einem selbständigen Ambulatorium die Übereinstimmung mit den Planungsvorgaben des ÖSG (bzw. des RSG) nicht zwingende Voraussetzung für die Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung. Weder ersetzt also die Übereinstimmung eine Bedarfsprüfung an Hand der gesetzlichen Kriterien, noch ist bei Fehlen einer solchen Übereinstimmung die Bewilligung ‑ selbst bei Erfüllung der gesetzlichen Bewilligungsvoraussetzungen ‑ zwingend zu versagen (vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2017/11/0009, mwN; 4.4.2019, Ro 2017/11/0017; 24.2.2022, Ra 2020/11/0204).

39 Aus dieser Rechtsprechung ist für den Revisionsfall aber nichts gewonnen, weil sie die Durchführung der Bedarfsprüfung betrifft, während es hier um die Frage geht, ob bzw. welche der in Aussicht genommenen Leistungen nicht in einer Krankenanstalt mit dem Anstaltszweck eines selbständigen Ambulatoriums erbracht werden dürfen.

40 4.4.3. Anders als die Revision meint hat das Verwaltungsgericht die Beschränkung selbständiger Ambulatorien auf die ambulante Leistungserbringung nicht aus dem ÖSG abgeleitet. Diese Beschränkung ergibt sich, wie zuvor dargestellt, aus den Regelungen des KAKuG bzw. des Oö. KAG 1997. Der ÖSG (samt seinen in Anhängen enthaltenen Leistungsmatrizen) ist gemäß § 59k Z 1 KAKuG als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ anzusehen und als solcher nicht rechtsverbindlich (vgl. VwGH 2.8.2019, Ra 2017/11/0021; zu einem RSG VwGH 19.1.2017, Ra 2016/08/0114, Rn. 51). Auch § 6a Oö. KAG 1997 erklärt ihn für das Errichtungsbewilligungs- bzw. das Vorabfeststellungsverfahren für ein selbständiges Ambulatorium nicht für verbindlich (vgl. Abs. 6 leg. cit., nach dem bei der Beurteilung, ob ein Bedarf besteht, näher genannte Kriterien „ausgehend von den Ergebnissen der Planungen des Österreichischen Strukturplanes Gesundheit“ zu berücksichtigen sind).

41 Das Verwaltungsgericht hat sich auf den ÖSG und dessen Leistungsmatrizen vielmehr für die Feststellung gestützt, dass einzelne der in Aussicht genommenen Leistungen als Leistungen zu qualifizieren sind, die nicht ambulant erbracht werden dürfen. Eine solche Feststellung bedarf nämlich einer sachverständigen Grundlage (vgl. VwGH 12.10.1999, 99/11/0191).

42 Der ÖSG 2017 enthält in Zusammenhang mit der Festlegung von Qualitätskriterien, welche eine Grundlage für die Festlegung von Versorgungsaufträgen für die ambulante und stationäre Akutversorgung bilden sollen (vgl. § 20 Abs. 1 Z 7 G‑ZG), eine „Leistungsmatrix‑ambulant“ und eine Leistungsmatrix‑stationär (Anhänge 7 und 8). Die „Leistungsmatrix‑ambulant“ enthält die ambulant erbringbaren Leistungen des Katalogs ambulanter Leistungen und ordnet die einzelnen medizinischen Leistungen der Primärversorgung bzw. dem jeweiligen Fachbereich zu (vgl. ÖSG 2017, 74). Die „Leistungsmatrix‑stationär“ bildet die Grundlage für die standortspezifische Festlegung des Leistungsspektrums von bettenführenden Krankenanstalten und ordnet im Sinne einer Mindestversorgungsstruktur die einzelnen medizinischen Leistungen der jeweils erforderlichen Organisationsform bestimmter allgemeiner Krankenanstalten (Abteilungen oder reduzierte Organisationsformen iSd. § 2a Abs. 5 iVm. § 2b KAKuG) zu (vgl. ÖSG 2017 102 f; Stöger in GmundKomm § 2b KAKuG Rn. 2).

43 Das Verwaltungsgericht hat seiner Feststellung, welche der in Aussicht genommenen Leistungen nur stationär und damit nicht ambulant erbringbar sind, beweiswürdigend die Leistungsmatrizen des ÖSG zu Grunde gelegt. Es übernahm dabei die Begründung des Bescheides der belangten Behörde, welche sich in diesem Punkt auf das Gutachten der GÖG stützte, wozu dem Revisionswerber die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war. Der Revisionswerber hat sich im Verfahren gegen die Anwendung dieser Leistungsmatrizen lediglich mit der Begründung gewendet, der ÖSG sei nicht verbindlich, was allerdings seiner Heranziehung als Beweismittel nicht entgegensteht. Der Revisionswerber ist weder den Leistungsmatrizen des ÖSG ‑ im Hinblick auf seinen Charakter als „objektiviertes Sachverständigengutachten“ ‑ auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (vgl. dazu Stöger in GmundKomm § 59j KAKuG Rn. 3), noch hat er sich gegen die im Rahmen der Beweiswürdigung erfolgte Qualifikation einzelner Leistungen als nicht ambulant erbringbar gewendet und die darauf gegründeten Feststellungen in der Revision bekämpft.

44 Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren unter Heranziehung der Leistungsmatrizen des ÖSG beruhende Beurteilung, dass Teile des in Aussicht genommenen Leistungsspektrums eine Aufnahme in Anstaltspflege erforderlich machen und folglich nicht vom Anstaltszweck eines selbständigen Ambulatoriums umfasst sein können, rechtswidrig wäre.

45 4.5. Bei diesem Ergebnis geht das abschließende Revisionsvorbringen, das angefochtene Erkenntnis leide an einem sekundären Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht keine Bedarfsprüfung durchgeführt habe, ins Leere.

46 4.6. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat angesichts der Einheit eines in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatoriums und folglich angesichts der Untrennbarkeit des zugehörigen Leistungsangebotes die Behörde (bzw. im Beschwerdeverfahren das Verwaltungsgericht) im Vorabfeststellungsverfahren über die ganze Sache, also über das Bestehen des Bedarfs hinsichtlich des in Aussicht genommenen Ambulatoriums (seines gesamten Leistungsangebotes) abzusprechen (vgl. VwGH 4.4.2019, Ro 2017/11/0017). Es darf nicht getrennt über Teile des in Aussicht genommenen Leistungsangebotes absprechen und den Bedarf nach Teilen des Leistungsangebotes bejahen sowie hinsichtlich der übrigen Teile des Leistungsangebotes verneinen (vgl. VwGH 9.3.2022, Ro 2018/11/0001 bis 0002).

47 Das Verwaltungsgericht hat daher, indem es durch Bestätigung des Bescheides der belangten Behörde vom 8. März 2018 die Vorabfeststellung traf, dass ein Bedarf an dem in Aussicht genommenen selbständigen Ambulatorium schon mangels Erbringbarkeit einzelner zugehöriger Leistungen in einer solchen Krankenanstalt nicht besteht, den Revisionswerber nicht in Rechten verletzt.

48 4.7. Die Revision war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

49 Die Stellung der Ärztekammer für Oberösterreich und der Österreichischen Gesundheitskasse im Verfahren zur Vorabfeststellung des Bedarfs ist gemäß § 4 Abs. 6 Oö. KAG 1997 jeweils, und zwar nur hinsichtlich des Bedarfs, die einer Formalpartei. Als solche sind sie, soweit es nicht um ihre Stellung als Formalpartei geht (vgl. zuletzt VwGH 7.4.2022, Ra 2018/11/0175, mwN), im Vorabfeststellungsverfahren nicht Träger subjektiv‑öffentlicher Rechte, weshalb ihnen auch nicht die Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG zukommt (vgl. zB VwGH 31.1.1994, 92/10/0041 [zur Tiroler Landesumweltanwaltschaft], mwN; 29.6.2017, Ra 2016/04/0118 [zum Kärntner Naturschutzbeirat], mwN; 27.2.2019, Ro 2019/10/0007, 0008 [zur Salzburger Landesumweltanwaltschaft], mwN]). Der Umstand, dass die Ärztekammer für Oberösterreich und die Österreichische Gesundheitskasse in der Verfügung über die Einleitung des Vorverfahrens als Mitbeteiligte bezeichnet wurden, vermag weder ihre rechtliche Stellung als Mitbeteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VwGG noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. erneut VwGH 31.1.1994, 92/10/0041; 29.6.2017, Ra 2016/04/0118).

50 4.8. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 25. Mai 2022

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte