VwGH 85/09/0144

VwGH85/09/01448.10.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zach und die Hofräte Dr. Kirschner, Dr. Griesmacher, Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Gyenge, über die Beschwerde des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz in Wien I, Stubenring 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6. Mai 1985, Abt. Vf.-Zl. 636/12-50/Fs, betreffend Erteilung der Errichtungs- und Betriebsbewilligung nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz für ein Heilmassageinstitut (mitbeteiligte Partei: KB in L, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer, Rechtsanwalt in Wien I, Stock im Eisenplatz 3), zu Recht erkannt:

Normen

KAG Tir 1957 §1 Abs3 litg;
KAG Tir 1957 §1;
KAG Tir 1957 §1 Abs3 litg;
KAG Tir 1957 §1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß den §§ 3 und 4 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958, die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine private Krankenanstalt in der Betriebsform einer Einrichtung zur Durchführung bestimmter Heilbehandlungen auf dem Gebiet der physikalischen Therapie ("Heilmassageinstitut") bei Einhaltung nachstehender Vorschreibungen:

1. Im Massageraum einschließlich dazugehörigem Vorraum darf gleichzeitig nur höchstens ein Arbeitnehmer beschäftigt werden.

2. Es ist ein Aufenthaltsraum mit Klarsichtfenster zur Verfügung zu stellen.

3. Für die Aufstellung der jedem Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellenden verschließbaren Kleiderschränke ist ein geeigneter Platz vorzusehen.

4. Es ist ein den ÖNORMEN F 1050 und F 1052 entsprechender Handfeuerlöscher vorzusehen.

5. Der Abort ist vom angrenzenden Raum entweder durch einen direkt ins Freie entlüftbaren Vorraum zu trennen oder es ist eine Direktentlüftung in der Abortmuschel vorzusehen.

6. Im Abort ist ein Flüssigseifenspender, ein Händetrockner sowie ein Warmwasseranschluss vorzusehen.

Weiters genehmigte die belangte Behörde die Bestellung des Leiters dieser Anstalt und eine Anstaltsordnung.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte sie im wesentlichen aus, die mitbeteiligte Partei betreibe seit dem Jahre 1975 ein "Massagekurinstitut". Nach den glaubwürdigen Angaben der mitbeteiligten Partei habe diese im Jahre 1975 das Einvernehmen mit der Bezirksverwaltungsbehörde über ihre Tätigkeit hergestellt und sich zur Durchführung von Heilmassagen über ärztliche Zuweisung berechtigt erachtet. Ebenfalls seit dem Jahre 1975 habe die mitbeteiligte Partei einen Vertrag mit der Gebietskrankenkasse.

Zur rechtlichen Sanierung des gegenwärtig rechtswidrigen Zustandes habe die mitbeteiligte Partei nun bei der belangten Behörde als Krankenanstaltenbehörde um die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer privaten Krankenanstalt angesucht. Im Zuge des Verfahrens seien Stellungnahmen der Bezirksverwaltungsbehörde, der Abteilung der belangten Behörde für Angelegenheiten des Gesundheitswesens, der Ärztekammer für Tirol, des Arbeitsinspektorates, der Standortgemeinde und der Handelskammer eingeholt worden. Nach diesen Stellungnahmen könne der Bedarf als gegeben angenommen werden. Eine Genehmigung der bisherigen Betriebsanlage (in einem Bad), komme jedoch im Hinblick auf die (für eine Krankenanstalt) zu fordernde ärztliche Anwesenheit nicht in Frage. Die neue Betriebsstätte befinde sich unmittelbar oberhalb der Ordination des ärztlichen Leiters. Die Genehmigungsvoraussetzungen seien damit gegeben.

Eine förmliche Ablehnung des Antrages der mitbeteiligten Partei hinsichtlich der bisherigen Betriebsstätte (in einem Bad) könne damit entfallen, weil die mitbeteiligte Partei bei der mündlichen Verhandlung die Behörde ersucht habe, über diesen Antrag nicht zu entscheiden, was als Zurückziehung zu werten sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG im Zusammenhalt mit Art. 15 Abs. 8 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Einbringung einer Gegenschrift. Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl. Nr. 5/1958 (= Tir. KAG), sind Krankenanstalten (Heil- und Pflegeanstalten) Einrichtungen, die

  1. a) zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung,
  2. b) zur Vornahme operativer Eingriffe,
  3. c) zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder

    d) zur Entbindung

    bestimmt sind. Weiters gelten nach Abs. 2 der genannten Bestimmungen auch Einrichtungen, die zur ärztlichen Betreuung und besonderen Pflege von chronisch Kranken bestimmt sind, als Krankenanstalten.

    Abs. 3 des § 1 Tir. KAG beinhaltet eine erschöpfende Aufzählung der Einrichtungen, die Krankenanstalten im Sinne der vorher wiedergegebenen Abs. 1 und 2 sind. Lit. g und h der genannten Bestimmung des Tir. KAG haben folgenden Wortlaut:

    "g) Selbstständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbstständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Solche Einrichtungen gelten auch dann als selbstständige Ambulatorien, wenn sie über eine angemessene Zahl von Betten verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich sind;

    h) Einrichtungen, die eine gleichzeitige Behandlung von mehreren Personen ermöglichen und deren Organisation der einer Krankenanstalt entspricht."

    § 3 Tir. KAG regelt das Bewilligungsverfahren und die Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung. Nach § 4 Tir. KAG bedarf auch der Betrieb einer Krankenanstalt einer Betriebsbewilligung, die unter anderem dann erteilt werden kann, wenn auf Grund einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle festgestellt ist, dass die für den unmittelbaren Betrieb der Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden sind und sie und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entsprechen.

    Die Beschwerde behauptet Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere das vorliegen von Begründungsmängeln, und Rechtswidrigkeit des Inhaltes, und bestreitet insbesondere die Rechtmäßigkeit der Wertung dieses "Heilmassageinstitutes" als Krankenanstalt. Dazu wird im wesentlichen vorgebracht:

    Der Begriff "Heil- und Pflegeanstalt" beinhalte ein beträchtliches Ausmaß an fachlicher und organisatorischer Ausstattung. Dieses Wesenselement von Anstalten stelle auch die Abgrenzung beispielsweise gegenüber den Ordinationsstätten der frei praktizierenden Ärzte dar. Aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergebe sich, dass die als Krankenanstalt genehmigte Einrichtung lediglich über einen Massageraum verfüge, in dem auch jeweils nur ein Arbeitnehmer tätig sein dürfe. Von einer für die Abgrenzung gegenüber Ordinationsstätten der Ärzte wesentlichen gleichzeitigen Behandlung von mehreren Personen könne daher keine Rede sein.

    Aus dem angefochtenen Bescheid sei weiters zu entnehmen, dass das "Heilmassageinstitut" weder in personeller noch in apparativer oder organisatorischer Sicht eine Anstalt darstelle. Der angefochtene Bescheid beinhalte keine Aussage darüber, ob die zum Betrieb einer Krankenanstalt erforderlichen medizinischen Apparate und technischen Einrichtungen vorhanden seien und die Betriebsanlage den sicherheits- und gesundheitspolizeilichen Vorschriften entspreche.

    Auch die räumlichen Verhältnisse (ein Massageraum samt Vorraum, ein Aufenthaltsraum und ein Abort) im örtlichen Naheverhältnis zur Ordination des ärztlichen Leiters würden nicht dem Wesen einer Krankenanstalt entsprechen.

    Weiters enthalte der angefochtene Bescheid keine entsprechenden Beststellungen zur Bedarfsfrage.

    Darüber hinaus sei der mitbeteiligten Partei, die lediglich über eine Ausbildung im Bereich des Sanitätshilfsdienstes verfüge (§§ 44 ff des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102), eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 52 des genannten Bundesgesetzes untersagt.

    Gegen diese Beschwerdeausführungen bringt die mitbeteiligte Partei insbesondere vor, der Begriff der Krankenanstalt sei nicht durch eine bestimmte Organisationsform, sondern rein funktionell festgelegt. Dies ergebe sich sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch aus der gesetzlichen Ausnahmeregelung, wonach insbesondere Einrichtungen, die von Betrieben für den Fall der Leistung erster Hilfe bereitgehalten werden, nicht als Krankenanstalt gelten. Derartige Einrichtungen würden in aller Regel nicht über den Ausstattungsumfang und die Größe einer Ordination hinausgehen. Diese Ausnahme wäre aber nur dann sinnvoll, wenn ansonsten eine solche Einrichtung - nämlich unabhängig von ihrer Größe - als Krankenanstalt zu werten wäre. Da die Heilmassage zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung diene, müsse es sich daher um eine Krankenanstalt handeln.

    Wenn die Beschwerde auf § 1 Abs. 3 lit. h Tir. KAG hinweise und daraus auch für die in lit. a bis g genannten Einrichtungen die Notwendigkeit der gleichzeitigen Behandlung mehrerer Personen und einer entsprechenden Organisation für die Wertung als Krankenanstalt ableite, übersehe die Beschwerde den eigentlichen Zweck der genannten Regelung. Dieser bestünde nämlich lediglich darin, die Umgehung der krankenanstaltlichen Bewilligungspflicht durch die Behauptung, nur eine ärztliche Ordinationsstätte begründet zu haben, zu verhindern. Da die Abgrenzungsproblematik zu einer ärztlichen Ordinationsstätte im Beschwerdefall ohne Bedeutung sei, komme dem Größenvergleich genauso wie dem Hinweis auf das Ärztegesetz keine Bedeutung zu. Die von der mitbeteiligten Partei durchgeführten Heilmassagen würden nur nach ärztlicher Verschreibung vorgenommen werden.

    Zur Beurteilung der rechtlichen Wertung des Heilmassageinstitutes der mitbeteiligten Partei sei ausschließlich § 1 Abs. 3 lit. g Tir. KAG heranzuziehen, wonach ein selbstständiges Ambulatorium eine organisatorisch selbstständige Einrichtung zur Behandlung von Personen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürftig wären, darstelle und der Größe keine Bedeutung zukomme.

    Im übrigen - so führt die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift weiter aus - würden im beschwerdegegenständlichen Massageinstitut ohnehin drei Dienstnehmer beschäftigt und umfasse die Ausstattung zwei Massagekojen.

    Darüber hinaus weist die Gegenschrift der mitbeteiligten Partei darauf hin, dass der angefochtene Bescheid im Hinblick auf § 58 Abs. 2 AVG 1950 nur dann weiter begründet hätte werden müssen, wenn dem Antrag der Partei nicht vollinhaltlich entsprochen worden wäre.

    Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Heilmassage ein Instrument der Physiotherapie darstellt und ärztlich verordnet wird, dass also die Zweckwidmung im Sinne der lit. c des § 1 Abs. 1 Tir. KAG, nämlich "Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung", erfüllt wird. Die Erfüllung der in den lit. a bis d des § 1 Abs. 1 Tir. KAG enthaltenen jeweiligen Zweckbestimmungen allein genügt aber noch nicht für die Qualifikation als Krankenanstalt. Nach dem ersten Halbsatz des Abs. 1 der genannten Bestimmung muss es sich vielmehr bei einer Krankenanstalt um eine "Einrichtung" handeln, die zu den in lit. a bis d genannten Zwecken bestimmt ist. Der Begriff "Einrichtung" in der gesetzlichen Begriffsbestimmung wird - wie aus dem Zusammenhang erkennbar ist - diesfalls, um eine Begriffswiederholung ("Definition per se") zu vermeiden, als sinngleiches Wort (Synonym) für "Anstalt" verwendet.

    Es fallen daher nicht alle "Einrichtungen" im weiteren Wortsinn unter die genannte gesetzliche Begriffsbestimmung, sondern nur jene, die als Anstalt bezeichnet werden können.

    In diesem Ergebnis sieht sich der Verwaltungsgerichtshof auch durch die verfassungsrechtliche Kompetenzlage bestätigt, denn die Zuständigkeitsverteilung nach Art. 12 Abs. 1. Z. 1 bzw. Art. 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG stellt ebenfalls auf den Begriff der "Heil- und Pflegeanstalten" ab. Der Verfassungsgerichtshof hat diesbezüglich mit Erkenntnis vom 8. Dezember 1961, Zl. G 9/61, VfSlg. Nr. 4093, ausgesprochen, es müsse davon ausgegangen werden, dass der Verfassungsgesetzgeber des Jahres 1920 unter der Angelegenheit "Heil- und Pflegeanstalten" jene meinte, die einige Monate vorher im Gesetz "über die Errichtung, die Erhaltung und den Betrieb öffentlicher Heil- und Pflegeanstalten" geregelt worden war. Nach dem von der Lehre entwickelten Begriff sind "Anstalten" Einrichtungen, in denen Sachwerte und persönliche Dienstleistungen bestimmter Art zu einer organisatorischen Einheit zusammengefasst und in dieser Gestaltung dauernd der Erfüllung bestimmter (öffentlicher) Aufgaben gewidmet sind. Dass der Geltungsbereich des Krankenanstaltengesetzes nicht jede denkbare Einrichtung des Gesundheitswesens umfasst, sondern eben nur jene, die als Anstalt im vorher dargestellten Sinne gelten können, ergibt sich auch aus der Aufzählung der verschiedenen Arten von Krankenanstalten im § 1 Abs. 3 Tir. KAG.

    Der Auffassung der mitbeteiligten Partei in der Gegenschrift, nämlich, dass der Begriff der Krankenanstalt ausschließlich funktionell bestimmt sei, kann daher nicht gefolgt werden, wenn auch einzuräumen ist, dass das von der Beschwerde behauptete Wesenselement von Anstalten nicht aus der Regelung des § 1 Abs. 3 lit. h Tir. KAG gefolgert werden darf, weil diese Bestimmung nur die Abgrenzung gegenüber den Ordinationsstätten freiberuflicher Ärzte bezweckt (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. September 1986, Zl. 86/09/0036). Die Notwendigkeit des Vorliegens einer Anstalt für eine Wertung nach § 1 Abs. 1 Tir. KAG kann im Sinne des Vorbringens der mitbeteiligten Partei aber auch durch die Ausnahmeregelung des § 2 lit. b Tir. KAG nicht entkräftet werden, weil diese Regelung - ebenso wie die vorher genannte - nur einer Abgrenzung bzw. möglichst deutlichen Klarstellung in einem Grenzbereich dient.

    Wenn die Beschwerde weiters vorbringt, dass der mitbeteiligten Partei eine freiberufliche Tätigkeit gemäß § 52 Abs. 1 des so genannten Krankenpflegegesetzes (BGBl, Nr. 102/1961) untersagt sei, ist zu entgegnen, dass die mitbeteiligte Partei - der Rechtsauffassung der belangten Behörde folgend - die Heilmassage durchaus im Sinne der genannten Bestimmung, nämlich in einer Krankenanstalt in Rechtsform eines Ambulatoriums ausübt. In diesem Zusammenhang ist gleichzeitig festzuhalten, dass nach § 52 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes die Ausübung der dort näher bezeichneten Sanitätsdienste - abgesehen von den darin enthaltenen und für den Beschwerdefall unwesentlichen Sonderregelungen - aber nicht nur in Krankenanstalten oder zur unmittelbaren Unterstützung von freiberuflichen Ärzten vorgesehen ist, sondern auch in sonstigen unter ärztlicher Leitung bzw. Aufsicht stehenden Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Betreuung pflegebedürftiger Personen dienen. Auch aus dieser Regelung ist im Sinne der vorherigen Überlegungen ableitbar, dass zwar im Interesse des Schutzzweckes grundsätzlich alle medizinischen Tätigkeiten unter ärztlicher Aufsicht erbracht werden müssen, dass aber der Begriff der Krankenanstalt nicht allein funktionell bestimmt ist, weil ansonsten der Bundesgesetzgeber nicht eine derartige Regelung für die Ausübung in sonstigen Einrichtungen, die der gleichen Zweckbestimmung wie Krankenanstalten dienen, erlassen hätte.

    Dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei folgend, ist zur Beurteilung der rechtlichen Wertung des Heilmassageinstitutes insbesondere § 1 Abs. 3 lit. g Tir. KAG heranzuziehen. Demnach ist der Begriff des selbstständigen Ambulatoriums einerseits durch eine beispielsweise Aufzählung (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), andererseits durch eine organisatorisch-zweckgerichtete und schließlich negativ abgegrenzte Umschreibung (organisatorische Selbstständigkeit, Untersuchung oder Behandlung, nur ambulante Leistung) bestimmt.

    Der Spruch des angefochtenen Bescheides beinhaltet lediglich die Feststellung, dass der mitbeteiligten Partei die Errichtungs- und Betriebsbewilligung für eine private Krankenanstalt mit Angabe des Standortes erteilt wird. Die behördlichen Vorschreibungen sind im wesentlichen aus Arbeitnehmerschutzgründen erfolgt. Aussagen im Sinne der §§ 3 und 4 Tir. KAG über die Verlässlichkeit des Bewerbers, über die Rechtsverhältnisse bezüglich der Betriebsanlage, über die Erfüllung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften und über die Ausstattung der Betriebsanlage fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze und sind auch den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens nicht hinreichend entnehmbar. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus den vorgelegten Akten des Verfahrens geht hervor, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde der Rechtsansicht ist, dass es sich bei dem beantragten "Heilmassageinstitut" um eine Anstalt im Sinne des § 1 Abs. 1 Tir. KAG bzw. um eine einem Röntgeninstitut oder einem Zahnambulatorium im Sinne des Abs. 3 der genannten Bestimmung ähnliche Einrichtung handelt.

    Wohl sind - wie der Verwaltungsgerichtshof in ähnlichem Zusammenhang mit Erkenntnis vom 19. Februar 1982, Zl. 81/08/0079, festgestellt hat - gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 Bescheide nur zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Parteien abgesprochen wird. Damit aber der Verwaltungsgerichtshof in der Lage ist, im Fall einer Beschwerde des zuständigen Bundesministers im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG den angefochtenen Bescheid auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes zu überprüfen, wäre es zumindest notwendig gewesen, dass die für die behördliche Entscheidung ausschlaggebenden Umstände aus den vorgelegten Verwaltungsakten festzustellen sind (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1977, Zl. 1389/76, Slg. N. F. Nr. 9229/A, und vom 26. April 1979, Zl. 362/78). Das ist im Beschwerdefall nicht geschehen. Es kann insbesondere weder aus der Bescheidbegründung noch aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten hinreichend entnommen werden, ob es sich bei dem im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Heilmassageinstitut um eine Krankenanstalt in der Rechtsform eines Ambulatoriums im Sinne des Tiroler Krankenanstaltengesetzes handelt.

    Aus den dargelegten Erwägungen ist der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert, weshalb dieser ohne Bezugnahme auf das übrige Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.

    Ein Kostenzuspruch entfällt im Hinblick auf § 47 Abs. 3 und 4 VwGG.

    Wien, am 8. Oktober 1986

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