Normen
AVG §58 Abs2;
B-VG Art131 Abs1 Z2;
B-VG Art131 Abs1 Z3;
KAG 1957 §2a Abs3 Satz1;
KAG Wr 1958 §2a Abs3 Satz1;
VwGG §47 Abs4;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Grund des Ansuchens der Stadt Wien gemäß § 2 a des Wiener Krankenanstaltengesetzes, LGBl. für Wien Nr. 1/1958, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1974 (Wr. KAG), festgestellt, daß die allgemeine öffentliche Krankenanstalt der Stadt Wien mit der Bezeichnung "Krankenhaus der Stadt Wien, A" in Wien (in der Folge Krankenhaus A genannt), unter Einbeziehung der "B-klinik der Stadt Wien" in Wien, und des "C Zentrums der Stadt Wien" in Wien (in der Folge Krankenhaus B und C genannt), als Zentralkrankenanstalt anzusehen sei und Zentralversorgungsfunktion (räumlich getrennt) ausübe. In der Begründung dieses Bescheides werden zunächst die Einrichtungen angeführt, über die die allgemeine öffentliche Krankenanstalt mit der Bezeichnung Krankenhaus A verfüge. Wie sich aus dieser Aufzählung der Einrichtungen ergebe, habe die oben genannte Krankenanstalt keine Abteilung für Kinderheilkunde und keine spezialisierte Lungenabteilung. Durch die von der Antragstellerin begehrte Einbeziehung der Krankenhäuser B und C würden sämtliche Voraussetzungen für eine Zentralkrankenanstalt (§ 2 a Abs. 1 lit. c Wr. KAG) erfüllt, sodaß die Feststellung habe spruchgemäß erfolgen können.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Unter dem ersten Gesichtspunkt wird vorgebracht, daß, obzwar nach der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides für die Wiener Landesregierung diese auch als jene Behörde anzusehen sei, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe, die Magistratsabteilung 14 mit Bescheid vom 23. April 1981 den Beschluß der Wiener Landesregierung vom 21. April 1981 mitteile. Zuständige Behörde zur Bescheiderlassung sei aber allein die Wiener Landesregierung. Die im Bescheid erwähnte Beschlußfassung stelle keine Erlassung eines Bescheides dar. Sei aber der angefochtene Bescheid dem Magistrat der Stadt Wien, MA 14, als entscheidender Behörde zuzurechnen, so liege die Entscheidung einer unzuständigen Behörde vor. Sollte der angefochtene Bescheid jedoch als sogenannter "Intimationsbescheid" anzusehen sein, so liege eine Rechtswidrigkeit darin, daß nicht eindeutig erkennbar sei, von welcher Behörde die Erledigung erfolgt sei, zumal die Unterfertigung "Für die Wiener Landesregierung" laute.
Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird in der Beschwerde vorgebracht, daß in jeder der im angefochtenen Bescheid genannten Krankenanstalten eine bettenführende Abteilung für Unfallchirurgie und eine bettenführende Abteilung für Nerven- und Geisteskrankheiten fehlten. Das Krankenhaus A verfüge lediglich über eine Abteilung für Neurologie, nicht aber über eine für Neurologie und Psychiatrie. Erfülle eine Krankenanstalt aber nicht einmal die Voraussetzungen einer Schwerpunktkrankenanstalt (§ 2 a Abs. 1 lit. b des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 281/1974 - KAG - bzw. § 2 a Abs. 1 lit. b Wr. KAG), so könne sie auch keine Zentralkrankenanstalt sein, da diese einen höheren Stand an Ausstattung aufweisen müsse. Der angefochtene Bescheid sei weiters deshalb rechtswidrig, da entgegen der Anordnung des § 2 a Abs. 3 erster Satz des Wiener Krankenanstaltengesetzes die Abteilungen und Einrichtungen nicht funktionell-organisatorisch verbunden seien. Was unter diesem Zusammenhang sowohl in der Funktion als auch in der Organisation zu verstehen sei, gehe aus zahlreichen Bestimmungen des Krankenanstaltenrechtes, z. B. den §§ 8 ff Wr. KAG, hervor. So sei für jede Krankenanstalt der innere Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln und weiters sei für jede Krankenanstalt ein fachlich geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes zu bestellen. Jede der drei im angefochtenen Bescheid genannten Krankenanstalten weise diese Organisation auf. Das Krankenhaus A verfüge ebenso wie jedes der beiden anderen Spitäler über eine eigene Anstaltsordnung und für jede dieser Krankenanstalten sei ein fachlich geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes bestellt. Schließlich finde der Spruch des angefochtenen Bescheides weder im § 2 a Wr. KAG noch an einer anderen Stelle dieses Gesetzes eine Deckung. Der genannte Paragraph schreibe vor, wie allgemeine Krankenanstalten einzurichten seien, er biete aber keinerlei Grundlage dafür, einen Feststellungsbescheid zu erlassen. Ebensowenig sei im Gesetz vorgesehen, in eine Krankenanstalt andere Krankenanstalten "einzubeziehen" und auch der Begriff "Zentralversorgungsfunktion" gehöre keinem gesetzlichen Tatbestand an. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wird in der Beschwerde bemängelt, daß der angefochtene Bescheid im wesentlichen Teil keine oder nur eine mangelhafte Begründung enthalte. So fehlten Ausführungen dazu, weshalb die belangte Behörde zur Ansicht gelangt sei, daß durch die Einbeziehung sämtliche Voraussetzungen für eine Zentralkrankenanstalt erfüllt seien. Weiters setze sich die belangte Behörde nicht damit auseinander, weshalb davon auszugehen sei, daß die Abteilungen und Einrichtungen funktionellorganisatorisch verbunden seien. Diese unzureichende Begründung sei von wesentlicher Bedeutung, da die Möglichkeit genommen sei, die Erwägungen der belangten Behörde und den angefochtenen Bescheid auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes zu prüfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Abs. 1 lit. c des § 2 a, der durch das Bundesgesetz vom 3. Mai 1974, mit dem das Krankenanstaltengesetz neuerlich geändert wurde (2. Novelle zum Krankenanstaltengesetz), BGBl. Nr. 281, in die grundsätzlichen Bestimmungen über Krankenanstalten (Art. 12 Abs. 1 Z. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 444/1974) des Krankenanstaltengesetzes vom 18. Dezember 1956, BGBl. Nr. 1/1957, eingefügt wurde, sind allgemeine Krankenanstalten einzurichten als Zentralkrankenanstalten mit grundsätzlich allen dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden spezialisierten Einrichtungen.
Zur Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, wurde das Wiener Krankenanstaltengesetz vom 14. November 1957, LGB1. Nr. 1/1958, erlassen. Diesem Wiener Krankenanstaltengesetz wurde in Ausführung der grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der 2. Novelle zum Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 281/1974, mit dem Wiener Landesgesetz vom 12. Dezember 1974, LGB1. für Wien Nr. 57, ebenfalls ein § 2 a eingefügt, dessen Abs. 1 lit. c mit der gleichlautenden Bestimmung der 2. Novelle zum Krankenanstaltengesetz, BGBl. Nr. 281/1974, wörtlich übereinstimmt.
Entsprechend dem § 2 a Abs. 3 erster Satz KAG kann die Landesgesetzgebung bestimmen, daß die Voraussetzungen des Abs. 1 auch erfüllt sind, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese Abteilungen funktionellorganisatorisch verbunden sind.
Gemäß § 2 a Abs. 3 erster Satz Wr. KAG sind die Voraussetzungen des Abs. 1 auch dann erfüllt, wenn die dort vorgesehenen Abteilungen und Einrichtungen örtlich getrennt untergebracht sind, sofern diese funktionell-organisatorisch verbunden sind.
Zunächst ist festzustellen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit des Art. 12 B-VG handelt und somit der zuständige Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG beschwerdeberechtigt ist.
Hinsichtlich der Frage der Zuständigkeit der belangten Behörde ist darauf hinzuweisen, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gegen sogenannte Intimations- oder Intimierungsbescheide, die dadurch gekennzeichnet sind, daß die Erledigungen einer Behörde nicht von dieser selbst, sondern von einer anderen Behörde oder dieser unterstehenden Dienststelle ausgefertigt werden, keine Bedenken bestehen. Solche Intimations- oder Intimierungsbescheide müssen jedoch eindeutig erkennen lassen, von welcher Behörde die Erledigung erfolgte. Sie sind der Behörde zuzurechnen, die die Erledigung getroffen hat (s. Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, 1. Halbband, S. 204, Anmerkung 7 zu § 18 AVG 1950 und die dort zitierte Judikatur).
In der vorliegenden Angelegenheit ist im Hinblick auf die Wortfolge im Spruch des angefochtenen Bescheides "Die Wiener Landesregierung hat beschlossen" und die Unterfertigungsklausel "Für die Wiener Landesregierung" eindeutig erkennbar, daß es sich um einen Bescheid der Wiener Landesregierung handelt, der dieser Behörde, die auch die Erledigung am 21. April 1981 beschlossen hat, zuzurechnen ist. Somit liegt ein unbedenklicher Intimierungsbescheid vor, mit dem die Erledigung der Wiener Landesregierung vom Amt der Wiener Landesregierung ausgefertigt wurde. Die diesbezüglich geltend gemachte Rechtswidrigkeit liegt nicht vor.
Dies trifft auch bezüglich der bemängelten Erlassung eines Feststellungsbescheides zu. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in dieser Hinsicht sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hiefür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlaß dazu gegeben ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Die Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden ist insbesondere dann gegeben, wenn die Feststellung im rechtlichen Interesse der Partei erforderlich ist (s. Mannlicher - Quell, aaO, S. 298, Anmerkung 5 zu § 56 AVG 1950 und die dort zitierte Judikatur).
Im vorliegenden Fall ist die Stadt Wien unbestrittenermaßen Rechtsträger der drei im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Krankenanstalten. Ihr kommt daher als Partei ein rechtliches Interesse an der bescheidmäßigen Feststellung zu, welcher Kategorie diese Krankenanstalten entsprechend den §§ 2 a KAG und Wr. KAG zuzuordnen sind (s. auch § 34 der Krankenanstaltenkosterechnungsverordnung, BGBl. Nr. 328/1977, und dessen Anlage 9 Ziffer 2). Da diese beiden Gesetze nicht anderes bestimmen, war die belangte Behörde befugt, einen derartigen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Bei der inhaltlichen Prüfung des angefochtenen Bescheides ist zu beachten, daß gemäß den §§ 2 a Abs. 3 erster Satz KAG und Wr. KAG die Voraussetzungen für die Feststellung als Zentralkrankenanstalt nur dann erfüllt sind, wenn die Einrichtungen funktionell-organisatorisch verbunden sind, mögen sie auch örtlich getrennt untergebracht sein. Der Systematik der Regelung ist zu entnehmen, daß diese von den Gesetzgebern geforderte funktionell-organisatorische Verbindung örtlich getrennt untergebrachter Einrichtungen nur dann als gegeben anzunehmen ist, wenn es sich um eine einzige als solche behördlich bewilligte Krankenanstalt mit einer für sie erlassenen Anstaltsordnung und einem für sie bestellten verantwortlichen Leiter handelt.
Gemäß den §§ 3 Abs. 1 KAG und Wr. KAG, in den durch Novellen nicht geänderten Stammfassungen, bedürfen Krankenanstalten sowohl zu ihrer Errichtung als auch zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Landesregierung.
Nach § 6 Abs. 1 erster Satz KAG in seiner durch Novellen nicht geänderten Stammfassung wird der innere Betrieb der Krankenanstalt durch die Anstaltsordnung geregelt. Dementsprechend bestimmt auch der § 8 Abs. 1 erster Satz Wr. KAG in seiner durch Novellen nicht geänderten Stammfassung, daß der innere Betrieb einer Krankenanstalt von ihrem Rechtsträger durch eine Anstaltsordnung zu regeln ist.
Entsprechend dem § 7 Abs. 1 erster Satz KAG in seiner durch Novellen nicht geänderten Stammfassung ist für jede Krankenanstalt ein fachlich geeigneter Arzt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben zu bestellen. Gemäß § 9 Abs. 3 erster Satz Wr. KAG in der durch Novellen nicht geänderten Stammfassung ist in jeder Krankenanstalt als verantwortlicher Leiter des ärztlichen Dienstes der Krankenanstalt und für die mit der ärztlichen Behandlung der Pfleglinge zusammenhängenden Aufgaben ein fachlich geeigneter Arzt zu bestellen.
Nach § 6 Abs. 1 zweiter Satz KAG in der durch Novellen nicht geänderten Stammfassung hat die Landesgesetzgebung ihre Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat: a) die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt; b) die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihres Betriebes; c) die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen; d) das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten. Diese Grundsatzbestimmung wurde im Wiener Krankenanstaltengesetz, sowohl in der Stammfassung als auch in der Fassung des Gesetzes vom 12. Dezember 1974, LGBl. für Wien Nr. 57, ausgeführt. Insbesondere heißt es im § 8 Abs. 1 zweiter Satz lit. b Wr. KAG in der durch Novellen nicht geänderten Stammfassung, daß die Anstaltsordnung u.
a. jedenfalls Angaben über ihre Organisation zu enthalten hat.
Aus allen diesen Bestimmungen leuchtet eindeutig hervor, daß nicht mehrere Krankenanstalten mit je einem eigenen Leiter sowie je einer eigenen Anstaltsordnung (und damit verschiedenen Organisationen), also selbständig organisierte Krankenanstalten, funktionell-organisatorisch im Sinne der §§ 2 a Abs. 3 erster Satz KAG und Wr. KAG verbunden sein können.
Aus dem angefochtenen Bescheid geht nicht hervor, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde der Rechtsansicht ist, daß es sich beim Krankenhaus A, beim Krankenhaus B und beim Krankenhaus C um eine einzige Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes und des Wiener Krankenanstaltengesetzes handelt.
Wohl sind gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 Bescheide nur zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Parteien abgesprochen wird. Damit aber der Verwaltungsgerichtshof in der Lage ist, im Falle einer Beschwerde des zuständigen Bundesministers im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 2 B-VG den angefochtenen Bescheid auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes zu überprüfen, wäre es zumindest notwendig, daß die dafür ausschlaggebenden Sachverhaltselemente aus den vorgelegten Verwaltungsakten festzustellen sind (s. z. B. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9229/A, und vom 26. April 1979, Zl. 362/78).
Das ist in der gegenständlichen Angelegenheit nicht der Fall. Es kann den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten nicht entnommen werden, ob es sich bei den im Spruch des angefochtenen Bescheides genannten Behandlungsstellen um mehrere selbständige Krankenanstalten im Sinne des Krankenanstaltengesetzes und des Wiener Krankenanstaltengesetzes oder nur um eine einzige Krankenanstalt (und nur diesfalls) mit einer funktionell-organisatorischen Verbindung handelt. Diese in den §§ 2 a Abs. 3 erster Satz KAG und Wr. KAG geforderte tatbestandsmäßige Voraussetzung kann jedenfalls durch die in der Gegenschrift der belangten Behörde aufgezeigte Betreuung mehrerer Krankenanstalten durch eine vom Rechtsträger dafür eingerichtete Stelle (in der gegenständlichen Angelegenheit die MA 17) nicht erfüllt werden.
Aus den dargelegten Erwägungen ist der Verwaltungsgerichtshof in der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides gehindert, weshalb dieser ohne Bezugnahme auf das übrige Beschwerdevorbringen gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war.
Soweit in diesem Erkenntnis Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 19. Februar 1982
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
