Normen
AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
32011L0095 Status-RL Art10 Abs1 litd
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020200065.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die Revisionswerberin ist Staatsangehörige von Ghana und stellte am 11. Oktober 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 18. Februar 2019 wurde ihr Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).
2 Mit Erkenntnis vom 29. April 2019 gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge, erkannte ihr den Status der Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
3 Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/20/0295, gab der Verwaltungsgerichtshof der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision des BFA statt und hob es wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.
4 Mit Erkenntnis vom 23. Jänner 2020 wies das BVwG im fortgesetzten Verfahren die Beschwerde der Revisionswerberin ohne Durchführung einer Verhandlung ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Ein solcher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die Revision macht geltend, der Revisionswerberin hätte der Status der Asylberechtigten zuerkannt werden müssen, weil ihr in Ghana als Mitglied der sozialen Gruppe der „Frauen, die Opfer von Menschenhandel sind und nach Ghana zurückkehren“ Verfolgung drohe, und stützt ihre Zulässigkeit darauf, dass das BVwG im zweiten Rechtsgang vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/20/0295, abgewichen sei.
10 Im genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt (Randzahlen des zitierten Erkenntnisses sind in eckigen Klammern angeführt):
„[21] Bei dem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Asylgrund der ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‘ handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der sich in weiten Bereichen mit den Gründen ‚Rasse, Religion und Nationalität‘ überschneidet, jedoch weiter gefasst ist als diese. Unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe wird eine ‑ nicht sachlich gerechtfertigte ‑ Repression verstanden, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten (vgl. VwGH 20.10.1999, 99/01/0197; 26.6.2007, 2007/01/0479). Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479, mit Hinweisen u. a. auf die UNHCR‑Richtlinie zum Internationalen Schutz: ‚Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe‘ vom 7. Mai 2002; 29.6.2015, Ra 2015/01/0067).
[22] Zur Auslegung des Begriffs der ‚sozialen Gruppe‘ hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung auf Art. 10 Abs. 1 lit. d der Status‑RL und die dazu ergangene Rechtsprechung des EuGH bezogen (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016, Ra 2014/18/0083; 16.11.2016, Ra 2015/18/0295).
[23] Damit das Vorliegen einer ‚sozialen Gruppe‘ im Sinne dieser Bestimmung festgestellt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des EuGH zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe ‚angeborene Merkmale‘ oder einen ‚Hintergrund, der nicht verändert werden kann‘, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, ‚die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten‘. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (EuGH 7.11.2013, X u. a., C‑199/12 bis C‑201/12, Rn. 45; 25.1.2018, F., C‑473/16, Rn. 30; 4.10.2018, Ahmedbekova, C‑652/16, Rn. 89; vgl. auch VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350).
[24] Die Beurteilung des Vorliegens einer Verfolgung aus dem Konventionsgrund der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfordert daher sowohl Feststellungen zu den Merkmalen und zur abgegrenzten Identität dieser Gruppe als auch zum kausalen Zusammenhang mit der Verfolgung (vgl. VwGH 22.3.2017, Ra 2016/19/0350, Rn. 17).
[25] Der Ansicht des BVwG, der festgestellte Sachverhalt rechtfertige die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten, kann nicht beigepflichtet werden.
[26] So erscheint ohne weitere Feststellungen die Annahme des BVwG nicht nachvollziehbar, wonach der Umstand, dass (ehemaligen) Opfern von Kriminalität wie Menschenhandel die Gefahr droht, dass sie von den (nichtstaatlichen) Tätern weiterhin oder neuerlich zum Opfer gemacht werden, ihnen im Herkunftsland eine deutlich abgegrenzte Identität verschafft, aufgrund derer sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet werden. Die in der rechtlichen Würdigung des angefochtenen Erkenntnisses enthaltene Aussage, dass es sich bei der vom BVwG angenommenen Gruppe um eine ‚klar definierbare, nach außen wahrnehmbare und von der Gesellschaft wahrgenommene und ausgegrenzte Gruppe‘ handle, hat das BVwG nicht auf entsprechende Ermittlungsergebnisse und darauf beruhende ‑ durch eine nachvollziehbare Beweiswürdigung begründete ‑ Feststellungen gestützt, die die Annahme erlaubte, dass diesen Opfern in Ghana ‑ losgelöst von der von den Tätern ausgehenden Gefährdung, durch die eine soziale Gruppe nicht definiert werden kann ‑ auch in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde.
[27] Zudem hat das BVwG keine Feststellungen getroffen, die es erlauben würden, auf eine Kausalität zwischen diesem Umstand und einer drohenden Gefahr zu schließen. Auch ist es anhand des bisher festgestellten Sachverhalts nicht möglich einzuschätzen, ob diese Gefahr jene erhebliche Intensität erreichen würde, bei der sie als Verfolgung zu qualifizieren wäre. Soweit das BVwG zum letztgenannten Punkt auf die Diskriminierung von Frauen im Herkunftsstaat der Mitbeteiligten Bezug nimmt, ist festzuhalten, dass nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als ‚Verfolgung‘ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ist, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Status‑RL). Ob dies der Fall ist, ist im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (VwGH 15.12.2015, Ra 2014/18/0118).“
11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung gemäß dem ‑ hier maßgeblichen ‑ ersten Tatbestand des ersten Satzes des § 21 Abs. 7 BFA‑Verfahrensgesetz (BFA‑VG) („wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“) dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).
12 Der Revision, die im Rahmen ihrer Zulässigkeitsausführungen zur Verhandlungspflicht nicht darlegt, wodurch das BVwG von den dargestellten Grundsätzen abgewichen sei, gelingt es nicht aufzuzeigen, dass diese Kriterien nicht erfüllt gewesen wären.
13 Die Revision macht zur Begründung ihrer Zulässigkeit die Verletzung von Ermittlungspflichten im Allgemeinen und im Besonderen die unterbliebene Berücksichtigung eines näher bezeichneten Berichts geltend. Die Revisionswerberin beruft sich darauf, dass das BVwG bestimmte Feststellungen nicht getroffen habe und verweist zur Darlegung der Relevanz dieser Mängel auf Auszüge aus dem genannten Bericht, wonach „Prostituierte in Ghana stigmatisiert und diskriminiert“ würden. Bei Berücksichtigung dieses Berichts hätte das BVwG zum Ergebnis kommen müssen, dass der Revisionswerberin „aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der ‚nach Ghana zurückkehrenden Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind‘“ das Risiko drohe, „bei ihrer Rückkehr nach Ghana verfolgt zu werden“.
14 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/20/0295, festgehalten hat, ist „nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als ‚Verfolgung‘ im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anzusehen ..., sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen“. Darüber hinaus kommt dem Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe nach dem zitierten Erkenntnis nur dann Asylrelevanz zu, wenn den Mitgliedern dieser Gruppe ‑ auch in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft ‑ eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde und wenn Kausalität zwischen diesem Umstand und einer drohenden Gefahr vorliegt.
Hinsichtlich der im zitierten Bericht erwähnten Handlungen wird zum Einen nicht aufgezeigt, inwiefern diese (Durchsuchungen, verbale Angriffe, Belästigungen) jenes Maß an Intensität erreichen würden, das zur Asylgewährung führen müsste und zum Anderen, inwiefern jene darin erwähnten Vorkommnisse, die eine derartige Intensität aufweisen können (etwa Vorfälle von Vergewaltigungen und Erpressung durch Polizisten) sowohl kausal auf das in der Revision als für die Gruppenzugehörigkeit der Revisionswerberin als relevant genannte Merkmal („Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind“) zurückgingen, als auch mit der für die Asylrelevanz erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen würden. Auch inwiefern sich aus diesem Bericht ableiten ließe, dass den Mitgliedern dieser Gruppe ‑ in ihrer Wahrnehmung durch die umgebende Gesellschaft ‑ eine einer abgegrenzten Gruppe zugeschriebene Identität beigemessen würde, lässt das Revisionsvorbringen nicht erkennen.
Wenn die Revision darüber hinaus eine Abweichung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2019, Ra 2019/20/0295, darin erblickt, dass das BVwG „auf Grund des festgestellten Sachverhalts und verfügbarer Länderanalysen durch weitere Feststellungen“ zum Ergebnis hätte kommen müssen, dass „Frauen, die nach Ghana zurückkehren und Opfer von Menschenhandel geworden sind, einen gemeinsamen Hintergrund haben, der nicht verändert werden kann, wird damit (abgesehen von der fehlenden Angabe dafür in Betracht kommender, vom BVwG rechtswidrig nicht erhobener oder berücksichtigter Beweismittel) die erforderliche Relevanz im Hinblick auf die Frage der für die Asylrelevanz notwendigen Verfolgungsintensität und ‑wahrscheinlichkeit nicht dargetan. Eine konkrete Relevanzdarlegung lässt die Revision auch im Zusammenhang mit dem bloß pauschalen Vorbringen vermissen, wonach es das BVwG unterlassen habe, „Feststellungen zur politischen sozialen und menschenrechtlichen Situation in Ghana“ zu treffen.
15 Ausgehend davon wird auf dem Boden des festgestellten Sachverhalts eine Rechtsfrage im Sinne von Art. 133 Abs. 4 B‑VG auch nicht aufgezeigt, soweit das Zulässigkeitsvorbringen geltend macht, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Fragen fehle, „ob in ein bestimmtes Land zurückkehrende Frauen, die Opfer von Menschenhandel geworden sind und sich hiervon befreit haben, eine soziale Gruppe iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention bzw. Art 10 Abs 1 lit d Status‑RL in diesem Land darstellen können“ und „ob Frauen, denen auf Grund der Zugehörigkeit [zu] dieser Gruppe bei Rückkehr in diesem Land Verfolgung droht und die Behörde[n] dieses Landes nicht gewillt oder in der Lage [sind], diese Frauen zu schützen und keine innerstaatliche Fluchtalternativ[e] besteht, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist“.
16 Soweit sich die Revision in diesem Zusammenhang auf eine uneinheitliche Rechtsprechung des BVwG beruft, wird damit weder ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch deren Fehlen oder Uneinheitlichkeit aufgezeigt (vgl. VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203; 17.9.2020, Ra 2020/01/0315; 12.10.2017, Ra 2017/17/0318).
17 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 29. März 2021
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
