VwGH Ra 2020/09/0002

VwGHRa 2020/09/000212.10.2020

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Doblinger, Dr. Hofbauer und Mag. Feiel sowie die Hofrätin Mag. Schindler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision des Bundesdenkmalamtes gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2019, Zl. W195 2209510‑1/16E, betreffend Unterschutzstellung nach dem Denkmalschutzgesetz (mitbeteiligte Partei: A AG in B, vertreten durch Dr. Harald Schwendinger und Dr. Brigitte Piber, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Künstlerhausgasse 4), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
AVG §68 Abs1
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170
DMSG 1923 §37
DMSG 1923 §4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020090002.L00

 

Spruch:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8. Oktober 2018 wurde Folgendes ausgesprochen:

„Es wird festgestellt, dass die Erhaltung der folgenden drei Stationen der ehemaligen Doppelsesselbahn‑Schideck in B. ... gemäß §§ 1 und3 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533/23 (Denkmalschutzgesetz), in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013, hinsichtlich der Station über dem Antriebsgebäude im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg. cit., im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Im Einzelnen sind folgende Objekte von der beabsichtigten Unterschutzstellung betroffen (die Grundstücksnummern und die Einlagezahlen beziehen sich jeweils auf KG ... B.):

 

Gst. Nr.

EZ ...

Talstation

448/9

456 ...

(Denkmalschutz vollständig)

 

 

 

 

 

Station über dem Antriebsgebäude

438/2

456 ...

(vom Denkmalschutz ausgenommen

ist die rezente Möblierung)

 

 

Beobachtungsstation

(Denkmalschutz vollständig)

434/1

7 ...“

   

2 Gegen diesen Bescheid wurde von der mitbeteiligten Partei mit Schriftsatz vom 2. November 2018 dahingehend Beschwerde erhoben, dass der Bescheid „insoweit angefochten [werde], als festgestellt wurde, dass auch die Erhaltung der Talstation der ehemaligen Doppelsesselbahn‑Schideck im öffentlichen Interesse gelegen ist und die vollständige Unterschutzstellung auch der Talstation (Denkmalschutz vollständig) ausgesprochen wurde“. Beantragt werde eine Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass festgestellt werde, dass „jedenfalls die Erhaltung der Talstation nicht im öffentlichen Interesse gelegen ist, die Talstation also nicht unter Denkmalschutz gestellt wird“. In der Begründung der Beschwerde wurde unter anderem darauf verwiesen, dass die mitbeteiligte Partei in einer Stellungnahme an die Behörde mitgeteilt habe, dass keine grundsätzlichen Einwendungen gegen eine Unterschutzstellung bzw. Teilunterschutzstellung der Station über dem Antriebsgebäude und der Beobachtungsstation bestünden.

3 In der vom Verwaltungsgericht am 12. November 2019 durchgeführten Verhandlung wurde seitens der mitbeteiligten Partei abermals ausgeführt, es werde „lediglich die Unterschutzstellung der Station im Talstationsbereich“ bekämpft, die Unterschutzstellung der „anderen beiden Objekte“ würde von der mitbeteiligten Partei nicht bekämpft.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18. November 2019 (im Erkenntnis irrtümlich: 2018) wurde der Beschwerde der mitbeteiligten Partei „Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben“ (Spruchpunkt A). Weiters wurde ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei (Spruchpunkt B).

5 Begründend traf das Verwaltungsgericht nach Wiedergabe des Verfahrensganges folgende Feststellungen:

„Verfahrensgegenständlich ist die denkmalschutzrechtliche Unterschutzstellung von drei Stationen (‚Talstation‘; ‚Mittelstation‘; ‚Bergstation‘) der ehemaligen Doppelsesselbahn‑Schideck in KG ... B.

Festgestellt wird, dass auf der Grundlage eines ASV‑Gutachtens, welches den besonderen Innovationsgrad des künstlerischen Entwurfes als auch ein singuläres Beispiel des alpinen Bauens in der österreichischen Architektur der drei Stationen hervorhob, wobei den genannten Stationen auch eine Repräsentationsstellung für die gesellschaftliche und touristische Entwicklung weg von der Eroberung des alpinen Raumes hin zur Erschließung der Alpen in ein sporttouristisches Massenphänomen zukomme, mit dem angefochtenen Bescheid die drei Stationen unter Denkmalschutz gestellt wurden.

Festgestellt wird, dass das BDA eine Teilunterschutzstellung der aus drei Stationen bestehenden ehemaligen Doppelsesselbahn strikt ablehnt.

Festgestellt wird weiters, dass gegen die Unterschutzstellung der Talstation sich die [mitbeteiligte Partei] wendet. Sie verweist auf den hohen Grad der Beschädigung der Talstation sowie auf die bestehenden Gefahrenzonen. Des weiteren bestünde ein Bescheid derSalzburger Landesregierung aus 1993, der den Abriss der Talstation verlange.

Festgestellt wird, dass sich die Talstation sowohl im Lawinengefährdungsbereich Zone rot als auch im Wildbachgefährdungsbereich Zone rot bzw Zone gelb befindet.

Festgestellt wird, dass das BDA sich nicht mit der von der Talstation ausgehenden Gefährdung im Falle eines Lawinen- oder Wildbachereignisses auseinandergesetzt hat.

Festgestellt wird, dass mit rechtskräftigem Bescheid derSalzburger Landesregierung vom 08.04.1993 der Abriss der Stationen verfügt wurde.

Festgestellt wird auf Grund eines durchgeführten Ortsaugenscheines und weiterer Dokumentationen, dass die Talstation schwer beschädigt ist und die Originalverglasung ESG 10 mm rechtlich nicht wiederhergestellt werden darf.

Ergänzend wird festgestellt, dass eine Translozierung der Talstation nicht verfahrensgegenständlich ist.“

6 In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, es handle sich gegenständlich um drei Stationen der ehemaligen Doppelsesselbahn Schideck, diese drei Stationen würden „im Sinne des angefochtenen Bescheides als eine (denkmalschutzrechtliche) Einheit“ gelten. Eine „Teilunterschutzstellung bezogen auf die Mittelstation und die Bergstation“, wie sie gemäß § 1 Abs. 8 DMSG möglich wäre, werde seitens des Bundesdenkmalamtes abgelehnt, weil „auch die Talstation denkmalschutzwürdig“ sei. Gegen eine Teilunterschutzstellung habe die mitbeteiligte Partei keinen Einwand vorgebracht, diese wende sich ausschließlich gegen die Unterschutzstellung der Talstation. Im Hinblick darauf, dass „eine Teilunterschutzstellung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht des BDA strikt ausgeschlossen“ sei, sei „somit von einer Beurteilung der gesamten Anlage“ auszugehen.

7 Unbestritten sei, dass die Talstation schwer beschädigt sei. Diese Schäden, hätten sich durch die witterungsbedingten Einflüsse im Winter 2018/19 verstärkt. Eine detaillierte Darstellung seitens des Bundesdenkmalamtes hinsichtlich dieser Schäden sei nicht erfolgt, es sei nur allgemein ausgeführt worden, dass diese Schäden reparierbar seien. Da die Erhaltung eines Objektes nicht im öffentlichen Interesse gelegen sei, wenn sich ein Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befinde, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich sei oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könne, hätte das Bundesdenkmalamt darzulegen gehabt, weshalb entweder das Denkmal in der derzeitig schwer beschädigten Form als Denkmal zu schützen sei oder welche Instandsetzung bzw. welche Veränderungen in der Substanz damit verbunden wären. Das Bundesdenkmalamt habe sich jedoch mit diesen Fragen überhaupt nicht auseinandergesetzt und nicht dargelegt, weshalb das Objekt „Talstation“ in der bestehenden beschädigten Form ‑ trotz dieser Beschädigungen ‑ denkmalschutzwürdig sei. Es habe lediglich behauptet, dass dieses Objekt „reparierbar“ sei. Eine denkmalschutzrechtliche Bedeutung dieses Objektes als „Ruine“ sei nicht behauptet worden.

8 Ausgehend von der Lage der Talstation in der Lawinengefahrenzone rot bzw. in der Wildbachgefahrenzone rot bzw. gelb hätten jedoch bei einer offensichtlich erforderlichen baulichen Instandsetzung zur Beseitigung der bestehenden Schäden unweigerlich auch die mit diesen Baumaßnahmen in Verbindung zu bringende Gefahrenzonensituationen berücksichtigt werden müssen. Dies habe das Bundesdenkmalamt jedoch unterlassen. Das Bundesdenkmalamt hätte sich in der Beurteilung auch mit den Fragestellungen des Bescheides der Salzburger Landesregierung aus 1993 beschäftigen müssen.

9 In der Ergänzung ihres Gutachtens vom 13. Juni 2019 habe die Amtssachverständige lediglich lapidar festgestellt, dass auf die aktuelle, neu errichtete Talstation aus Stahlbeton verwiesen werde, die aufgrund ihrer Lage eine Prallwand aus Stahlbeton erhalten habe; dies sei auch bei der gegenständlichen Talstation möglich. Die Errichtung einer Prallwand im Umfeld der Talstation würde deren Denkmalbedeutung nicht einschränken. Weitere Ausführungen dazu seien nicht getroffen worden. Damit habe es das Bundesdenkmalamt jedoch unterlassen, auf Grundlage eines substantiierten und umfassenden Gutachtens die für eine Unterschutzstellung wesentlichen Fakten zu belegen; die Erhebung eines umfassenden Befundes und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen fehlten, um eine entsprechende Unterschutzstellung zu rechtfertigen. Da das Bundesdenkmalamt dies ‑ trotz Aufforderung zur Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens - unterlassen habe, habe es keine ausreichende Grundlage geschaffen, um die im öffentlichen Interesse gelegene Schutzwürdigkeit der gegenständlichen Anlage als gesamte Einheit darzulegen. Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes, die fehlenden Grundlagen einer derartigen Unterschutzstellung an Stelle des Bundesdenkmalamtes nachzuholen, weil die faktische und rechtliche Auseinandersetzung von Seiten des Bundesdenkmalamtes „nicht einmal ansatzweise“ erfolgt sei, obwohl die mitbeteiligte Partei zumindest teilweise in ihrer ursprünglichen Stellungnahme bereits auf verschiedenste Problemstellungen hingewiesen habe. Die Aussagen der Amtssachverständigen seien für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weil diese zuvor festgehalten habe, dass „im Zuge des Lokalkaugenscheines ... zwei Gefahrenpläne übergeben [wurden], die die Talstation sowohl in der Lawinengefahrenzone rot als auch in der Wildbachgefahrenzone rot ausweisen“. Eine tiefergehende Auseinandersetzung mit dieser Thematik sei von der Amtssachverständigen des Bundesdenkmalamtes nicht vorgenommen worden. Die mitbeteiligte Partei würde zu Recht darauf verweisen, dass eine Verbauung zum Schutz vor Lawinen und Wildbächen ein komplexes bautechnisches Thema sei. Die Amtssachverständige, die nicht einmal andeutungsweise darstelle, welche Ausformung eine derartige Prallwand haben müsste, stelle ohne irgendeine fachliche Ausführung in den Raum, dass dadurch die Denkmalbedeutung der Talstation nicht eingeschränkt wäre. Diese Behauptung sei nicht nachvollziehbar, weil weder die Art einer Prallwand noch der Schutz vor den Wildbächen von der Amtssachverständigen näher beschrieben oder darauf eingegangen worden sei. Nur anzudeuten, dass „alles möglich sei und deshalb die Denkmalbedeutung nicht eingeschränkt“ werde, habe nicht jene Qualität, welche von einem Amtssachverständigengutachten zu fordern sei. Indem das Bundesdenkmalamt diese Äußerung zu seiner eigenen Stellungnahme und letztlich Grundlage der Entscheidung gemacht habe, habe es „die Konsequenz zu tragen, dass eine Unterschutzstellung dieses Objektes unzureichend erhoben, unzureichend dargestellt und letztlich unzureichend begründet“ worden sei. Eine Unterschutzstellung der aus drei Stationen bestehenden ehemaligen Doppelsesselliftanlage Schideck sei somit nicht im öffentlichen Interesse im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG gelegen.

10 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesdenkmalamtes.

11 Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.

12 Die mitbeteiligte Partei erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

13 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird unter anderem geltend gemacht, das Verwaltungsgericht weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wonach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens im Fall einer auf bestimmte Teile eines Abspruches, der mehrere trennbare Inhalte aufweise, eingeschränkten Beschwerde nur der vom Rechtsmittel erfasste Teil des Bescheides sei (Verweis auf VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077, VwSlg. 19092 A; 27.10.2014, Ra 2014/02/0053; 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg. 11237 A [verstärkter Senat]). Das Verwaltungsgericht habe die ihm zustehende Prüfkompetenz überschritten und begründungslos über Teile des Spruchs des behördlichen Bescheides abgesprochen, die bereits in Rechtskraft erwachsen seien.

14 Zudem weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, wenn es wirtschaftliche Kriterien und Fragen der Wildbach- und Lawinenverbauung zur unbedingten Voraussetzung für das Vorliegen eines öffentlichen Erhaltungsinteresses erkläre. Nach dieser Rechtsprechung sei nur das Ausmaß der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung dafür entscheidend, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des betreffenden Objektes gegeben sei; es habe keine Abwägung mit anderen öffentlichen bzw. privaten Interessen stattzufinden. Es sei auch unerheblich, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung mit anderen öffentlichen Interessen kollidiere (Verweis u.a. auf VwGH 3.6.2004, 2001/09/0010; 20.11.2001, 2001/09/0072; 5.2.1976, 1891/75, VwSlg. 8982 A; 24.2.1965, 1377/64). Das Vorgehen des Verwaltungsgerichtes stelle einen unzulässigen Vorgriff auf ein allfälliges Veränderungsverfahren dar, da die Frage, ob das öffentliche Interesse an der Erhaltung mit anderen (öffentlichen) Interessen kollidiere, erst in einem antragsbedürftigen Verfahren gemäß § 5 DMSG zu klären sei (Verweis aufVwGH 22.3.2012, 2011/09/0166).

15 Die Revision erweist sich als zulässig und begründet:

16 § 1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 (DMSG), lautet (auszugsweise):

„§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (‚Denkmale‘) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. ‚Erhaltung‘ bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

(3) Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen können wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch mit einbezogenen Freiflächen.

...

(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

...

(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

...

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.“

17 Das Verwaltungsgericht hat im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8. Oktober 2018 „behoben“; eine Zurückverweisung an die Behörde im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist nicht erfolgt. Auch der Begründung des Erkenntnisses ist weder eine Bezugnahme auf § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG noch ein Hinweis darauf zu entnehmen, dass das Verfahren an die Behörde zurückverwiesen wird oder werden sollte. Es ist demnach davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht den behördlichen Unterschutzstellungsbescheid ersatzlos aufgehoben hat.

18 Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 leg. cit.) zu überprüfen. Nach der zu § 27 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die Sache des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110, mwN).

19 Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 8. Oktober 2018 wurden drei im Einzelnen näher genannte Objekte ‑ Stationen einer ehemaligen Doppelsesselbahn ‑ (teilweise) unter Denkmalschutz gestellt. Weder dem Spruch dieses Bescheides noch dessen Begründung sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass diese drei ‑ räumlich getrennten ‑ Objekte als Teil einer Anlage unter Schutz gestellt wurden oder werden sollten. Vielmehr ist bereits aus dem Spruch dieses Bescheides unmissverständlich ableitbar, dass diese drei Objekte jeweils als Einzeldenkmale (hinsichtlich eines Objektes im Sinne einer Teilunterschutzstellung unter Ausklammerung der Möblierung) unter Schutz gestellt wurden. Es trifft daher von vornherein nicht zu, dass das Verwaltungsgericht, wie von ihm angenommen, von einer zu beurteilenden „gesamten Anlage“ ‑ diese wird vom Verwaltungsgericht als „aus drei Stationen bestehende ehemalige Doppelsesselliftanlage Schideck“ bezeichnet ‑ auszugehen gehabt hätte.

20 Vielmehr wäre vom Verwaltungsgericht die Frage der Unterschutzstellung der drei genannten Objekte zu prüfen gewesen, hätte die mitbeteiligte Partei ihre Anfechtung auf alle drei Objekte bezogen. Dies war jedoch nicht der Fall, hat diese doch ausdrücklich lediglich die Unterschutzstellung der Talstation bekämpft. Daher hat das Verwaltungsgericht dadurch, dass es auch über die Unterschutzstellung der Station über dem Antriebsgebäude und der Beobachtungsstation ‑ im Sinne einer ersatzlosen Behebung der behördlichen Unterschutzstellung ‑ entschieden hat, seinen nach den obigen Kriterien auszuübenden Prüfumfang und damit die Sache im Beschwerdeverfahren überschritten (vgl. zur Sache im Beschwerdeverfahren in Bezug auf abgrenzbare Teile eines Hauses nochmals VwGH 25.10.2018, Ra 2018/09/0110; siehe auch VwGH 15.12.2011, 2009/09/0196).

21 Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Vorgangsweise des Verwaltungsgerichtes auch bei Zugrundelegung der (unrichtigen) Annahme, es sei über eine aus drei Objekten bestehende Anlage zu entscheiden, nicht nachvollziehbar ist, finden sich im angefochtenen Erkenntnis hinsichtlich der Station über dem Antriebsgebäude und der Beobachtungsstation doch keinerlei Ausführungen, warum insofern eine Unterschutzstellung zu unterbleiben habe. Soweit das Verwaltungsgericht die Ansicht vertritt, eine Unterschutzstellung sei im Grunde des § 1 Abs. 10 DMSG nicht im öffentlichen Interesse gelegen, wird nicht dargelegt, warum dies auch auf die beiden genannten Stationen (Station über dem Antriebsgebäude; Beobachtungsstation) ‑ die nach der Aktenlage keine relevanten Beschädigungen aufweisen ‑ zutreffen sollte.

22 Soweit das Verwaltungsgericht aber die behördliche Unterschutzstellung der Talstation mit der oben wiedergegebenen Begründung ersatzlos behoben hat, ist auf Folgendes hinzuweisen:

23 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 iZm § 3 DMSG, dass im Unterschutzstellungsverfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren ‑ anders als im Verfahren nach § 5 DMSG ‑ grundsätzlich noch unbeachtlich sind und auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen noch nicht stattfindet (vgl. VwGH 20.2.2014, Ro 2014/09/0004; 5.9.2013, 2012/09/0018; 11.3.2011, 2010/09/0144; 2.7.2010, 2007/09/0198; 20.11.2001, 2001/09/0072). Eine Kollision öffentlicher Interessen ist im Unterschutzstellungsverfahren nicht zu prüfen (VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230; 3.6.2004, 2002/09/0134; 26.9.1991, 91/09/0117).

24 Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes kommt demnach der Frage der technischen Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung der Talstation vor dem Hintergrund der Situierung dieser Station in einer Lawinen- bzw. Wildbachgefahrenzone im Unterschutzstellungsverfahren keine Relevanz zu. Soweit im angefochtenen Erkenntnis auf einen „Abbruchbescheid“ der Salzburger Landesregierung vom 8. April 1993 Bezug genommen wird, ist darauf hinzuweisen, dass nach dem vom Verwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt mit diesem Bescheid ein naturschutzbehördlicher Entfernungsauftrag hinsichtlich der hier in Rede stehenden Objekte nicht erteilt wurde. Vielmehr wurde der mitbeteiligten Partei die naturschutzbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer näher genannten Bergbahn unter (u.a.) der ‑ nach dem Vorbringen der mitbeteiligten Partei seit dem Jahr 1993 nicht erfüllten ‑ Auflage der Entfernung „bestehender Stationskugeln“ erteilt. Diesem ‑ naturschutzrechtliche Überlegungen zugrunde liegenden ‑ Bescheid kommt allerdings keine Präjudizwirkung im Unterschutzstellungsverfahren, worin über das öffentliche Erhaltungsinteresse nach dem DMSG zu entscheiden ist, zu (vgl. in Bezug auf einen baurechtlichen Abbruchbescheid etwa VwGH 24.3.2009, 2008/09/0378). Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass dann, wenn hinsichtlich eines bestimmten Bauwerkes ein rechtskräftiger Abbruchauftrag der Baubehörde vorliegt, der vor Erlassung des Unterschutzstellungsbescheides ergangen ist, die für dieses Gebäude maßgebliche Rechtslage mit dem Unterschutzstellungsbescheid durch das Eintreten der mit der Unterschutzstellung verbundenen Rechtsfolgen insbesondere des § 4 DMSG (Verbot der Zerstörung und jeder Veränderung des Bestandes, der überlieferten Erscheinung oder der künstlerischen Wirkung) sowie der Unrechtsfolgen des § 37 DMSG geändert und die Rechtswirkungen des baurechtlichen Beseitigungsauftrages insofern verdrängt wurden (VwGH 11.3.2011, 2010/09/0241, VwSlg. 18075 A; 11.3.2011, 2010/09/0144). Nichts anderes würde für einen ‑ hier allerdings nicht vorliegenden ‑ naturschutzbehördlichen Entfernungsauftrag gelten.

25 Soweit das Verwaltungsgericht seine Entscheidung aber auf § 1 Abs. 10 DMSG stützt, ist Folgendes zu entgegnen:

26 Der Tatbestand des § 1 Abs. 10 DMSG ist nur dann erfüllt, wenn der Zustand des Denkmals eine denkmalgerechte Erhaltung ausschließt, und nur dann gegeben, wenn jene besonders schweren Schäden gegeben sind, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann (vgl. VwGH 20.2.2014, Ro 2014/09/0004; 22.3.2012, 2009/09/0248; 29.4.2011, 2010/09/0230; 24.3.2009, 2008/09/0378; 27.2.2003, 2002/09/0100).

27 Feststellungen in Bezug auf die Talstation, die die Annahme tragen könnten, diese sei im genannten Sinn de facto zerstört, hat das Verwaltungsgericht allerdings nicht getroffen. Es geht insofern lediglich davon aus, dass diese Station „schwer beschädigt“ sei und die „Originalverglasung“ rechtlich nicht wiederhergestellt werden dürfe. Gestützt werden diese Feststellungen auf einen durchgeführten Ortsaugenschein „und weiterer Dokumentationen“. Das Verwaltungsgericht verweist in weiterer Folge pauschal auf das Amtssachverständigengutachten vom 5. April 2018 sowie eine von der mitbeteiligten Partei vorgelegte bautechnische Stellungnahme vom 25. Mai 2018.

28 Dem Amtssachverständigengutachten vom 5. April 2018 ist diesbezüglich Folgendes zu entnehmen:

„Die Talstation hat einen Durchmesser von 10 m. Sie beherbergte zur Erbauungszeit im Erdgeschoss den Kassenbereich sowie einen Aufenthaltsraum für Personal, und im Obergeschoß einen Büroraum. Zusätzlich waren im östlichen Teil über beide Geschosse Maschinenteile der Umkehrspannstation untergebracht. Fundamente, Gebäudehülle, Wendeltreppe aus Ortbeton in Stationsmitte und Fußbodenbeläge sind bis heute erhalten. Die Talstation erfährt in der Gegenwart keine Nutzung. Im Anschlussbereich von Betonfundament und Aluminiumhaut zeigen sich Wasserschäden, die augenscheinlich auf bauphysikalische Mängel schließen lassen. Diese Schäden sind jedoch mit dem heutigen Wissensstand der Bauphysik und -technik behebbar.“

29 Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegte bautechnische Stellungnahme vom 25. Mai 2018 lautet auszugsweise wie folgt:

Ergebnis der baulichen Beurteilung

 Die Gründung weist eine deutliche Rissbildung aus Frostschaden oder mangelhaften Baugrund auf. Eine Sanierung ist nicht möglich, sondern, sollte das Bauwerk erhalten werden, muss die Gründung neu hergestellt werden.

 Die Abplatzungen können saniert werden, bezüglich des Schimmelbefalls ist eine genauere Untersuchung von einem Fachmann notwendig, wieweit die Schimmelbildung dauerhaft entfernt und hintangehalten werden kann, kann von mir nicht beurteilt werden.

 Die vorhandenen Schäden an der Stahlrohrkonstruktion sind vernachlässigbar, die Konstruktion kann weiterverwendet werden.

Inwieweit die Konstruktion der neuen Normen gemäß Eurocode, insbesondere Schnee- und Windlasten entspricht, kann ohne detaillierten statischen Nachweis nicht beurteilt werden.

 Die Außenhülle ist in äußerst schlechtem Zustand und nicht mehr wetterfest, weiters gibt es keine thermische Trennung zur Rohrkonstruktion.

D.h. durch offene Fugen oder durch die Schwitzwasserbildung kommt es laufend zu Bauschäden, für eine weitere Nutzung ist die Außenhülle komplett neu herzustellen.

RESÜMEE:

Aus baulicher Sicht ist der Zustand der ehemaligen Talstation sehr schlecht. Neben den oben angeführten baulichen Mängeln ist vor allem die fehlende thermische Trennung, die eine Nutzung unmöglich macht.

Sollte das Bauwerk also weiter genutzt werden, sind sowohl die Fundierung und die Außenhülle, inklusive thermischer Trennung neu herzustellen.

Zur Herstellung der Fundierung ist aber der bestehende Treppenturm mit Decke notwendigerweise ebenfalls abzubrechen.

Genaugenommen bleibt bei einer baulichen Sanierung für eine gewerbliche oder öffentliche Nutzung nur die Rohrkonstruktion selbst im Original erhalten, alle anderen Bauteile müssen neu hergestellt werden.“

30 Der vom Verwaltungsgericht eingeholten Ergänzung des Amtssachverständigengutachtens vom 13. Juni 2019 ist Folgendes zu entnehmen:

„Befund:

An der Talstation der ehemaligen Doppelsesselbahn‑Schideck ist erkennbar, dass sich im Bereich von vier Dreiecken die untergehängte Außenhaut aus korrosionsfestem Aluminium vom Rohrnetz‑Tragwerk gelöst hat, wodurch permanent Wassereintritt möglich war und ist ... Maßnahmen zur Absicherung ‑ Abdeckung mittels Planen etc. ‑ wurden nicht getroffen.

Der Schaden geht auf beschädigte Nietverbindungen zurück, wie im Zuge des Augenscheins zu besichtigen war. Aufgrund des ungehinderten Wassereintritts durch Niederschlagsereignisse, war der Betonboden im Obergeschoß der Talstation entsprechend durchfeuchtet.

Weiters konnte eine verformte Rohrstrebe des Rohrnetzttragwerkes beobachtet werden, während die scheibenförmigen, geschraubten Knotenpunkte augenscheinlich weiterhin intakt sind.

Vergleicht man die Abbildungen des Erstaugenscheins im Jahr 2017 und des Augenscheins am 3.5.2019 können bis auf die Beschädigung der untergehängten Außenhaut und der daraus resultierenden Durchfeuchtung des Betonbodens keine weiteren Schäden seit 2017 festgestellt werden.

Zur Denkmalbedeutung unter dem Aspekt der Beschädigung:

Die Denkmalbedeutung der Talstation liegt unter anderem in ihrem ausgesprochen hohen Innovationsgrad des Entwurfes und in der Wahl der Konstruktionsart begründet ... Gerhard Garstenauer wählte ein innovatives Material ‑ Aluminium ‑, das entsprechende Montageschritte verlangt. Hierzu werden kraftschlüssige Verbindungen mittels Schweißen, Schrauben und Nieten geschaffen. Eine weitere Besonderheit stellt die Grundkonzeption der Talstation dar, nämlich die Trennung von tragender Konstruktion, Rohrnetztragwerk und Außenhaut.

Derzeit ist die Außenhaut im Bereich von vier Dreiecken beschädigt, die Tragkonstruktion ist jedoch weiterhin intakt. Damit bleibt aber die Grundidee des Entwurfs, die Form der geodätischen Kuppel und die Trennung von Tragkonstruktion und Außenhaut, erhalten. Die Talstation befindet sich nicht in einem de facto zerstörten Zustand.

Da es sich bei der Bauweise der Talstation um wiederholbare Montageschritte handelt, ist auch der derzeitige Schaden reparabel. Schraubverbindungen, Schweißnähte und Nietverbindungen können repariert werden. Es handelt sich hier um Technologie aus dem Stahlleichtbau sowie dem Flugzeug- und Schiffsbau, die in diesen Bereichen ständig angewendet wird und seit der Erbauung der Talstation technisch verfeinert wurde. Ein Tausch von einzelnen Bereichen der Aluminiumhaut, die Erneuerung der Nieten, der Tausch einzelner Schrauben oder die Erneuerung einer Schweißnaht schränken die Bedeutung der Talstation nicht ein, da die Grundidee des Entwurfes ‑ geodätische Kuppel, Konstruktion und Material ‑ dennoch beibehalten wird.“

31 Ausgehend von diesen Verfahrensergebnissen kann allerdings keine Rede davon sein, dass damit dargelegt worden wäre, dass hinsichtlich der Talstation vom Vorliegen jener besonders schweren Schäden auszugehen wäre, die von vornherein jede denkmalgerechte Erhaltungsmöglichkeit ausschließen, sodass das Denkmal bereits de facto zerstört ist und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden kann. Derartiges ergibt sich nämlich auch nicht aus der von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Stellungnahme vom 25. Mai 2018 (vgl. zur nicht näher untermauerten Behauptung der Unsanierbarkeit aufgrund einer Durchfeuchtung VwGH 29.4.2011, 2010/09/0230; siehe zu Instandsetzungsarbeiten, wie etwa die teilweise Unterfangung des Fundaments, Schließung der Mauerrisse, Erneuerung der Holztramen und -böden im Inneren VwGH 15.12.2004, 2003/09/0121; vgl. zur Wiederherstellung schadhafter Eisenteile und Sanierungsmaßnahmen in Bezug auf eine Schimmelbildung VwGH 9.11.2009, 2008/09/0265).

32 Aus welchen Gründen im Übrigen selbst bei Zugrundelegung der in der Stellungnahme vom 25. Mai 2018 als erforderlich angesehenen Erneuerung der Fundierung und der Außenhülle davon auszugehen wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte, ist vor dem Hintergrund der ‑ im Verfahren auf fachlicher Ebene unwidersprochen gebliebenen ‑ Ausführungen der Amtssachverständigen zur Denkmalbedeutung der Talstation nicht ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, sind Fragen der technischen Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, der Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten im gegenständlichen Verfahren unbeachtlich.

33 Das angefochtene Erkenntnis war nach dem Gesagten daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

34 Der Antrag auf Zuspruch von Aufwandersatz war abzuweisen, weil gemäß § 47 Abs. 4 VwGG in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 2 bis 4 B‑VG der Revisionswerber keinen Anspruch auf Aufwandersatz hat.

Wien, am 12. Oktober 2020

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