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§ 37 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

ÜR: Artikel II Abs. 7, BGBl. I Nr. 170/1999

Strafbestimmungen

§ 37.

(1) Wer entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

(2) Wer vorsätzlich

  1. 1. entgegen § 4 Abs. 1 ein Denkmal nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand hält oder entgegen § 4 Abs. 2und Abs. 3 ein Denkmal verändert,
  2. 2. entgegen §§ 17, 18, 19 und 22 oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1081/2012 zu der Verordnung (EG) Nr. 116/2009, ABl. Nr. L 324 vom 22.11.2012 S. 1, Kulturgut widerrechtlich ins Ausland ausführt oder widerrechtlich belässt oder
  3. 3. die gemäß §§ 31 oder 36 angeordneten Maßnahmen verhindert oder erschwert,
  1. ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 50 800 Euro zu bestrafen.

(3) Wer vorsätzlich

  1. 1. entgegen § 6 Abs. 5 ein Denkmal aus einer Sammlung veräußert, belastet oder erwirbt oder
  2. 2. entgegen § 10 Abs. 1 Nachforschungen ohne die hiefür vorgesehene Bewilligung durchführt,
  1. ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 25 400 Euro zu bestrafen. Auch können die aus einer Sammlung ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 5 veräußerten Gegenstände sowie die aus einer Nachforschung stammenden Gegenstände für verfallen erklärt werden.

(4) Wer vorsätzlich

  1. 1. Fundmeldungen gemäß § 8 unterlässt oder unrichtig erstattet,
  2. 2. den Zustand einer Fundstelle oder der Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 2 verändert,
  3. 3. die Sicherung oder Bergung von Funden gemäß § 9 Abs. 1 unterlässt oder vereitelt,
  4. 4. Fundgegenstände entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 3 nicht zur Verfügung stellt,
  5. 5. Metallsuchgeräte entgegen der Bestimmung des § 10 Abs. 2 verwendet,
  6. 6. Meldungen und Berichte gemäß § 10 unterlässt oder unrichtig erstattet,
  7. 7. die in § 30 vorgesehenen Auskünfte und Meldungen nicht oder unrichtig erstattet,
  8. 8. die gemäß § 30 vorgesehene Besichtigung und wissenschaftliche Untersuchung von Denkmalen und vermuteten archäologischen Denkmalen (archäologische Funde) sowie die vorgesehene Überwachung durch das Bundesdenkmalamt behindert oder vereitelt,
  1. ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 5 000 Euro zu bestrafen.

(5) Wer vorsätzlich

  1. 1. ohne Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 ein Denkmal veräußert oder
  2. 2. die gemäß § 6 Abs. 4 vorgesehene Verständigung des Bundesdenkmalamtes von der Veräußerung eines Denkmals unterlässt,
  1. ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis 2 100 Euro zu bestrafen.

(6) Neben der Geldstrafe gemäß Abs. 1 bis 5 ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Abs. 1 bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974) anteilsmäßig aufzuerlegen.

(7) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.

(8) In Strafverfahren gemäß den Abs. 1 bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.

(9) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52, beginnt bei den in den Abs. 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.

(10) Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.

ÜR: Artikel II Abs. 7, BGBl. I Nr. 170/1999

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261044

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