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§ 33 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.2013

Denkmalfonds

§ 33.

(1) Für die zusätzliche Finanzierung der in § 32 aufgezählten Maßnahmen, insbesondere zur Rettung von unter Denkmalschutz stehenden beweglichen und unbeweglichen Objekten, die unmittelbar vom Verfall oder von der Verbringung ins Ausland bedroht sind, ist ein „Denkmalfonds“ als Verwaltungsfonds einzurichten, der von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur zu verwalten ist.

(2) Die Mittel des Fonds werden aus Spenden, dem Erlös von Veranstaltungen zu Gunsten dieses Fonds, aus eingehenden Strafgeldern auf Grund dieses Bundesgesetzes (§ 37) sowie aus sonstigen Einnahmen und Zuwendungen gebildet.

(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 92/2013)

(4) Die Vergabe der Mittel erfolgt durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur für die in Abs. 1 erwähnten Zwecke nach Maßgabe der Richtlinien gemäß § 32. Vor Vergabe der Mittel zur Rettung unbeweglicher Denkmale ist (außer bei Gefahr im Verzug) der Denkmalbeirat (§ 15) zu hören.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40152001