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§ 32 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2024

Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen

§ 32.

(1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung sowie die für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer. Für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung von Denkmälern stehen, auch aufgrund der Anforderungen des § 4 Abs. 1, im Jahr 2024 zusätzliche Mittel in der Höhe von 6 Millionen Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2025 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die dafür erforderlichen Mittel in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro zu Verfügung zu stellen.

(2) Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von archäologischen Denkmalen) entstehen.

(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR40261039

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