Bestätigung
§ 18.
(1) Die dauernde Ausfuhr eines Kulturguts gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 und Z 3 setzt eine schriftliche Bestätigung des Bundesdenkmalamtes voraus, dass nicht zu vermuten ist, dass seine Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere, weil das Kulturgut
- 1. der spezifischen Art in Österreich in großer Zahl vorhanden ist,
- 2. im Werk der bzw. des Kulturschaffenden keine besondere Stellung einnimmt,
- 3. keine für den Denkmalbestand oder die Kulturlandschaft topographisch oder sonst bedeutende Ansichten zeigt,
- 4. nicht mit bedeutenden geschichtlichen Ereignissen oder Personen verbunden ist,
- 5. keinen sonstigen relevanten geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bezug zu Österreich hat und
- 6. nicht vermutlich unrechtmäßig nach Österreich eingeführt wurde (§ 4 des Bundesgesetzes über die Rückgabe unrechtmäßig verbrachter Kulturgüter (Kulturgüterrückgabegesetz – KGRG), BGBl. I Nr. 19/2016, in der jeweils geltenden Fassung).
- Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.
(2) Ist zu vermuten, dass die Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, hat das Bundesdenkmalamt ein Verfahren zur Feststellung gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und ein Ersatzkaufverfahren gemäß § 20 einzuleiten.
Schlagworte
Unterschutzstellungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40261027
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