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§ 18 DMSG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2000

Bestätigung

§ 18.

(1) Durch eine Bestätigung stellt das Bundesdenkmalamt fest, dass eine Erhaltung im Inland nicht im nationalen Interesse gelegen ist. Bestätigungen können zum Zweck des gesicherten Nachweises der rechtmäßigen Ausfuhr auch in jenen Fällen ausgestellt werden, in denen es sich um Gegenstände handelt, denen Denkmaleigenschaft zwar nicht zugesprochen werden kann, die jedoch mit Denkmalen verwechselt werden könnten (zB Kopien).

(2) Ein Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung umfasst stets‑ auch ohne ausdrückliche Erwähnung ‑ einen Alternativantrag auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung (§ 17).

(3) Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung für Kulturgut, das nicht bescheidmäßig unter Denkmalschutz steht, ohne unverzügliche Abwicklung bzw. sofortige Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens, ist nicht zulässig.

(4) Die Ausstellung einer Bestätigung hat spätestens binnen vier Wochen nach Antragstellung zu erfolgen. Die in § 17 getroffenen Regelungen über Fragen der Unterschutzstellung bzw. der Einleitung eines Unterschutzstellungs- oder Feststellungsverfahrens sowie der Erstreckung der Entscheidungsfrist gelten sinngemäß. Die Verweigerung der Ausstellung einer Bestätigung hat in Bescheidform zu ergehen.

Schlagworte

Unterschutzstellungsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Gesetzesnummer

10009184

Dokumentnummer

NOR12128306

alte Dokumentnummer

N7199914703O

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