Ersatzkaufverfahren
§ 20.
(1) Das Bundesdenkmalamt hat ein Ersatzkaufverfahren einzuleiten, wenn:
- 1. die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 17 nicht vorliegen oder
- 2. im Wesentlichen nur wirtschaftliche Gründe vorgebracht worden sind und es zumindest wahrscheinlich ist, dass das Kulturgut eine wichtige Ergänzung für eine öffentlich zugängliche, auf Dauer bestehende Sammlung ist.
(2) Im Ersatzkaufverfahren haben öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlungen die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten ab Einleitung bekannt zu geben, dass sie Interesse an einem Erwerb des Kulturgutes haben, und innerhalb von zwölf Monaten ab Einleitung ein rechtsverbindliches Kaufangebot zu stellen, das jedenfalls nicht offensichtlich unter dem Verkehrswert des Kulturgutes liegt.
(3) Liegt zumindest ein Kaufangebot gemäß Abs. 2 vor, hat das Bundesdenkmalamt durch Bescheid festzustellen, dass das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt wird. Andernfalls ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.
(4) Wird das Ersatzkaufverfahren fortgesetzt, kann jede öffentlich zugängliche, auf Dauer eingerichtete Sammlung innerhalb von drei Jahren ab Einleitung des Ersatzkaufverfahrens ein Kaufangebot machen. Kommt innerhalb dieser Frist kein Ankauf zustande, ist das Ersatzkaufverfahren einzustellen und die Ausfuhr ist gemäß § 17 Abs. 2 Z 4 zu bewilligen.
(5) Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller ist verpflichtet, für die Dauer des Ersatzkaufverfahrens dem Bundesdenkmalamt jede Ortsveränderung des Kulturgutes anzuzeigen.
(6) Das Bundesdenkmalamt veröffentlicht eine nicht abschließende Liste jener Sammlungen, die gemäß Abs. 1 in Betracht kommen.
(7) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 sind nicht auf Archivalien gemäß § 25 anwendbar.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40261028
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