3. Abschnitt
Schutz vor widerrechtlicher Ausfuhr Umfang der geschützten Kulturgüter
§ 16.
(1) Kulturgüter sind bewegliche Denkmale, einschließlich Bestandteile und Zubehör von unbeweglichen Denkmalen gemäß § 1 Abs. 5 sowie Archivalien gemäß § 25.
(2) Die Ausfuhr eines Kulturguts über die österreichische Staatsgrenze ist ohne Bewilligung (§ 17) oder Bestätigung (§ 18) des Bundesdenkmalamtes verboten, wenn
- 1. es unter Denkmalschutz steht oder ein Verwaltungsverfahren zur Feststellung des öffentlichen Interesses an seiner Erhaltung eingeleitet ist (§ 3),
- 2. es die Wert- und Altersgrenzen in der jeweiligen Warengruppe der Verordnung gemäß Abs. 3 überschreitet oder
- 3. es sich um Archivalien handelt.
(3) Das Bundesdenkmalamt ist ermächtigt, Warengruppen nach Art und Wert durch Verordnung festzusetzen, die für eine Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen, sofern es sich nicht um Kulturgut im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 3 handelt. Die Warengruppen haben sich nach Art und Wert an den Kategorien im Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 116/2009 über die Ausfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 39 vom 10.02.2009 S. 1, zu orientieren. Im Falle einer Änderung dieses Anhanges ist die Verordnung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Änderung anzupassen.
(4) Die Ausfuhr von Werken lebender Personen oder von Personen, die vor weniger als 20 Jahren verstorben sind, ist nicht beschränkt.
Zuletzt aktualisiert am
18.04.2024
Gesetzesnummer
10009184
Dokumentnummer
NOR40261025
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