VwGH 91/09/0117

VwGH91/09/011726.9.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 28. Dezember 1990, Zl. 23.035/2-33/90, betreffend

Denkmalschutz-Unterschutzstellung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §2 Abs2;
DSchG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167 ;
DSchG 1923 §3;
DSchG 1923 §5;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
DSchG 1923 §1 Abs1;
DSchG 1923 §2 Abs2;
DSchG 1923 §3 Abs1 idF 1978/167 ;
DSchG 1923 §3;
DSchG 1923 §5;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 4. April 1989 wurde gemäß § 2 Abs. 2 bzw. gemäß § 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1923, BGBl. Nr. 533, (Denkmalschutzgesetz), idF BGBl. Nr. 92/1959 und BGBl. Nr. 167/1978, festgestellt, daß die Erhaltung der römischen Stadtanlage und der Gräberfelder von Flavia Solva auf dem Leibnitzer Feld in den Gemeindegebieten

von Leibnitz, Gabersdorf und Wagna .... im öffentlichen

Interesse gelegen ist.

In der Begründung dieses Bescheides wurde basierend auf einem Amtssachverständigen-Gutachten eine umfangreiche Darstellung der geschichtlichen Entwicklung der römischen Stadt Flavia Solva gegeben und gleichzeitig auf einschlägige Fachliteratur verwiesen. Diese historische Übersicht beginnt bei der Gründung dieser Stadt durch Vespasianus aus dem Flavischen Kaiserhaus (daher der Beiname Flavia) um 70 n.Chr. und erstreckt sich bis zum Verfall in der Spätantike nach 400 n.Chr. Weiters wurde von der Behörde erster Instanz auf die Ergebnisse zahlreicher Grabungen hingewiesen und schließlich der römischen Stadtanlage samt Gräberfeldern geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung beigemessen. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieses archäologischen Denkmals wurde damit begründet, daß Flavia Solva die einzige römische Siedlung mit Stadtrecht (Munizipium) in der heutigen Steiermark und eine der wichtigsten Fundstellen dieser Epoche in Österreich sei. Die Stadtanlage mit den umliegenden Gräberfeldern stelle somit ein Kulturerbe ersten Ranges dar.

Gegen diesen Bescheid haben insgesamt fünf Eigentümer bzw. Miteigentümer einiger betroffener Grundstücke das Rechtsmittel der Berufung erhoben, wobei im wesentlichen wirtschaftliche Argumente ins Treffen geführt worden sind. Die nunmehr beschwerdeführende Partei als für die Verwaltung aller Bauten und Liegenschaften des Bundes zuständige Bundeszentralstelle führte in ihrem Rechtsmittel insbesondere aus, daß die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Militärfach und aus dem Fachgebiet des Bauwesens notwendig gewesen wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesen Berufungen keine Folge. Nach Wiedergabe des bereits dargestellten Verfahrensganges wird zur Begründung weiter ausgeführt:

Die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung des Vorliegens eines öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Rechte der römischen Stadt Flavia Solva samt Gräberfeld basierten auf dem Gutachten der Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes, denen der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Qualifikation von Amtssachverständigen im Sinne des § 52 AVG zuerkannt habe. Dieses Gutachten sei schlüssig und überzeugend und habe die Denkmaleigenschaften der gegenständlichen Fundgebiete klar und wissenschaftlich fundiert dargelegt. Eine Widerlegung dieser eindeutigen Verfahrensergebnisse wäre im Sinne der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur durch Beibringung wissenschaftlich gleichwertiger Gegenbeweise, insbesondere von Gegengutachten, die auf gleichem wissenschaftlichem Niveau stünden, möglich gewesen. Derartige Gegenausführungen oder Beweise seien von den Berufungswerbern nicht einmal ansatzweise vorgebracht worden. Auf die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung der gegenständlichen Bodendenkmale sei mit keinem Wort eingegangen worden. Es seien ausschließlich wirtschaftliche bzw. andere rechtliche Gründe, die als Rechtsfolge der Unterschutzstellung befürchtet worden seien, von den Berufungswerbern vorgebracht worden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes erkenne, ergebe sich aus der klaren Regelung des Gesetzes, daß in Feststellungsverfahren nach § 3 des Denkmalschutzgesetzes die im öffentlichen Interesse bestehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich aus der Sicht der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen sei, während andere Kriterien (wie etwa die technische Erhaltungsmöglichkeit, Kosten und Wirtschaftlichkeit) in diesem Verfahren unbeachtlich seien. Ebenso habe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, daß auch eine Abwägung der öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber anderen, entgegenstehenden öffentlichen Interessen in diesem Feststellungsverfahren nicht erfolgen könne, weshalb auch die Frage der Interessen der umfassenden Landesverteidigung irrelevant habe bleiben müssen.

Die belangte Behörde habe daher unter Zugrundelegung dieser eindeutigen ständigen Judikatur die in den Berufungen vorgebrachten Einwendungen als für das gegenständliche Verfahren unbegründet ansehen müssen. Das Vorbringen der Berufungswerber sei nicht geeignet gewesen, die fachlich fundierten Gutachten des Bundesdenkmalamtes bzw. seiner Amtssachverständigen auch nur in Zweifel zu ziehen. Die belangte Behörde sei daher nicht nur nicht berechtigt, sondern sogar verpflichtet gewesen, diese Gutachten ihrer Entscheidung zugrundezulegen. Ein Eingehen auf die Argumentation der Berufungswerber sei daher auch nicht möglich, weil es sich ausschließlich um Berufungsvorbringen (Argumente) gehandelt habe, die für das vorliegende Verfahren nicht relevant gewesen seien. Was schließlich die Frage der künftigen Erhaltung der Bodendenkmale betreffe, sei festzustellen, daß eine Entscheidung darüber erst nach Vorliegen etwaiger Grabungsergebnisse getroffen werden könne. Auch die Beiziehung weiterer Sachverständiger, insbesondere wie von der beschwerdeführenden Partei beantragt, aus den Fachgebieten des Militärwesens oder des auf militärische Gebäude spezialisierten Baufaches sei weder notwendig noch zielführend erschienen. Seitens dieser Berufungspartei sei im übrigen auch nicht einmal das Beweisthema einer solchen Beweisaufnahme näher ausgeführt worden, sodaß schon aus diesem Grunde eine Zuziehung solcher Sachverständiger entbehrlich gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der aber die Behandlung dieser mangels spezifischer verfassungsrechtlicher Überlegungen gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG mit Beschluß vom 10. Juni 1991, B 151/91, ablehnte und die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abtrat.

Auf Grund der Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juli 1991 wurde die Beschwerde für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von der beschwerdeführenden Partei ergänzt und kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Abstandnahme von der Einleitung eines Vorverfahrens gemäß § 35 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat erwogen:

Nach § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Beschränkungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung (Denkmale) Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder der Lage zu anderen Gegenständen entstehen. Die Bestimmungen für Einzeldenkmale gelten auch für Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Esembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen, wenn diese Gruppen und Sammlungen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein einheitliches Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen ist. Darüber, ob ein solches öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmales, einer Gruppe von unbeweglichen Gegenständen oder einer Sammlung von beweglichen Gegenständen besteht, hat gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung das Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf die diesbezüglichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ziele der Haager Konvention, BGBl. Nr. 58/1964, zu entscheiden.

Bei Denkmalen, die sich im alleinigen oder überwiegenden

Eigentum des Bundes ... befinden, gilt gemäß § 2 Abs. 1 des

Denkmalschutzgesetzes das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung insolange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag eines Eigentümers das Gegenteil festgestellt hat. Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann das Bundesdenkmalamt aber auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmales tatsächlich gegeben ist.

Die beschwerdeführende Partei sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Erlangung eines auf Grundlage eines erschöpfenden Ermittlungsverfahrens zustandegekommenen denkmalschutzbehördlichen Bescheides, weiters in ihrem Recht auf Erlangung eines Bescheides, welcher nach einer auf alle Maßstäbe und Vorstellungen sämtlicher im konkreten Fall in Betracht kommender Lebens- und Sachbereiche erstreckten Ermittlung des Sinnes der angewendeten Bestimmungen der §§ 2 und 3 des Denkmalschutzgesetzes erlassen wurde und schließlich in ihrem Recht auf eine von einem mit Rechtswidrigkeit belasteten denkmalschutzbehördlichen Bescheid unbeeinträchtigte Ausübung des Eigentums an dem zum Liegenschaftskomplex "Hermann-Kaserne" gehörigen unbeweglichen Sachen verletzt.

Die beschwerdeführende Partei bringt unter Bezugnahme auf die dargestellte gesetzliche Regelung im wesentlichen vor, daß mit dieser nicht nur der Lebens- und Sachbereich des Denkmalschutzes im engeren Sinne gemeint sei, sondern offenbar auch jene Lebens- und Sachbereiche angesprochen würden, auf die sich im Einzelfall die Tätigkeit der Denkmalschutzbehörde beziehe. Im Beschwerdefall habe sich die Tätigkeit der Denkmalschutzbehörde auf die betroffenen Liegenschaften und die dort aufgeführten Baulichkeiten des Komplexes der Hermann-Kaserne und somit auf einen dem Begriff "Landesverteidigung" zuzuordnenden Gegenstand bezogen. Dieser Gegenstand sei überdies ein solcher, der - zum Unterschied von den im gleichen räumlichen Bereich gelegenen, unmittelbar entscheidungswesentlichen Resten römischer Anlagen - für sich allein und aus gänzlich anderer Sicht, nämlich aus jener des Eigentums des Bundes an den Kasernenobjekten, unter § 2 des Denkmalschutzgesetzes zu subsumieren sei. Dies bewirke, daß nicht nur die Maßstäbe und Vorstellungen des Lebens- und Sachbereiches "Denkmalschutz" zur Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe des Denkmalschutzgesetzes heranzuziehen seien, sondern daß zumindest ergänzend auch zusätzlich die Maßstäbe und Vorstellungen des sachlich berührten Bereiches "Landesverteidigung" zu berücksichtigen wären. Diese Überlegung werde noch durch die Regelung des Art. 9 a B-VG bestärkt, auf Grund der im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Bekenntnis zur umfassenden Landesverteidigung die Notwendigkeit einer Gegenüberstellung der Sachbereiche "Denkmalschutz" und insbesondere der "geistigen Landesverteidigung" geboten wäre.

Abgesehen davon, daß der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde mangels spezifischer verfassungsrechtlicher Überlegungen abgelehnt hat, ist dem Beschwerdevorbringen entgegenzuhalten, daß der Verfassungsgerichtshof das Bestehen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Gegenstandes aus einem einzigen in § 1 des Denkmalschuztgesetzes genannten Tatbestandsmerkmal - geschichtlich, künstlerisch oder kulturell - anerkannt hat (vgl. Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vom 9. Juni 1970, Zl. B 47/70, Slg. Nr. 6190). Im gleichen Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht, daß in einem Unterschutzstellungsverfahren gemäß § 3 des Denkmalschutzgesetzes (- diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für ein Verfahren nach § 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes -) nur die Frage, ob das öffentliche Interesse aus geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Gründen gegeben ist, zu prüfen ist; nicht aber ist zu prüfen, ob dieses öffentliche Interesse mit anderen öffentlichen Interessen kollidiert. Dies wäre erst in einem Verfahren gemäß § 5 des Denkmalschutzgesetzes (- Bewilligung der Zerstörung sowie jeder Veränderung eines Denkmales -) zu prüfen. Andere Kriterien als geschichtliche, künstlerische oder kulturelle n sind für die Unterschutzstellung unbeachtlich (vgl. insbesondere Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Mai 1972, Zl. 2262/71 und Erkenntnis vom 25. Jänner 1952, Zl. 974/47, Slg. NF 2427/A).

Was schließlich den Hinweis der beschwerdeführenden Partei auf § 2 des Denkmalschutzgesetzes betrifft, bleibt dem Verwaltungsgerichtshof unklar, worin die konkrete Belastung der beschwerdeführenden Partei bestehen soll, wenn die Unterschutzstellung Kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes) durch eine amtswegige bescheidmäßige Feststellung (§ 2 Abs. 2 des Denkmalschutzgesetzes) ergänzt wird.

Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, es wäre notwendig gewesen einen Sachverständigen aus dem Militärfach und einen zur fachlichen Abrundung auf Militärbaulichkeiten spezialisierten Bausachverständigen beizuziehen. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 1985, Slg. Nr. 10.701, mit dem § 48 erster Satz des Lebensmittelgesetzes 1975 wegen Verstoßes gegen Art. 6 MRK aufgehoben worden ist.

Abgesehen davon, daß - wie bereits dargelegt - anderen Aspekten als geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes keine Bedeutung in einem Unterschutzstellungsverfahren zukommt, wäre es verfahrensrechtliche Aufgabe der beschwerdeführenden Partei gewesen, der Sachverständigenmeinung der Organe des Bundesdenkmalamtes durch die Beibringung entsprechender fachlicher Gegengutachten entgegenzutreten. Die Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes sind Amtssachverständige im Sinne des § 52 Abs. 2 AVG. Wenn aber Amtssachverständige zur Verfügung stehen, so sind gemäß derselben Bestimmung nur dann andere Personen als Sachverständige heranzuziehen, wenn es die Besonderheit des Falles geboten erscheinen läßt (vgl. Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1968, Zl. 155/67 und vom 1. Dezember 1965, Zl. 464/65). Was den Hinweis der Beschwerde auf das genannte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betrifft, teilt der Verwaltungsgerichtshof die vorgebrachten Überlegungen der beschwerdeführenden Partei - abgesehen von der durch den Verfassungsgerichtshof erfolgten Ablehnung der Beschwerde und den bereits angestellten vorstehenden Überlegungen - schon deshalb nicht, weil es sich im vorliegenden Beschwerdefall nicht um eine gesetzliche Beweismittelvorgabe in einem gerichtlichen Strafverfahren handelt.

Da bereits auf Grund des Beschwerdevorbringens erkennbar war, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war ohne weiteres Vorverfahren und ohne weitere Kosten für die beschwerdeführende Partei gemäß § 35 VwGG vorzugehen. Diese Entscheidung konnte, weil die maßgeblichen Rechtsfragen durch die bisherige Rechtsprechung bereits klargestellt waren, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Dreiersenat getroffen werden. Unter diesen Voraussetzungen mußte die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abgewiesen werden.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht veröffentlichte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

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