VwGH 2008/09/0265

VwGH2008/09/02659.11.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde 1. der E AG, 2. des Mag. C R und 3. der Dr. M P, alle in W, alle vertreten durch Stapf Neuhauser Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Eßlinggasse 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 8. Juli 2008, Zl. BMUKK- 37.013/3-IV/3/2008, betreffend Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 Abs1;
DMSG 1923 §2 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WEG 1975 §1 Abs1;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs10 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs3 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §2 Abs1;
DMSG 1923 §2 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
WEG 1975 §1 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben des Bundesdenkmalamtes vom 23. August 2005 wurde den Eigentümern der Wohnhausanlage "Msiedlung" inAB Wien, F Platz 1- 15 mitgeteilt, dass es beabsichtigt sei, festzustellen, dass an der Erhaltung dieser Wohnhausanlage, bestehend aus im näheren angeführten Teilbereichen, Gerichtsbezirk H, Grundbuch AC H, wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei. Mehrere der Eigentümer, darunter auch die Beschwerdeführer, sprachen sich gegen die beabsichtigte Feststellung der Wohnhausanlage aus.

Auf je einer der vom gegenständlichen Denkmalschutzverfahren betroffenen Grundparzellen sind je zwei übereinander angelegte Wohneinheiten errichtet, an denen Wohnungseigentum begründet wurde. Die erstbeschwerdeführende Partei ist grundbücherliche Eigentümerin (Wohnungseigentümerin) der zur Wohnhausanlage "Msiedlung" gehörenden Häuser F Platz Nr. 3 (Obergeschoss), 5, 6 (Obergeschoss), 8, 9 (Untergeschoss), 12 (Obergeschoss), 14 (Obergeschoss und Garage) und 15 (Untergeschoss und Garage), die Zweit- und Drittbeschwerdeführer sind Eigentümer des Hauses F Platz Nr. 11 (Zweitbeschwerdeführer Obergeschoss und Garage, Drittbeschwerdeführerin Untergeschoss). Die Häuser F Platz Nr. 1, 2, 4, 7, 10 und 13 sind nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

Nach Durchführung mehrerer Besichtigungen stellte das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 13. Juli 2007 gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz fest, dass an der Erhaltung der Wohnhausanlage, sogenannt "Msiedlung" in W, AB. Bezirk, F Platz 1- 15, Gerichtsbezirk H, GB AC H, ein öffentliches Interesse im Sinne des § 1 leg. cit. tatsächlich gegeben sei.

In der Begründung ihres Bescheides verwies die Behörde erster Instanz zunächst darauf, dass die im Spruch genannte Wohnhausanlage zwar derzeit im Eigentum diverser Privatpersonen stehe, aber einst der Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt für Wien, Niederösterreich, Burgenland (gemeint: einer öffentlichrechtlichen Körperschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 DMSG) gehört habe. Eine Veräußerungsbewilligung sei seitens des Bundesdenkmalamtes nie erteilt worden. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Wohnhausanlage gelte daher gemäß § 2 Abs. 1 Denkmalschutzgesetz solange als gegeben, als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen sei oder nicht bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen habe.

Zur Begründung der Denkmaleigenschaft der Wohnhausanlage bezog sich die Behörde erster Instanz auf das (mehrfach ergänzte und mit Literaturzitaten untermauerte) Sachverständigengutachten der Amtsachverständigen Dr. P, in welchem die Wohnanlage wie folgt beschrieben wird (Schreibfehler im Original):

"Auf einem ehemaligen Villengrundstück in Hanglage hat Siegfried C. Drach 1931/32 für die Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt für Wien, Niederösterreich und das Burgenland eine Wohnhausanlage entworfen und ausgeführt, die, wie F A schrieb, 'zweifellos zu den bedeutendsten Beispielen der Wiener Architektur der dreißiger Jahre' gehört. Ein Einfamilienhaus (Nr. 1) und sieben freistehende, symmetrisch konzipierte Häuser mit je vier Wohneinheiten sind entlang einer gekrümmten Straße angeordnet und wenden ihre Hauptfassaden einem baumbestandenen Platz zu. Das Einfamilienhaus fungiert als Kopfbau der Anlage. Es besteht aus zwei parallel zur Straße liegenden, gegeneinander verschobenen Kuben, die an der Ostseite einen asymmetrischen, rechts vorspringenden Aufriss mit bündig anschließendem Balkon ergeben. An der Westseite wird der Sprung über dem Eingang durch einen kleinen halbrunden Balkon betont. Die glatten Flächen des Baues sind durch vertikal geteilte Fenster und horizontale akzentuierte Brüstungsgitter instrumentiert. Die klare, elegante und moderne Formensprache der Siedlung wird hier - in ihrem Kopfbau - gleichsam zum Auftakt programmatisch vorgestellt.

Die weiteren Häuser, ebenfalls im Sinn der klassischen Moderne als Kuben mit glatten Fassaden gestaltet, enthalten je zwei spiegelsymmetrisch angeordnete Wohnungen im Erd- und Obergeschoss. Diese werden durch ein raffiniertes System von Rampen und Außentreppen direkt von außen her erschlossen, so dass die urbane Typologie des Geschosswohnbaus von einer zweiten, dem Wohnen im Grünen verpflichteten typologischen Semantik überlagert wird. Die Eingänge zu den Erdgeschosswohnungen befinden sich mittig an den Traufseiten der Häuser, die Obergeschosswohnungen werden über dahinter gelegene Zugänge erschlossen, die an einem Wendepodest zu Außentreppen führen. Diese Treppen werden an den Seitenfronten der Häuser 'gezeigt' und geben den Baukuben eine mediterrane Konnotation. Die Freiräume zwischen den Häusern sind jeweils zur Hälfte der Erschließung der Wohnungen links bzw. rechts zugeschlagen. Da das Terrain leicht ansteigt, liegt das jeweils linkes Haus tiefer, zum rechten Haus muss ein größerer Niveauunterschied bewältigt werden. Nach einem gemeinsamen Anlauf, Podest und Treppenlauf verlaufen die Zugänge zwar weiterhin weiter parallel, sind aber unterschiedlich gestaltet. Ein überaus raffiniertes System der Wegführung, das mit Ebenen und mehrfachen Richtungswechseln arbeitet, überträgt die Prinzipien der Wiener Moderne (A L, J F) auf den Außenraum. Das Vorfeld der Gebäude wird dadurch zu einem räumlichen Gebilde, das durch das Reagieren auf die topographische Situation für eine sehr starke Integration der Häuser in das landschaftliche Umfeld sorgt und daher unverzichtbarer Teil der Gesamtkonzeption ist.

Die Reihenhäuser haben glatte Straßenfassaden, die im Sinn der Moderne nur durch den Rhythmus von Wand und Öffnungen gegliedert werden. Ebenfalls am Außenbau 'gezeigt' werden die inneren räumlichen Verhältnisse: Da die mittig gelegenen Wohnzimmer höher dimensioniert sind als die anderen Räume der Wohnungen, ergibt sich im Obergeschoss ein Niveausprung zu den Wohnzimmern (in den Obergeschossen liegen daher auch die Wohnzimmerfenster höher), der in der mittig erhöhten Trauflinie der Straßenfassaden seinen Ausdruck findet. Die leicht abgesenkten seitlichen Baukanten sind durch Gesimse und Gitter als Dachterrassen gekennzeichnet. Während die Vorderfronten der Häuser durch ihre Strenge repräsentativ wirken, sind die Seiten- und Rückfronten freier gestaltet und mit Vorsprüngen und Balkons stärker plastisch durchgebildet. Auch hier, wie an den Aufgängen, dominieren die von Schiffsrelingen inspirierten typischen Gitter der Klassischen Moderne. Mit ihren horizontalen Teilungen konterkarieren sie die durchgehende vertikale Versprossung der Fenster, so dass sich in Schräg- und Diagonalansichten reizvolle Überschneidungen ergeben. Diese zum Teil original erhaltenen Details sind von eminenter Bedeutung für das äußerst fragile Gleichgewicht von Linien, Materialien und Oberflächen, das die Bauten der Klassischen Moderne charakterisiert und dessen auch nur teilweise Störung zum Verlust der Ästhetik des gesamten Ensembles führt.

S D, geb. 1881, der an der Technischen Hochschule bei C K studierte, trat Anfang der 1930er Jahre mit einigen radikal modernen Bauten an die Öffentlichkeit. Er dürfte keiner der Architektengruppen der Wiener Moderne angehört haben und war auch an der Planung der nahegelegenen Werkbundsiedlung nicht beteiligt. Möglicherweise inspirierte die letztere Drach aber zur Formenwahl für die Msiedlung, denn der ausgeführten Variante des Einfamilienhauses ging ein sehr konventionelles Projekt mit steilem Walmdach voran. Möglicherweise fand der Einzelgänger Drach, der über ein Problem des Stahlbetonsbaus dissertiert hatte und selbst auch als Baumeister die Ausführung der Msiedlung innehatte, über sein technisches Interesse zur Moderne. An der Siedlung gibt es kein Detail, das nicht eine Funktion hätte, die es in sich selbst zeigt und darstellt. Dadurch entspricht die Konzeption auf eine gleichsam 'natürliche' Weise den Prinzipien des Internationalen Stils, die erst kurz zuvor formuliert worden waren. In diesem Sinn mag die Malfattisiedlung eine Antwort, eine Reaktion des Einzelgängers Drach auf die Werkbundsiedlung gewesen sein. Die Gestaltung der Häuser und ihres Vorfelds als räumliches Kontinuum, ihre Interpretation als 'Weg und Platz' (J F) und die überaus ideenreiche, liebevolle und gut erhaltene Detaillierung (integrierte Sitzbänke vor den Haustüren, Nischen aus Waschbeton für Mülltonnen und Bäume an der Straße, Gartenmauern etc.) sind hingegen der Beitrag der spezifisch wienerischen Tradition."

Nach Wiedergabe der wesentlichen Argumente in den Stellungnahmen der Eigentümer zur beabsichtigten Feststellung listete die Behörde erster Instanz die Ergebnisse der Besichtigungen in Bezug auf die stattgehabten Veränderungen an den Baulichkeiten in einer Tabelle wie folgt auf:

"Im Haus F Platz Nr.

sind original erhalten:

Anmerkungen:

1

Die Binnenstruktur (Raumaufteilung) des Hauses, die Decken nach dem System Dr. Drach, einzelne Türstücke und Türen mit Beschlägen;

 

2 Erdgeschoss

Vereinzelt Türbeschläge und Türstöcke erhalten

Binnenstruktur verändert, Durchbruch in obere Wohneinheit

2 Obergeschoss

Türstöcke und Beschläge durchgehend erhalten

und Neubau einer Treppe

3 Erdgeschoss

Decken, Binnenstruktur Türangeln und Beschläge z.T.

 

3 Obergeschoss

Decken, Binnenstruktur, Beschläge weitgehend

 

4 Erdgeschoss

Türstöcke und Türen

Binnenstruktur verändert

4 Obergeschoss

Decken, Binnenstruktur weitgehend erhalten; originale Metallfenster, z.T. faltbar, durchgehend erhalten; tw. originale Beschläge

 

5 Untergeschoss

Binnenstruktur weitgehend nach Originalplan wiederhergestellt, Details nach Wiederherstellung

Bombenschaden mit tw. Zerstörung der Westseite

5 Obergeschoss

Binnenstruktur weitgehend nach Originalplan wiederhergestellt, Details nach Wiederherstellung

Bombenschaden mit tw. Zerstörung der Westseite

6 Untergeschoss

Decken, Binnenstruktur, Türstöcke, Türen und Beschläge

 

6 Obergeschoss

Decken, Binnenstruktur erhalten

 

7 Untergeschoss

Decken, Eingangstür und Falttür zum Keller erhalten

Binnenstruktur verändert

7 Obergeschoss

Decken, Binnenstruktur erhalten

 

8 Untergeschoss

Decken, Binnenstruktur erhalten, originale Türstöcke unter Leisten, Fensterstöcke dto., originale Türen und Beschläge

 

8 Obergeschoss

Decken, Binnenstruktur, Türen und Beschläge, eine Zeile der originalen Kücheneinrichtung

 

9 Untergeschoss

Decken, Binnenstruktur, Türstöcke, Türen, Beschläge (Anmerkung: restliche Auflistung wurde gestrichen)

 

9 Obergeschoss

Decken

Außen Wärmedämmung, Binnenstruktur verändert, neuer Fensterdurchbruch

10 Untergeschoss

Decken

Außen Wärmedämmung; Binnenstruktur tw. verändert

10 Obergeschoss

Decken

Außen Wärmedämmung; Binnenstruktur etwas verändert

11 Untergeschoss

Decken, Binnenstruktur, Türbeschläge tw. erhalten

 

11 Obergeschoss

Decken, Binnenstruktur weitgehend, Türbeschläge tw.

 

12 Untergeschoss

Decken, durchgehend originale Metallfenster erhalten, originale Türstöcke und Beschläge

Binnenstruktur verändert

12 Obergeschoss

Decken, Binnenstruktur, Türstöcke, Türen, Beschläge, originale Metallfenster

Binnenstruktur verändert

13 Untergeschoss

Decken, Türstöcke und Türblätter

Binnenstruktur verändert, gartenseitig Wintergarten-Anbau

13 Obergeschoss

Decken, Binnenstruktur weitgehend, Türen und Türstöcke weitgehend, (Anmerkung: restliche Auflistung wurde gestrichen)

 

14 Untergeschoss

Decken, Binnenstruktur weitgehend, Türstöcke, Türen original

Gartenseitig Wintergarten-Anbau

14 Obergeschoss

Decken, Binnenstruktur, Türstöcke

 

15 Untergeschoss

Decke, Binnenstruktur, Reste originaler Beschläge

 

15 Obergeschoss

Decke, Türen und Türstöcke

Binnenstruktur verändert"

Daran anschließend führte die Behörde erster Instanz aus, die originale Binnenstruktur der Wohneinheiten in den Häusern 2 bis 15 sehe eine Erschließung über ein zentrales Vorzimmer vor, von dem aus man einerseits straßenseitig in eine Reihe von drei kleinen Räumen (Hausgehilfinnenzimmer, Küche, Bad) gelange, gartenseitig in einen kleinen, im Entwurf mit "Z" für Zimmer funktionsneutral bezeichneten Raum. Am Ende des Vorzimmers führten zwei Türen in zwei größere, straßen- bzw. gartenseitig angeordnete Räume, die ebenfalls mit "Z" bezeichnet seien. Es habe sich daher eine Binnenstruktur ergeben, die je nach den Bedürfnissen der BewohnerInnen benützt werden habe können. Da die straßenseitigen Räume an einer wenig befahrenen Sackgasse lägen, eigneten sich die drei Zimmer jeder Einheit gleichermaßen als Wohn-, Schlaf- und Kinderzimmer. Das ursprüngliche Konzept der Raumaufteilung habe den BewohnerInnen also von Anfang an ein gewisses Maß an Flexibilität geboten. Ein stabiles Element in der Binnenstruktur bildeten die Nassräume mit den entsprechenden Anschlüssen. Original erhalten seien auch die Raumhöhen der Wohneinheiten. S D habe, ähnlich wie A L, Räume für unterschiedliche Funktionen in unterschiedlicher Höhe ausgeführt und auf unterschiedlichen Niveaus angeordnet. So seien in allen Doppelhäusern der Msiedlung die beiden größeren Zimmer höher als die Nebenräume, wodurch sich im Obergeschoss ein Niveausprung ergebe. Diese Niveausprünge (die am Außenbau durch die Lage der Fenster ablesbar gemacht worden seien) seien ebenfalls erhalten geblieben. Sie fungierten als wichtiges Indiz für die Rezeption des AL'schen Raumplanes durch S D.

Da nur die Außenwände jeder Wohneinheit als tragende Mauern ausgeführt seien, die Binnenmauern jedoch als dünne Bimsziegelmauern (ein für die Erbauungszeit typisches Material), könnten Durchbrüche und Raumzusammenlegungen in den Häusern der Malfattisiedlung ohne viel Aufwand durchgeführt werden. Daher liege die Vermutung nahe, dass eine solche Flexibilität in Raum- und Funktionszusammenhang der Wohneinheiten vom Architekten von Anfang an als Teil des Entwurfskonzeptes mitgedacht worden sei. Ein Indiz dafür sei bis heute die weitgehende Beibehaltung der "statischen" Elemente (Küche, Bad, WC) am originalen Standort bei großer Variationsbreite der sonstigen bisher durchgeführten Veränderungen (Durchbrüche, Raumzusammenlegungen etc.), die sehr unterschiedlichen persönlichen Bedürfnissen der BewohnerInnen entsprächen.

Die beschriebene konzeptuelle Vorgangsweise sei besonders für Siedlungsanlagen typisch gewesen, wo ein "Kernhaus" mit den wichtigsten Räumen je nach Familienerweiterung verändert, vergrößert oder wieder unterteilt habe werden können. Als origineller Mischtypus zwischen Reihenhaussiedlung (Zeilenbebauung und Wohnungstypen, individuelle Erschließung) und Geschosswohnbau stehe die Msiedlung solchen Lösungen, wie sie im Siedlungsbau der 1920er Jahre vielfach realisiert worden sei, sehr nahe (vgl. z.B. A L Siedlungskonzepte, in deren Mittelpunkt eine ähnliche Kombination von gleichförmiger Außenerscheinung und Entfaltung individueller Wohnvorstellungen im Inneren gestanden sei). Die Flexibilität in der funktionellen Zuordnung der Räume in der Msiedlung könne daher als ein für die Entstehungszeit besonders fortschrittliches Merkmal gewertet werden.

Von besonderer Bedeutung für die Außenerscheinung der Msiedlung seien die aufwändigen Außenanlagen, die die Verbindung zwischen Straße und Hauseingängen über ein System von Rampen und Treppen mit begleitenden Geländern herstellten. Da sich aus dem Umkreis der Wiener Moderne kaum Außenanlagen erhalten hätten, komme dem Vorbereich der Häuser, der integrierender Teil der räumlichen Gesamtkonzeption gewesen sei und das Erscheinungsbild entscheidend bestimme, besondere Bedeutung zu. Ein wichtiges Gestaltungselement sei in diesem Zusammenhang das verwendete Brüstungsgitter, das in zeittypischer Art einer Schiffsreling gestaltet sei und in verschiedenen Varianten an den Außenanlagen ebenso Verwendung gefunden habe, wie an den Balkons, Treppen und Dachtraufen der Häuser. Diese Gitter seien - ebenso wie die für größere Flächen verwendeten Rautengitter - zu einem wesentlichen Teil, wenn auch nicht vollständig und unverändert - erhalten.

Die Straßenfassaden der Häuser, die die Binnenstruktur der Einheiten am Außenbau nachvollziehbar machten, wiesen (bis auf eine Ausnahme, Haus Nr. 9 habe ein zusätzlich durchgebrochenes Fenster) die originale Durchfensterung auf. Die Fassadenoberflächen seien am Haus Nr. 9 oben und am gesamten Haus Nr. 10 durch Aufbringung einer Wärmedämmung verändert worden. Teile der Außenmauern von Haus Nr. 5 seien nach einem Kriegsschaden neu errichtet worden. Gartenseitig sei an zwei Häusern (Nr. 13 und 14, unten) die Außenmauer teilweise durchgebrochen und durch Wintergarten-Anbauten ersetzt worden. Ansonsten seien gartenseitig die ebenfalls zeittypischen Fensterbänder zum Großteil erhalten. Die ursprünglichen Metallfenster (gartenseitig faltbar) seien in Haus Nr. 4 (Obergeschoss) und Haus Nr. 12 (Ober- und Untergeschoss) original erhalten. Weitere Veränderungen seien fallweise im Bereich der Dachterrassen und der Keller bzw. Garagen erfolgt.

Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Malfattisiedlung trotz der o.a. Veränderungen als ein bedeutendes Denkmal der Wiener Moderne angesehen werden müsse. Bezüglich der Veränderungen der Binnenstruktur könne davon ausgegangen werden, dass diese - einem allgemeinen Grundsatz des Siedlungsbaus der Zwischenkriegszeit folgend - bereits von Anfang an im architektonischen Konzept "mitgedacht" gewesen seien.

Bei den Begehungen seien auch der bautechnische Zustand der Anlage und vorhandene Schadensbilder begutachtet worden. Der Zustand sei als gealtert, jedoch nicht substanzgefährdet festzustellen. In einzelnen Bereichen seien Instandhaltungsarbeiten inadäquat durchgeführt worden, wodurch - behebbare - Schäden entstanden seien. Dafür wäre jedoch ein auf Vorarbeiten aufbauendes Gesamtkonzept erforderlich gewesen, wobei das Bundesdenkmalamt beratend zur Seite hätte stehen können. Von einem Verlust der Dokumentationsfunktion im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG könne resümierend nicht gesprochen werden. Eine Erfassung auch nur von Teilen der Anlage sei nicht angezeigt.

Im Übrigen ging die Behörde erster Instanz im Einzelnen auf die in den Stellungnahmen der Eigentümer erhobenen Einwände im Einzelnen ein, wobei nur jene Ausführungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch von Relevanz sind, referiert werden sollen:

Zur Wohnhausanlage als Einzeldenkmal im Sinne des § 1 Abs. 3 Denkmalschutzgesetz werde mitgeteilt, dass Mehrheiten unbeweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen (oder späteren) Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden, als Einzeldenkmale zu gelten hätten. Ein Objektteil der "Msiedlung" stelle dann einen Bestandteil des Denkmals dar, wenn es jene Kriterien erfülle, die im Amtssachverständigengutachten genannt würden.

Zur Frage der Teilunterschutzstellung und zum baulichen Zustand der Anlage führte die Behörde erster Instanz aus, die Feststellung, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Gegenstandes bestehe, werde grundsätzlich hinsichtlich des gesamten Gegenstandes ("zivilrechtliche Einheit") getroffen. Im Sinne des § 1 Abs. 8 Denkmalschutzgesetz würden nur dann einzelne Teile erfasst, wenn eine ausreichende fachliche, negative Beurteilung vorliege. Als Bauingenieur sei SD gewohnt gewesen, die bei der Errichtung anstehenden formalen Entscheidungen mit den damals dem Stand der Technik entsprechenden Mitteln zu realisieren. Das benützbare Flachdach habe damals eine besondere bautechnische Herausforderung dargestellt, deren Alterungsverhalten jedoch Probleme bereiteten. Die eingesetzten System-Eisenbetondecken hätten sich hier bewährt. Die Außenmauern seien dem Stand der Technik entsprechend errichtet worden. Sofern bei den Begehungen in einzelnen Wohnungen Schimmel angetroffen worden sei, könne dieser - wie dies auch bei vielen anderen Objekten aus dieser Zeit nachvollziehbar sei -, primär auf ein der Substanz nicht adäquates Wohnverhalten bzw. auf spätere und unsachgemäße Verwendung ungeeigneter Materialien zurückgeführt werden. Die Schimmelbildung sei keine unbedingte Folge der originalen bautechnischen Durchbildung der Siedlung. Wo Mauerfeuchte in Kellern, wohl aus der Hanglage resultierend, angetroffen worden sei, sei sie jedenfalls nicht die Substanz bedrohend. Es sei bereits bei der Begehung darauf hingewiesen worden, dass eine statische Begutachtung allein wenig zielführend erscheine, sondern ein umfassender Gesamtstatus zu erstellen wäre, der etwaige Probleme berücksichtige und Hinweise für die weitere denkmalpflegerische Behandlung der Siedlung gebe. Augenscheinlich seien kleinere Baumängel an den Gebäuden, insb. an den Balkonen, beobachtet worden. Bei der umfassenden Begehung der bewohnten Objekte hätten in eingehenden Gesprächen mit Eigentümern und Mietern jedoch keine Hinweise auf Gefahr im Verzug bzw. für Leib und Leben gefunden werden können. Derzeit unterbleibe die Erhebung eines statischen Gutachtens, da die Statik der Häuser im Wesentlichen in Ordnung sei und etwaige kleinere bautechnische Probleme (z.B. Risse, Absplitterungen) keine Substanzgefährdung darstellten. Dem Grunde nach sei die bautechnische Substanz jedenfalls in Ordnung, sodass von einem Verlust der Dokumentationsfähigkeit im Sinne des § 1 Abs. 10 Denkmalschutzgesetz nicht gesprochen werden könne.

Zusammenfassend sei zu sagen, dass das Innere der Häuser schutzwürdig sei, weil der Binnenstruktur ein für die Entstehungszeit besonders innovatives, ja revolutionäres Konzept zu Grunde liege: Funktionsneutrale Wohnräume mit leichten Trennwänden gewährten hohe Wohnflexibilität hinsichtlich der Nutzung und der Veränderbarkeit (Durchbrüche zwischen den Räumen seien leicht herstellbar), während die Anordnung von horizontalen Wohneinheiten bei individueller und direkter Erschließung von außen die Vorteile des Geschosswohnbaus mit denen des Einfamilienhausbaus in einer überaus originellen und für die Entstehungszeit in W singulären Weise kombiniert würden. Überdies sei in der Msiedlung mit der Decke 'System SD' ein neues, fortschrittliches Konstruktionssystem eingeführt worden, sodass die Siedlung auch ein Stück Technologiefortschritt dokumentiere. Mit der Adaptierung des Raumplans sei die Siedlung auch ein gutes und bedeutendes Beispiel für die Rezeption eines von A L eingeführten Gestaltungsprinzips auch außerhalb von dessen unmittelbarem Umkreis.

Die Anlage stelle ein Hauptwerk von S D innerhalb seines persönlichen Oeuvres und eines der Hauptwerke der speziell wienerischen Spielart der Internationalen Moderne dar.

Es sei unzutreffend, dass im Gutachten behauptet werde, die Klassische Moderne sei hinlänglich in der zu Recht denkmalgeschützten Werkbundsiedlung dokumentiert. Vielmehr sei dort lediglich davon die Rede gewesen, dass die Msiedlung eine Antwort des Architekten auf die Werkbundsiedlung gewesen sein möge. Der Status der Malfattisiedlung als bedeutendes Werk der Wiener Moderne sei überdies nur eines von mehreren Argumenten gewesen. Zum Vorwurf angeblicher Planungsfehler sei festzuhalten, dass sowohl funktionelle als auch ästhetische und technische Planungs- und Gestaltungskriterien einem stetigen Wandel unterworfen seien und daher naturgemäß nicht immer gegenwärtigen Bedürfnissen und Vorlieben entsprächen. Jedenfalls habe die seinerzeit genehmigende Baubehörde nach damals geltenden Kriterien keine solche Planungsfehler feststellen können, da andernfalls kein Baukonsens erteilt worden wäre. Die Positionierung der Häuser und die auf Terrain und Umfeld reagierende Gestaltung sei wegen ihrer singulären Qualität und ihrer daraus resultierenden solitären Position innerhalb der Wiener Moderne (keine ähnlich sorgfältige und ausgewogene Außenraumgestaltung um 1930 in Wien sei bekannt oder erhalten) sehr wohl ein wichtiges Kriterium für eine Einbeziehung der Außenanlagen und Vorbereiche in die positive Feststellung der Denkmalqualität. Die Qualifikation eines Werks als Hauptwerk eines Architekten sei ein gewichtiger Grund, der in einer Vielzahl von ähnlichen Fällen ebenfalls ins Treffen geführt worden sei. Niemand werde bestreiten, dass sich die Schutzwürdigkeit z.B. der Wzeile-Häuser von O W zu einem guten Teil aus deren Hauptwerk-Charakter im Oeuvre des Architekten erkläre. Zur Aufzählung bereits vollzogener Veränderungen am Objekt sei festzuhalten, dass der Denkmalschutz das einzige Mittel darstelle, weitere unsachgemäße Eingriffe an den erhaltenswerten Objekten hintanzuhalten. Der Denkmalschutz vermöge weitere Veränderungen (wie die beschriebenen) sowie zusätzliche Verluste von Originalsubstanz verhindern. Zur Behauptung des Zweitbeschwerdeführers, die Dokumentation der Gebäude sei "rudimentär und oberflächlich" sei anzumerken, dass die vollständige Erfassung aller Details in einem Gutachten nicht vorgesehen und überflüssig seien. Gebräuchlich sei eine Erfassung der wesentlichen und für die Begründung der Unterschutzstellung wichtigen Merkmale, die mit den angeführten Texten aber vorgelegt worden sei. Es handle sich bei der Malfattisiedlung um eine unübliche Variante des Siedlungskonzeptes, weil horizontale Wohneinheiten so übereinander angeordnet worden seien, dass die Vorteile einer Geschosswohnung (durchgehende Wohnfläche) mit jenen eines Einfamilienhauses (direkte und individuelle Erschließung jeder Wohneinheit von außen) kombiniert worden seien. Die im Siedlungsbau der 20er und 30er Jahre üblicherweise projektierten Häuser sähen eine vertikale Anordnung der Wohneinheit mit Erschließung durch innenliegende steile Treppen vor, während die Geschosswohnungen derselben Epoche üblicherweise den Nachteil der Erschließung über ein halb öffentliches Treppenhaus hätten. S D habe daher in der Msiedlung eine für Zeit und Ort herausragende und singuläre typologische, funktionelle und formale Konzeption realisiert. Die Bezugnahme im Gutachten auf Lösungen, wie sie im Siedlungsbau der 1920er Jahre vielfach realisiert worden seien, meine die im genannten Text weiter oben angeführte, im Entwurf mitgedachte Flexibilität der Binnenstruktur. Die in der Stellungnahme weiter unten beanstandete im Gutachten konstatierte Fortschrittlichkeit der Msiedlung ergebe sich aus den bereits oben beschriebenen Gründen der Originalität des Entwurfes als Mischtyp zwischen Geschoss, Wohnbau und Siedlungsbau. Im Gutachten werde darauf verwiesen, dass die inneren Verhältnisse am Außenbau "gezeigt" würden. Dies bedeute, dass Niveausprünge im Fußboden, die Differenzierung von Haupt- und Nebenräumen, die Lage der Treppenhäuser und ähnliches am Außenbau nachvollziehbar seien. Eine Differenzierung von "Beschlägen" und "Sichtbeschlägen" seien aus Gründen der Vereinfachung nicht vorgenommen worden. Tatsache sei aber, dass in einem großen Teil der Häuser sowohl originale Beschläge als auch originale Sichtbeschläge erhalten seien; mit "originalen Decken" seien die Eisenbetondecken nach dem von S D entwickelten und patentierten "System SD", eine damals besonders fortschrittliche Deckenkonstruktion gemeint gewesen. Die Anwendung des "Systems SD" in der Msiedlung gehe aus Quellen und Sekundärliteratur hervor.

Schlussendlich sei das Vorliegen des öffentlichen Interesses an der Erhaltung dieser Siedlung dadurch gegeben, dass diese als früher und in dieser Qualität singulärer Beitrag zur österreichischen Klassischen Moderne, als überragendes und beispielhaftes Konzept einer topographischen und räumlichen Einbindung von Gebäuden über die architektonische Gestaltung ihres Umfelds und als Hauptwerk des bedeutenden Wiener Architekten S D in ihrer Gesamtheit und in Verbindung mit ihrem baulich gestalteten Umfeld ein wichtiges Denkmal der Wiener Architektur der Zwischenkriegszeit sei.

Gegen diesen Bescheid erhoben unter anderem die Beschwerdeführer Berufung.

Die belangte Behörde führte am 14. November 2007 einen weiteren Ortsaugenschein durch, dessen Ergebnisse den Verfahrensparteien mit Schreiben der belangten Behörde vom 5. Dezember 2007 wie folgt zur Kenntnis gebracht wurden (zitiert nur in dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren relevanten Ausmaß):

"...

Ein von Frau Dr. P erstelltes Ergänzungsgutachten, welches auf die Innenräume und die Veränderungen Bezug nimmt, wird wie folgt zur Kenntnis gebracht:

1.

Zusammenfassend ergibt sich ein ähnliches Bild, wie bei den während des Unterschutzstellungsverfahrens durchgeführten und dokumentierten Lokalaugenscheinen, zusätzlich konnte eine Vielzahl an originalen Haustüren und original erhaltenen Falttüren zu den Kellern festgestellt werden.

Von 17 besichtigten Wohneinheiten (bei Nr. 11 Erdgeschoss gestattete (der Zweitbeschwerdeführer) den Zugang nicht, mit dem Hinweis, die Binnenstruktur entspräche jener der oberen Wohnung) weisen 12 gegenwärtig die originale und unveränderte Binnenstruktur aus der Erbauungszeit mit einer großen Zahl originaler Details (Türen, Stöcke etc.) auf.

Haus Nr. 5 wurde nach einem Bombenschaden im 2. Weltkrieg mit geringfügigen Änderungen wieder hergestellt, die Binnenstruktur der beiden Wohnungen unten und oben entspricht weitgehend der ursprünglichen.

Diese Gruppe von Häusern ist auch im Inneren nahezu original erhalten.

2.

Veränderungen der Binnenstruktur verschiedenen Grades weisen die folgenden Häuser auf:

Bei Nr. 7/Erdgeschoss wurden Küche und benachbartes Zimmer zu einem Schlafzimmer zusammengelegt, ansonsten wurde lediglich der tragende Pfeiler mit der anschließenden Wand, Decken und Bodenniveau erhalten.

Bei Nr. 14/Erdgeschoss wurde für den Wintergarten ein Teil der Außenfassade gartenseitig abgebrochen, zwischen den großen Zimmern wurde ein Fensterdurchbruch hergestellt.

Bei Nr. 15/Obergeschoss wurde die Binnenstruktur durch die Entfernung der Trennwände zwischen den großen Zimmern und der Wand zum Vorzimmer verändert.

3.

...

Die Binnenstruktur im Obergeschoss von Haus Nr. 15 wurde durch die Entfernung der Trennwände zwischen den großen Zimmern und der Wand zum Vorzimmer verändert.

..."

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Berufungen der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebäude F Platz Nr. 3, EZ 656, Nr. 5, EZ 654, Nr. 6, EZ 653, Nr. 8, EZ 651, Nr. 11, EZ 648, Nr. 14, EZ 722 und Nr. 15, EZ 721 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich (Spruchpunkt I.), gab jedoch den Berufungen der erstbeschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Gebäudes F Platz Nr. 9, EZ 650 Obergeschoss sowie der Eigentümerin des Hauses F Platz Nr. 7, EZ 652 hinsichtlich des Erdgeschosses insoweit Folge, als jeweils das Innere der angeführten Geschosse von der Unterschutzstellung ausgenommen wurden (Spruchpunkt II.).

Nach Wiedergabe der von den Berufungswerbern (u.a. auch der Beschwerdeführer) in ihren Berufungen sowie in ihren Stellungnahmen zu den ihnen zur Kenntnis gebrachten Ermittlungsergebnissen im Einzelnen vorgebrachten Argumente führte die belangte Behörde - soweit dies für das Beschwerdeverfahren noch von Relevanz ist - begründend aus, das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals sei gemäß § 1 Abs. 2 DMSG dann anzunehmen, wenn es sich aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich sei auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmales eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden könne. Ein öffentliches Interesse an der Erhaltung sei anhand dieser Bedeutung zu prüfen und bestehe jedenfalls dann, wenn ein Denkmal einmalig oder selten sei, über ähnliche Denkmale deutlich hinausrage oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel seiner Art sei. Auf Grund des schlüssigen Amtssachverständigengutachtens und der Augenscheinsergebnisse stehe fest, dass es sich bei der gegenständlichen Wohnhausanlage um ein für die Architektur der Zwischenkriegszeit bedeutendes Denkmal handle. Eine technische Besonderheit sei das von Drach entwickelte Deckensystem. Die Wohnhausanlage sei ein gut erhaltenes, charakteristisches Beispiel für die Architektur der Klassischen Moderne. Die Gesamtplanung von Häusern, Treppen, Vor- und Gartenbereichen sei singulär in Wien. Auch sei die symmetrische Anordnung der einzelnen Gebäude authentisch erhalten. Vor diesem Hintergrund komme die Behörde zu dem Ergebnis, dass der Verlust dieses künstlerischen kulturell bedeutenden, regional einzigartigen Denkmals eine Beeinträchtigung des österreichischen Denkmalbestandes darstellen würde.

Grundsätzlich sei der ganze Gegenstand, der die geforderte Bedeutung habe und zivilrechtlich eine Einheit bilde, unter Schutz zu stellen. Sei in einem überschaubaren, abgeschlossenen Teil allerdings keine ursprüngliche Bausubstanz erhalten, so sei eine Teilunterschutzstellung zulässig. Der Augenschein habe gezeigt, dass das Innere der Wohneinheit des Gebäudes F Platz Nr. 7, EZ 652, Erdgeschoss und des Gebäudes Nr. 9, EZ 650, Obergeschoss bereits weitgehend verändert bzw. entkernt worden seien und sich keine Originalsubstanz in ausreichendem Maße erhalten habe. Es sei daher in diesen Bereichen eine entsprechende Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG vorzunehmen gewesen. In diesem Zusammenhang werde allerdings angemerkt, dass der Schutz stets auch die übrigen Teile eines Objektes in jenem Umfang umfasse, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig sei.

Zu den bereits stattgefundenen Veränderungen (mit Ausnahme jener, welche die oben angeführte Teilunterschutzstellung begründeten) werde festgestellt, dass es sich um keine die Bedeutung der Anlage schmälernden Maßnahmen gehandelt habe. Spätere Veränderungen zerstörten für sich allein nicht den Denkmalcharakter. Die Struktur der Anlage und der Aufbau, wie auch die Ausstattung der Wohneinheiten seien weiterhin gut ablesbar. Die gegenständliche Anlage habe damit eine Dokumentationsfunktion für die Architektur der 30er Jahre in Wien.

Auf das Vorbringen, es werde eine "Idee" geschützt und das sei widersprüchlich, sei zu erwidern, dass das Denkmalschutzgesetz die Erhaltung bedeutender Substanz bezwecke. Auch wenn ursprünglich eine flexible Gestaltung des Innenraumes seitens des Architekten geplant gewesen sei, so sei der Gegenstand der Unterschutzstellung das Objekt wie es sich im Zeitpunkt der Entscheidung präsentiere. Diesbezüglich hätten die Ermittlungen ergeben, dass der aktuelle Zustand auch des Inneren von kultureller und architekturgeschichtlicher Bedeutung sei. Der historische Zustand sei weiterhin beispielhaft überliefert. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Stellung unter Denkmalschutz nicht die Weiterentwicklung eines Objektes verhindere, sondern das Denkmalschutzgesetz selbst die Möglichkeit von Veränderungen vorsehe.

Betreffend den Zustand der gegenständlichen Anlage werde festgehalten, dass § 1 Abs. 10 DMSG nur dann, wenn der Zustand des Denkmals (das bedeutet in diesem Fall der gesamten Anlage) derart sei, dass eine Instandsetzung nicht mehr möglich sei oder die Veränderungen zu einem Verlust der Bedeutung als Denkmal führen würden, zur Anwendung gelange. Auf Grund des Augenscheines stehe jedoch fest, dass es sich bei den schadhaften Bereichen um Einzelteile, wie etwa einen Balkon, handle, damit aber kein Bedeutungsverlust der gesamten Anlage gegeben sei. Die Behörde verkenne nicht das Interesse der Beschwerdeführer, Sanierungen durchzuführen, um eine Verbesserung der Wohnqualität herbeizuführen. Es sei jedoch zu betonen, dass eine Unterschutzstellung die Durchführung solcher Maßnahmen nicht verhindere. Ziel der Unterschutzstellung sei nicht die Verhinderung von erforderlichen Sanierungsmaßnahmen, sondern die Erhaltung der Denkmaleigenschaft eines Gegenstandes. Es sei in einem Unterschutzstellungsverfahren ausschließlich die Überprüfung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses auf Grund der Bedeutung des Denkmales vorzunehmen. Dementsprechend sei die Feststellung des öffentlichen Interesses ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung des Objektes zu prüfen. Es finde auch keine Abwägung mit anderen öffentlichen oder privaten Interessen statt. Auf die in den Berufungen vorgebrachten wirtschaftlichen und privaten Interessen habe daher nicht eingegangen werden können.

Bei der Durchführung eines Veränderungsverfahrens hingegen, welches etwa bei Reparaturen und anderen Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sei, habe die Behörde gemäß § 5 Abs. 1 DMSG die Interessen des Antragstellers mit jenen an der unveränderten Erhaltung des Denkmals abzuwägen. Da die Verfahren zur Unterschutzstellung und jene zur Bewilligung von Veränderungen zwingend getrennt zu führen seien, könne zu diesem Zeitpunkt keine Interessenabwägung stattfinden.

Zur Eigentumsbeschränkung auf Grund des DMSG werde festgehalten, dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen eine Unterschutzstellung bestünden und das Grundrecht auf Unversehrtheit des Eigentums nicht damit verfassungswidrig ausgehöhlt werde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 des Denkmalschutzgesetzes - DMSG, BGBl. Nr. 533/1923, in der Fassung der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, finden die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ("Denkmale"') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. "Erhaltung" bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung liegt die Erhaltung dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung können Gruppen von unbeweglichen Gegenständen (Ensembles) und Sammlungen von beweglichen Gegenständen wegen ihres geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Zusammenhanges einschließlich ihrer Lage ein Ganzes bilden und ihre Erhaltung dieses Zusammenhanges wegen als Einheit im öffentlichen Interesse gelegen sein. Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) gelten als Einzeldenkmale. Als Teil einer Hausanlage zählen auch die mit dieser in unmittelbarer Verbindung stehenden (anschließenden) befestigten oder in anderer Weise architektonisch miteinbezogenen Freiflächen.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung wird das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.

Nach Abs. 5 dieser Bestimmung ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen miteinbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.

Nach Abs. 6 dieser Bestimmung erfolgt die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.

Nach Abs. 7 dieser Bestimmung gelten, soweit in diesem Bundesgesetz nicht besondere Regelungen getroffen werden (§§ 1 Abs. 4 letzter Satz, 2 Abs. 1 Z. 3, 4 Abs. 1 Z 1 sowie 6 Abs. 5) die Bestimmungen für Einzeldenkmale gleichermaßen auch für Ensembles und Sammlungen.

Nach Abs. 8 dieser Bestimmung umfasst dieser Schutz, wenn nur Teile eines Denkmals geschützt werden (Teilunterschutzstellung), auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

Nach Abs. 9 dieser Bestimmung werden durch die Unterschutzstellung eines Denkmals auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile miteinbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.

Nach Abs. 10 dieser Bestimmung kann die Erhaltung nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 1 DMSG gilt bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann das Bundesdenkmalamt auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.

Gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz DMSG bedarf die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen.

Gemäß § 26 Z. 1 DMSG kommt u.a. bei Verfahren gemäß §§ 2 Abs. 1 und 2 leg. cit. Parteistellung nur dem Eigentümer (§ 27), dem Landeshauptmann, der Gemeinde und dem Bürgermeister, im Falle des Vorliegens eines Baurechts auch dem Bauberechtigten (§ 27) zu.

Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz DMSG gilt als Eigentümer im Sinne dieses Bundesgesetzes bei unbeweglichen Gegenständen stets der grundbücherliche Eigentümer.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides rügen die Beschwerdeführer zunächst, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 10 DMSG auseinandergesetzt, obwohl mehrfach auf den schlechten statischen und substanziellen Zustand etwa der Balkone und Geländer hingewiesen worden sei. Die von der Sachverständigen als wichtiges Gestaltungselement qualifizierten Brüstungsgitter an Balkonen, Treppen und Dachtraufen seien größtenteils gänzlich durchrostet und lösten sich auf Grund von Rostsprengungen bereits aus der Verankerung. Eine Restaurierung sei auf Grund der schlechten Grundsubstanz nicht möglich, sodass lediglich ein Austausch in Frage käme. Hinsichtlich der Balkone sei es bereits an mehreren Stellen zu Gefährdungen der Bewohner gekommen, da Betonteile herausgebrochen und abgestürzt seien. Im Zuge von Restaurierungsversuchen einzelner Bewohner sei festgestellt worden, dass die tragenden Teile, das sind die Baustahlelemente innerhalb des Betons, teilweise weggerostet seien. Eine Sanierung könne lediglich durch Entfernung des gesamten Aufbaus und Wiederherstellung bzw. Erneuerung der tragenden Substanz durchgeführt werden. Die Instandsetzung sei daher mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden dass den Gebäuden nach ihrer Instandsetzung nicht mehr in ausreichendem Maß Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal zugesprochen werden könne. Die belangte Behörde habe es überdies unterlassen, ein entsprechendes Zusatzgutachten hinsichtlich des statischen Zustandes insbesondere der Balkone erstellen zu lassen.

Ein weiteres Problem stelle die bauphysikalische Notwendigkeit der Veränderung der Binnenstruktur bzw. Anbringung einer Wärmedämmung dar, zumal in zahlreichen Wohnungen Schimmel aufgetreten sei. Die beigezogene Sachverständige sei Kunsthistorikerin und in keiner Weise qualifiziert, die Bauphysik, Statik und gesundheitsgefährdende Aspekte des Gebäudes zu beurteilen. Ihre Annahme, die Schimmelbildung sei auf ein der Substanz nicht angepasstes Wohnverhalten oder unsachgemäße Verwendung ungeeigneter Materialien zurückzuführen, sei unqualifiziert. Die Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, Erhebungen über die Ursachen der Schimmelbildung durchzuführen. Die gebotene Wärmedämmung im Inneren stelle eine massive Veränderung der Binnenstruktur der Gebäude nach sich. Zu Unrecht habe die belangte Behörde daher das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs. 10 DMSG nicht geprüft.

Die belangte Behörde habe auch zu Unrecht das Innere der noch in Rede stehenden Gebäude unter Schutz gestellt. Sie habe insbesondere im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG unberücksichtigt gelassen, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen eine gewisse Flexibilität in Raum und Funktionszusammenhang der Wohneinheiten vom Architekten von Anfang an Teil des Entwurfskonzeptes gewesen sei, sich diese "Flexibilität der Gestaltung der Innenräume" aber um eine Idee, nicht aber um einen Gegenstand im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG handle. Den Innenräumen an sich komme weder in der ursprünglichen Einteilung noch in der zwischenzeitig bestehenden abgewandelten Form geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung zu. Dies werde weder im Gutachten behauptet noch habe die belangte Behörde dahingehende Feststellungen getroffen. Eine Unterschutzstellung des Inneren lediglich auf Grund der Verwendung von Bimsziegelmauern als für die 30er Jahre typisches Baumaterial sei zur Begründung dieser Bedeutung jedenfalls unzureichend.

Zu Unrecht habe die belangte Behörde auch angenommen, die Wohnhausanlage "Malfattisiedlung" bilde eine "zivilrechtliche Einheit". Das Gegenteil sei der Fall, wie sich aus dem Grundbuch ergebe. Andererseits habe die belangte Behörde aber auch nicht festgestellt, dass es sich bei den einzelnen Häusern um ein Ensemble im Sinne des § 1 Abs. 3 DMSG handle. Die Behandlung der unterschiedlichen Einlagezahlen und Objekte als "Einzeldenkmal" sei unzulässig.

Die Beurteilung, ob ein rechtliches Interesse vorliege, sei eine Rechtsfrage. Die belangte Behörde habe in ihrem Bescheid zwar angeführt, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung ausschließlich anhand der Bedeutung des Denkmals zu prüfen sei und habe hinsichtlich dieser Bedeutung auf das Sachverständigengutachten verwiesen; sie habe jedoch nicht festgestellt, dass auf Grund einer dem Bauwerk durch die Sachverständige konkret zugemessenen Bedeutung öffentliches Interesse an der Erhaltung vorliege.

Im Übrigen bestreiten die Beschwerdeführer auch das Vorliegen einer geschichtlichen, künstlerischen oder kulturellen Bedeutung der Wohnhausanlage, da der Architekt S D kaum Bekanntheit erlangt habe, weil er nur für wenige Bauten selbst als Architekt verantwortlich, zum größten Teil seiner beruflichen Karriere vielmehr als Angestellter tätig gewesen sei. Er sei in der Fachwelt kaum, dafür aber für Villenbauten bekannt. Ihm sei zu Lebzeiten kaum Beachtung zuteil geworden und auch in den Folgejahren seien er und seine Werke kaum behandelt worden, sodass die Bedeutung der Malfattisiedlung in Zweifel zu ziehen sei.

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, die belangte Behörde sei im angefochtenen Bescheid auf die im Einzelnen von den Beschwerdeführern in ihren Berufungen fundiert vorgebrachten Veränderungen nicht eingegangen. Insbesondere sei vorgebracht worden, dass die Eingangstüren inklusive der Sichtbeschläge aller Objekte erneuert worden seien. Die Amtssachverständige hingegen habe vermeint, ohne dies zu konkretisieren oder nur beispielhaft eine Wohneinheit anzuführen, "eine Vielzahl von originalen Haustüren" sei erhalten. Damit seien aber ganz augenscheinlich nur Innentüren gemeint gewesen. Spreche das Gutachten von "Originalbeschlägen" so sei bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, dass diese nur Türangeln umfassen könnten, nicht aber Türdrücker und Schlossbeschläge. Diese Differenzierung sei nicht berücksichtigt worden. Auch die originalen Metallfenster seien lediglich in drei der 29 Wohneinheiten original erhalten, was zu einer massiven Veränderung des Erscheinungsbildes geführt habe, weil die ursprünglich eingebauten Eisenfenster einen weitaus dünneren Rahmen gehabt hätten als die nunmehr vorhandenen Kunststofffenster. Auch die vom Architekt vorgesehenen horizontalen Fenstersprossen seien heute nicht mehr existent. Die Garagentüren aller Objekte seien ausgetauscht, sodass hier kein Originalbestand mehr erhalten sei. Dächer und Dachterrassen seien stark verändert worden (durch Entfernen des "Planschbeckens"), dies habe in das Gutachten keinen Eingang gefunden. Dasselbe gelte für die veränderten Kamine, da die amtlich vorgeschriebenen neuen Metallschornsteine im Vergleich zu den ursprünglichen Ziegelschornsteinen die Dachkante der Flachdächer um rund 4 m überragten. Die Zweit- und Drittbeschwerdeführerin hätten im Zuge des Berufungsverfahrens mehrfach Listen mit 30 allein an ihren Wohneinheiten durchgeführten Veränderungen vorgelegt, auf die nicht Bezug genommen worden sei. Beziehe sich die Sachverständige auf "17" besichtigte Wohneinheiten, so sei dem entgegenzuhalten, dass die Malfattisiedlung nicht aus 17, sondern aus insgesamt 29 Wohneinheiten bestehe. Der angefochtene Bescheid beruhe daher offenbar auf einer Aktenwidrigkeit und Begutachtung von lediglich 58,6 % der Bausubstanz. Im Haus Nr. 2 sei auch die Binnenstruktur dadurch stark verändert worden, dass beide Geschosse durch eine innenliegende Treppe miteinander verbunden worden seien. Auch unter diesem Gesichtspunkt rügen die Beschwerdeführer die Unterlassung jeglicher Feststellungen zur Frage des schlechten statischen und substanziellen Zustandes der Balkone und Geländer, der die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Statik erforderlich gemacht hätte. Die Erstbeschwerdeführerin habe hinsichtlich der Balkone im Haus Nr. 3 einen staatlich befugten und beeideten Zivilingenieur für Bauwesen mit der Begutachtung beauftragt, der zum Schluss gekommen sei, dass eine Sanierung nur unter Abtragung der bestehenden Struktur, Instandsetzung der tragenden Teile und Erneuerung des Aufbaus erfolgen könne. Dieses Gutachten werde ohne Verletzung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes vorgelegt, um darzutun, dass das Berufungsverfahren mangelhaft geblieben sei. Dasselbe gelte zu der bereits angesprochenen Schimmelbildung.

Es sei auch nicht behandelt worden, warum die Windfangvorbauten, Markisen und Balkonabstützungen keine Auswirkungen auf die Denkmaleigenschaft hätten haben sollen. Ebenso wenig nehme die belangte Behörde zum Austausch aller Haustüren, aller Garagentore, von ca. 90 % der Fenster und fast aller Bodenbeläge im Inneren der Gebäude Stellung.

Mit diesem Vorbringen sind die Beschwerdeführer teilweise im Recht.

1. Die Erstbeschwerdeführerin "E Sparkassen AG" ist eine juristische Person des privaten Rechts; bei dem Zweit- und der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um natürliche Personen. Vorweg war daher zu untersuchen, ob die Denkmalbehörden zutreffend mit einem Feststellungsbescheid gemäß § 2 Abs. 2 DMSG vorgegangen sind oder aber einen Unterschutzstellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 1 DMSG zu erlassen gehabt hätten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. September 1994, 93/09/0352). Dazu hat aber das Bundesdenkmalamt bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bescheide auf § 2 Abs. 1 und 2 DMSG zu stützen waren, weil Auftraggeber des planenden und bauausführenden Architekten S D und ursprünglicher Eigentümer der gesamten Wohnhausanlage eine öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 leg. cit., nämlich die Arbeiter-Unfallversicherungsanstalt für Wien, Niederösterreich und das Burgenland, war und der Verkauf an die nunmehrigen Eigentümer (beginnend mit 1993) ohne Verständigung oder Genehmigung des Bundesdenkmalamtes erfolgt war. In einem solchen Fall sieht § 6 Abs. 1 DMSG in der Fassung BGBl. I Nr. 170/1999 vor, dass derartige Denkmale dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 DMSG samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen unterliegen. Diese Regelung hatte ihre Entsprechung auch in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung dieser Norm, BGBl. Nr. 473/1990. Es ist daher als zutreffend anzusehen, wenn die Behörden von einer Fortdauer des Denkmalschutzes der gegenständlichen Wohnhausanlage kraft gesetzlicher Vermutung im Sinne des § 2 Abs. 1 DMSG ausgegangen sind.

2. In § 1 Abs. 3 DMSG ist vorgesehen, dass Mehrheiten unbeweglicher oder beweglicher Denkmale, die bereits von ihrer ursprünglichen oder späteren Planung und/oder Ausführung her als im Zusammenhang stehend hergestellt wurden (wie Schloss-, Hof- oder Hausanlagen mit Haupt- und Nebengebäuden aller Art, einheitlich gestaltete zusammengehörende Möbelgarnituren usw.) als Einzeldenkmale gelten. In dieser Bestimmung wird dabei auf die privatrechtlichen Eigentumsverhältnisse nicht Bezug genommen, sodass es grundsätzlich auch zulässig erscheint, ein aus mehreren unbeweglichen Objekten bestehendes Einzeldenkmal auch dann unter Schutz zu stellen, wenn eine zivilrechtliche Einheit - wie hier - nicht vorliegt. Auch die Materialien zur DMSG-Novelle BGBl. I Nr. 170/1999, mit der die oben zitierte Bestimmung eingeführt wurde, enthalten keinen Hinweis auf eine derartige Beschränkung. Der Beschwerdeeinwand, eine Unterschutzstellung eines aus mehreren Objekten bestehenden Denkmals als Einzeldenkmal sei unzulässig, erweist sich schon aus diesem Grunde als unrichtig.

3. Gemäß § 26 DMSG kommt auch in Verfahren gemäß § 2 Abs. 1 und 2 leg. cit. nur dem Eigentümer Parteistellung zu, wobei dieser durch seine grundbücherliche Eintragung als solcher definiert wird (§ 27). Der vorliegende Fall kennzeichnet sich nun dadurch, dass die gegenständliche Wohnhausanlage als ein aus einer Mehrheit unbeweglicher Objekte bestehendes Einzeldenkmal anzusehen ist, an deren einzelnen Bestandteilen (Wohnungen) aber jeweils verschiedene Privatpersonen Eigentum bzw. Wohnungseigentum innehaben. Die Möglichkeit einer wechselseitigen Einflussnahme besteht im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 417/1975 - WEG 1975, aber nur zwischen den jeweiligen Miteigentümern einer gemeinsamen Liegenschaft, im vorliegenden Fall also immer nur zwischen den Eigentümern der zwei auf einer Parzelle errichteten übereinander liegenden Wohnungen, nicht hingegen im Verhältnis der Eigentümer verschiedener Liegenschaften zueinander, da sich für ein in das (unbeschränkte) Eigentum des (der) einzelnen Liegenschaftseigentümer(s) eingreifende Mitspracherecht durch die restlichen Eigentümer - mit Ausnahme der allgemeinen nachbarrechtlichen Regelungen - keine gesetzliche Grundlage findet. Aus diesem Grunde ist davon auszugehen, dass auch in einem Verfahren nach § 2 Abs. 1 und 2 DMSG nur der jeweils betroffene (Mit)Eigentümer hinsichtlich des in seinem (Mit)Eigentum stehenden Teiles am Denkmal durch eine Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 DMSG in seinen rechtlichen Interessen berührt und daher insofern einzuschreiten befugt ist, nicht aber hinsichtlich jener Teile, die nicht in seinem (Mit)Eigentum stehen. Daraus folgt, dass im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur jene Objekte verfahrensgegenständlich sind, die im (Mit)Eigentum der Beschwerdeführer stehen, nicht aber auch jene Teile, die sich im Eigentum anderer Personen befinden und sich die Einwendungen der Beschwerdeführer nur auf jene Teilobjekte beziehen können, deren (Mit)Eigentümer sie sind.

Von der Beschwerde umfasst sind daher nur die Objekte F Platz Nr. 3 Obergeschoss, 5, 6 Obergeschoss, 8, 9 Untergeschoss und Garage, 11, 12 Obergeschoss, 14 Obergeschoss und Garage sowie 15 Untergeschoss und Garage. (Angemerkt wird in diesem Zusammenhang, dass die im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin stehenden, offenbar aber nicht vom Denkmalschutz ausgenommenen Objekte F Platz Nr. 9 Obergeschoss und 12 Obergeschoss im Spruch des angefochtenen Bescheides (Spruchpunkt I.) fehlen.)

4. Zu den Beschwerdeausführungen im Einzelnen:

Unrichtig ist zunächst die Behauptung der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die Unterschutzstellung auch des Inneren der Einzelobjekte nicht bzw. mangelhaft begründet. Angesichts der oben wörtlich wiedergegebenen Besichtigungsergebnisse und der von den Behörden daraus getroffenen Feststellungen wird deutlich, dass sich beide Denkmalschutzbehörden eingehend nicht nur mit dem äußeren Erscheinungsbild der Wohnhausanlage, sondern auch mit dem Inneren der Einzelobjekte auseinandergesetzt hat, wobei sie den Ausführungen der beigezogenen Fachbeamten des Bundesdenkmalamtes breiten Raum gaben, die Amtssachverständige im Sinne des § 52 Abs. 1 AVG sind und deren Gutachten bezüglich der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung so lange zu folgen ist (es sei denn, dass es unschlüssig ist oder mit den ersichtlichen Tatsachen nicht übereinstimmt), als die Richtigkeit im Verwaltungsverfahren nicht durch Gegenausführungen und Gegenbeweise von vergleichbarem Aussagewert widerlegt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 2004, Zl. 2001/09/0113, und die darin angegebene Judikatur). Dass die gutachterlichen Schlussfolgerungen der Amtssachverständigen unschlüssig seien, behaupten die Beschwerdeführer nicht, sie machen aber geltend, diese seien unvollständig, weil nicht alle Details in allen betroffenen Objekten aufgelistet und berücksichtigt worden seien. Dass hinsichtlich jener im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch relevanten Teilobjekte Besichtigungen oder konkrete Feststellungen zu den Innenräumlichkeiten unterlassen worden seien, wird in der Beschwerde allerdings nicht konkret dargelegt. Das Haus F Platz Nr. 2 ist nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Eine Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Sachverständigengutachten ist daher in diesem Punkt nicht zu erkennen.

Im Sinne des § 1 Abs. 6 DMSG ist im Verfahren über die Feststellung der Erhaltungswürdigkeit eines Denkmals grundsätzlich von jenem Zustand auszugehen, in welchem sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung konkret befindet. In diesem Sinne hat sich die belangte Behörde auch mit den von den Eigentümern eingewendeten bereits vorgenommenen und auch anlässlich der Befundaufnahmen festgestellten Veränderungen an dem äußeren und inneren Erscheinungsbild der Einzelobjekte und deren Wirkung auf die Denkmalqualität eingehend und detailliert - wie auch bereits das Bundesdenkmalamt - auseinandergesetzt (siehe Tabelle). Die Beschwerdeführer verkennen mit ihren Behauptungen auch, dass sich auch ihre Verweise auf bereits vorgenommene Veränderungen nicht auf eine Rechtsfrage, sondern auf eine Fachfrage beziehen, die, da sie die Beurteilung der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung der (mancher) Teilobjekte - bzw. ob eine solche wie die Beschwerdeführer meinen durch Veränderungen bereits ganz oder teilweise verloren gegangen ist - zum Gegenstand hat, ausschließlich durch das Gutachten des Amtssachverständigen zu beantworten war. Aus dem Kontext ergibt sich aber klar, dass die geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung der Innenräume der Einzelobjekte nicht nur auf der - möglicherweise teilweise veränderten - Raumaufteilung, sondern insbesondere auch auf der gesamten Deckenkonstruktion, welche auf einem originären System des planenden und ausführenden Architekten beruht, und der gerade in den verfahrensgegenständlichen Objekten teilweise original erhaltenen Beschläge (Sichtbeschläge), Fenster- und Türrahmen sowie der - als Prinzip erkennbaren, wenn auch veränderbaren - Binnenstruktur beruht. Zutreffend hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang schon darauf verwiesen, dass bereits stattgefundene, nicht in die Substanz eingreifende Veränderungen an manchen Einzelobjekten die Denkmaleigenschaft der gesamten Anlage nicht berühren, sondern durch die Unterschutzstellung gerade verhindert werden soll, dass weitere unsachgemäße Veränderungen vorgenommen werden und damit der Dokumentationscharakter des Denkmals beeinträchtigt wird (vgl. auch dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. November 2007, Zl. 2005/09/0148, mwN). Auch von der Unterschutzstellung einer rein abstrakten "Idee" betreffend die "Flexibilität der Innenräume" kann im Hinblick auf die erhaltenen Binnenstrukturen (etwa Anordnung des Eingangsbereiches, der Wohn- und Nebenräume und deren - unterschiedliche - Höhe) nicht gesprochen werden. Dass die Beschwerdeführer der von den Amtssachverständigen vorgenommenen Bewertung der geschichtlichen, künstlerischen und kulturellen Bedeutung der Innenräumlichkeiten in ihrem derzeitigen Bestand nicht beipflichten, macht diese noch nicht unschlüssig.

Auch die Behauptung in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich mit der Rechtsfrage des Vorliegens eines öffentlichen Interesses nicht auseinandergesetzt, ist im Hinblick auf die oben wiedergegebene Begründung des angefochtenen Bescheides unrichtig. Die belangte Behörde begründete das öffentliche Interesse klar damit, dass "die Wohnhausanlage ein gut erhaltenes, charakteristisches Beispiel für die Architektur der Klassischen Moderne" und "die Gesamtplanung von Häusern, Treppen, Vor- und Gartenbereichen singulär in Wien" sei. Vor diesem Hintergrund kam die Behörde zu dem Ergebnis, dass "der Verlust dieses künstlerischen kulturell bedeutenden, regional einzigartigen Denkmals eine Beeinträchtigung des österreichischen Denkmalbestandes darstellen würde". Mit diesen Ausführungen wurde das öffentliche Interesse an der Erhaltung der "Msiedlung" klar dargelegt.

Auch das Vorbringen, der Architekt S D habe kaum Bekanntheit erlangt erweist sich als nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen, weil es kein Kriterium für die geschichtliche, künstlerische oder kulturelle Bedeutung eines Denkmals sein kann, dass dessen Schöpfer bereits zu Lebzeiten "anerkannt" war. So ist es wohl unbestritten, dass die Werke etwa Van Goghs heute zu den unverzichtbaren Bestandteilen europäischen für das Kunst- und Kulturlebens gehören, obwohl er selbst zu Lebzeiten weder Ruhm noch öffentliche Anerkennung erlebt hat.

Auch der Vorwurf, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit den Voraussetzungen des § 1 Abs. 10 DMSG auseinandergesetzt, führt im Ergebnis nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Gemäß § 1 Abs. 10 DMSG ist ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Denkmales dann nicht mehr anzunehmen, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr im ausreichenden Maße zugesprochen werden könnte (Ruinen). Aus den Erläuterungen zur RV 1769 Blg NR XX GP, 176 geht hervor, dass es auch nach Ansicht des Gesetzgebers dem Sinn des Denkmalschutzes widerspräche, wenn der Zustand eines Denkmales schon bei der Unterschutzstellung derart ist, dass von einer eigentlich denkmalgerechten Erhaltungsmöglichkeit nicht mehr gesprochen werden kann. Zwar hatte die Erstbeschwerdeführerin im Berufungsverfahren vorgebracht, einige der verwendeten Eisenteile (Balkongitter, Träger, Baustahlelemente) seien in einem derart verrosteten Zustand, dass sie statisch nicht mehr sicher und auch nicht mehr instandsetzbar seien und dazu auch eine Fotodokumentation vorgelegt; damit hat die zwar schwerwiegende Baumängel geltend gemacht. Diese erreichen aber zweifellos noch nicht jene Schwere, die zu einer mangelnden Erhaltungsmöglichkeit im Sinne des § 1 Abs. 10 DMSG führen würden. Tatsächlich kommt eine Wiederherstellung der schadhaften Gebäudeteile (unter Ausnutzung der aufrechten historischen Baubewilligungen und gegebenenfalls nach einem Änderungsverfahren nach § 5 DMSG) durchaus in Betracht. Gleiches gilt auch für die behauptete Schimmelbildung in den Innenräumen einiger der Teilobjekte und die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 53 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 9. November 2009

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