VwGH Ro 2018/05/0023

VwGHRo 2018/05/002322.1.2019

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der K GmbH in W, vertreten durch Mag. Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Salztorgasse 2/11, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 7. September 2018, Zl. VGW-101/056/14049/2017-8, betreffend Feststellung nach dem AWG 2002 in Verbindung mit der Verpackungsverordnung 2014 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus - vormals: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft), den Beschluss gefasst:

Normen

AWG 2002 §6 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
VerpackV 2014 §3 Z1;
VerpackV 2014 Anh2;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2019:RO2018050023.J00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 Im gegenständlichen Fall geht es um die Feststellung gemäß § 6 Abs. 5 AWG 2002, dass Stahlumhüllungen der von der Revisionswerberin vertriebenen Sodakapseln und Sahnekapseln Verpackungen im Sinne des § 3 Z 1 in Verbindung mit Anhang 2 der Verpackungsverordnung 2014 darstellen.

6 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision wurde vom Verwaltungsgericht wie folgt begründet:

"Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsprechung zu Definition und Auslegung der Begriffe des § 3 Z 1 lit a) VerpackVO 2014 und die Anwendbarkeit der Beispiele im Anhang 2 der VerpackVO 2014 (insbesondere ¿wieder-befüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen') fehlen."

7 In der Revision sind keine darüber hinausgehenden, gesonderten Ausführungen zur Begründung deren Zulässigkeit enthalten.

8 § 3 Z 1 lit. a der Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184, lautet:

"§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

1. ¿Verpackungen' aus verschiedenen Packstoffen hergestellte Packmittel, Packhilfsmittel oder Paletten zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren. Der Begriff Verpackungen wird zusätzlich durch die nachstehenden Kriterien bestimmt. Die in Anhang 2 angeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.

a) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben

genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer

Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt,

es sei denn,

aa) der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der

zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts

während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und

bb) alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung,

den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Behandlung bestimmt."

9 Der Anhang 2 zur Verpackungsverordnung 2014, BGBl. II Nr. 184, lautet auszugsweise (soweit sie sich auf die lit. a des § 3 Z 1 leg. cit. bezieht):

"Beispiele für Verpackungen gemäß § 3 Z 1

1. Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 3 Z 1 genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.

Beispiele für dieses Kriterium

Gegenstände, die als Verpackungen gelten

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