Normen
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GSpG 1989;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 4. Mai 2015 wurde gegenüber der revisionswerbenden Partei gemäß § 53 Abs 1 Z 1 lit a Glücksspielgesetz (GSpG) die Beschlagnahme eines näher bezeichneten Glücksspielgerätes samt allfällig dazugehörigen Schlüsseln und darin enthaltenen Geldsummen angeordnet.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die von der revisionswerbenden Partei erhobene Beschwerde als unbegründet ab und erachtete die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof als unzulässig. Das Verwaltungsgericht setzte sich in seiner Begründung eingehend mit den in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken zur Unionsrechtswidrigkeit und mit der dazu ergangenen Rechtsprechung des EuGH auseinander und befasste sich detailliert mit den in der Rechtsprechung entwickelten Zielsetzungen für die Zulässigkeit der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten und deren Umsetzung.
3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
4 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).
7 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei, weil aufgrund der Rechtsansicht der revisionswerbenden Partei das in §§ 3 ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols in Art 56 AEUV keine Deckung finde und somit dem Unionsrecht widerspreche. In einem solchen Fall hätten die innerstaatlichen Regelungen nach ständiger Rechtsprechung faktisch unangewendet zu bleiben. Dies bedeute im konkreten Fall insbesondere, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen die Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar sei.
8 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen (vgl zB die hg Beschlüsse vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, 10. September 2015, Ra 2015/09/0073, vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0022, mwN).
9 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt (vgl zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 4. Mai 2016
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