VwGH Ra 2015/22/0042

VwGHRa 2015/22/004226.3.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl und Hofrätin Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Lechner, über die Revision der *****, gegen die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtes Wien vom 18. November 2014, 1) VGW- 151/069/29432/2014-7 (protokolliert zu Ra 2015/22/0042) und 2) VGW- 151/069/29433/2014-2 (protokolliert zu Ra 2015/22/0044), jeweils betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Parteien: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Wenn die Revisionswerberin dazu ausführte, die Frage der Ortsüblichkeit der Unterkunft gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG werde vom Verwaltungsgericht Wien "konträr" (gemeint wohl: unterschiedlich) ausgelegt, weshalb diese Rechtsfrage nicht eindeutig gelöst und deshalb eine "aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für eine einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen Rechts" sei, verkennt sie die Rechtslage. Eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, liegt nach dem Wortlaut des Art. 133 Abs. 4 B-VG u.a. dann vor, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine uneinheitliche Rechtsprechung eines oder mehrerer Verwaltungsgerichte erfüllt hingegen für sich genommen nicht den Tatbestand des Art. 133 Abs. 4 B-VG. Zu der vorliegenden Frage fehlt weder eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese uneinheitlich (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 14. Mai 1999, 97/19/0815, vom 5. Mai 2000, 99/19/0010, vom 24. November 2000, 98/19/0181, und vom 13. September 2011, 2009/22/0185).

Die Revisionswerberin führte weiter aus, die Abwägung des Verwaltungsgerichtes nach § 11 Abs. 3 NAG iVm Art. 8 EMRK sei "fehlerhaft". Eine solche einzelfallbezogene Beurteilung ist jedoch im Allgemeinen - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel (vgl. den hg Beschluss vom 9. September 2014, Ro 2014/22/0027). Dass und gegebenenfalls von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das angefochtene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abweiche, wurde nicht vorgebracht.

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 26. März 2015

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